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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.03.2026 – OVG 4 B 37/24

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0324.OVG4B37.24.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wegen Zuvielarbeit eine Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.

2

Der Kläger steht seit dem 1. September 2021 als feuerwehrtechnischer Beamter im Dienst des Beklagten. Er war in dem streitbefangenen Zeitraum bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden im Rahmen von Tag- und Nachtdiensten von jeweils zwölf Stunden in Vollzeit beschäftigt und dabei überwiegend im Rettungsdienst eingesetzt. Er beantragte unter dem 6. März 2022 für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 42 Stunden unter Bezugnahme auf die Dienstvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplanung, die zwischen dem Landesbranddirektor und dem Personalrat bei der Berliner Feuerwehr unter dem 31. August bzw. 5. September 2018 geschlossen worden war (nachfolgend DV), sowie auf seine eigene Arbeitszeiterfassung, nach der er Bereitschaftszeiten in einem Umfang von 25,85 % – mithin bei 44 Stunden Arbeitszeit pro Woche 11,37 Stunden pro Woche – geleistet habe. Die DV bestimmt ihren Geltungsbereich für näher bezeichnete Beamtinnen und Beamte sowie feuerwehrtechnische Beschäftigte, "deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bis zu 44 Stunden beträgt", und sieht eine Arbeitszeitreduzierung wie folgt vor:

3

"Sollte eine Dienstkraft innerhalb eines Bezugszeitraums von 4 Monaten überwiegend im Rettungsdienst eingesetzt werden und die vorgesehen Bereitschaftszeiten nicht eingehalten oder noch gewährt werden müssen, ist aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes die Arbeitszeit auf 42 Std. zu reduzieren."

4

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. September 2022 den Antrag ab, da Bereitschaftszeiten (nur) von mindestens wöchentlich 9,5 Stunden einzuhalten und diese vom Kläger mit 11,37 Stunden pro Woche auch eingehalten worden seien. Er errechnete die nach seiner Rechtsauffassung insoweit maßgebliche Mindestbereitschaftszeit mit Bezug auf die achtstündige Differenz zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO FuP: 48 Stunden pro Woche) und der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten im Verwaltungsdienst (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO: 40 Stunden pro Woche), auf die 19 Stunden Bereitschaftszeit entfiele (§ 2 Abs. 1 Satz 4 AZVO FuP). Bei einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden auf 44 Stunden ermäßige sich die achtstündige Arbeitszeitdifferenz auf die Hälfte, so dass auch die vorgeschriebenen 19 Stunden Bereitschaftszeit auf die Hälfte zu reduzieren seien, was zu einer Mindestbereitschaftszeit von 9,5 Stunden führe.

5

Der Kläger legte gegen die Ablehnungsentscheidung unter dem 2. Oktober 2022 Widerspruch ein. Die anwaltlich verfasste ergänzende Widerspruchsbegründung vom 27. Januar 2023 "konkretisierte" das Begehren im Sinne der nunmehr streitgegenständlichen Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Der Kläger machte für seinen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung geltend, dass für ihn bereits durch die Geschäftsanweisung Arbeitszeiten-Einsatzdienst der Berliner Feuerwehr (nachfolgend GA), die im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2023 in Kraft war, eine regelmäßige Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche bestimmt worden sei. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit aus der DV, weil die vorgesehenen Bereitschaftszeiten nicht eingehalten worden seien. Anders als der Beklagte meine, sei das § 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 AZVO FuP zu entnehmende Verhältnis der Bereitschaftszeit zur Gesamtarbeitszeit maßgeblich, mithin 19 Stunden Bereitschaftszeit zu 48 Stunden Arbeitszeit, was einem Anteil von 39,58 % entspreche, der bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden auf 17,42 Stunden Bereitschaftszeit pro Woche führe, die vom Kläger mit 11,37 Stunden nicht erreicht worden sei.

6

Die vom Kläger als maßgeblich erachtete Bestimmung findet sich in der GA unter "III. Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit", "1. Arbeitszeit ggf. einschließlich Bereitschaftszeiten inklusive Pausenzeiten" und lautet wie folgt:

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"Auf Feuerwachen und Rettungswachen

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Fwt. Beamte, Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst 44 Std/Woche

9

Beschäftigte, die überwiegend Rettungsdienst versehen (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter) je nach Belastung 42 Std/Woche

10

Fwt. Beamte, die überwiegend Rettungsdienst versehen 42 Std/Woche".

11

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2023 zurück und führte aus, dass die DV der GA vorgehe und sich daher aus der GA kein Anspruch ergeben könne. Mit Bezug auf die DV seien die notwendigen Bereitschaftszeiten eingehalten worden; insoweit wiederholte er die Begründung des angefochtenen Bescheids. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 9. Mai 2023 zugestellt.

12

Mit der am 6. Juni 2023 bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein auf Arbeitszeitgutschrift von 34,64 Stunden für den Zeitraum September bis Dezember 2021, hilfsweise Freizeitausgleich, gerichtetes Begehren im Wege der Verpflichtung des Beklagten weiterverfolgt und seine Berechnung der Bereitschaftszeiten dahingehend korrigiert, dass diese nur 7,8 Stunden pro Woche betragen hätten. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und sich hierfür auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide gestützt, an denen er festgehalten hat. Er hat ergänzend ausgeführt, dass die GA jedenfalls unwirksam sei, da sie hinsichtlich der Arbeitszeit in gleichheitswidriger Weise zwischen verbeamteten und sonstigen Beschäftigten unterscheide. Für die begehrte Arbeitszeitgutschrift fehle es überdies an dem notwendigen Vorverfahren, denn der Kläger habe lediglich die rückwirkende Reduzierung der Arbeitszeit beantragt. Auch weise die klägerische Arbeitszeitdokumentation bzw. seine Berechnung der Bereitschaftszeit Ungenauigkeiten auf.

13

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2024 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2023 verpflichtet, "dem Arbeitszeitkonto des Klägers 34,64 Stunden gutzuschreiben", und die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das erforderliche Vorverfahren sei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG als durchgeführt anzusehen, da allein die rückwirkende Arbeitszeitreduzierung "zu keiner begehrenswerten Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers" führe, und ferner in der Widerspruchsbegründung ausdrücklich die Stundengutschrift beantragt worden sei. Die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, da ihm aus der DV der geltend gemachte Anspruch auf rückwirkende Reduzierung der Arbeitszeit auf 42 Stunden und entsprechende Arbeitszeitgutschrift zustehe, so dass dahinstehen könne, was sich insoweit aus der GA ergebe. Die von der DV insoweit in Bezug genommenen "vorgesehenen Bereitschaftszeiten" ergäben sich – wie vom Kläger geltend gemacht – auf Grundlage des Verhältnisses von 48 Stunden Arbeitszeit zu 19 Stunden Bereitschaftszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 AZVO FuP), so dass sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden die maßgebliche Mindestbereitschaftszeit mit 17,42 Stunden pro Woche errechne. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der AZVO FuP, da die notwendigen Bereitschaftszeiten dem Gesundheitsschutz dienten, aus § 6 Abs. 1 Satz 3 AZVO FuP, aus der Begründung der AZVO FuP sowie aus Vergleichen mit Rettungsdienstbeschäftigten und mit Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

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Der Beklagte hat gegen das ihm am 23. Mai 2024 zugestellte Urteil am 20. Juni 2024 bei dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese am 23. Juli 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht begründet und einen Antrag für das Berufungsverfahren angekündigt. Er verfolgt sein erstinstanzlich geltend gemachtes Klageabweisungsbegehren weiter und wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die AZVO FuP auch bei einer Regelarbeitszeit von weniger als 48 Stunden pro Woche einen Mindestanteil an Bereitschaftszeit festlege. Für die Berechnung der maßgeblichen Bereitschaftszeit wiederholt er seinen bisherigen, auf die Arbeitszeitdifferenz von acht bzw. vier Stunden abstellenden Vortrag. Nichts anderes folge aus § 6 Abs. 1 Satz 3 AZVO FuP, da sich das dort bezeichnete Verhältnis nur auf eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden beziehe. Der Verordnungsgeber habe für eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 48 Stunden gerade keine Vorgaben gemacht, wie sich aus einem Abgleich von § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 AZVO FuP ergebe. Schutzmaßnahmen seien nicht bereits für jede Belastungssituation geboten, sondern dürften erst ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle einsetzen. Auch ein Vergleich mit dem Arbeitszeitgesetz stütze die vom Verwaltungsgericht eingenommene Rechtsauffassung nicht. Der Beklagte verweist ergänzend auf § 6 Abs. 1 Satz 2 AZVO und § 6 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Schließlich folge aus einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, wie sie der Kläger begehre, kein voraussetzungsloser, spiegelbildlicher und quasi automatischer Anspruch auf Zeitgutschrift. Insoweit fehlten Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, wie viele Arbeitsstunden der Kläger tatsächlich geleistet habe. Das Gericht habe lediglich die Differenz zwischen der im streitgegenständlichen Zeitraum mit und ohne Arbeitszeitreduzierung geschuldeten Arbeitszeit als Gutschrift ausgeurteilt, ohne die tatsächliche Differenz zu prüfen. Auch der Einwand des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens bleibe aufrechterhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf die Reduzierung der Arbeitszeit sowohl auf Grundlage der DV und als auch durch die GA. Soweit die DV auf die "vorgesehenen Bereitschaftsdienstzeiten" abstelle, bestimmten sich diese im Wege der Auslegung der AZVO FuP aus Gründen des Gesundheitsschutzes so, dass das sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 AZVO FuP ergebende Verhältnis der Arbeitszeit zur Bereitschaftszeit auch dann maßgeblich sei, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden unterschreite. Dafür sei auch die Entstehungsgeschichte der DV in den Blick zu nehmen, wonach der Beklagte und der Personalrat eine Absenkung der bisherigen Arbeitszeiten unter Beibehaltung der Regeln zu den Bereitschaftszeiten beabsichtigt hätten. Der Hinweis des Beklagten auf § 6 Abs. 1 AZVO trage nicht, da die AZVO nicht einschlägig sei. Die Festlegung einer kürzeren Arbeitszeit ergebe sich überdies aus der GA, was § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO FuP zulasse. Da §§ 5, 9 AZVO nicht einschlägig seien, ergebe sich ein unmittelbarer Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

22

I. Der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 6 A 1265/09 – juris Rn. 35). Soweit sich der Kläger hierfür auf den Anspruch auf rückwirkende Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit aus der DV stützt, ist dieser mangels Außenrechtswirkung der Arbeitszeitreduzierung ebenfalls im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (§ 44 VwGO), sofern sich diese Reduzierung nicht ohnehin nur als Vorfrage des Anspruchs auf Arbeitszeitgutschrift darstellt. Soweit der Kläger von einer unmittelbar durch die GA auf 42 Stunden reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit ausgeht, stellt sich dies jedenfalls nur als Vorfrage des Anspruchs auf Arbeitszeitgutschrift dar. Gegen die den geltend gemachten Ansprüchen entgegenstehenden Bescheide ist ergänzend die Anfechtungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO). Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verpflichtung des Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO) bedarf es hingegen nicht.

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Für den Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift fehlt es auch nicht, wie allerdings der Beklagte meint, an der Durchführung des gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG gebotenen Vorverfahrens. Das gilt auch dann, wenn man den Antrag auf Arbeitszeitreduzierung nicht bereits als Antrag auf Arbeitszeitgutschrift gemäß § 88 VwGO auslegen würde (vgl. insoweit VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 19 K 5424/12 – juris Rn. 14) und als durch die streitgegenständlichen Bescheide beschieden ansähe. Denn die vor Klageerhebung gebotene Befassung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 – juris Rn. 14 ff.) ist jedenfalls mit der ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 27. Januar 2023 erfolgt. Überdies ist die Arbeitszeitgutschrift der einzige Weg, um die vom Kläger unter Bezugnahme auf die DV begehrte rückwirkende Arbeitszeitreduzierung – mithin ein Begehren mit Bezug auf die Vergangenheit – in der Gegenwart fruchtbar zu machen. Daher treffen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG zu, und der Widerspruchsbescheid ist zumindest in Ansehung des Antrags auf Arbeitszeitgutschrift ergangen und auch insoweit als ablehnende Verwaltungsentscheidung zu werten. Danach ist es für die Zulässigkeit der Klage unschädlich, dass der Beklagte den klägerischen Antrag auf Arbeitszeitgutschrift unmittelbar durch Widerspruchsbescheid beschieden hat, es mithin an einer ablehnenden Erstentscheidung des Beklagten fehlt (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 3 BV 03.2888 – juris Rn. 48).

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II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auf Grundlage der Arbeitszeitfestlegung in der GA zu, ohne dass es einer Entscheidung über den Anspruch auf rückwirkende Reduzierung der Arbeitszeit aus der DV bedarf, wenngleich der Senat für die Frage der Berechnung der insoweit maßgeblichen Bereitschaftszeit der Rechtsauffassung des Beklagten zuneigt.

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1. Der Kläger war im Zeitraum von September bis Dezember 2021 zur Leistung von regelmäßig (nur) 42 Arbeitsstunden pro Woche gemäß der Festlegung in Nr. III. 1. GA verpflichtet ("Fwt. Beamte, die überwiegend Rettungsdienst versehen 42 Std/Woche"). Er ist – zwischen den Beteiligten unstreitig – feuerwehrtechnischer Beamter und wurde im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend im Rettungsdienst eingesetzt.

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a) Die GA ist eine Verwaltungsvorschrift, so dass sich ihre Maßgeblichkeit nicht aus der schlichten Existenz ergibt, sondern ihr erst auf Grundlage der Verwaltungspraxis des Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung zukommt. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass die GA, jedenfalls was die Gruppe der feuerwehrtechnischen Beamten, die überwiegend Rettungsdienst versehen, angeht, möglicherweise bislang noch gar nicht zur Anwendung gekommen sein könnte, so dass es an einer Verwaltungspraxis bislang fehlen könnte, ist zum einen darauf abzustellen, dass die GA ein jedes Mal Wirkung entfaltet, wenn Entscheidungen nach der DV getroffen werden, da deren Geltungsbereich gerade an die Arbeitszeitreduzierung durch die GA anknüpft ("bis zu 44 Stunden"). Zum anderen ergibt sich die Bindungswirkung hier bereits im Vorfeld aus der antizipierten Verwaltungspraxis des Beklagten (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 24. März 1977 – II C 14.75 – juris Rn. 20 und vom 21. Januar 2003 – 3 C 12.02 – juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2003 – 12 LA 467/03 – juris Rn. 17; OVG Hamburg, Urteil vom 28. November 2024 – 4 Bf 129/24 – juris Rn. 108; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 17).

27

Die für die Bemessung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes maßgebliche AZVO FuP (vgl. deren § 1) lässt eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO FuP) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO FuP ausdrücklich zu. Weder der Adressatenkreis dieser Befugnis noch die Rechtsform einer entsprechenden Regelung werden durch die AZVO FuP in einer Weise beschränkt, die gegen eine Arbeitszeitreduzierung durch die GA spricht.

28

Gegen die verordnungsrechtliche Öffnung in § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO FuP zu Gunsten von Regelungen, die unterhalb einer Rechtsverordnung stehen, ergeben sich auch aus Gründen des höherrangigen Rechts keine Bedenken. Die Norm bewegt sich innerhalb des durch die gesetzliche Ermächtigung eröffneten Rahmens, vgl. § 35 Abs. 1 ("Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung bestimmt.") und Abs. 5 ("Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.") LBG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der AZVO FuP geltenden Fassung. Soweit der Verordnungsgeber gesetzlich nicht zur Subdelegation ermächtigt worden ist, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG (und letztlich auch Art. 64 Abs. 1 VvB; vgl. zu dessen Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG vergleichbarem Regelungsgehalt Waldhoff, in: Ogorek/Badenberg, BeckOK Verfassung Berlin, 3. Ed. 1. November 2025, Art. 64 Rn. 22) enthält nur Vorgaben für die Delegation der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen, nicht hingegen allgemein für die Delegation von sonstigen Ausführungs- oder Ausfüllungsbestimmungen; die in Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG genannte "Ermächtigung" ist nur die zum Erlass von Rechtsverordnungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1974 – 2 BvR 147/70 – juris Rn. 34 f. und Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 – juris Rn. 207 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 – 9 CN 2.22 – juris Rn. 28 ff.). Hiermit im Einklang stehend erlaubt § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO FuP ein Abweichen nach unten unmittelbar innerhalb derselben Rechtsverordnung, ohne eine weitere Rechtsverordnung zu verlangen, und bestimmt damit gerade keine Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung.

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b) Die nach alledem wirksame Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 42 Stunden durch die GA wird nicht, wie der Beklagte meint, durch die Existenz der DV in Frage gestellt.

30

Vorauszuschicken ist insoweit, dass es im Ausgangspunkt zutrifft, dass bei hierarchischer Betrachtung eine Dienstvereinbarung einer Geschäftsanweisung vorgeht. Eine Dienstvereinbarung schafft als Akt dienststelleninterner Rechtssetzung (Normenvertrag) für die Dienststelle und deren Beschäftigte unmittelbar geltendes Recht in der Weise, dass alle gegenwärtig oder künftig in der Dienststelle Beschäftigten vom Dienststellenleiter nach diesen Vorschriften behandelt werden müssen. Sie ist wie ein Gesetz auszulegen. Maßgeblich ist der im Wortlaut zum Ausdruck kommende Wille der Parteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung, soweit dieser im Wortlaut noch Niederschlag gefunden hat. Ferner ist der Gesamtzusammenhang der Regelungen in der Dienstvereinbarung von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 5 P 3.22 – juris Rn. 19). Die Dienststellenleitung kann von einer Dienstvereinbarung nicht einseitig durch den Erlass einer Verwaltungsvorschrift abweichen. In Betracht kommt lediglich deren Kündigung. Demgegenüber ist eine Geschäftsanweisung (nur) eine Verwaltungsvorschrift, die das Direktions- bzw. Weisungsrecht ausübt und den durch Gesetz, Tarifvertrag oder kollektive Normen (insbesondere Dienstvereinbarungen) vorgegebenen Pflichtenrahmen im Einzelfall konkretisiert, ihn aber nicht erweitern darf.

31

Gegen die Wirksamkeit der aus diesen Gründen grundsätzlich vorrangigen DV bestehen keine Bedenken. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, so insbesondere nicht gegen § 74 Abs. 1 Satz 1, § 75 PersVG. Zwar sind Arbeitszeitregelungen in Dienstvereinbarungen grundsätzlich unzulässig (vgl. § 75 Satz 1 PersVG). Dies gilt aber dann nicht, wenn aus Rechtsgründen eine entsprechende Regelung durch Tarifvertrag gar nicht zulässig ist (vgl. zu § 63 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Ricken, in: BeckOK BPersVG, 23. Ed. 1. Februar 2026, § 63 Rn. 20). So liegt der Fall hier, da Tarifverträge gemäß § 1 Abs. 1 TVG nicht mit Wirkung für Beamte geschlossen werden dürfen (vgl. BAG, Urteil vom 26. August 2003 – 3 AZR 360/02 – juris Rn. 40).

32

Die DV steht der maßgeblichen Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 42 Stunden durch die GA nicht entgegen. Beide stehen mit eigenständigen Regelungsbereichen selbständig nebeneinander und ergänzen sich im Sinne des vom Beklagten verfolgten einheitlichen Arbeitszeitkonzepts. So knüpft die DV für ihren Geltungsbereich an die näher bezeichnete Gruppe der Dienstkräfte an, "deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bis zu 44 Stunden beträgt". Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO FuP beträgt hingegen 48 Stunden; deren Reduzierung durch andere Bestimmung als durch die der GA ist von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden und auch für den Senat sonst nicht ersichtlich. Daher wäre der Anwendungsbereich der DV gar nicht eröffnet, wenn die GA mit ihren reduzierten Arbeitszeitfestlegungen verdrängt wäre. Auch die inhaltliche Ausgestaltung von DV und GA sprechen gegen einen verdrängenden Vorrang der DV. Beide regeln Unterschiedliches, selbst wenn sie für einen Teilbereich auf eine gleiche Rechtsfolge führen. Die DV bestimmt ihrer Bezeichnung nach "Grundsätze der Dienstplanung", was mit dem Kernbereich der Regelungsmaterie korrespondiert. Es finden sich bspw. Bestimmungen zur Lage der Dienste, zur Berücksichtigung von Umsetzungen/Abordnungen und Belangen der Dienstkräfte, zur Unzulässigkeit von Doppeldiensten, zur Berücksichtigung von Personalausfällen und zum Tausch von Diensten. Diese Bestimmungen haben einen eigenständigen Anwendungs- und Regelungsbereich und nehmen allenfalls mittelbar auf den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Einfluss; sie bestimmen diese aber nicht unmittelbar. Demgegenüber trifft die GA (nur) Festlegungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die je nach Gruppe der Dienstkräfte zwischen 38,5 und 44 Stunden pro Woche beträgt, klammert hingegen andere Fragen – bspw. die Lage der Dienste, die Schichtlänge und die Wahrung privater Belange der Dienstkräfte – aus.

33

Nichts anderes ergibt sich aus der (hier im Tatbestand wiedergegebenen) Regelung des Anspruchs auf Arbeitszeitreduzierung in der DV. Dieser Anspruch steht im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Dienstplanung und vermittelt einen Ausgleich für hierdurch eingetretene Belastungen. Für eine generelle und im Übrigen voraussetzungslose Reduzierung bzw. Festlegung der Arbeitszeit ist demgegenüber nichts ersichtlich. Auch läuft diese Regelung bei Geltung der GA nicht leer, da sie für Angestellte, die auf Feuerwachen und Rettungswachen Dienst tun, Wirkung entfaltet, deren Arbeitszeit nach der GA nicht bereits einheitlich und voraussetzungslos auf 42 Stunden pro Woche festgelegt ist, sondern im Ausgangspunkt 44 Stunden pro Woche beträgt. Nach der GA gilt die reduzierte Arbeitszeit von 42 Stunden nur für solche Angestellte bei entsprechender "Belastung", die überwiegend Rettungsdienst versehen. Die GA bestimmt jedoch nicht, wie die als Bemessungskriterium maßgebliche "Belastung" zu bestimmen ist, was sich allein nach der DV mit dem Anteil der Bereitschaftszeit an der Arbeitszeit beantwortet.

34

Da es hiernach bereits an einer Kollision der DV mit der GA fehlt, kommt es nicht auf den vom Beklagten angeführten Rechtsgrundsatz "lex posterior derogat legi priori" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 – juris Rn. 50) an. Soweit der Beklagte schließlich meint, die für feuerwehrtechnische Beamte und Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst unterschiedlichen Festlegungen der wöchentlichen Arbeitszeit in der GA führten wegen eines Gleichheitsverstoßes zur Unwirksamkeit der GA, greift dies schon deshalb nicht durch, da es vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot gibt, Beamte und Angestellte stets gleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1979 – 2 BvR 513/73 – juris Rn. 111 f., vom 2. März 2000 – 2 BvR 951/98 – juris Rn. 5, vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – juris Rn. 13 und vom 20. Februar 2008 – 2 BvR 1843/06 – juris Rn. 15 ff.).

35

2. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitszeitgutschrift ergibt sich als unmittelbare Folge der Differenz der maßgeblichen Arbeitszeit von 44 Stunden bzw. 42 Stunden pro Woche, wie sie das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat und auch von den Beteiligten rechnerisch nicht in Zweifel gezogen worden ist. Da das Arbeitszeitkonto die von Beamten in Erfüllung ihrer Dienstleistungspflicht tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden auflistet und sie dem Arbeitszeitsoll gegenüberstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 14.03 – juris Rn. 15), ergibt sich eine Gutschrift aus einer das maßgebliche Arbeitszeitsoll übersteigenden Arbeitszeiterbringung, wenngleich konstruktiv auch eine Korrektur des bislang verbuchten Arbeitszeitsolls vorgenommen werden kann. Denn auf einem Arbeitszeitkonto haben Ausgangs-, Verrechnungs- und Saldowerte ausschließlich rechnerische, keinesfalls rechtlich konstitutive Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 14.03 – juris Rn. 15). Unabhängig von solchen Buchungsfragen ergibt sich die Erhöhung des Arbeitszeitsaldos zu Gunsten des Klägers unmittelbar aus der Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit, ohne dass es weiterer (rechtlicher) Zwischenschritte oder Berechnungen bedarf, wie sie jedoch der Beklagte unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 AZVO für erforderlich hält.

36

Hierdurch wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass ein Dienstherr berechtigt ist, Buchungen auf einem Arbeitszeitkonto wegen zu geringer Arbeitsleistung eines Beamten zu beanstanden und ggf. im Bescheidweg zu korrigieren. Dies führt jedoch zu einem anderen Verwaltungsverfahrens- bzw. gerichtlichen Streitgegenstand, der vorliegend die maßgebliche Wochenarbeitszeit und nicht die tatsächliche Arbeitsleistung ist. Der Beklagte hat keine einzige Buchung auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers in Frage gestellt bzw. korrigiert oder die tatsächliche Arbeitsleistung durch den Kläger substantiiert bestritten.

37

Dem Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift steht schließlich auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausgleich von Zuvielarbeit entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 – juris, vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 – juris, vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 – juris, vom 17. November 2016 – 2 C 23.15 – juris, vom 20. Juli 2017 – 2 C 31.16 – juris, vom 19. April 2018 – 2 C 40.17 – juris und vom 20. September 2018 – 2 C 45.17 – juris). Danach kann eine in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Zuvielarbeit zwar im Wege des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs unter analoger Anwendung von § 242 BGB durch eine nachträgliche Zeitgutschrift unter Zugrundelegung des rechtlich zutreffenden Arbeitszeitsolls (allerdings nur anteilig) bereinigt werden; dieser Billigkeitsanspruch komme aber nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 23.15 – juris Rn. 25 m.w.N.). Den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts liegt unausgesprochen zugrunde, dass eine Abrechnung von Dienstschichten in einem Bezugszeitraum nur in Hinsicht auf die angenommene Wochenarbeitszeit erfolgt und der Abrechnungsmechanismus nicht dazu verwendet werden darf, eine versehentlich zu hoch angesetzte Wochenarbeitszeit nachträglich zu korrigieren (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 – juris Rn. 11 ff.).

38

Im Unterschied dazu kann sich der Kläger hier darauf stützen, dass der Beklagte das von ihm auf Grundlage der DV und der GA etablierte Arbeitszeitsystem gerade auf eine nachträgliche Ermittlung der für die Bemessung der wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblichen Kriterien und hieran anschließend auf einen nachträglichen Arbeitszeitausgleich ausgerichtet hat. Ob feuerwehrtechnische Beamte eine Dienstpflicht von 42 oder 44 Wochenstunden haben, hängt davon ab, ob sie überwiegend im Rettungsdienst tätig sind. Das wiederum wird gemäß Nr. 2 DV zur "Optimierung der Funktionsbesetzung" "durch täglichen Personalausgleich zwischen den Feuer- und Rettungswachen" variabel gehalten, wie der Kläger und die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Die Folge dieser Dienstplangestaltung ist, dass es für einen feuerwehrtechnischen Beamten erst zum Ende "eines Bezugszeitraums von 4 Monaten" (Nr. 2 DV) feststeht, ob er 42 oder 44 Wochenstunden zu arbeiten gehabt hätte. Die Gewährleistung der rechtmäßigen Wochenarbeitszeit erfolgt unvermeidlich im Nachhinein und kann deswegen nur im Wege der Zeitgutschrift vorgenommen werden. Dabei ist die Zuvielarbeit ungeschmälert gutzuschreiben.

39

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.