Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0212.OVG3S158.25.00
Orientierungssatz
Die Hausordnung und die darauf gestützte Entscheidung, keinen Hausausweis zu erteilen, haben ihre Rechtsgrundlage in Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG. (Rn.5)
Dass das Hausrecht des Abgeordneten insbesondere das Recht umfasst, darüber zu entscheiden, wer die Abgeordnetenbüros oder Fraktionsräume aufsuchen und zu welchen Zwecken und auf welcher Dauer er sich dort aufhalten darf, und innerhalb seiner Reichweite das Hausrecht der Präsidentin überlagern mag, bedeutet nicht, dass dem gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Abgeordnetenstatus – auf den sich der Mitarbeiter eines Abgeordneten selbst nicht einmal berufen kann – stets Vorrang gegenüber dem Hausrecht der Bundestagspräsidentin zukäme. (Rn.6)
Die Entscheidung der Bundestagspräsidentin, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen, liegt in deren Ermessen. Es handelt sich nicht um einen Beurteilungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite, der gerichtlich voll nachprüfbar wäre. (Rn.8)
Einzelfall eines Hausverbots wegen Kontakte zu russischen staatlichen Stellen. (Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 30. Oktober 2025, VG 2 L 437/25 Berlin, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 30. Oktober 2025, VG 2 L 437/25 Berlin, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte die Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises als Mitarbeiter des Abgeordneten J... für die 21. Wahlperiode. Die Präsidentin des Deutschen Bundestags lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. September 2025 ab. Nach dem Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung sei zu erwarten, dass eine Zutrittsberechtigung des Antragstellers die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestags beeinträchtige, weil er Bestrebungen verfolge oder binnen der letzten vier Jahre verfolgt habe, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten oder sicherheitsgefährdende Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht betreffen.
Das von dem Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen personalisierten Bundestagsausweis zu erteilen. Mit einem Arbeitsvertrag beschäftigte Mitarbeiter eines Mitglieds des Deutschen Bundestags könnten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 c) der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 77) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG keinen personalisierten Bundestagsausweis beanspruchen, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters im Sinne von § 2 Abs. 6a HO-BT bestünden. Das sei hier der Fall.
II.
Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin sei schon deshalb rechtswidrig, weil er auf den "Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung beruhe und nicht auf einer gesetzlichen Regelung, die erforderlich sei, weil die Verweigerung des Hausausweises einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG und das Recht der freien Mandatsausübung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG des Abgeordneten S... darstelle, dessen Mitarbeiter er sei.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Hausordnung und die darauf gestützte Entscheidung, keinen Hausausweis zu erteilen, ihre Rechtsgrundlage in Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG haben, wonach der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages ausübt. Art. 40 Abs. 2 GG begründet zum Schutz der Räume des Bundestags gegen Eingriffe von Exekutive und Judikative eigenständige Kompetenzen der Bundestagspräsidentin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 1 BvQ 16/05 – juris Rn. 23) und stellt damit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Hausordnung für die Liegenschaften des Parlaments dar, ohne dass es hierfür eines Parlamentsgesetzes bedürfte (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 4. April 2022 – 1 GR 69/21 – juris Rn. 107; BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 – Vf. 70-IVa-20 – juris Rn. 52). Nichts anderes gilt für das mit der Zuweisung des Hausrechts und seiner Ausübung verbundene Recht, Personen vom Betreten der Räume auszuschließen oder ihren Aufenthalt zu reglementieren, um die Zweckbestimmung der Parlamentsgebäude zu wahren und den ungestörten Ablauf seines Betriebes zu gewährleisten (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 4. April 2022 – 1 GR 69/21 – juris Rn. 108; BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 – Vf. 70-IVa-20 – juris Rn. 52; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 215).
Der Hinweis der Beschwerde, dass das Hausrecht der Präsidentin durch Rechte anderer, insbesondere der Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestags, begrenzt werde, die in den ihnen überlassenen, innerhalb der Gebäude des Bundestags gelegenen Räumlichkeiten über ein eigenes Hausrecht verfügen, hilft an dieser Stelle nicht weiter. Dass dieses Hausrecht insbesondere das Recht umfasst, darüber zu entscheiden, wer die Abgeordnetenbüros oder Fraktionsräume aufsuchen und zu welchen Zwecken und auf welcher Dauer er sich dort aufhalten darf, und innerhalb seiner Reichweite das Hausrecht der Präsidentin überlagern mag (vgl. Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 209), bedeutet nicht, dass dem gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Abgeordnetenstatus – auf den sich der Antragsteller im Übrigen selbst nicht berufen kann – stets Vorrang gegenüber dem Hausrecht der Bundestagspräsidentin zukäme. Vielmehr ist er im Wege der Abwägung mit widerstreitenden Rechtsgütern von Verfassungsrang zum Ausgleich zu bringen, zu denen die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments und ihr Schutz gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 2/19 – juris Rn. 40).
Soweit die Beschwerde die aktuelle Berichterstattung über die Anregung der Präsidentin des Deutschen Bundestags, das Abgeordnetengesetz zu ändern und Personen nach negativer Zuverlässigkeitsprüfung den Hausausweis zu verweigern sowie ihre Beschäftigung aus staatlichen Mitteln zu unterbinden, als Beleg dafür ansieht, dass die Antragsgegnerin selbst der Auffassung sei, es bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, um Mitarbeitern von Abgeordneten den Zugang zu Liegenschaften des Deutschen Bundestags zu verwehren, kann offen bleiben, ob dieses nach Ablauf der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichte Vorbringen als Vertiefung rechtzeitigen Vorbringens berücksichtigt werden kann. Es überzeugt jedenfalls in der Sache nicht, weil eine gesetzliche Regelung mit dem alleinigen Ziel einer Klarstellung auch dann sinnvoll sein kann, wenn sie nicht erforderlich ist. Im Übrigen geht die angeregte Regelung, soweit sie die Verweigerung staatlicher Mittel für unzuverlässige Mitarbeiter betrifft, über das klassische Hausrecht, wie es mit der Verweigerung des Zutritts und eines hierzu dienenden Hausausweises im Raum steht, deutlich hinaus.
Soweit die Beschwerde geltend macht, der Bundestagspräsidentin sei bei Ausübung ihrer Befugnis, den Zugang zu den Gebäuden des Bundestags zu regeln bzw. im Einzelfall zu verweigern, kein Ermessen eingeräumt, sondern ein "Beurteilungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite, der gerichtlich voll nachprüfbar ist", setzt sie sich schon nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat ein Ermessen mit dem zutreffenden Hinweis auf den Wortlaut des § 2 Abs. 6a Satz 6 HO-BT bejaht, wonach der Antrag auf Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises abgelehnt werden "kann", wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen oder wenn die Einwilligung in die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine ggf. im Einzelfall notwendige erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erteilt wird.
Das Vorliegen begründeter Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, die es nach § 2 Abs. 6a Satz 6 HO-BT rechtfertigen, einen Antrag auf Erteilung eines personalisierten Bundestagsausweises für mit Arbeitsvertrag beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten abzulehnen, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die von der Bundestagspräsidentin gemäß § 10 Abs. 2 HO-BT erlassenen Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften vom 2. Januar 2002 in der vom Ältestenrat am 30. Januar 2025 beschlossenen Fassung geprüft und bejaht. Nach deren Anlage 3, III. 2 c) liegt die Zuverlässigkeit u.a. nicht vor, wenn Bestrebungen verfolgt werden oder binnen der letzten vier Jahre verfolgt wurden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (Nr. 1, erster Spiegelstrich) oder sonstige verfassungsfeindliche oder sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht betreffen (Nr. 1, fünfter Spiegelstrich), und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit, die Sicherheit, Integrität oder Vertrauenswürdigkeit des Deutschen Bundestages oder sonstiger parlamentarischer Rechtsgüter zu besorgen ist (Nr. 2).
Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob der Antragsteller durch seine Forderung nach "Remigration" Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt bzw. verfolgt hat, denn es hat jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte dafür bejaht, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolgt und verfolgt hat, die eine sicherheitsgefährdende Tätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht betreffen. Hierfür hat es sich auf Kontakte des Antragstellers zu russischen staatlichen Stellen bzw. zu Personen gestützt, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiten, und auf dieser Grundlage angenommen, dass der Antragsteller ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages begründe. Dem tritt die Beschwerde ohne Erfolg entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst auf enge Verbindungen des Antragstellers zu dem russischen Staatsangehörigen R... hingewiesen, der seinerseits aktiv mit russischen Geheimdienstangehörigen zusammengearbeitet habe, die beabsichtigt hätten, dessen privilegierten Zugang zum Bundestag und zur Politik auszunutzen, um den demokratischen Prozess und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, und den die EU deshalb mit Beschluss (GASP) 2024/3174 des Rates vom 16. Dezember 2024 auf die Liste der durch Beschluss (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands mit Sanktionen belegten Personen gesetzt habe. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass sich die enge Verbindung des Antragstellers zu X... an deren gemeinsamen Aktivitäten in Bezug auf Russland zeige, u.a. der gemeinsamen Gründung des "Instituts für L..." im Februar 2021 und der früheren Tätigkeit X... für das Unternehmen des Antragstellers. Angesichts der engen Kontakte des Antragstellers zu X... sei es nicht plausibel, dass ihm dessen Kontakte zum russischen Geheimdienst, über die auch ausführlich in der Presse berichtet worden sei, verborgen geblieben seien. Zudem habe er sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht von X... distanziert, sondern lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit sei nicht strafrechtlich relevant. Er zeige damit ein bedenkliches Maß an Sorglosigkeit im Umgang mit einem mittlerweile von der EU sanktionierten russischen Einflussagenten.
Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Sie beschränkt sich darauf, ohne weitere Erläuterung und ohne Eingehen auf die vom Verwaltungsgericht angesprochene Presseberichterstattung (erneut) geltend zu machen, der Antragsteller habe von der Zusammenarbeit X... mit dem russischen Geheimdienst keine Kenntnis gehabt, und unter Hinweis auf die Liquidation im Januar 2025 (und deren Beantragung im August 2024) zu behaupten, dass "nach der EU-Sanktionierung" vom 16. Dezember 2024 "zwischen dem Antragsteller und Herrn X... keine Zusammenarbeit mehr stattgefunden hat". Damit ist schon nicht gesagt, dass der Antragsteller keinen Kontakt mehr zu Herrn X... habe, erst recht ist keine kritische Auseinandersetzung mit diesem Kontakt und der auch nach Angaben der Beschwerde jedenfalls bis Mitte 2024 andauernden engen Zusammenarbeit erkennbar.
Entsprechendes gilt für die weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Kontakte zu der schon im Februar 2023 von der EU sanktionierten Menschenrechtskommissarin der Russischen Föderation Y... und der prorussischen Influencerin F....
Dass der Kontakt des Antragstellers zu Frau R... im Zusammenhang mit Bemühungen um einen im Oktober 2022 von ukrainischen Streitkräften festgenommenen deutschen Staatsangehörigen stand, hat das Verwaltungsgericht gesehen, wobei es darauf hingewiesen hat, dass er an den offiziellen diplomatischen Kanälen der Bundesregierung vorbei erfolgt sei. Die von der Beschwerde plakativ vertretene Auffassung, ein "solcher Einsatz für einen Deutschen, der sich in Gefangenschaft einer fremden Macht befindet", könne "niemals eine ‚Unzuverlässigkeit‘ im Sinne der HO-BT begründen", berücksichtigt nicht, dass es für die Frage nach der Zuverlässigkeit auf die Art des Einsatzes ankommt und auf die dabei entstandenen oder vertieften, jedenfalls deutlich gewordenen Kontakte mit einer führenden Vertreterin des russischen Staates, und zwar mehr als ein halbes Jahr nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine. Dass Frau R... erst später von der EU sanktioniert worden ist, ändert nichts daran, dass auch schon vorher bestehende Kontakte ein nach § 2 Abs. 6a HO-BT maßgebliches Sicherheitsrisiko begründen können. Im Übrigen macht die Beschwerde weder geltend, dass der Antragsteller sich von Frau R... distanziere, noch, dass er keinen Kontakt mehr zu ihr habe.
Die Unterstützung der russischen Einflusskampagne "P..." durch den Antragsteller bzw. den Verein Q...e.V., dessen Vorsitzender er ist, bestreitet die Beschwerde nicht, sondern behauptet lediglich, der Antragsteller habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Kampagne – wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine entsprechende Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 3. Juni 2025 ausführt – dem russischen Militärgeheimdienst GRU zuzuordnen ist. Ihre Bemerkung, typischerweise veröffentlichten Geheimdienste ihre Mitwirkung an von ihnen gesteuerten Kampagnen nicht, berücksichtigt ihrerseits nicht, dass der Vermerk sich auf Berichterstattung der Nachrichtenagentur Reuters aus dem Februar 2025 bezieht, die sich wiederum für die Urheberschaft des Geheimdienstes auf offen zugängliche Informationen stützt. Warum der Antragsteller gerade vor den Hintergrund seiner engen Kontakte nach Russland hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, erschließt sich nicht. Dass Frau Q..., zu der der Antragsteller nach den Angaben der Beschwerde im Zusammenhang mit dieser Kampagne Kontakt hatte, erst im Mai 2025 von der EU sanktioniert worden ist, ändert nichts an der Sicherheitsrelevanz der Kontakte, ebenso wenig die pauschale und nicht substantiierte Behauptung der Beschwerde, dies sei "lange nachdem der Antragsteller zu ihr Kontakt hatte" gewesen und seither habe der Antragsteller keinen Kontakt mehr zu Frau Q....
Angesichts der hieraus ablesbaren engen Kontakte bzw. Zusammenarbeit des Antragstellers mit Personen, die ihrerseits in Aktivitäten des russischen Staates bzw. seiner Geheimdienste eingebunden sind, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller verfolge Bestrebungen bzw. habe sie verfolgt, die sicherheitsgefährdende Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht betreffen, ebenso berechtigt wie der weitere Schluss, auf Grund seiner Kontakte drohten greifbare und naheliegende Risiken für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages.
Angesichts des fehlenden Anordnungsanspruchs kommt es auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).