Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.03.2026 – OVG 3 S 142/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0302.OVG3S142.25.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 24. September 2025, VG 1 L 554/25 Frankfurt (Oder), Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. September 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht schlüssig in Frage und rechtfertigt daher keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

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Soweit das Rechtsmittel meint, die Schulleitung habe den Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht auf das ihr gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 4 BbgSchulG zustehende Hausrecht stützen können, weil hiervon entgegen der erstinstanzlichen Auffassung nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber Schülerinnen und Schülern Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn es sich um das letzte mögliche Mittel zur Gefahrenabwehr handele, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Hierbei kann der Senat offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Schulleitung neben den im Schulgesetz normierten Ordnungsmaßnahmen - ausnahmsweise - auch auf ihr Hausrecht zurückgreifen kann, um Gefahren abzuwehren, die von Schülerinnen und Schülern ausgehen (verneinend VGH Kassel, Beschluss vom 7. November 2013 – 7 F 2058/13 – juris Rn. 20; Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz, Kommentar, § 71 Rn. 5; Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Auflage, S. 235 Rn. 12.215; anders VG Saarlouis, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 1 L 836/14 – juris Rn. 11). Zweifel bestehen jedenfalls insoweit, als die Schulleitung nach § 64 Abs. 3 BbgSchulG lediglich dazu ermächtigt wird, eine Schülerin oder einen Schüler in dringenden Fällen bis zu drei Tagen auszuschließen, wenn es […] zum Schutz von Personen erforderlich ist.

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Dass sich die Schulleitung hier tatsächlich auf ihr Hausrecht im Sinne von § 71 Abs. 1 Nr. 4 BbgSchulG gestützt hat und dieses Hausrecht mithin Grundlage des gegenüber dem Antragsteller verfügten Ausschlusses war, lässt sich dem angegriffenen Bescheid nicht entnehmen. Dort heißt es vielmehr, die (mit dem Ausschluss befasste) Klassenkonferenz habe "letztendlich den dauerhaften Ausschluss des Schülers" beschlossen. Ferner wird aus dem Protokoll der Klassenkonferenz zitiert, dass sich diese "nach Abwägung" einstimmig für die Durchsetzung der angedrohten Maßnahme mit sofortiger Vollziehung ausgesprochen habe. Dies verdeutlicht, dass eine auf das nur der Schulleitung zustehende Hausrecht gestützte Maßnahme nicht beabsichtigt war und im Übrigen ins Leere gegangen wäre. Abgesehen davon ging auch die Schulleitung offensichtlich davon aus, dass bereits der aus ihrer Sicht erforderliche Beschluss der Klassenkonferenz zu einem wirksamen Ausschluss des Antragstellers geführt hatte.

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Unabhängig davon wäre es hier ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO, wenn sich die Schulleitung tatsächlich gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 4 BbgSchulG auf ihr Hausrecht gestützt hätte, um den Antragsteller von dem Besuch des Unterrichts und sonstigen schulischen Veranstaltungen auszuschließen und ihm das Betreten des Schulgeländes zu untersagen. Da die Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts im pflichtgemäßen Ermessen seines Inhabers steht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2025 – 15 B 993/25 – juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 12 S 3623/21 – juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 4 CS 20.2116 – juris Rn. 5), hätte die Schulleitung ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten müssen, vgl. § 40 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfGBbg. Das wäre hier nicht der Fall.

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Es spricht bereits alles dafür, dass der Bescheid an einem Ermessensausfall leidet. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass die Schulleitung vor der Bekanntgabe das ihr insoweit zustehende Ermessen ausgeübt hat bzw. dass es ihr noch möglich war, ihr Ermessen auszuüben. Nach der Begründung des Bescheides erging der Ausschluss des Antragstellers – wie ausgeführt - durch die Klassenkonferenz, woran sich die Schulleitung offensichtlich gebunden fühlte. Für eine eigenständige Abwägung über das "Ob" und "Wie" eines Hausverbotes bestand demnach kein Raum mehr.

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Abgesehen davon wäre eine unterstellte Ermessensbetätigung ebenfalls fehlerhaft, weil sie über den eigentlichen Zweck hinausgegangen wäre, der mit einem Hausverbot verfolgt werden darf. So räumt die Beschwerde selbst ein, dass "der Eingriff" (auch) erfolgt sei, "um den Eltern aufzuerlegen, ihr Kind hinreichend behandeln zu lassen bzw. endlich Vorkehrungen zu ergreifen, damit ihr Kind keine Gefahr mehr für die am Schulleben beteiligten Personen darstellt". Das Hausrecht einer Schulleitung dient jedoch grundsätzlich nicht dazu, eine Schülerin oder einen Schüler zu einer psychologischen oder fachärztlichen Untersuchung zu veranlassen. Nach alledem braucht der Senat – ungeachtet dessen, ob das Hausverbot entgegen der erstinstanzlichen Würdigung überhaupt als rechtmäßige Maßnahme in Betracht kommen kann - der derzeit offenen Frage nicht weiter nachzugehen, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, der Antragsteller stelle eine so große Gefahr für das Lehrpersonal und seine Mitschüler dar, dass das Hausverbot als letztes Mittel rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig sei. Der Aufklärung bedürften insoweit vor allem die im Detail nicht nachvollziehbaren Umstände, die im Juni 2025 zu einem Polizeieinsatz geführt haben. Dasselbe gilt auch für weiter zurückliegende Vorfälle, u.a. für die Ereignisse im Sportunterricht am 16. Oktober 2024, wozu der Antragsteller einen Befundbericht der Klinik für Psychiatrie vorgelegt hat, in die der Antragsteller auf Veranlassung der Schule eingeliefert wurde.

7

Soweit das Verwaltungsgericht ausführlich darauf eingegangen ist, dass die von der Schulleitung verfügte Maßnahme mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig sei, wiederholt die Beschwerde lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen zu den allgemeinen Regelungen in § 71 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BbgSchulG, § 4 Abs. 3 BbgSchulG, ohne hinreichend darauf einzugehen, warum diese Vorschriften entgegen der erstinstanzlichen Würdigung die Schulleitung zu von dem Gesetzgeber nicht geregelten Eingriffen mit Grundrechtsrelevanz gegenüber Schülerinnen und Schülern ermächtigt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit vor allem verfassungsrechtliche Mindestanforderungen identifiziert, wonach der Gesetzgeber grundrechtsrelevante Maßnahmen im Schulverhältnis hinreichend bestimmt selbst regeln müsse und dies (abschließend) in Bezug auf Ordnungsmaßnahmen getan habe. Der bloße Hinweis der Beschwerde, der Ausschluss sei lediglich vorläufig, reicht als Gegenargument schon deshalb nicht aus, weil es der erstinstanzlichen Würdigung zufolge im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob ein ohne jede Ermächtigungsgrundlage verfügter Ausschluss befristet oder unbefristet ist; denn auch ein befristeter Ausschluss ist rechtswidrig, wenn eine Ermächtigungsgrundlage fehlt. Bedarf es mithin aus der von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellten Sicht des Verwaltungsgerichts aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Ermächtigungsgrundlage, so lässt sich die Rechtswidrigkeit des verfügten Ausschlusses nicht durch (bloßen) Hausunterricht nach § 36 Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG kompensieren. Dass die Antragsgegnerin Ordnungsmaßnahmen – die aber wohl dennoch weiter verhängt werden – für nicht geeignet hält, ändert, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat, nichts an dem Umstand, dass grundrechtsrelevante Eingriffe durch die öffentliche Hand einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage bedürfen (vgl. z.B. auch § 43b des Schulgesetzes für das Land Berlin).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).