Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.02.2026 – OVG 4 S 6/26

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0219.OVG4S6.26.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 65.000 Euro bis zu 80.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner ernannte den Antragsteller am 27. August 2025 mit Wirkung vom 1. September 2025 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat und setzte die Probezeit auf ein Jahr fest. Im Wege des Eilrechtsschutzverfahrens verfolgt der Antragsteller im Wesentlichen das Ziel, unter vollständiger Anrechnung vorangegangener Zeiten umgehend in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden. Mit Beschluss vom 22. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die (insgesamt sieben) Anträge und Hilfsanträge des Antragstellers abgelehnt. Die in dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

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1. Die erstinstanzlich angebrachten sieben Anträge hat der Antragsteller nunmehr reduziert. Soweit er zweitinstanzlich nach seinen Anträgen zu 1. und 2. begehrt, (unter Aufheben des entgegenstehenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bestimmte Zeiten im vollen Umfang auf seine Probezeit anzurechnen und ihn unter entsprechender Verkürzung der Probezeit bereits jetzt zum Studienrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ernennen, entspricht dieses Begehren im Wesentlichen den erstinstanzlichen Anträgen zu 1. bis 5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Anträge seien bereits deswegen abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegen würden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, sowohl bei der begehrten Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als auch bei der vollständigen Anrechnung der bisherigen Tätigkeit auf die Probezeit handele es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dies stellt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede.

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Das Begehren, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden, kann grundsätzlich – also ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache – nicht im Wege einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden. Denn eine derartig „vorläufige“ Beamtenernennung kennt das geltende Recht nicht; aufgrund ihrer rechtsgestaltenden Wirkung ist die Ernennung bedingungsfeindlich. Sie wäre jedenfalls für die hier in Rede stehende Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auch nicht mehr reversibel, weil nach dem Grundsatz der Ämterstabilität eine Ernennung nur unter den gesetzlich geregelten Fällen wieder aufgehoben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 – 2 C 4.21 – juris Rn. 36: vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2023 – OVG 4 S 8/23 – juris Rn. 5). Sollte gleichwohl die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise möglich sein, dann nur unter den vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. November 2022 – 2 C 4.21 – juris Rn. 36) in Bezug genommenen Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Eine Entscheidung in der Hauptsache müsste nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden können und das Begehren müsste bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Prüfung deren Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben. Zudem müssten ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – juris Rn. 24 f.; zu allem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2025 – OVG 4 S 30/25 – juris Rn. 5 f.).

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Dem Antragsteller ist es in der Beschwerdebegründung nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es drohten keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu erschüttern. Er macht geltend, derartige Nachteile bestünden mit Blick auf seine versorgungsrechtliche Stellung, insbesondere auf die Hinterbliebenenansprüche seiner vier Kinder. Im Falle eines Unfalls oder einer dauerhaften Dienstunfähigkeit während der Probezeit bestehe die konkrete Gefahr, dass seine Familie ohne die für Lebenszeitbeamte vorgesehene Versorgung bleibe. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die abstrakte Möglichkeit einer Schadenskompensation verkenne, dass diese Leistungen gerade den Zweck verfolgen würden, im Ernstfall eine sofortige und dauerhaft gesicherte Versorgung der Kinder zu gewährleisten, wobei ein nachträglicher Schadenersatz dies nicht gleichwertig ersetzen könne.

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Hiermit stellt das Beschwerdevorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Es ist – wie dargestellt – zugrunde zu legen, dass die Annahme schwerer und unzumutbarer bzw. irreversibler Nachteile einen Ausnahmefall darstellt. Maßgeblich in den Blick zu nehmen ist – wie es das Verwaltungsgericht der Sache nach getan hat – auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der geltend gemachten Nachteile. Ist diese nicht hinreichend gegeben, so „drohen“ die befürchteten Nachteile gerade nicht, sondern erschöpfen sich in einem abstrakten Risiko. So liegt es hier: Zutreffend legt das Verwaltungsgericht zugrunde, dass weder vorgetragen noch erkennbar sei, dass bei dem 45-jährigen Antragsteller ein ernstzunehmendes Risiko des Eintritts einer dauernden Dienstunfähigkeit vor dem 1. September 2025 bestehen würde. Gleiches gilt für die Möglichkeit, in dieser Zeit zu versterben. Es besteht daher lediglich und allenfalls eine abstrakte Gefahr, die nicht über das von jedem hinzunehmende allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Das reicht für die ausnahmsweise Annahme eines Anordnungsgrundes nicht aus (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2023 – 5 Bs 52/23 – juris Rn. 104). Der Antragsteller legt mit seinem Beschwerdevorbringen für ein darüber hinausgehendes konkreteres Risko des Eintritts seiner Dienstunfähigkeit oder seines Todes in der noch verbleibenden Probezeit nichts dar.

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Deswegen verfängt der Vortrag des Antragstellers dazu, dass der Verweis auf die Möglichkeit des beamtenrechtlichen Schadensersatzes dem von ihm besorgten Risiko seines zeitnahen Todes oder seiner zeitnahen Dienstunfähigkeit nicht ausreichend Rechnung trage, nicht. Ein derartiges Ereignis ist nicht – wie dargestellt – mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu besorgen.

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Ferner dringen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur vermeintlich bereits geleisteten Erprobung und statusrechtlichen Kontinuität in Anbetracht des zuvor Ausgeführten nicht durch. Soweit der Antragsteller darüber hinaus lediglich auf die „bereits angesprochenen Beförderungs- und Laufbahnnachteile“ verweist, fehlt es an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Auseinandersetzung mit den dezidiert und umfassend dargelegten entscheidungstragenden erstinstanzlichen Erwägungen, insbesondere zu einem Verweis auf die Möglichkeit schadensersatzrechtlicher Kompensation (EA S. 4 ff., siehe hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2023 – 5 Bs 52/23 – juris Rn. 95 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2025 – OVG 4 S 30/25 – juris Rn. 8).

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Hat es der Antragsteller somit nicht vermocht, die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege kein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, zu erschüttern, kommt es auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, insbesondere der vermeintlichen Verkennung seines Ausgangsstatus und der Gründe für die Berücksichtigung seiner absolvierten Tätigkeiten, nicht an.

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2. Auch hinsichtlich des in der Beschwerde unter 3. hilfsweise geltend gemachten Antrags, über die Anrechnung der Vordienstzeiten und die statusgerechte Einordnung des Antragstellers – unter Beachtung der dargestellten Grundsätze zur Statuskontinuität, zu §§ 35, 36 SchulLV sowie zur besonderen Eilbedürftigkeit wegen der Hinterbliebenenversorgung seiner Kinder – erneut zu entscheiden, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Dieser Antrag entspricht im Wesentlichen dem unter 6. erstinstanzlich geltend gemachten Begehren, welches das Verwaltungsgericht zutreffend als Vorwegnahme der Hauptsache angesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2025 – OVG 4 S 30/25 – juris Rn. 9) und dessen Voraussetzungen verneint hat. Das Beschwerdevorbringen hat dies – wie dargestellt – nicht hinreichend erschüttert.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 in Anlehnung an Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Sätze 2 und 3 GKG und folgt hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Anträge des Antragstellers als wirtschaftlich identisch (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) sowie der nicht vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts in Anbetracht der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der erstinstanzlichen Einschätzung. Ferner ist vom Endgrundgehalt (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 2 KSt 5.25 – juris Rn. 5) auszugehen.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).