Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.03.2026 – OVG 10 S 18/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0323.OVG10S18.25.00

Orientierungssatz

Das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten kann sich entsprechend ihrer – vorausgesetzten – Zuständigkeit für ihre Dienststelle bzw. die Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereichs grundsätzlich nur gegen die Leitung dieser Dienststelle(n) richten und auf deren Entscheidung beziehen. Daraus folgt aber nicht, dass die Gleichstellungsbeauftragte zu den auf dieser Ebene getroffenen Entscheidungen nur durch den Dienststellenleiter persönlich beteiligt werden dürfte und nicht auch durch einen seiner Mitarbeiter in seinem Auftrag. (Rn.14)

Die Erörterungspflicht nach § 81 Abs. 1 BPersVG greift nicht ein, wenn der Personalrat der Maßnahme zugestimmt hat oder die Maßnahme als gebilligt gilt, weil er innerhalb der gesetzlichen Äußerungsfrist keine Stellungnahme abgegeben hat (vgl. BAG, Urteil vom 15. August 2006 – 9 AZR 571/05 – Rn. 43). (Rn.15)

Das Ausblenden eines disziplinarisch geahndeten Fehlverhaltens des Vortäuschens einer Erkrankung, mit dem sich der Probebeamte der Dienstausübung entzog, um stattdessen eine Schwimmprüfung abzulegen, ist mit der ausdrücklichen und unmissverständlichen gesetzlichen Verpflichtung des Dienstherrn, die Bewährung „in vollem Umfang“ zu prüfen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG), nicht vereinbar. (Rn.24)

Äußerungen eines Polizeibeamten auf Probe, mit denen er mehrmals hintereinander einen Kollegen abwertend auf das vulgär bezeichnete Geschlechtsorgan einer Frau reduziert und die er mit einer weiteren vulgären Äußerung und Geste zu dessen Geschlechtsteil begleitet, schließen die charakterliche Eignung dieses Beamten für den Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei hinreichend deutlich aus. (Rn.25)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 16. April 2025, 5 L 54/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.493,95 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bundespolizei.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung (Schriftsatz des Antragstellers vom 15. Mai 2025) und der Ergänzung (Schriftsatz des Antragstellers vom 11. Juni 2025) dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 13. August 2025 ist verspätet und damit unbeachtlich; außerdem wäre es unergiebig.

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Gegen den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab, wonach die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache erfolge, wendet sich die Beschwerde nicht. Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung der Entlassung des Antragstellers dessen Aussetzungsinteresse überwiegt.

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Wie sich aus dem Beschluss ergibt, hat der Kläger die ihm gegenüber bestandskräftig verhängte Disziplinarmaßnahme für sein Vortäuschen einer Sportverletzung, mit der er sich am 1. März 2022 einen dienstfreien Tag zum Ablegen einer für seinen beruflichen Aufstieg förderlichen Schwimmprüfung verschafft hatte (vgl. BA S. 8), und die auf diesem Vorfall beruhende Verlängerung seiner Probezeit nicht zum Anlass genommen, von normabweichendem Verhalten abzusehen und sich regelkonform zu verhalten. Vielmehr hat er am Abend des 1. April 2024 – mehr als drei Monate vor Zahlung der letzten Rate der ihm als Disziplinarmaßnahme für die vorgetäuschte Sportverletzung auferlegten Geldbuße (vgl. BA S. 2) – in Gegenwart einer Kollegin einen anderen Kollegen dreimal hintereinander mit einem vulgärsprachlichen Begriff für das weibliche Geschlechtsteil bezeichnet und dabei einmal dessen Geschlechtsteil, ebenfalls unter Verwendung eines vulgärsprachlichen Begriffs, als „klein“ beschrieben und dies mit einer entsprechenden Fingergeste bekräftigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, solche Äußerungen gegenüber Kollegen zeugten „in keiner Weise von einer Eignung für den Polizeivollzugsdienst (oder für ein sonstiges öffentliches Amt)“ (BA S. 15). Insbesondere in der Zusammenschau mit dem zuvor bestandskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren wegen der Täuschung des Dienstherrn über eine Sportverletzung, mit der sich der Antragsteller einen dienstfreien Tag für persönliche Zwecke verschafft hatte, belegen die mehrfachen schweren Beleidigungen des Kollegen in Gegenwart Dritter einen erheblichen Mangel an Unrechtsbewusstsein – wenn nicht sogar ein Fehlen der Impulskontrolle – und damit das Fehlen der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Vollzugsdienst der Bundespolizei. Deshalb erscheint sein Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung aussichtslos und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung rechtmäßig. Auf das zudem gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren, in dem ihm zur Last gelegt wird, über den anderen Kollegen eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) geäußert zu haben, und auf den weiteren Vorwurf, der Antragsteller habe gegenüber einer Tageszeitung anonym und wahrheitswidrig behauptet, innerhalb der Bundespolizei rassistisch beleidigt worden zu sein, kommt es danach nicht mehr an.

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Dazu im Einzelnen:

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1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung am Maßstab von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Soweit er geltend macht, in keiner dienstlichen Beurteilung seien Eignungsmängel festgestellt worden (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3 f.), es fehle an einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, der Verwaltungsvorgang enthalte keinen Hinweis darauf, dass er, der Antragsteller, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb seiner hoheitlichen Tätigkeit nicht situationsadäquat, uneigennützig, verantwortungsbewusst oder angemessen gehandelt hätte (a.a.O., S. 4), und die Voraussetzungen des die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründenden fiskalischen Interesses seien hier nicht gegeben (a.a.O., S. 4 – 6), wendet er sich nur gegen die inhaltliche Richtigkeit der Begründung durch die Antragsgegnerin.

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Indessen soll das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Demgegenüber ist es keine Frage des formellen Begründungserfordernisses, ob die Erwägungen der Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung an (st.Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 – OVG 10 S 69.18 – juris Rn. 11; Beschluss vom 10. April 2025 – OVG 10 S 9/25 – BA S. 3, jeweils m.w.N.).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung in dem angefochtenen Bescheid aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen (BA S. 3 f.) in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

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2. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2025 kommt auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Widerspruch aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darf die Behörde die aufschiebende Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Ob ein solches besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beurteilen. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs absehbar sind, hat das Gericht sie bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

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In dem hier zu entscheidenden Fall überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin deutlich das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den streitigen Bescheid, weil sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Prüfung der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig und der Widerspruch damit als aussichtslos erweist.

12

a) Die vom Beschwerdevorbringen geltend gemachten Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung hinsichtlich der vorherigen Anhörung des Antragstellers (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6 – 10), der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (a.a.O., S. 10 f.) und der Mitwirkung des Personalrats (a.a.O., S. 11 – 13) greifen nicht durch. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht (BA S. 5) ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2025 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG zur beabsichtigten Entlassung angehört. Auch habe sie zunächst die Gleichstellungsbeauftragte nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e BGleiG ordnungsgemäß beteiligt, die der Entlassung am 24. Januar 2025 schriftlich zugestimmt habe, und anschließend auf Antrag des Antragstellers den Personalrat gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 BPersVG, der keine Einwände erhoben habe.

13

Die Anhörung ist nicht zu beanstanden. Das Anhörungsschreiben vom 27. Januar 2025 (S. 3) weist den Antragsteller ausdrücklich auf Ort, Zeit, den Namen des betreffenden Kollegen und den Inhalt der Beleidigung hin. Dort heißt es unter wörtlicher Wiederholung der vulgären Begriffe für das weibliche und das männliche Geschlechtsteil, die der Antragsteller verwendet haben soll und von deren Wiedergabe der Senat absieht: „Des Weiteren sollen Sie am Abend des 1. April 2024 POM W... auf dem Flur im Erdgeschoss des Reichstagsgebäudes, der für Abgeordnete, Personen mit Hausausweis und Personen mit Zutrittsberechtigung zugänglich ist, mit den Worten ‚Wie eine … mit so einem kleinen …‘ beleidigt haben.“ Warum es dem Antragsteller, der seit dem Tag der Zustellung des Anhörungsschreibens am 28. Januar 2025 anwaltlich vertreten gewesen ist, nicht möglich gewesen sein soll, vor Ergehen des Entlassungsbescheides vom 14. Februar 2025 zu diesem hinreichend detaillierten Vorwurf und einem aus seiner Sicht vermeintlich relevanten „Kontext“ substantiiert Stellung zu nehmen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 8), erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

14

Einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e BGleiG legt die Beschwerde ebenfalls nicht im Einzelnen näher dar. Nach der genannten Vorschrift beteiligt die „Dienststelle“ die Gleichstellungsbeauftragte. Einen Grund dafür, warum – entgegen der Formulierung im Gesetz – nur der „Dienststellenleiter“ persönlich dazu befugt sein soll (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 10) und nicht – wie allgemein üblich – jeder in seinem Auftrag und damit in seiner Verantwortung handelnde Mitarbeiter, nennt die Beschwerde nicht. Insbesondere ergibt sich entgegen den nicht näher begründeten Vorstellungen des Antragstellers (Schriftsatz vom 11. Juni 2025, S. 2) aus der organisatorischen Regelung der unmittelbaren Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zur Dienststellenleitung in § 24 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nichts dafür, wer in der Dienststelle die Beteiligung nach § 27 BGleiG einleitet. Aus der vom Antragsteller (Schriftsatz vom 11. Juni 2025, S. 1 f.) angeführten Kommentarstelle ergibt sich lediglich, dass sich das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend ihrer – vorausgesetzten – Zuständigkeit für ihre Dienststelle bzw. die Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereichs grundsätzlich nur gegen die Leitung dieser Dienststelle(n) richten und auf deren Entscheidung beziehen könne (v. Roetteken in: ders., BGleiG, Stand: 1. Januar 2026, § 27 Rn. 80). Daraus folgt aber nicht, dass die Gleichstellungsbeauftragte zu den auf dieser Ebene getroffenen Entscheidungen nur durch den Dienststellenleiter persönlich beteiligt werden dürfte und nicht auch durch einen seiner Mitarbeiter in seinem Auftrag. Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte der Entlassung des Antragstellers ausdrücklichen zugestimmt hat, ist im Übrigen nicht ersichtlich, warum und mit welchen Folgen sich der Antragsteller auf etwaige, von ihr nicht geltend gemachte Fehler bei der Einleitung ihrer Beteiligung berufen können sollte (siehe auch nachfolgend zur Irrelevanz von Fehlern bei der Einleitung der Mitwirkung des Personalrats nach dessen Zustimmung oder Fiktion der Billigung durch Ablauf der Äußerungsfrist ohne Stellungnahme). Ebenso wenig nennt der Antragsteller, der bereits im Anhörungsschreiben vom 27. Januar 2025 (S. 6) ausdrücklich auf die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten hingewiesen worden war, einen konkreten Anhaltspunkt dafür, warum sie in ihrer Antwort vom 24. Januar 2025 den Satz „ich stimme der beabsichtigten Maßnahme zu“ angekreuzt haben sollte, wenn ihr die im Beteiligungsschreiben als Begründung angegebene Anlage nicht vorgelegen hätte und sie – wie der Antragsteller ins Blaue hinein und eher fernliegend behauptet – „nicht hinreichend über den Sachverhalt informiert“ gewesen wäre (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 10).

15

Entscheidungserhebliche Fehler bei der Mitwirkung des Personalrats legt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht dar. Die Erörterungspflicht nach § 81 Abs. 1 BPersVG greift hier schon nach der vom Antragsteller selbst zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 11) zur Parallelvorschrift in § 84 Abs. 1 PersVG Berlin nicht ein, wenn der Personalrat der Maßnahme zugestimmt hat oder die Maßnahme – wie hier nach Ablauf der Frist des § 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vor Eintritt des in der Entlassungsverfügung genannten Zeitpunkts ihrer Wirksamkeit („mit Ablauf des 31. März 2025“) – als gebilligt gilt, weil er innerhalb der gesetzlichen Äußerungsfrist keine Stellungnahme abgegeben hat (vgl. BAG, Urteil vom 15. August 2006 – 9 AZR 571/05 – juris Rn. 43). Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dem Personalrat das an ihn gerichtete Schreiben vom 5. Februar 2025 zur Beteiligung an der Entlassung des Antragstellers, die in der späteren Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2025 „mit Ablauf des 31. März 2025“ verfügt worden ist, später als am 17. März 2025 vorgelegen hat. Auch die Beschwerde macht nicht geltend, dass der Personalrat später als am 17. März 2025 (Montag) beteiligt worden wäre und damit die Äußerungsfrist nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entlassungsverfügung („mit Ablauf des 31. März 2025“) noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Zu Recht hat daher schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Personalrat „keine Einwände erhob“ (BA S. 5). Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe „vorzeitig bereits am 14. Februar 2025 die Entlassung verfügt“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 13), verwechselt er das Datum der Entlassungsverfügung mit dem ausdrücklich und schon auf der ersten Seite hervorgehobenen Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, die erst „mit Ablauf des 31. März 2025“ eingetreten ist. Von einem „Vollzug der Entlassungsverfügung vor Ablauf der Stellungnahmefrist“ (Schriftsatz des Antragstellers vom 11. Juni 2026, S. 4) kann daher keine Rede sein. Unerheblich ist auch, ob der Dienststellenleiter nach § 8 Satz 1 BPersVG das Mitwirkungsverfahren eingeleitet hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der betroffene Beamte nicht auf etwaige Fehler bei der Einleitung des Mitwirkungsverfahrens berufen kann (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 2 B 42.22 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ebenfalls ohne Bedeutung ist, dass die dem Personalrat gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG eingeräumte Äußerungsfrist hier vor Erlass der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2025 noch nicht abgelaufen sein mag, denn die Entlassung des Antragstellers galt jedenfalls zum in der Entlassungsverfügung genannten Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit („mit Ablauf des 31. März 2025“) infolge des Ablaufs der Äußerungsfrist gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG als gebilligt. Im Übrigen könnte selbst eine unterbliebene Mitwirkung des Personalrats noch bis zum Erlass des – hier noch nicht ergangenen – Widerspruchsbescheides nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 – 2 C 9.82 – juris Rn. 14; OVG Weimar, Beschluss vom 30. November 2022 – 2 EO 402/21 – juris Rn. 19).

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b) Die weiteren, gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung gerichteten Einwände des Antragstellers (Beschwerdevorbringen, a.a.O., S. 13 – 31) rechtfertigen ebenfalls keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Nach § 2 BPolBG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG kann ein Polizeivollzugsbeamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt hat. Die danach erforderliche Prüfung, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, umfasst auch die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Beamten. Die Bewertung der charakterlichen Eignung steht dem Dienstherrn zu. Sie unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 21.23 – juris Rn. 10).

18

Das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen worden, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Fähigkeiten und Leistung des Beschäftigten zu erproben und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Der Begriff „Bewährung" gewinnt durch seinen Bezug zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG und in § 11 BBG inhaltlich bestimmte Konturen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG gilt für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab. Erfüllt der Beamte auf Probe eines der genannten Merkmale nicht, darf er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – OVG 10 S 41/22 – juris Rn. 9). Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines angehenden Polizeivollzugsbeamten darf der Dienstherr insbesondere Selbstbeherrschung und Zurückhaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft des Beamten zu besonnenem und deeskalierendem Verhalten voraussetzen (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. April 2021 – 6 CS 21.587 – juris Rn. 15).

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Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr abgeben kann. Für die Feststellung der Nichtbewährung genügen dabei bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024, a.a.O., Rn. 9). Aus diesem Grund ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder charakterlicher Eignung nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Ebenso wenig ist von entscheidender Bedeutung, ob der Beamte eine nachweisbare Straftat begangen hat oder ob er deswegen verurteilt wird. Eine Entlassung kann vielmehr schon dann gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Verhaltensweisen charakterliche Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lassen, die begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn wecken (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. April 2021, a.a.O., Rn. 10).

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Diese Entscheidung – hier: die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr den Begriff der Bewährung – hier insbesondere den Rechtsbegriff der charakterlichen Eignung – und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024, a.a.O., Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 13. April 2021, a.a.O., Rn. 11, jeweils m.w.N.).

21

In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Entlassung des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Entscheidung, dass sich der Antragsteller nicht bewährt habe, beruht nicht wegen einer Beschränkung der Betrachtung auf den Zeitraum bis zum 15. Oktober 2021 auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 15. Mai 2025, S. 13 – 16). Die Antragsgegnerin hat vielmehr in den Blick genommen, dass der Antragsteller gerade nach diesem Zeitpunkt mehr als einmal Verhaltensweisen gezeigt hat, die ernstliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst hinreichend deutlich belegen. So hat der Antragsteller es nicht bei dem disziplinarisch mit einer Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro geahndeten Vortäuschen einer Erkrankung belassen, mit dem er sich Anfang März 2022 am ersten Tag seiner Abordnung zur Polizei beim Deutschen Bundestag der Dienstausübung entzogen hat, um stattdessen eine Schwimmprüfung abzulegen. Noch bevor er diese Geldbuße vollständig entrichtet hatte, bezeichnete er dann am Abend des 1. April 2024 vor dem Aufenthaltsraum auf dem Flur im Erdgeschoss des Reichstagsgebäudes einen Kollegen dreimal mit einem außergewöhnlich vulgären Ausdruck für das weibliche Geschlechtsteil und fügte darüber hinaus eine Fingergeste und vulgäre Bezeichnung von dessen Geschlechtsteil als „klein“ hinzu. Damit hat er einen weiteren und sehr deutlichen Beleg für seinen charakterlichen Mangel an der – wie oben ausgeführt – von jedem Polizeivollzugsbeamten zu verlangenden Selbstbeherrschung und Zurückhaltung geliefert. Das genügt.

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Die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung zum Fehlen einer Beurteilung von vermeintlicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers im Übrigen im „langen Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis zum 14. Februar 2025“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 14 – 16) verkennen das genannte mehrfache Fehlverhalten des Antragstellers, das sie für bloße „Auffälligkeiten“ halten, die „keinen Bezug zur hoheitlichen Dienstleistung“ hätten (a.a.O., S. 16). Dieses Vorbringen geht schon nach dem Wortlaut der jedem Beamten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ausdrücklich „innerhalb und außerhalb des Dienstes“ obliegenden Verhaltensanforderungen ins Leere. Im Übrigen ändert es nichts an der Feststellung der aus dem mehrfachen Fehlverhalten ersichtlichen und eignungsrelevanten Charaktermängel des Antragstellers, dass er bestrebt gewesen sei, regelmäßig an Aus- und Fortbildungstagen teilzunehmen und welche Sport- und Schießleistungen er erbracht habe (a.a.O., S. 16). Darüber hinaus übergeht der Hinweis der Beschwerdebegründung auf die Persönlichkeitseinschätzung des Antragstellers durch EPHK M... vom 15. Januar 2025 (a.a.O., S. 16) das Fazit dieser persönlichen Einschätzung, nach dem der Antragsteller unabhängig vom polizeilichen Handeln charakterliche Verhaltensweisen zeige, welche das dienstliche Miteinander erschwerten und zum Ansehensverlust der Dienststelle führten und sich insbesondere Defizite in der von einem Polizeibeamten zu fordernden Loyalität und Aufrichtigkeit zeigten (VVG Bl. 190).

24

Ohne Erfolg meint der Antragsteller, die Disziplinarverfügung vom 4. August 2023 führe nicht zur Feststellung der Nichtbewährung, weil die Antragsgegnerin die Probezeit verlängert habe und damit zu erkennen gegeben habe, dass sie über die Bewährung nicht abschließend entscheiden könne (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 16 – 18) bzw. weil derselbe Vorwurf nach einer darauf beruhenden Probezeitverlängerung nicht „ein zweites Mal“ herangezogen werden dürfe, „um die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu begründen“ (Schriftsatz vom 11. Juni 2025, S. 6). Das vom Antragsteller begehrte Ausblenden seines disziplinarisch geahndeten Fehlverhaltens des Vortäuschens einer Erkrankung, mit dem er sich der Dienstausübung entzog, um stattdessen eine Schwimmprüfung abzulegen, wäre mit der ausdrücklichen und unmissverständlichen gesetzlichen Verpflichtung des Dienstherrn, die Bewährung „in vollem Umfang“ zu prüfen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG), nicht vereinbar. Eine vollumfängliche Bewährung liegt nur dann vor, wenn das von dem Beamten gezeigte Verhalten und dessen gesamtes Persönlichkeitsbild die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde während der ganzen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht werden (VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2026 – 3 ZB 25.621 – juris Rn. 10). Dabei dient die Feststellung der Nichtbewährung des Antragstellers nicht einer „zweiten“ Sanktionierung seines bereits begangenen und disziplinarisch geahndeten Fehlverhaltens, sondern dem Schutz der Bundespolizei vor zukünftigem Schaden. Die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen des § 34 BBG mit der Folge seiner Entlassung hat keinen Strafcharakter, sondern dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (entsprechend zur Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 37 BBG vgl. VGH München, Beschluss vom 13. April 2021 – 6 CS 21.587 – juris Rn. 14).

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Außerdem verkennt der Antragsteller, dass die Feststellung der Nichtbewährung nicht allein auf jenem Fehlverhalten beruht, sondern darauf, dass die Funktion der Disziplinarmaßnahme und der Verlängerung der Probezeit, erzieherisch auf sein künftiges Verhalten einzuwirken, sich in seinem Fall gerade nicht erfüllt hat. Nachdem seine Täuschung des Dienstherrn über seine Dienstunfähigkeit am 1. März 2022, mit der er sich seiner Pflicht zur Dienstausübung entzog, disziplinarisch geahndet worden war, hat er sich dies nicht zur Mahnung für ein in der Folgezeit regelkonformes Verhalten dienen lassen, wie sein weiteres Fehlverhalten durch die Äußerungen gegenüber seinem Kollegen am Abend des 1. April 2024 auf dem Flur im Erdgeschoss des Reichstagsgebäudes mit unmissverständlicher Deutlichkeit zeigt. Zu Recht sieht deshalb der angefochtene Beschluss die Entlassung selbständig tragend („zudem“, BA S. 14) als hinreichend durch die selbst vom Antragsteller – zumindest zunächst – nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber seinem Kollegen am Abend des 1. April 2024 gestützt an. Solche Äußerungen gegenüber Kollegen zeugten „in keiner Weise von einer Eignung für den Polizeivollzugsdienst (oder für ein sonstiges öffentliches Amt)“ (BA S. 15). Auch aus Sicht des erkennenden Senats schließen die Äußerungen des Antragstellers, mit denen er mehrmals hintereinander seinen Kollegen abwertend auf das vulgär bezeichnete Geschlechtsorgan einer Frau reduziert und die er mit einer weiteren vulgären Äußerung und Geste zu dessen Geschlechtsteil begleitet hat, die charakterliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei hinreichend deutlich aus (zur allgemein auf Frauen bezogenen privaten Verwendung desselben vulgären Begriffs für das weibliche Geschlechtsteil beim Mitsingen eines auf TikTok als Video hochgeladen Lieds und zur „auf der Hand“ liegenden Bewertung als unvereinbar mit den Anforderungen, die § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG an Beamte stellt, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 1442/23 – juris Rn. 14 – 16, und Beschluss vom 24. April 2024 – 1 E 274/24 – juris Rn. 25 – 27).

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Die Feststellung der mehrfachen Bezeichnung des Kollegen mit einem äußerst vulgären Begriff für das weibliche Geschlechtsteil, begleitet von der Beschreibung seines ebenfalls vulgär bezeichneten männlichen Geschlechtsteils mit entsprechender Fingergeste als „klein“, beruht – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 25 – 27) – auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Sie ist schon dadurch belegt, dass der Kollege sofort den Vorgesetzten aufgesucht und ihm dies berichtet hat, während der Antragsteller der Aufforderung seines Kollegen, ihn zum Vorgesetzten zu begleiten, und der entsprechenden Bitte der ebenfalls anwesenden Kollegin gerade nicht gefolgt ist, sondern den Vorgesetzten erst anschließend und allein aufgesucht hat. Das belegt der Vermerk „Streitigkeiten mit möglichen disziplinarwürdigen Äußerungen“ des EPHK U... über das Erscheinen und die Angaben allein des Kollegen POM W... am 1. April 2024 um 18.35 Uhr (S. 1 des Vermerks, Disziplinar-Akte Bl. 6 = Bl. 34 = Bl. 54 = Bl. 93). Offenbar wollte der Antragsteller vermeiden, sich gleichzeitig vor seinem Kollegen und dem Vorgesetzten für seine Äußerungen verantworten zu müssen. Dabei hätte das sofortige Aufsuchen des Vorgesetzten gerade für den Antragsteller nahegelegen, wenn er – wie er erst im Anschluss an das Gespräch des Kollegen mit dem Vorgesetzten ohne Konkretisierung und ohne jeden Beleg behauptet hat – vorher von dem Kollegen im Aufenthaltsraum in Anwesenheit der Kollegin „rassistisch“ beleidigt worden wäre. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die „direkt im Anschluss gemachten Angaben“ des Kollegen bei seinem Vorgesetzten wegen der unmittelbaren zeitlichen Abfolge als glaubhaft angesehen, zumal der Kollege den Vorfall in seiner schriftlichen Einlassung vom 15. August 2024 auf S. 1 und 2 (Disziplinar-Akte Bl. 122 und 124) nochmals bestätigt und sehr detailliert geschildert hat (BA S. 15).

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Zudem werden die unmittelbar nach dem Vorfall vom Vorgesetzten protokollierten Angaben des Kollegen, die dieser in seiner eigenen späteren Einlassung wiederholt hat, durch die ebenfalls sehr detaillierten Schilderungen der Zeugin PHMin R... bestätigt. Diese sind nicht nur dem Protokoll ihrer Vernehmung als Zeugin am 18. November 2024 in der „Disziplinarsache W...“ vor dem Ermittlungsführer, der Schriftführerin und dem Anwalt des Kollegen zu entnehmen, das der Antragsteller als Anlage zur Antragsschrift selbst eingereicht hat (Antragsschrift vom 2. März 2025, Anlage 06, S. 4, 5 und 8). Sie ergeben sich außerdem aus dem Gedächtnisprotokoll, das sie nach ihren Angaben in der Vernehmung bereits Mitte Mai 2024 gefertigt hatte und als Anlage zum Vernehmungsprotokoll eingereicht hat (Disziplinar-Akte Bl. 164 – 167). Diese jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgehaltenen Angaben des Kollegen und der Zeugin über die Äußerungen des Antragstellers zu seinem Kollegen am Abend des 1. April 2024 stimmen im Wesentlichen überein. Insoweit kann von „widersprüchlichen Zeugenaussagen“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 25) keine Rede sein und zeigt der Antragsteller dazu auch im Einzelnen nichts Näheres auf. Zutreffend – und von der Beschwerde unwidersprochen – hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die „eidesstattliche Versicherung“ vom 17. Februar 2025 (Antragsschrift vom 2. März 2025, Anlage 07; VVG Bl. 264 f.), welche die Zeugin an die Bundespolizeidirektion Berlin gerichtet hat, ihre Angaben zu den beleidigenden Äußerungen des Antragstellers nicht in Frage stellt (BA S. 15). Die Behauptung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dass die Zeugin die beleidigenden Äußerungen des Antragstellers über den Kollegen nach der zur Antragsschrift gereichten Skizze des Antragstellers (Antragsschrift, a.a.O., Anlage 13) „nicht habe hören können“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 26), kann offensichtlich nicht zutreffen, weil sie sich danach (mit „P2“ gekennzeichnet) in unmittelbarer Nähe des (mit „P1“ gekennzeichneten) Antragstellers aufgehalten haben soll und die Erläuterung zur Skizze nur Ausführungen über die Entfernung zwischen dem Antragsteller und dem Kollegen und über die angeblich geschlossene – auf der Skizze indessen geöffnete – Glastür zwischen ihnen enthält.

28

Im Übrigen findet sich der äußerst vulgäre Begriff für das weibliche Geschlechtsteil, mit dem der Antragsteller seinen Kollegen am Abend des 1. April 2024 auf dem Flur des Reichstagsgebäudes vor dem Aufenthaltsraum mehrfach bezeichnet hat, auch ausdrücklich im „Gesprächsprotokoll zum Konfliktgespräch zwischen POM W... und PM H...“ (S. 1), das der Vorgesetzte EPHK U... bereits am 18. April 2024 – also nur etwas mehr als zwei Wochen nach dem Vorfall – geführt hat. Auch ist weder dem Protokoll des Vorgesetzten über das noch am Abend des 1. April 2024 mit dem Antragsteller unmittelbar nach dem Bericht des Kollegen geführte Gespräch noch dem Protokoll über das „Konfliktgespräch“ vom 18. April 2024 irgendetwas dafür zu entnehmen, dass der Antragsteller die Verwendung dieses Begriffs für seinen Kollegen abgestritten hätte.

29

Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Entlassung des Antragstellers (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 28 – 30) bestehen nicht, insbesondere auch nicht allein deshalb, weil er nicht noch zusätzlich „eine andere Person beleidigt oder herabgewürdigt“ hat, die mehrfache Herabsatzung des Kollegen mit einer – wie mehrfach erwähnt – äußerst vulgären Bezeichnung für das weibliche Geschlechtsteil „sich in einem Zeitraum von nur wenigen Minuten abspielte“ oder der Antragsteller im Nachhinein die durch nichts belegte Behauptung erhoben hat, vor seinem Verlassen des Aufenthaltsraums von dem Kollegen „rassistisch“ beleidigt worden zu sein (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 28 – 30).

30

Angesichts der aus den genannten Gründen offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Anfechtung der Entlassung durch den Antragsteller in der Hauptsache ist auch die Interessenabwägung im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 15. Mai 2025, S. 30 f.) aus den drei insoweit jeweils selbständig tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses – nämlich sowohl aus den der zitierten Rechtsprechung entsprechenden fiskalischen Erwägungen als auch zur Sicherung des Dienstbetriebes sowie schließlich wegen der Garantenstellung des Polizeivollzugsbeamten (BA S. 18 f.) – nicht zu beanstanden.

31

Nach alledem kommt es auf das weitere Beschwerdevorbringen zu dem im Januar 2025 gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahren (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 18 f.), zu dem gegen ihn wegen falscher Verdächtigung eingeleiteten Strafverfahren (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 19 f.), zur Frage der falschen Verdächtigung gegenüber seinem Kollegen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 21 – 25) und zur Frage, ob er gegenüber der Tageszeitung „taz“ eine ungeahndete interne rassistische Beleidigung behauptet hat (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 27 f.), nicht weiter an.

32

c) Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. August 2025 außerdem geltend macht, die Zustellung des Anhörungsschreibens vom 27. Januar 2025 am Morgen des 28. Januar 2025 stelle „einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht aus § 78 BBG“ dar, handelt es sich um einen neuen Vortrag. Er ist schon deshalb unbeachtlich, weil er ihn erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht hat. Diese Frist war ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17. April 2025 bereits am 19. Mai 2025 (Montag) abgelaufen. Ungeachtet dessen legt der Antragsteller auch nicht dar, warum und inwieweit diese Zustellung durch zwei Beamtinnen, von denen eine ihn vorher auf seinem privaten Mobiltelefon angerufen und ihm außerdem eine ihn duzende SMS geschickt hatte, gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen sollte und weshalb ein solcher Verstoß, wenn er denn vorläge, zudem eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen könnte.

33

3. Da der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2025 aus den oben angeführten Gründen aussichtslos erscheint, ist der Hilfsantrag (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 1 und 31) ebenfalls abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht könne dem Dienstherrn nur dann gebieten, den notwendigen Lebensunterhalt des noch nicht rechtskräftig entlassenen Beamten vorläufig weiter zu sichern, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Entlassungsbescheid als offen zu beurteilen seien (BA S. 19). Nach diesem in der Rechtsprechung anerkannten Maßstab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 – 2 BvR 1574/89 – juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. April 2019 – 2 MB 21/18 – juris Rn. 71 m.w.N.), gegen den die Beschwerde keine Einwände erhebt, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige weitere Alimentierung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin nicht vor, weil hier die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung keineswegs offen sind, sondern der Widerspruch vielmehr aus den oben ausgeführten Gründen schon von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).