Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.03.2026 – OVG 4 N 12/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0302.OVG4N12.25.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2025 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 35.000 bis zu 40.000 Euro und für die erste Rechtsstufe unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2025 auf über 30.000 bis zu 35.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Kläger hatte ursprünglich seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nachdem im Laufe des Verfahrens der Beklagte ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Q... ernannt hatte, hat der Kläger seine Klage umgestellt und auf die Feststellung gerichtet, dass der (ursprünglich ablehnende) Bescheid vom 26. Juli 2023 rechtswidrig gewesen sei, sowie, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn zum "nächstmöglichen Zeitpunkt" in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, der auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt wird, hat keinen Erfolg.

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1. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil ihn der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO formwirksam gestellt hat. Nach dieser Norm ist, wenn die Berufung – wie hier – nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist, die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen.

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Das angefochtene und vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts, das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war (vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2025 – OVG 4 N 26/25 – juris Rn. 2 ff.), wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Januar 2025 zugestellt. Die Monatsfrist endete daher mit Ablauf des 14. Februar 2025. Bis dahin ging kein den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechender Antrag auf Zulassung der Berufung ein.

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Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die (u.a.) durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Form der elektronischen Einreichung richtet sich nach § 55a Abs. 1 bis 6 VwGO in Verbindung mit den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und den einschlägigen Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachungen 2025 (ERVB 2025). Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO gilt der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts als ein sicherer Übermittlungsweg.

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Der Schriftsatz vom 14. Februar 2025, mit welchem der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen sucht, genügt dem nicht. Ausweislich des zu diesem Dokument gehörenden Prüfvermerks ("14.02.2025", "15:22:07 Uhr") wurde die Datei nicht mit einer qualifizierten Signatur nach der ERVB 2025 versehen übermittelt.

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Die Übermittlung erfolgte ferner nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO ausgegangen werden. Der vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis ist eine fortgeschrittene, prüfbare elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 der Verordnung [EU] Nr. 910/2014; § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RAVPV). Er wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der Nachricht (§ 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Transfervermerk gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 298 Abs. 2 ZPO in der Zeile "Informationen zum Übermittlungsweg" der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach" (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 55a Rn. 14a). Fehlt – wie hier – ein solcher Eintrag, ohne dass dies allein auf einen – hier nicht erkennbaren – technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Für das erstgenannte spricht, dass ausweislich des Prüfvermerks hinsichtlich des Übermittlungswegs der Eintrag "Diese Nachricht wurde per EGVP versandt" aufgeführt wird. Dies erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in beiden genannten Fällen nicht gewährleistet sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 – juris Rn. 7 und vom 19. Februar 2025 – 8 B 1.25 – juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2023 – 10 A 881/23 – juris Rn. 6 ff.; VGH München, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 ZB 24.146 – juris Rn. 4).

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Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Der Versendende muss sichergehen, dass eine Versendung in der vorgeschriebenen Form tatsächlich stattgefunden hat. Dies kann im Fall einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur u.a. dadurch erfolgen, dass er sich versichert, dass die automatische Eingangsbestätigung ausdrücklich ausweist, dass es sich um einen sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach handelt. Wird das Fehlen einer positiven Feststellung eines sicheren Übermittlungswegs in der automatischen Eingangsbestätigung des Intermediärs nicht zum Anlass für weiteres Tätigwerden genommen, ist die Fristversäumung nicht unverschuldet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2023 – 10 A 881/23 – juris Rn. 15 ff.; VGH München, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 ZB 24.146 – juris Rn. 6).

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2. Unabhängig hiervon hat der Antrag auf Zulassung der Berufung auch deswegen keinen Erfolg, weil die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.

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Der Senat ist nicht gehindert, die Unzulässigkeit und zugleich die Unbegründetheit des Zulassungsantrags darzulegen. Die Unterschiedlichkeit der Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7.22 – juris Rn. 27 und Beschluss vom 17. Mai 2022 – 2 B 49.21 – juris Rn. 4), die ein derart abgefasstes Berufungsurteil verbieten würde (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7.22 – juris Rn. 26), gilt nicht für die Ablehnung der Berufungszulassung durch Beschluss. Der Beschluss führt in beiden Fällen gleichermaßen zur Ablehnung des Antrags (so § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags in zweiter Instanz wird, wie § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO betont, das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Die materielle Rechtskraftwirkung folgt allein aus dem erstinstanzlichen Urteil, nicht aus dem zweitinstanzlichen Beschluss (so auch Lindner, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2026, § 121 Rn. 14). Der Beschluss über die Nichtzulassung vertritt also nicht ein Urteil (vgl. dazu Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, VwGO § 121 Rn. 15).

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss sich mit den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen substantiiert darlegen, aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 – OVG 4 N 61/20 – juris Rn. 3). Ist die angegriffene Entscheidung selbständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, müssen sämtliche Begründungen schlüssig in Zweifel gezogen werden, weil anderenfalls die fehlerhafte Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ergebnis des Verwaltungsgerichts etwas änderte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2025 – OVG 4 N 1/22 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 25).

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a. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag es der Kläger nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in analoger Anwendung) zulässig, zu erschüttern. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, dass die erstinstanzliche Argumentation die Sach- und Rechtslage nicht widerspiegele. Hinsichtlich des nunmehr auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellten Begehrens seien "Rechtsschutzziel und Prozessstoff" unverändert geblieben, so dass keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO vorliege, sondern ein Fall des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO gegeben sei.

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Mit diesem Vorbringen setzt er sich nicht hinreichend mit der dezidiert und unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 – juris) begründeten Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander und zieht diese nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass ein statthaftes Fortsetzungsfeststellungsbegehren grundsätzlich nur dann vorliege, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht ausgewechselt oder erweitert werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemisst sich die Beurteilung, ob eine Identität der Streitgegenstände der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage und der anschließenden Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegt, (auch) danach, auf welchen Zeitpunkt für die jeweils zu treffende Entscheidung abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Streitgegenstand der Verpflichtungsklage der geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt ist. Dieser Anspruch muss einem Kläger in dem nach dem materiellen Recht maßgeblichen Zeitpunkt zustehen, was in der Regel die letzte mündliche Verhandlung ist. Demgegenüber betrifft die Feststellung, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen ist, einen regelmäßig von der Verpflichtungsklage abweichenden Streitgegenstand, bei der auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist; sie fordert deshalb auch vom Gericht ein von der ursprünglichen Klage abweichendes Prüfprogramm (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 – juris Rn. 18). Dies bedeutet, dass dann, wenn im Rahmen der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, es für die nachfolgende Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblich auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 – OVG 4 B 19.14 – juris Rn. 15; Külpmann, jurisPR-BVerwG 11/2015, Anm. 1 B. Nr. 2 a) und b) sowie D.). Diesen Maßstab legt das Verwaltungsgericht zugrunde (EA S. 4 f.) und führt weiter aus, dass dann, wenn der Fortsetzungsfeststellungsantrag hiervon abweiche, er nicht schon nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig sei, sondern eine Klageänderung nach § 91 VwGO vorliege. Wenn das Zulassungsvorbringen demgegenüber die Relevanz eines – wie auch immer umrissenen – Prozessstoffs oder Rechtschutzziels behauptet, übergeht es die soeben dargestellten Voraussetzungen und setzt sich mit der Maßgeblichkeit der divergierenden Zeitpunkte nicht hinreichend auseinander.

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In Anwendung dieser nicht in Zweifel gezogenen Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass es daher an einer Identität der Streitgegenstände fehle. Der für die ursprüngliche Verpflichtungsklage maßgebliche Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe müsse in dem nach materiellem Recht maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugestanden haben. Die – klägerseits begehrte – Feststellung, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen sei, stelle einen abweichenden Streitgegenstand dar, bei der auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen sei. Auch auf diese differenzierte Betrachtung geht das Zulassungsvorbringen allenfalls rudimentär ein und behauptet lediglich Relevanz und Existenz eines gleichgebliebenen Prozessstoffs und Rechtsschutzziels. Der Kläger legt aber nicht substantiiert dar, dass und inwieweit für die Verpflichtungsklage und die Fortsetzungsfeststellungsklage keine abweichenden entscheidungserheblichen Zeitpunkte vorliegen würden, oder weswegen trotz der abweichenden Zeitpunkte der maßgebliche Streitgegenstand dennoch gleichgeblieben wäre.

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Damit kommt es auf das weitere Vorbringen des Klägers zum Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses als weiterer Zulässigkeitsvoraussetzung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht an.

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b. Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei auch nicht als Feststellungsklage im Wege einer Klageänderung nach § 91 VwGO zulässig, zieht das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel.

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Zum einen führt der Kläger unter Bezugnahme auf diese Annahme des Verwaltungsgerichts aus, dass weiterhin daran festgehalten werde, dass sich der Streitgegenstand mit der Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht geändert habe, so dass in der Klageumstellung keine Klageerweiterung auf eine "reine" Feststellungsklage zu erkennen sei. Dies greift – wie bereits dargestellt – nicht durch. Selbst wenn man aber zum anderen die im Kontext der Fortsetzungsfeststellungsklage vorgebrachten Ausführungen des Zulassungsbegehrens zur Bestimmtheit des Klagebegehrens auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zur Feststellungsklage bezieht, führte dies nicht zu einer Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Sachdienlichkeit der Klageänderung nach § 91 VwGO nicht vorliege. Insoweit kommt es auf die klägerischen Ausführungen zur Bestimmtheit des Klagebegehrens nicht an, denn erstinstanzlich wurde selbstständig entscheidungstragend auch darauf abgestellt, dass der Sachdienlichkeit auch entgegenstehe, dass die bisherige Verpflichtungsklage entscheidungsreif sei, während die Entscheidung über die geänderte Klage betreffend die gesundheitliche Eignung zu einem früheren Zeitpunkt weiterer Ermittlungen und Feststellungen bedürfe. Somit sei der bisherige Prozessstoff mit Blick auf die Eignung des Klägers für die Frage, ob dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt und gegebenenfalls zu welchem konkreten (erstmöglichen) Zeitpunkt vorgelegen habe, nicht verwertbar. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 sowie in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klage im August 2023 erhoben und der Antrag auf Zulassung der Berufung im Februar 2025 gestellt worden ist, so dass die zu den jeweiligen Zeitpunkten geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Berlin zugrunde zu legen sind. Ferner ist auch im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise maßgeblich (siehe zu § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 2 KSt 5.25 – juris Rn. 4 ff.).Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist daher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).