Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.02.2026 – OVG 3 S 125/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0205.OVG3S125.25.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 3. September 2025, VG 20 L 216/25 Berlin, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. September 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des P... Gymnasiums aufzunehmen.

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Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, § 7 Abs. 3 Satz 6 Aufnahme VO-SbP verstoße gegen höherrangiges Recht, weil es an der gebotenen Vergleichbarkeit der danach im Rahmen der Eignungsprüfung zu berücksichtigenden Kompetenzbewertungen der Förderprognose fehle.

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Nach § 7 Abs. 3 Sätze 5 und 8 Aufnahme VO-SbP richtet sich die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme in die grundständigen Züge der mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Gymnasien nach einer Eignungsprüfung, bei der maximal 20 Punkte erreichbar sind. Hierbei werden gemäß § 7 Abs. 3 Sätze 6 und 12 Aufnahme VO-SbP mit bis zu fünf Punkten (25 Prozent) die Kompetenzbewertungen aus der Förderprognose der Grundschule (vgl. § 24 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 und 10 bis 12 GsVO) in vier Kompetenzkriterien berücksichtigt ("erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an", "arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände", "plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig" und "ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert"). Daneben fließen das Ergebnis eines Eignungstests mit mathematischem Schwerpunkt mit bis zu zehn (Eignungs-)Punkten (50 Prozent, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 4 und 9 Aufnahme VO-SbP) sowie die Notensumme in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch (bei drei- bzw. zweifacher Zählung der Noten in Mathematik und Deutsch) mit bis zu fünf Punkten (25 Prozent) in die Eignungsprüfung ein (vgl. § 7 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und 6 Aufnahme VO-SbP).

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Der Einwand, mit der Berücksichtigung der Kompetenzbewertungen würden der Auswahlentscheidung inhaltlich unbestimmte, weder standardisierte noch objektivierbare Bewertungen zugrunde gelegt, was den Grundsatz der Chancengleichheit verletze, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Verordnungsgeber bei der Festlegung der Kriterien für die Auswahlentscheidung im Fall einer Übernachfrage ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Hiervon und dem pädagogischen Bewertungsspielraum des Verordnungsgebers ist es gedeckt, bei der Auswahlentscheidung neben dem Ergebnis des Eignungstests und den Schulnoten auch die Bewertungen der genannten Kompetenzen zu berücksichtigen.

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Es handelt sich um für den Lernerfolg wichtige Fähigkeiten, deren besondere oder mehr als durchschnittliche Ausprägung – jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien und ihrer Gewichtung – als Eignungskriterium geeignet ist. Dies gilt auch für den Übergang auf ein grundständiges mathematisch-naturwissenschaftlich profiliertes Gymnasium mit seinen besonderen Anforderungen. Es überzeugt deshalb nicht, wenn die Beschwerde einen sachlichen Zusammenhang zu der besonderen pädagogischen Prägung der Schule verneint und daraus ableitet, die Regelung entspreche nicht den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 SchulG, wonach Abweichungen nur zulässig sind, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Dass die Bewertungen der genannten Kompetenzen – ebenso wenig wie pädagogische Beurteilungen im Allgemeinen – nicht vollkommen objektivierbar sind, steht dem nicht entgegen. Die Beschreibungen der zu bewertenden Kompetenzen und die vorgegebenen Ausprägungsgrade sowie die Zuständigkeit der Klassenkonferenz bei der Erstellung der Förderprognose (vgl. § 24 Abs. 5 GsVO) tragen zu einer hinreichenden Objektivierung und Vergleichbarkeit der Bewertung bei. Nach alledem folgt der Senat der Beschwerde nicht, wonach mit der Einbeziehung der Kompetenzbewertungen in die Eignungsbeurteilung ein so hohes Maß an Unbestimmtheit einhergehe, dass die Chancengleichheit der Bewerber nicht mehr gewahrt sei.

6

Ebenso wenig ist entgegen der Beschwerde zu beanstanden, dass nach § 7 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP bei Bewerberinnen und Bewerbern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, die für die Notensumme nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP errechnete Punktzahl (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 11 Aufnahme VO-SbP) doppelt in die Bewertung einfließt. Die Beschwerde legt nicht mit Erfolg dar, dass darin eine am Maßstab des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstandende ungerechtfertigte Bevorzugung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Förderprognose gegenüber "regulären" Bewerberinnen und Bewerbern zu sehen ist. Sie erkennt selbst, dass die Regelung an den Sachverhalt anknüpft, dass ein Kind – etwa bei Zuzug aus einem anderen Bundesland – mangels Förderprognose nach Berliner Schulrecht keine Bewertung der Kompetenzen erhalten hat, und räumt ein, dass der Verordnungsgeber für diesen Fall eine Ersatzbewertung vorsehen durfte, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen.

7

Soweit die Beschwerde geltend macht, durch die doppelte Berücksichtigung der Notensumme gewinne die Mathematiknote, die innerhalb der Notensumme bereits mit dem Faktor drei multipliziert werde, ein solches Gewicht, dass es zu einer nicht mehr gerechtfertigten Besserstellung der Bewerber ohne Förderprognose gegenüber regulären Bewerbern komme, legt sie die behauptete Besserstellung nicht nachvollziehbar dar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Bewerbern ohne Förderprognose nicht nur die Mathematiknote ein weiteres Mal herangezogen wird, sondern die Notensumme aus den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Sie geht nicht darauf ein, dass danach auch eine schlechtere Note in der ersten Fremdsprache, im Sachunterricht oder in Deutsch zu einer höheren Notensumme und damit zu einem Verlust an Eignungspunkten führen kann (vgl. zur Umrechnung § 7 Abs. 3 Satz 11 Aufnahme VO-SbP). Ohnehin bedeutet die höhere Gewichtung der Mathematiknote in der Notensumme, dass eine schlechtere Mathematiknote umso eher zu einem niedrigeren Punktwert führt. Weshalb demgegenüber die Einbeziehung der Kompetenzbewertungen der Förderprognose in einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Weise leichter zu Punktabzügen führen sollte, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar.

8

Die Regelung in § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP führt ebenso wenig zu einer mit dem Gleichbehandlungsgebot bzw. dem Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VvB) oder der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG unvereinbaren Bevorzugung bestimmter Bewerberinnen und Bewerber. Danach sind bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 unabhängig von der nach § 7 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP erreichten Gesamtpunktzahl bis zu zehn Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die im Test herausragend abgeschnitten haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben; dabei zählt ein Testergebnis als herausragend, wenn es schulübergreifend zu den besten zehn Prozent gehört (§ 7 Abs. 4 Sätze 1 und 4 Aufnahme VO-SbP).

9

Darin ist entgegen der Beschwerde keine sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung einer bestimmten Bewerbergruppe zu sehen. Das vorrangige Aufnahmekontingent von bis zu zehn Prozent der Plätze kommt Bewerberinnen und Bewerbern zugute, die den Eignungstest mit einem herausragenden Ergebnis bestanden haben, in der Bewertung durch die Grundschule aber ein schlechteres Ergebnis – höchstens vier von zehn möglichen Punkten – erzielt haben. Das herausragende Testergebnis bildet unter diesen Umständen, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum und pädagogischen Bewertungsspielraum des Verordnungsgebers einen sachlichen Grund, von den grundsätzlich anzuwendenden Auswahlkriterien des § 7 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP abzuweichen, um sicherzustellen, dass diese Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden können, auch wenn ihre Grundschulbewertung dies sonst voraussichtlich nicht zugelassen hätte. Soweit die Beschwerde demgegenüber geltend macht, der Verordnungsgeber habe die begünstigte Gruppe unverhältnismäßig, in einer vom Zweck der Regelung nicht mehr gerechtfertigten Weise ausgedehnt, weil darunter auch Schülerinnen und Schüler mit regulären bis sehr guten Schulleistungen fielen, die keinen besonderen "Nachteilsausgleich" benötigten, überzeugt dies nicht, denn entscheidend ist, dass ein Ergebnis von höchstens vier Punkten in der Grundschulbewertung unterhalb der Hälfte der hierfür erreichbaren Punktzahl (von zehn Punkten) liegt und so niedrig ist, dass damit bei Anlegung der Auswahlkriterien des § 7 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP trotz eines herausragenden Testergebnisses eine Aufnahme voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

10

Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, der Mitbewerber Q... (lfd. Nr. 6... ) hätte nicht gemäß § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP aufgenommen werden dürfen, weil er bei richtiger Bewertung seiner Lösungen im Eignungstest nicht unter den besten 10 Prozent der Absolventen gewesen wäre. Die Beschwerde beanstandet zu Unrecht, die Lösungen von vier Teilaufgaben seien falsch bewertet worden.

11

Anders als sie annimmt, ist die Vergabe eines Punkts (Bewertungseinheit) für die zweite Teilaufgabe der Aufgabe 1a) zumindest vertretbar, denn Ziffer 4 kann als Äquivalent für den Donnerstag (als vierten Tag der Woche) angesehen werden, zumal der Donnerstag auf dem Testbogen in der vierten Spalte stand. Darauf, ob die über dieser Spalte handschriftlich eingetragene Ziffer 4 von dem Prüfling oder dem Korrektor stammt, kommt es nicht entscheidungserheblich an.

12

Die Lösung der Aufgabe 1c) wurde mit einem von zwei möglichen Punkten (Bewertungseinheiten) ebenfalls nicht fehlerhaft bewertet. Die Bewertungsvorgaben sahen vor, dass für die richtige Entscheidung ("Die Aussage ist falsch.") eine Bewertungseinheit erteilt werden sollte und eine weitere Einheit erzielt werden konnte, wenn die Begründung bestimmten inhaltlichen Anforderungen entsprach. Dass die Begründung des Schülers nicht stimmte, stand danach der Bewertung des richtigen Ergebnisses mit einem Punkt nicht entgegen. Die Beschwerde zeigt auch nicht nachvollziehbar auf, dass die Bewertungsvorgabe zu beanstanden ist, weil sie es in Bezug auf die Teilaufgabe ermöglicht, einen Bewertungspunkt auch mit einer zufällig richtigen Lösung zu erzielen. So ist es bei Prüfungen mit vorgegebenen Antwortalternativen gerade nicht ausgeschlossen, dass eine richtige Lösung auch erraten werden kann.

13

Nicht zu beanstanden ist die Bewertung der Lösung ("Das Brett wird näher ran geschoben.") als zutreffende Beantwortung der Aufgabe 4b), Teilaufgabe Nr. 1. Zwar mag diese Antwort, weil sie keinen Bezugspunkt für die Bewegungsrichtung ("näher heran") angibt, für sich genommen auch so verstanden werden können, dass das Brett näher an die Pappe herangeschoben werden soll. Gegen eine solche Auslegung spricht aber die Beantwortung der Teilaufgabe Nr. 2 ("Die Pappe wird weg bewegt."). Damit kann im Hinblick auf die zeichnerisch vorgegebene Versuchsanordnung nur gemeint sein, dass die Pappe vom Brett sowie auch der Taschenlampe wegbewegt werden soll. Dies legt es aber nahe, dass der Ausdruck "näher ran" die entgegengesetzte Bewegungsrichtung beschreibt. Denn im vorgegebenen Kontext ist davon auszugehen, dass der Schüler beiden Antworten denselben räumlichen Bezugspunkt zugrunde legt. Auch die Zeichnung legt nahe, dass der Schüler die Perspektive eines Betrachters einnimmt, der die Taschenlampe hält. Aus dieser Perspektive bedeutet "näher ran" eine Bewegung zu der Taschenlampe hin.

14

Schließlich ist auch die Bewertung zu der Aufgabe 4c nicht zu beanstanden. Nach den Bewertungsvorgaben sollten für den Punkt C statt "schwarz" auch "weiß", "grau", "hell", "dunkel", "keine Farbe" sowie "weitere sinngemäße Antworten" als richtig bewertet werden. Der Strich kann als eine zutreffende "weitere sinngemäße Antwort" angesehen werden, denn man kann ihm vertretbar die Bedeutung beimessen, dass die Stelle nicht (farbig) beleuchtet ist.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).