Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.03.2026 – 18 K 461/25

ECLI:DE:VGBE:2026:0324.18K461.25.00

Orientierungssatz

§ 74 Abs. 1 FeV ist nicht als sogenannte Koppelungsvorschrift zu verstehen, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthält, sondern die Prüfung einer Ausnahmesituation und die Ermessensbetätigung sind unlösbar miteinander verknüpft.(Rn.10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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Der 58 Jahre alte Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner – von der beklagten Fahrerlaubnisbehörde im März 2014 wegen Nichtbeibringung eines wegen einer Trunkenheitsfahrt (mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,11 ‰) geforderten Gutachtens entzogenen – Fahrerlaubnis (der Klassen A, B und BE). Dieser Fahrerlaubnis war ihm 2004 erteilt worden, nachdem seine 1986 erteilte Fahrerlaubnis in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen eines Trunkenheitsdelikts entzogen worden war. Nachdem der Kläger im September 2025 das von der Fahrerlaubnisbehörde verlangte medizinisch-psychologische Gutachten beigebracht hatte, forderte die Fahrerlaubnisbehörde von ihm zusätzlich einen Nachweis über das Bestehen einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung. Mit der hiergegen gerichteten, am 1. Dezember 2025 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei körperlich und geistig gesund und habe das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten beigebracht, aus dem sich keine Einschränkungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges ergäben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

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Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 17. März 2026 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte (Wieder-) Erteilung seiner Fahrerlaubnis hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 2 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7), in Betracht. Hiernach ist die Fahrerlaubnis (für die jeweilige Klasse) zu erteilen, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (Nummer 1), das erforderliche Mindestalter erreicht hat (Nummer 2), zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (Nummer 3), zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist (Nummer 4), die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat (Nummer 5), Erste Hilfe leisten kann (Nummer 6) und keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt (Nummer 7). Es steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger – nachdem er das medizinisch-psychologische Gutachten der DEKRA e.V. beigebracht hat – die vorgenannten Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 sowie 6 und 7 erfüllt. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Erteilungsvoraussetzung der Nummer 5; von dieser ist hier – allein dies steht zwischen den Beteiligten im Streit – nicht abzusehen, auch wenn der Kläger vor dem erstmaligen Erwerb seiner Fahrerlaubnis (im Jahr 1986) eine Fahrerlaubnisprüfung abgelegt hatte. Ein solches Absehen folgt weder aus § 20 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (1.) noch aus § 74 der Verordnung (2.).

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1. Ein Absehen vom Nachweis des Bestehens der theoretischen und praktischen Prüfung folgt nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert mit Gesetz vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46). Hiernach findet zwar § 15 FeV – hiernach hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen – bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, wie hier, keine Anwendung, jedoch nur „vorbehaltlich des Absatzes 2“. Nach Absatz 2 der Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Nach den hierbei anzuwendenden rechtlichen Maßstäben (a.) liegt hier ein solcher Fall vor (b.) und ist eine Fahrerlaubnisprüfung zwingend anzuordnen.

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a. Die rechtlichen Maßstäbe für die Prüfung der Frage, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, sind höchstrichterlich geklärt. Danach ist eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis. Dies folgt aus Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) geltenden Rechtslage hatte die Fahrerlaubnisbehörde das Ablegen einer nochmaligen Fahrprüfung immer dann zu fordern, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Von diesem Automatismus hat der Verordnungsgeber mit der genannten Verordnung Abstand genommen und die starre Zwei-Jahres-Grenze durch eine Einzelfallprüfung ersetzt. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Zeitfaktor keine Rolle mehr spielt. Der Verordnungsgeber verweist selbst ausdrücklich auf die Ermächtigung der Fahrerlaubnisbehörde hin, im Einzelfall beim Vorliegen von Tatsachen, die Zweifel am Fortbestand der Befähigung begründen, das Ablegen einer Fahrprüfung zu verlangen. Der Verordnungsgeber geht zwar davon aus, dass die Befähigung auch nach Ablauf von zwei Jahren im Regelfall fortbesteht, erkennt aber zugleich an, dass es auch anders gelagerte Fälle geben kann, in denen eine nochmalige Fahrprüfung zu fordern ist. Eine Beschränkung der bei der Entscheidung hierüber verwertbaren Tatsachen hat der Verordnungsgeber weder im Normtext selbst vorgesehen, noch ist der Begründung der Änderungsverordnung zu entnehmen, dass eine Berücksichtigung des Zeitfaktors künftig ausgeschlossen sein solle. Eine solche Absicht kann dem Verordnungsgeber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil auf der Hand liegt, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann. Hinzu kommt, dass die Dauer fehlender Fahrpraxis regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung sein wird, nachdem der Betroffene im Straßenverkehr wegen des Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 - juris Rn. 11 ff. zum gleichlautenden § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV). Entsprechend ist bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung schon zurückliegt, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 11 ZB 23.1417 - juris Rn. 13).

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b. Nach diesen Maßstäben liegen hier Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet ist – ohne dass ihr Ermessen eingeräumt ist –, eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen, wie es hier mit Schreiben der beklagten Fahrerlaubnisbehörde vom 15. September und 10. November 2025 erfolgt ist. Denn der Kläger ist seit 12 Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis und damit über einen sechs Mal so langen Zeitraum wie die frühere Zwei-Jahres-Frist. Dieser Zeitraum ist so lang, dass sich daraus auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen (von einer Entziehung der Fahrerlaubnis unterbrochenen) Zeit, in der der Kläger ein Kraftfahrzeug geführt hat, ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall VGH München, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 11 ZB 23.1417 - juris Rn. 14). Selbst wenn eine bessere Lernfähigkeit im jugendlichen Alter zu Grunde gelegt wird, in dem die Fahrerlaubnis erstmals erworben wird (hier 1986), schwinden erworbenes Wissen und erlernte Fähigkeiten bei längerer Nichtnutzung. Hinzu kommen die gestiegenen Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund höherer Verkehrsdichte und fortentwickelter Fahrzeugtechnik. Schließlich haben sich nach so langer Zeit die für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie die Anforderungen an eine umweltbewusste und energiesparende Fahrweise geändert, erst recht im Vergleich zu der Zeit, in der der Kläger seine Fahrprüfung abgelegt hat (1986). Seinerzeit spielten Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise sowie deren praktischen Anwendung noch keine (entscheidende) Rolle (vgl. die Begründung zur Einführung der Fahrerlaubnisverordnung BR-Drs. 443/98, S. 220 und 265).

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Der Einwand des Klägers, er habe das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten beigebracht, aus dem sich keine Einschränkungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges ergäben, überzeugt nicht. Die medizinisch-psychologische Untersuchung betrifft allein die Frage der Fahreignung, nicht die Frage der Befähigung (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Dezember 2023, a.a.O., Rn. 16). Entsprechend unterscheiden sowohl der Gesetzgeber als auch der Verordnungsgeber ausdrücklich (vgl. die Begründung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 [BGBl. I S. 747]) zwischen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 FeV) und der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG, § 15 FeV).

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2. Ein Absehen vom Nachweis des Bestehens der theoretischen und praktischen Prüfung folgt nicht aus § 74 FeV. Hiernach können die nach Landesrecht zuständigen Behörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift die Fahrerlaubnisbehörden zum Abweichen von einer zwingenden Erteilungsvoraussetzung, wie hier der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ermächtigt (vgl. zweifelnd Berthold in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 74 FeV, Stand: 1.12.2025, Rn. 28). Denn auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch, ihre Erteilung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde und dieses ist hier dahingehend reduziert, dass die nach § 15 FeV vorgeschriebene Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen ist.

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§ 74 Abs. 1 FeV soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, die bei strikter Anwendung der Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der der Regelung zugrunde liegt, von der abgewichen werden soll. Dabei ist das Vorliegen einer Ausnahmesituation unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 9.12 - juris Rn. 29 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). § 74 Abs. 1 FeV ist also nicht als sogenannte Koppelungsvorschrift zu verstehen, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthält, sondern die Prüfung einer Ausnahmesituation und die Ermessensbetätigung sind unlösbar miteinander verknüpft (vgl. zu einer solchen gesetzgeberischen Konstruktion BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 - juris Rn. 20).

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Für einen Ausnahmefall im vorgenannten Sinne ist hier nichts ersichtlich, vielmehr ist das Ermessen hier dahingehend reduziert, dass vom Kläger die nach § 15 FeV vorgeschriebene Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es sicherzustellen, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StVG verlangte Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist, weil nach der gesetzlichen Legaldefinition in § 2 Abs. 5 StVG befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen nur diejenige Person ist, die ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat (Nummer 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nummer 2), die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nummer 3) und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nummer 4), also insbesondere das Fahren ohne „Bleifuß“ sowie mit angepasst niedrigsten Drehzahlen und die Ausnutzung „grüner Wellen“ (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 Rn. 72). Diese Kenntnisse und ihre praktische Anwendung dienen dem überragenden öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit sowie dem öffentlichen Interesse des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Dementsprechend kommen eine Ausnahme und Ermessensausübung zu Gunsten eines Fahrerlaubnisbewerbers nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall seine Interessen wegen sonst entstehender schwerer Nachteile die genannten Interessen überwiegen. Hieran fehlt es. Der mit einer Fahrerlaubnisprüfung verbundene Aufwand für den Kläger (Kosten und Zeit) ist weder ein schwerer Nachteil noch überwiegt er das überragende öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit sowie das öffentliche Interesse des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.

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Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.