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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.03.2026 – 24 L 1/26

ECLI:DE:VGBE:2026:0320.24L1.26.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage Q... gegen den Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 2. Dezember 2025 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des kenianischen Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage Q... gegen den Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 2. Dezember 2025 anzuordnen,

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hat Erfolg.

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1. Er ist zulässig, insbesondere statthaft.

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Dies ergibt sich, soweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheidtenors) beantragt, aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wonach die Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung hat. Auch kam der Antragsteller aufgrund des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels und bis zur Versagung der Titelverlängerung in den Genuss einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. zu diesem Erfordernis: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – 11 S 2848/21 – juris Rn. 22). Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel eines Ausländers vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn er dessen Verlängerung vor Ablauf des bereits vorhandenen Aufenthaltstitels beantragt. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 2. Juni 2025 und damit vor Ablauf seines zuletzt bis zum 23. Juni 2025 befristeten Aufenthaltstitels in Form des Visums, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG.

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Soweit sich der Antrag gegen die erlassene Abschiebungsandrohung richtet (Ziffer 2 des Bescheidtenors), ist er ebenfalls statthaft, da die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin (JustG Bln) keine aufschiebende Wirkung hat.

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Hinsichtlich der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Befristung (Ziffer 3 des Bescheidtenors) folgt die Statthaftigkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.

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2. Der Antrag ist auch begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dem Gericht damit eröffnete Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers geht zu dessen Gunsten aus. Die Interessenabwägung hat in einem ersten Schritt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen. Kann zwar die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden, bestehen aber ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, so spricht dies für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 92). So liegt der Fall hier.

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a) Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller könne nicht die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen (vgl. Ziffer 1 des Bescheidtenors), ist ernstlich zweifelhaft. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Zusätzlich müssen die in § 5 AufenthG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und es dürfen keine Ablehnungsgründe aus § 19f Abs. 1, 3 und 4 AufenthG gegeben sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2025 – 6 S 40/25 – juris Rn. 11).

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Vorliegend ist der Antragsteller an der N... (im Folgenden: N...) einer staatlich anerkannten Hochschule, in dem Studiengang Masterstudiengang International Management im Studienmodell „Campus Studies“ eingeschrieben, bei dem es sich ausweislich des vorgelegten Studienzertifikats (Streitakte S. 47) um ein Vollzeitstudium handelt. Der Kläger erfüllt die Passpflicht, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Ausländerakte S. 6). Auch die Identität des Antragstellers ist geklärt und Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausweisungsinteressen bestehen nicht, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG.

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Der Antragsgegner wendet gegen den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein, der Antragsteller halte sich nicht „zum Zweck“ eines Vollzeitstudiums im Bundesgebiet aufhalte (dazu unter (1)) und der Lebensunterhalt des Antragstellers sei nicht gesichert (dazu unter (2)). Beide Annahmen sind ernstlich zweifelhaft.

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(1) Ernstlich zweifelhaft ist zunächst die Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller halte sich nicht zum Zwecke eines Vollzeitstudiums im Bundesgebiet auf.

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt nach Auffassung der Kammer nicht voraus, dass die Teilnahme der betreffenden Person an Präsenzveranstaltungen im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums zwingend (und sanktionsbewährt) in der jeweiligen Studienordnung vorgeschrieben ist (so auch: Klaus, ZAR 2026, 72 (75); a.A. im Ergebnis: VG Berlin, Urteil vom 28. November 2025 – 11 K 175/25 – juris Rn. 42). Zumindest für den Fall, dass der Studierende im Rahmen eines Vollzeitstudiums an angebotenen Präsenzveranstaltungen tatsächlich teilnimmt, genügt er dem Erfordernis, sich gerade zum Zweck des Vollzeitstudiums in der Bundesrepublik aufzuhalten. Einer sanktionsbewährten Teilnahmepflicht bedarf es nicht. Die Kammer kann insofern offenlassen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei reinen Online-Studiengängen ohne jegliche Präsenzveranstaltungen in Betracht kommt.

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Zunächst bietet der Wortlaut des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG keinerlei Anhaltspunkte für die Forderung einer (sanktionsbewährten) Präsenzpflicht in Lehrveranstaltungen. Die Formulierung „zum Zweck des Vollzeitstudiums“ ist insofern offen (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2026 – 12 S 52/25 – EA S. 4; a.A. VG Berlin, Urteil vom 28. November 2025 – 11 K 175/25 – juris Rn. 43). Der Begriff des „Aufenthaltszwecks“ wird im Aufenthaltsgesetz verschiedentlich verwendet, nicht aber legal definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis „zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt“. Der Aufenthaltszweck ist dabei der Anlass für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, der im Tatbestand einer Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgebildet ist (so überzeugend: Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB/Maor, 4. Aufl. 2025, § 4 Rn. 17). Dass der Ausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet weiteren Aktivitäten nachgeht, die auch den Aufenthaltszwecken anderer Aufenthaltstitel entsprechen können, ist dabei unschädlich (vgl. ebd., Rn. 19).

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Ist ein Ausländer an einer deutschen Hochschule für ein Vollzeitstudium immatrikuliert und nimmt dort tatsächlich (ggf. freiwillig) an Lehrveranstaltungen in Präsenz teil, so stellt dieses Studium unzweifelhaft den Anlass für die Erteilung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis dar. Soweit erst der Besuch der Bildungseinrichtung und nicht bereits die reine Immatrikulation in der Bildungseinrichtung den Aufenthalt legitimieren soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2026 – 12 S 52/25 – EA S. 4 unter Verweis auf: VG München, Urteil vom 26. Februar 2019 – M 4 K 17.5983 – juris Rn. 46; Hailbronner, in ders., Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG, Rn 40 f.), schließt dies einen freiwilligen Besuch der Bildungseinrichtung ohne Präsenzpflicht ein.

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Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch die spätestens mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, Bildungsmigration in die Bundesrepublik auch als Instrument der Fachkräfteeinwanderung zu nutzen (vgl. Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR/Eichenhofer, 2. Aufl. 2025, Teil 1. Rn. 214). Denn dieses gesetzgeberische Ziel wird erreicht, wenn Studierende an deutschen Bildungseinrichtungen Studienabschlüsse erwerben und anschließend mit den dafür vorgesehenen Anschlussaufenthaltstiteln (§ 18b AufenthG, § 20 Abs. 1 AufenthG) eine Erwerbsarbeit im Bundesgebiet suchen und aufnehmen. Dieses gesetzgeberische Anliegen wird unabhängig davon gewährleistet, ob die betreffenden Studierenden während des Studiums Teilnahmeverpflichtungen unterliegen.

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Auch die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 (REST-Richtlinie) gebietet keine andere Auslegung. Vielmehr ist ihrem 6. Erwägungsgrund zu entnehmen, die Richtlinie solle persönliche Kontakte und Mobilität fördern. Diesem Ziel wird der freiwillige regelmäßige Besuch einer Bildungseinrichtung ohne entsprechende Präsenzverpflichtung gerecht. Überdies werden persönliche Kontakte auch durch den reinen Aufenthalt in der Bundesrepublik selbst unabhängig vom Besuch einer Bildungseinrichtung gefördert. Zudem dient die Richtlinie dazu, die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu Studienzwecken zu verbessern und zu vereinfachen (vgl. 14. Erwägungsgrund).

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Auch die Definition des Begriffs „Studenten“ in Art. 3 Nr. 3 REST-Richtlinie bietet für eine solche restriktive Auslegung keinerlei Anhaltspunkte. Die Vorschrift definiert als Studenten solche Drittstaatsangehörigen, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um „als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudium zu absolvieren“, das zu einem von diesem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt. Das Erfordernis eines Vollzeitstudiums ergibt sich auch aus dem nationalen Recht und trifft noch keine Aussage über die Erforderlichkeit von Präsenzpflichten. Soweit die Gegenauffassung auf die Verwendung des Begriffs „zu Studienzwecken“ in Art. 1 Buchst. a und Art. 11 REST-Richtlinie abstellt (VG Berlin, Urteil vom 28. November 2025 – 11 K 175/25 – juris Rn. 44), liegt dem ein zu enges Verständnis dieses Begriffs zu Grunde (siehe dazu die obigen Ausführungen zum Aufenthaltszweck im Anwendungsbereich des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

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Die Annahme, ein Vollzeitstudium stelle nicht den Hauptzweck des längerfristigen Aufenthalts dar, wenn ein Studium vollständig oder zum weit überwiegenden Teil online angeboten würde (VG Berlin, Urteil vom 28. November 2025 – 11 K 175/25 – juris Rn. 46), erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, die freie Zeiteinteilung und mangelnde Präsenzpflichten führten dazu, dass nicht kontrolliert werde, ob sich die Studierenden tatsächlich durchgehend ihrem Studium widmeten, kann dem nicht gefolgt werden. In der Bundesrepublik hat erst die sogenannte Bologna-Reform (vgl. die Bologna-Erklärung von 1999) zu einer deutlichen Zunahme von Präsenzpflichten insbesondere an Universitäten geführt. In verschiedenen Bundesländern waren in der Vergangenheit Präsenzpflichten auf landesgesetzlicher Ebene teilweise sogar ausdrücklich eingeschränkt. So bestimmte etwa § 64 Abs. 2a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Oktober 2014, dass eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden durfte, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelte es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung. Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit an deutschen staatlichen Hochschulen zahlreiche Studiengänge existierten, in denen zwingende Präsenzzeiten kaum oder nur für die Ablegung von Prüfungsleistungen vorgeschrieben waren.

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Abgesehen davon würde bei Zugrundelegung einer derart restriktiven Bestimmung des Aufenthaltszwecks für die – häufig ein ganzes Semester betragende – Abschlussphase eines Studiums, in der die Bachelor- bzw. Masterarbeit angefertigt wird und regelmäßig keine Präsenzveranstaltungen zu absolvieren sind, regelmäßig kein Anspruch mehr auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehen.

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Im Übrigen führt eine allzu enge Auslegung des Begriffs des Aufenthaltszwecks zu Folgeproblemen. Würde man beispielsweise auch bei Aufenthaltserlaubnissen zu Erwerbszwecken nach § 18 ff. AufenthG verlangen, der Aufenthalt im Bundesgebiet müsse für den Erwerbszweck „zwingend vorgeschrieben“ sein, so würde sich bei internationalen Unternehmen und zunehmendem Einsatz mobiler Telearbeit die Frage stellen, ob der Erwerbstätigkeit auch in einem anderen Staat, in dem das Unternehmen einen Sitz hat, oder etwa aus dem Heimatstaat nachgegangen werden könnte. Dies würde jedoch dem gesetzgeberischen Zweck einer gezielten und bedarfsorientierten Stärkung der Fachkräftezuwanderung (BT-Drs. 19/8285) widersprechen.

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Auf die Frage, ob der vom Antragsteller belegte Studiengang Präsenzpflichten vorsieht (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2026 –12 S 52/25 – EA S. 6; VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2026 –40 L 43/26 – EA S. 12 f.; VG Berlin, Urteil vom 28. November 2025 – 11 K 175/25 – juris Rn. 51 ff.), kommt es nach dem Rechtsstandpunkt der Kammer nicht streitentscheidend an.

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Unter Zugrundelegung der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung hält sich der Antragsteller im Ergebnis summarischer Prüfung zum Zweck des Vollzeitstudiums in Berlin auf. Er hat an Hand der Vorlage seines Kalenders im Campus Management System deri... (Streitakte S. 43 ff.) nämlich glaubhaft gemacht, dass zweimal wöchentlich Tutorien („Event type: Tutorial“) in Präsenz stattfinden. Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 hat die N... dem Antragsteller für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. September 2025 eine Teilnahmequote von 100 Prozent hinsichtlich der in Präsenz angebotenen Tutorien bescheinigt.

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(2) Auch die Auffassung des Antragsgegners, der Lebensunterhalt des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht gesichert, ist ernstlich zweifelhaft.

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In den Fällen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt der Lebensunterhalt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs nach §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) verfügt, der dem Förderhöchstsatz entspricht und sich aktuell auf 992 Euro beläuft. Zu entrichtende Studiengebühren für inländische Bildungseinrichtungen sind dabei nicht Teil des monatlichen Bedarfs nach §§ 13 und 13a Abs. 1 BAFöG. Vielmehr sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz ausweislich seiner §§ 13 Abs. 4, 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 einen Zuschlag für nachweisbar notwendige Studiengebühren nur bei einer Ausbildung im Ausland vor. Dieses Auslegungsergebnis ist auch nicht systemwidrig. Der Lebensunterhaltssicherungsbegriff des Aufenthaltsgesetzes ist nicht von der Frage geleitet, ob der Ausländer sämtliche seiner Verbindlichkeiten bedienen kann, sondern an sozialrechtliche Regelbedarfe angelehnt. So ist auch bei der Lebensunterhaltssicherung nach § 2 Abs. 3 Satz 1-3 AufenthG maßgeblich, ob der Ausländer durch sein Einkommen den Bedarf im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch decken kann (vgl. BeckOK MigR/Beiderbeck, 24. Ed. 1. Januar 2026, AufenthG § 2 Rn. 8). Ob er darüber hinaus etwa Schulden zu bedienen hat, ist bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2025 – 24 K 40/24 V – EA S. 19; VG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2018 – 11 K 541.17 – EA S. 5 ff.).

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Auch aus Unionsrecht dürfte nichts Gegenteiliges folgen (vgl. dahingehend bereits: VG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2026 – 24 L 278/25 – juris Rn. 15). Die Kammer vermag sich der Auffassung nicht anzuschließen, der Antragsgegner könne gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. d der Richtlinie (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016 (REST-Richtlinie) den Nachweis der Entrichtung von Studiengebühren als Teil der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Einzelfall verlangen (so aber VG Berlin, Urteil vom 28. November 2025 – 11 K 175/25 – juris Rn. 35; zur Vorgängerfassung der REST-Richtlinie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 – 2 S 8.15 – juris Rn. 7; Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 S 87.14 – EA, S. 3).

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Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b REST-Richtlinie müssen Drittstaatsangehörige, die ein Studium in einem Mitgliedstaat aufnehmen wollen, auf Verlangen des jeweiligen Mitgliedstaats nachweisen, dass die von der Hochschuleinrichtung geforderten Gebühren entrichtet worden sind und nach lit. d auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass sie über die nötigen Mittel verfügen, um die Kosten für das Studium zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine fakultative Ermächtigung der Mitgliedstaaten, wobei bereits die gewählte Formulierung „auf Verlangen des Mitgliedstaats“ nahelegt, dass es für die Forderung entsprechender Nachweise eines vorherigen Umsetzungsakts in das nationale Recht bedarf. Hierfür spricht auch, dass die Richtlinie in Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. d auf den Mitgliedstaat als solches abstellt, an anderer Stelle hingegen ausdrücklich die jeweils zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Bezug nimmt (vgl. zu einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die zuständigen Behörden etwa Art. 10 Abs. 6, Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 4 REST-Richtlinie). Ein Umsetzungsakt in nationales Gesetz liegt allerdings (bislang) nicht vor. Vielmehr ging der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Vorgängerrichtlinie der REST-RL in nationales Recht ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Deckung der Studienkosten, die nicht zum Lebensunterhalt zählen (etwa Studiengebühren), nicht nachzuweisen sind, da die Bildungseinrichtung die Möglichkeit hat, schon die Zulassung zum Studium von einer entsprechenden Deckung abhängig zu machen (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 158; so auch NK-AuslR/Bender, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 2 Rn. 23 und NK-AuslR/Stahmann, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 16b Rn. Rn. 9). Dem entspricht auch Ziffer 16.0.10 der vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009. Auch im Rahmen der Umsetzung der REST-Richtlinie in ihrer aktuellen Fassung erfolgte keine ausdrückliche Erwähnung von Studienkosten (Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/11136).

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Unter Zugrundelegung der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung ist der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert. Dieser verfügt prognostisch über die (lediglich) erforderlichen 992 Euro monatlich. Er erzielt ausweislich der vorgelegten Gehaltsnachweise aus Mai 2025 bis Januar 2026 einen über diesem Betrag liegenden Nettolohn. Da die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden beträgt, hält sich die Erwerbstätigkeit auch im Rahmen der Umfangsvorgabe des § 16b Abs. 3 AufenthG. Danach berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen. Dabei können Teilzeitbeschäftigungen in der für den Ausländer günstigsten Weise so angerechnet werden, dass entweder Beschäftigungen für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder die Beschäftigungen je Kalenderwoche während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und außerhalb der Vorlesungszeit unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Diesen Vorgaben entspricht die vom Antragsteller ausgeübte Beschäftigung, da sie laut Arbeitsvertrag 20 Stunden wöchentlich beträgt und somit wöchentlich 2,5 Tage anzurechnen sind. Damit ist bei 52 Wochen im Jahr von maximal (52 x 2,5 =) 130 Arbeitstagen im Sinne des § 16b Abs. 3 AufenthG jährlich auszugehen. Der Antragsteller arbeitet ausweislich der vorgelegten Entgeltbescheinigungen über die Monate Mai 2025 bis Januar 2026 auch durchschnittlich nicht mehr als 86,9 Stunden, was die durchschnittliche Stundenzahl im Monat ist, die sich bei 20 Stunden Wochenarbeitszeit und durchschnittlich (52 : 12 =) 4,345 Wochen im Monat ergibt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die tabellarische Aufstellung des Antragsgegners zu den Gehaltsnachweisen (Schriftsatz vom 21. Januar 2026, S. 5) die Urlaubsstunden einbezieht – etwa allein im Monat November 2025 60 Urlaubsstunden – obwohl bezahlte Urlaubstage bei der Berechnung außer Betracht bleiben (vgl. 16b.3.3.3 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand 1. Juni 2024).

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(3) Die Vorschrift des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, findet keine Anwendung. Der Antragsteller war bisher im Besitz eines Visums und damit gerade keiner Aufenthaltserlaubnis, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, so dass er nicht die Verlängerung, sondern die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG begehrt.

31

b) Ist die Rechtmäßigkeit der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernstlich zweifelhaft, gilt dies in der Folge auch für die Androhung der Abschiebung nach Kenia (Ziffer 2 des Bescheidtenors) und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung (Ziffer 3 des Bescheidtenors). Die Abschiebungsandrohung setzt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die vollziehbare Ausreisepflicht voraus, die im Fall der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gerade nicht bestünde, vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG. Ohne Abschiebungsandrohung besteht keine Grundlage für die aufschiebend bedingte Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

32

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.