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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.01.2026 – OVG 4 S 2/26
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0130.OVG4S2.26.00
Orientierungssatz
Der Antragsteller benötigt, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache effektiven Rechtsschutz im Sinn von Art. 19 Abs. 4 GG zu erhalten, nicht zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das ergibt sich aus der Regelungsstruktur der § 5b, § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG (juris: MinG BB 2014), die eine Anzeigepflicht mit Verbotsvorbehalt durch Untersagung vorsehen.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 22. Dezember 2025, VG 2 L 1036/25 Potsdam, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf 150.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 4. September 2025 dem Antragsteller, einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, der bis zum 11. Dezember 2024 Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie war, die Übernahme von selbstständigen Beratertätigkeiten für die Kanzlei H ... Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB bis zum 10. Dezember 2026 untersagt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 4. September 2025 verfügten Untersagung angeordnet. Der Antragsteller begehrt in Übereinstimmung mit seinem erstinstanzlichen Antrag im Beschwerdeverfahren,
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2025 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Aufnahme der Beratertätigkeit für die Kanzlei H ... Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbH mit der Auflage, bis zum 10. Dezember 2026 keine Tätigkeiten wahrzunehmen, die Angelegenheiten oder Bereiche in Brandenburg betreffen, zu bewilligen,
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hilfsweise,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Aufnahme der Beratertätigkeit für die Kanzlei H ... Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbH mit der Auflage, bis zum 10. Dezember 2026 keine Tätigkeiten wahrzunehmen, die Angelegenheiten oder Bereiche in Brandenburg betreffen, ab dem 1. Januar 2026 zu bewilligen.
5
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 den erstinstanzlichen Antrag abgelehnt.
II.
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1. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers legt nicht in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, wonach der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässig sei, da er nicht statthaft sei.
8
Auf Antrag kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung ist bei allen Klagearten in der Hauptsache statthaft, außer bei der Anfechtungsklage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2026 – OVG 4 S 42/25 – juris Rn. 28 m.w.N.). Ein Antrag nach § 123 VwGO ist dann nicht statthaft, wenn im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Anwendungsbereich der §§ 80, 80a VwGO eröffnet ist (§ 123 Abs 5 VwGO; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 6). Das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist also grundsätzlich unstatthaft, wenn der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf einen ihn belastenden Verwaltungsakt begehrt, der noch nicht bestandskräftig ist (Kuhla, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2025, § 123 Rn. 8). Ein Antrag nach § 123 VwGO ist allerdings ausnahmsweise neben einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn zwar gegen einen belastenden Verwaltungsakt vorgegangen wird, die aufschiebende Wirkung allein dem Betroffenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aber keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG böte (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 29). Daran wäre zu denken, wenn eine Untersagungsverfügung suspendiert werden müsste, die Möglichkeit des Betroffenen, sich wie gewollt zu verhalten, aber noch von einer Erlaubnis abhinge. Liegt hingegen lediglich eine (sofort vollziehbare) Versagung einer angestrebten Erlaubnis vor, wäre in der Hauptsache eine Verpflichtungsgegenklage statthaft und dem Betroffenen im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag nach § 123 VwGO gedient, der auf die Verpflichtung der Behörde zum Erteilen einer Erlaubnis zielt. Denn mit der Erlaubnis wäre die vorausgegangene Versagung einer Erlaubnis (konkludent oder ausdrücklich) erledigt.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers (sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag) nach § 123 Abs. 1 VwGO als nicht statthaft und damit unzulässig angesehen. Der Antragsgegner habe mit Bescheid vom 4. September 2025 die vom Antragsteller angezeigte Erwerbstätigkeit untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die am 4. September 2025 gegen die Untersagungsverfügung zum Az. VG 2 K 2495/25 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage habe nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die statthafte Antragsart sei. Ergänzend führt das Verwaltungsgericht aus, dass § 5b, § 5c Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes (BbgMinG) kein präventives Verbot einer Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem Amt mit Erlaubnisvorbehalte aufstellten. Bereits aus dem Wortlaut in § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG („kann untersagen“) folge, dass die Regelung einen Verbotsvorbehalt im Sinne einer nachträglichen Untersagung einführe (vgl. näher EA S. 3 f.).
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Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen, der Antrag sei „nicht bereits unzulässig“, nicht dargelegt, dass sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes statthaft ist. Er ist der Ansicht, dass eine „Anzeige- und Genehmigungspflicht“ für Beschäftigungen von Mitgliedern der Landesregierung nach ihrem Ausscheiden eingeführt worden sei, weshalb die einstweilige Anordnung zulässig sei. Er beruft sich dabei auf eine in der Literatur in einem Aufsatz (Scheffczyk, „Karenzzeit“ für Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre, ZRP 2015, S. 133 ff.) vertretene Ansicht. Dort wird ausgeführt, dass die Regierung die Tätigkeit nicht nur ganz oder teilweise untersagen könne, sondern auch die Nichtuntersagung beschließen müsse; die Tätigkeit sei bis zu dieser Entscheidung unzulässig (vgl. Scheffczyk, a.a.O., S. 134). Träfe diese Rechtsauffassung zu, wäre tatsächlich die Ausnahme gegeben, dass die Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO suspendiert und die Entscheidung zur Nichtuntersagung auf dem Weg des § 123 VwGO angestrebt werden müsste.
11
Dieses Vorbringen vermag aber nicht zu überzeugen. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hier unstatthaft. Die Untersagungsverfügung vom 4. September 2025 ist ein für sofort vollziehbar erklärter Verwaltungsakt (vgl. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 41 BeamtStG, Rn. 27; Meister, in: Kommentar zum Beamtenrecht, Stand 1. Juni 2024, § 41 BeamtStG, Rn. 20; jeweils zu § 41 BeamtStG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – BVerwG 6 C 52.87 – juris Rn. 16 ff. zur Untersagung einer Beratertätigkeit für Soldaten im Ruhestand) und als solcher tauglicher Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser liegt mit dem Beschwerdeverfahren – OVG 4 S 1/26 – vor. Der Antragsteller benötigt, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache effektiven Rechtsschutz im Sinn von Art. 19 Abs. 4 GG zu erhalten, nicht zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das ergibt sich aus der Regelungsstruktur der § 5b, § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG, die eine Anzeigepflicht mit Verbotsvorbehalt durch Untersagung vorsehen (so auch zur ähnlichen Regelung in § 6b Abs. 1 BMinG Busse, Bundesministergesetz, 3. Online-Auflage 2018, § 6b An. 1; BR-Drs. 52/15, S. 8). Nach § 5b Abs. 1 BbgMinG ist vom (ehemaligen) Minister eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen (§ 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG). Sie trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums (§ 5c Abs. 3 Satz 1 BbgMinG).
12
Will der Gesetzgeber ein womöglich problematisches Verhalten einer Prüfung unterziehen, kann er zwischen zwei Regelungstechniken wählen. Zum einen kann er eine Anzeigepflicht mit Untersagungsmöglichkeit vorsehen. Zum anderen kann er ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – wenn ein nicht generell unerwünschtes Verhalten auf Gefahrenlagen hin kontrolliert werden soll – oder ein repressives Verbot mit Dispensmöglichkeit – wenn das Verhalten in der Regel unterbunden werden soll – verhängen. Die vom Antragsteller im Anschluss an den zitierten Aufsatz sogenannte „Anzeige- und Genehmigungspflicht“ ergibt keine dritte Kategorie, sondern ist den präventiven bzw. repressiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt / Dispensmöglichkeit zuzuordnen. Wie der Gesetzgeber zur Bewältigung von möglichen Schutzgutgefährdungen dabei vorgeht, hängt nicht entscheidend von den gewählten Begriffen – wie hier der „Anzeige“ – ab, sondern davon, ob er hinreichend deutlich das beabsichtigte Verhalten bis zur anstehenden Entscheidung verbietet.
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Ein solches Verbot enthalten die Regelungen der §§ 5b ff. BbgMinG aber nicht. Es kann ihnen auch nicht stillschweigend entnommen werden. Das Fehlen eines generellen Verbots lässt sich aus § 5b Abs. 2 Sätze 2 und 3 BbgMinG und zeitlich anknüpfend § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG schließen. Danach kann die Landesregierung, wenn die Anzeige nicht mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt ist, die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen. Diese Ermessensbestimmung ermöglicht der Landesregierung die Überprüfung innerhalb eines Monats, ohne dass die womöglich schädlichen Wirkungen einer Tätigkeit bereits einsetzen. Erlässt die Landesregierung nicht dieses Verbot oder ist der Verbotsmonat verstrichen, darf die Tätigkeit ohne weiteres aufgenommen und – auch nach Ablauf eines Monats (vgl. § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG) – durchgeführt werden. Die brandenburgische Regelung sieht daher in der Sache eine Anzeigepflicht mit Untersagungsmöglichkeit und lediglich zur Sicherung des auf einen Monat angelegten Prüfungsverfahrens die Möglichkeit eines repressiven Verbots vor.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Beachtung von Ziffer 1.5 Satz 1 und einer entsprechenden Anwendung von Ziffer 10.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025. Bei dem Gesamtbetrag der jährlichen Einkünfte aus der untersagten Beratertätigkeit berücksichtigt der Senat die Angaben des Antragstellers in seiner Anzeige. Der Senat macht von der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen Gebrauch und ändert diese dementsprechend ab.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).