Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.03.2026 – 35 K 488/24 V

ECLI:DE:VGBE:2026:0323.35K488.24V.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zur Erwerbstätigkeit.

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Er ist 1996 geboren, indischer Staatsangehöriger und lebt in Y.... Am 6. September 2024 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland New Delhi (Botschaft) ein Visum zur Tätigkeit als Spezialitätenkoch. Dabei gab er unter anderem an, er habe vom 5. Januar 2016 bis zum 10. Dezember 2020 im Hotel G..., zunächst als „Assistent Cook“ und ab dem 11. April 2017 als „Indian Cook“ gearbeitet. Vom 15. Januar 2021 bis zum 5. Dezember 2023 habe er im Hotel O..., als „Indian Curry & Tandoor Cook“ gearbeitet. Seit dem 20. Januar 2024 arbeite er im T...Restaurant, G..., in eben einer solchen Position. Auf die vorgelegten Bescheinigungen vom 10. Dezember 2020, vom 15. Januar 2021 und vom 1. September 2024 wird Bezug genommen.

3

Am 13. September 2024 beauftragte die Botschaft einen Vertrauensanwalt mit der Urkundenüberprüfung. Mit Abschlussbericht vom 19. Oktober 2024 stellte dieser unter anderem fest, die Bescheinigungen des Hotels G... und des Hotels O... glichen sich in Wortlaut, Format, Schriftart und Sprache. Die jeweiligen Manager hätten die ihnen vorgelegten Bescheinigungen zwar als echt bzw. inhaltlich richtig bestätigt, weitere Belege zur Anstellung des Klägers („records“) jedoch auf Nachfrage nicht erbringen können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Abschlussbericht samt Anlagen Bezug genommen.

4

Mit Bescheid der Botschaft vom 4. November 2024, per E-Mail abgesandt am 12. November 2024, lehnte die Beklagte den Visumantrag ab. Eine mindestens sechsjährige Berufstätigkeit als Spezialitätenkoch habe im Zuge der Urkundenüberprüfung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können.

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Hiergegen hat der Kläger am 11. Dezember 2024 Klage erhoben. Er habe drei Bescheinigungen vorgelegt, die den Zeitraum vom 5. Januar 2016 an abdeckten. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Beklagte eine sechsjährige Berufstätigkeit nicht als erfüllt oder nachgewiesen ansehe.

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Der Kläger beantragt sachdienlich ausgelegt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland New Delhi vom 4. November 2024 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch zu erteilen;

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hilfsweise zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, die Angaben des Klägers seien im Visumverfahren durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft überprüft und in einem ausführlichen Bericht dokumentiert worden. Aufgrund der Unzuverlässigkeit indischer Urkunden und Bescheinigungen bilde dieser Bericht nach gängiger Verwaltungspraxis der Beklagten die Grundlage der Entscheidung. Wie dem Bericht zu entnehmen sei, hätten weder die Beschäftigungszeiten des Klägers im Hotel G... noch im Hotel O... verifiziert werden können, da dort keine Unterlagen zu Angestellten vorhanden gewesen seien. Da die Bescheinigungen beider Hotels kongruent in Erscheinungsbild, Sprache (inklusive Fehler) und Drucktype seien, liege zudem der Verdacht nahe, dass diese fabriziert worden seien. Sollte der Kläger sich darauf berufen, dies sei lediglich geschehen, um einen ansonsten nicht vorhandenen Nachweis zu generieren, bleibe es dennoch im Ergebnis bei einer fehlenden Glaubhaftmachung. Die Beschreibung der Arbeitsumstände im sogar nach indischem Verständnis als Budget-Restaurant bezeichneten T...Restaurant, würfen zudem grundsätzliche Zweifel an der Eignung als anerkennungsfähige Zeiten der Berufsqualifikation als Spezialitätenkoch auf.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Sie führt schriftsätzlich aus, die rechtlichen Anforderungen schienen nicht nachgewiesen worden zu sein, sodass es erst gar nicht zu einer Zustimmungsanfrage durch die zuständige Auslandsvertretung an sie gekommen sei.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet im schriftsätzlich erklärten Einverständnis aller Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) und ohne mündliche Verhandlung § 101 Abs. 2 VwGO).

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Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid der Botschaft ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO), denn er hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Erwerbstätigkeit noch auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

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Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum ist § 6 Abs. 3 i.V.m. § 19c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft ein Visum zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Ferner setzt die Visumerteilung zur Ausübung einer Beschäftigung unter anderem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 39 Abs. 1 AufenthG voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist. Gemäß § 11 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden (Satz 1). Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt (Satz 2). Im Übrigen müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 5 AufenthG).

18

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums bzw. eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber liegen nicht vor, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt.

19

Eine Zustimmung der Beigeladenen zur Erteilung des Visums liegt nicht vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Zustimmung nach § 39 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 BeschV sind auch nicht gegeben. Das Gericht ist nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass es sich bei dem Kläger um einen Spezialitätenkoch im Sinne des § 11 Abs. 2 BeschV handelt.

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Nach verbreiteter Auffassung in der Literatur werden mit dem Begriff „Spezialitätenkoch“ diejenigen Köche umschrieben, welche die Staatsangehörigkeit desjenigen Landes besitzen, auf dessen Küche das jeweilige Spezialitätenrestaurant ausgerichtet ist und welche dessen landestypische bzw. traditionelle Gerichte nach Originalrezeptur zubereiten können bzw. dessen Kochkunst beherrschen. Der Nachweis der fachlichen Qualifikation soll durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung nachzuweisen sein. Neben einer bestandenen Kochausbildung an einer Berufsfachschule (Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre) soll zusätzlich eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in qualifizierten Betrieben nachgewiesen werden müssen. Eine sechsjährige fachliche Qualifikation in qualifizierten Betrieben soll im Einzelfall nur dann anerkannt werden können, wenn im Herkunftsland keine Ausbildung an einer Berufsfachschule möglich sei (vgl. Lutz, in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Auflage 2022, § 11 Rn. 13 f.; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 16. Juli 2025, BeschV, § 11 Abs. 2, Rn. 5; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, Beck-OK AuslR, Stand: 1. Oktober 2024, BeschV, § 11 Rn. 3). Dieses Verständnis entspricht im Wesentlichen den internen Weisungen der Beigeladenen (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen, Stand: 12/2024, S. 91, 19c.11.2 i.V.m. Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt „Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche“, Stand: 09/2025, S. 4, www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015602.pdf, abgerufen am 23. März 2026), die als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften jedoch nicht Maßstab, sondern Gegenstand richterlicher Überprüfung sind.

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Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 BeschV ist es, die auf eine bestimmte ausländische Küche spezialisierten Restaurants durch die Zulassung von Fachkräften in die Lage zu versetzen, ihre Produkte landestypisch und unverfälscht anbieten zu können. Sie ermöglicht einen spezifischen Personalbedarf zu befriedigen, der auf dem hiesigen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht gedeckt werden kann. Erforderlich ist danach – wie die Verordnungsbegründung zu § 26 BeschV a.F. formuliert (BR-Drs. 727/04 S. 39), den die Regelung des § 11 BeschV übernimmt (vgl. BR-Drs. 182/13 S. 32) – eine Prägung des Betriebskonzepts durch eine „echte nationale Küche“, d.h. ein Angebot ausländischer, nach Rezepten des jeweiligen Landes zubereiteter Speisen und Getränke. Nur solchen Köchen, die aufgrund ihrer Herkunft und Ausbildung über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um diese landestypischen Speisen („Spezialitäten“) authentisch zuzubereiten, soll durch § 11 Abs. 2 BeschV privilegiert der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit der Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet werden. Die durch die Verordnungsregelung vorgegebene Intention einer Originalität der angebotenen Gerichte wird nicht zuletzt durch die Begrenzung der Beschäftigungsmöglichkeit und des Aufenthalts auf höchstens vier Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV) und die Vorgabe einer Mindestabwesenheit von drei Jahren vor einer erneuten Zustimmung (§ 11 Abs. 3 BeschV) verdeutlicht, die dazu dienen sollen, dass sich die betreffenden Personen wieder im Heimatland mit zwischenzeitlich geänderten Speisezubereitungen vertraut machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – OVG 3 S 11.19 – juris, Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 22. April 2022 – OVG 3 N 307.19 – amtl. EA, S. 3; VG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2022 – VG 14 K 139.19 V – juris, Rn. 23).

22

Es kann vorliegend dahinstehen, welche Anforderungen an die Ausbildung und die Berufserfahrung eines Spezialitätenkochs in qualitativ-fachlicher und quantitativ-zeitlicher Hinsicht zu stellen sein mögen. Der Kläger hat im konkreten Einzelfall jedenfalls nicht nachgewiesen, dass er aufgrund seiner spezifischen Ausbildung und Berufspraxis über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, um landestypische Speisen („Spezialitäten“) Indiens authentisch zuzubereiten.

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Gesichert erscheint lediglich eine Beschäftigung als Koch im T...Restaurant, G..., seit dem 20. Januar 2024. Selbst unterstellt, der Kläger wäre in diesem Restaurant heute noch tätig, liegt mit einer Tätigkeitsdauer von etwas mehr als zwei Jahren als ungelernter Koch in quantitativ-zeitlicher Hinsicht offensichtlich noch keine derartige fachliche Qualifikation vor, die die Annahme hinreichender Ausbildung und Berufserfahrung rechtfertigt. Hinzu tritt vorliegend, dass die Beklagte unter Rückgriff auf den Abschlussbericht des Vertrauensanwalts im Urkundenüberprüfungsverfahren in qualitativ-fachlicher Hinsicht substantiiert darlegt, dieses Restaurant sei selbst nach indischen Maßstäben als „Budget-Restaurant“ zu bezeichnen.

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Die zwei weiteren, vom Kläger angegebenen Beschäftigungsverhältnisse seit dem Jahr 2016 im Hotel X... und im Hotel O... können bei der Beurteilung seiner beruflichen Qualifikation nicht berücksichtigt werden, denn sie sind nicht hinreichend nachgewiesen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die hierfür eingereichten Bescheinigungen sich nach Wortlaut, Format, Schriftart und Sprache gleichen. Dies tritt vor dem Betrachter gleichsam ad oculos offen zu Tage und weckt erhebliche Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit. Im Rahmen der Urkundenüberprüfung haben sich weitere Nachweise für eine Beschäftigung des Klägers bei diesen Stellen nicht ermitteln lassen. Die Manager dieser Hotels haben zwar die Echtheit bzw. die inhaltliche Richtigkeit der ihnen vorgelegten Bescheinigungen bestätigt, jedoch keine weiteren Belege für ein Anstellungsverhältnis des Klägers erbringen können. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten und hat weiteren substantiierten Sachvortrag zur Genese der Bescheinigungen und zu den Einzelheiten betreffend seine darin angegebenen Beschäftigungen nicht unterbreitet. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich bei den vorgelegten Bescheinigungen um zwar anscheinend formell echte, aber inhaltlich unrichtige Gefälligkeitsbescheinigungen handelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

28

5.000,00 Euro

29

festgesetzt.