Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.03.2026 – 37 L 451/25 V
ECLI:DE:VGBE:2026:0325.37L451.25V.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die zuletzt gestellten Anträge der anwaltlich vertretenen afghanischen Antragsteller vom 22. Januar 2026,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Visumanträge der Antragstellenden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu entscheiden;
2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellenden ein Visum gem. §§ 6 Abs. 3, 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen;
3. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder, falls diese früher erfolgt, bis zu ihrer Einreise nach Deutschland, die den Antragstellenden bislang gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrecht zu erhalten und wirksame Maßnahmen zu treffen, die sie vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen,
haben keinen Erfolg.
Die Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind mangels Antragsbefugnis unzulässig (hierzu 1.), jedenfalls aber unbegründet (hierzu 2.).
1. Wegen der Abhängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes vom Hauptsacheverfahren setzt auch ein Antrag nach § 123 eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO voraus. Es muss nach dem Vortrag des Antragstellers zumindest möglich erscheinen, dass dieser durch ein Unterlassen in eigenen Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht (NK‐VwGO/Puttler, VwGO 2025 § 123 Rn. 69; Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO § 123 Rn. 30; → § 42 Rn. 100 ff.; Buchheister in Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 123 Rn. 10, beck-online). Dazu muss der Antragsteller konkrete Tatsachen vortragen, die die Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllen könnten, die dem Antragsteller Rechte einräumt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Oktober 1995 – 4 K 9/95 - NVwZ-RR 1996, 75, 79; NK-VwGO/Puttler, 2025, VwGO § 123 Rn. 69, beck-online).
Die Antragsteller haben nicht darlegen können, dass das Unterlassen der Visumserteilung, das Unterlassen einer Neubescheidung ihrer Visumsanträge oder das Unterlassen ihrer weiteren Unterbringung und Versorgung in Islamabad sie in eigenen Rechten verletzt. Ihr Vortrag im vorliegenden Verfahren, welcher allein auf das Vorliegen oder mögliche Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift des § 22 Abs. 2 AufenthG abstellt, ist hierfür nicht geeignet.
§ 22 Satz 2 AufenthG enthält bei summarischer Prüfung nach dem jetzigen Stand der Rechtserkenntnis keinen subjektiven Anspruch auf Erteilung eines Visums.
Gemäß § 22 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist für die Einreise eine Aufenthaltserlaubnis als Visum zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern (BMI) oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
Die Vorschrift vermittelt Ausländern von vornherein kein subjektiv-öffentliches Recht, denn sie dient nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der einzelnen Ausländer, sondern zielt auf eine politische Entscheidung ab, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 13 ME 208/18 -). Der Begriff der "politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland" ist so weit, dass er auch solche Zwecke zu verfolgen gestattet, die mit humanitären oder völkerrechtlichen Gründen keinen Zusammenhang haben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, Rn. 35, juris). Es heißt hierzu weiter in besagter Entscheidung:
„Die Entscheidung über die Aufnahme ist grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2019, § 22 Rn. 17; Koch, a.a.O., § 4 Rn. 772). Es steht grundsätzlich allein im weiten Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im AufenthG zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestimmte einzelne Ausländer aus dem Ausland aufgenommen werden (vgl. zum insoweit vergleichbaren § 23 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 15. November 2021 - 1 C 21.10 -, juris Rn. 16).
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, Rn. 36, juris).
Auch die im Tatbestand des § 22 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Aufnahmeerklärung ist eine innerbehördliche Maßnahme ohne subjektives Recht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 -, beck-online, Rn. 10, 31, 44). Gleichwohl soll ein klagefähiger Anspruch auf umgehende Bescheidung dann bestehen, wenn die Aufnahmeerklärung nicht aufgehoben wurde und keine Sicherheitsbedenken bestehen (BVerfG, a.a.O. Rn. 25, 33).
Im vorliegenden Fall ist die Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 2. Dezember 2025 widerrufen und für ungültig erklärt worden; die Visumsanträge der Antragsteller sind anschließend mit Bescheiden vom 17. Dezember 2025 abgelehnt worden. Insofern besteht nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts kein klagefähiger Anspruch mehr.
In dieser Konstellation besteht kein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Abkehr von der Aufnahmebereitschaft unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitsgrundsatzes. Nach dem Wortlaut des § 22 Satz 2 AufenthG müssen die für die Visumerteilung erforderlichen politischen Interessen bis zum Zeitpunkt jener Erteilung fortbestehen. Benötigte die Antragsgegnerin nach einmal erklärter Aufnahme während des weiteren Verwaltungsverfahrens für ihren Meinungswandel hinsichtlich des Bestehens politischer Interessen rechtlich beachtliche Gründe, so bliebe unberücksichtigt, dass § 22 Satz 2 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht (irgend)eine Aufnahme, sondern eine Aufnahme (gerade) "zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland" erfordert. Dieses Erfordernis politischer Interessen besteht während des Laufs des Visumverfahrens auch nach erfolgter Aufnahmeerklärung fort, so dass sich die Antragsgegnerin ohne weiteres von der Aufnahmeerklärung lösen kann, wenn es an einem politischen Interesse (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – a. a. O. Rn. 36 juris).
Gleichermaßen hat das Oberverwaltungsgericht in besagter Entscheidung (und nachfolgend auch im Beschluss vom 16. März 2026 – OVG 6 S 61/26 zu VG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2026 – VG 37 L 302/25 V) klargestellt, dass § 22 Satz 2 AufenthG weder einen behördlichen Beurteilungsspielraum eröffnet, der einer eingeschränkten gerichtlichen Kontorolle unterstünde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026, a.a.O. Rn. 72), noch einer Willkürkontrolle unterliegt (Rn. 73).
Aus internationalem Recht folgt ebenfalls keine subjektive Rechtsposition, welche eine Antragsbefugnis der Antragsteller begründen könnte. Insoweit wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 2. März 2026 verwiesen:
„2.4.8 Die Antragsgegnerin ist auch nicht in Ansehung von sonstigen Grund- oder von Konventionsrechten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3, Art. 6 EMRK, grundrechtliche Schutzpflicht aus Verantwortungszusammenhang, "Garantenstellung") zur Visumerteilung an die Antragsteller verpflichtet.
Dies gilt zum einen aus den in Abschnitt 2.4.4 genannten Gründen.
Zum anderen ist die Aufnahmeerklärung kein Verwaltungsakt (siehe oben) und stellt dementsprechend keine förmliche Vertrauensgrundlage dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 44).
Es gibt kein berechtigtes Vertrauen, nichts Versprochenes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 45), das hätte enttäuscht werden können. Im Gegenteil ist - auch in Ansehung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) - offenkundig, dass politische Interessen sich jederzeit ändern können. Zudem war die Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG von vornherein ein innerdienstlicher Vorgang, der nicht der Verwirklichung von Grundrechten afghanischer Staatsangehöriger diente.
Die Möglichkeit sich ändernder Verhältnisse war auch bereits Gegenstand der von der GIZ an afghanische Staatsangehörige versandten E-Mails, die auf den vorläufigen Charakter der Aufnahmebereitschaft hinwiesen. Die E-Mails enthielten von vornherein maßgebliche Einschränkungen (siehe oben) und wiesen lediglich auf die Gelegenheit hin, in Pakistan ein Visumverfahren zu betreiben.
Soweit sich afghanische Staatsangehörige nach Erhalt einer E-Mail der GIZ von Afghanistan aus nach Pakistan begaben, um dort ein Visumverfahren zu betreiben, geschah dies zudem aufgrund eigener Entscheidung und Risikoabwägung. Die E-Mail der GIZ mag äquivalent kausal für die Ortsveränderung gewesen sein. Ebenso mag das spätere (unverbindliche) Angebot tatsächlicher Fürsorge durch deutsche Stellen in Pakistan, etwa durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung, bei afghanischen Staatsangehörigen zu dem Wunsch geführt haben, von Pakistan aus nicht mehr nach Afghanistan zurückzukehren, sondern zunächst in Pakistan zu verbleiben und dort auf einen günstigen Ausgang des Visumverfahrens zu hoffen. Ein auf Visumerteilung gerichtetes Versprechen der Antragsgegnerin war und ist diesen Umständen jedoch nicht beizumessen. Die Antragsgegnerin leistet die Fürsorge in Pakistan bzw. in Afghanistan auch nicht in einer nach außen erkennbar auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Weise.
Das gefahrbegründende Verhalten afghanischer und - im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan - pakistanischer Behörden ist der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Die Bundesregierung hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Abschiebungen nach Afghanistan zu billigen oder gar zu unterstützen. Sie hat die durch die eigene Entscheidung afghanischer Staatsangehöriger, von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit zur Beantragung eines Visums Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - OVG 6 S 88/25 -, juris Rn. 11), eingetretene Situation durch ihr Handeln auch nicht in sonstiger Weise wesentlich verändert. Die afghanischen Staatsangehörigen wurden auf die Gelegenheit zur Visumantragstellung in Pakistan hingewiesen, ohne ihnen andere Handlungsmöglichkeiten zu nehmen oder zu ihren Lasten bis dahin nicht im dem Maße bestehende Gefahren zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2022 - 6 StR 47/22 -, juris), eine Abwehrbereitschaft zu beseitigen oder auch nur den Eindruck zu erwecken, ein in Pakistan gestellter Visumantrag werde gesichert zur Einreise in das Bundesgebiet führen, die afghanischen Antragsteller müssten daher nicht damit rechnen, in Pakistan zu verbleiben oder von den pakistanischen Behörden zur Rückkehr nach Afghanistan gezwungen zu werden.
Die durch das Handeln von Akteuren in Pakistan und Afghanistan drohende Gefahrenlage hat von vornherein keinen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 - 2 BvR 508/21 -, juris Rn. 101). Ein bezogen auf gefährdende Handlungen pakistanischer oder afghanischer Stellen und jenseits äquivalenter Kausalität erforderlicher spezifischer Beitrag der Antragsgegnerin von einem gewissen Gewicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025, a.a.O., Rn. 102) ist nicht festzustellen. Mangels hinreichenden Bezugs zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland besteht nicht der notwendige Verantwortungszusammenhang. Die Antragsgegnerin verfügt schon nicht über einen bestimmenden Einfluss auf die den afghanischen Staatsangehörigen durch pakistanische oder afghanische Stellen möglicherweise drohenden Menschenrechtsverletzungen und trägt erst recht nicht dazu bei.
Ein maßgeblicher Verantwortungszusammenhang ergibt sich auch nicht aus der Bereitstellung und Finanzierung von Unterbringung sowie Lebensmittel- und medizinischer Versorgung durch die Antragsgegnerin oder durch von ihr hiermit beauftragte Dienstleister in Pakistan bzw. Afghanistan. Im Übrigen war es an den afghanischen Staatsangehörigen, (selbst) zu entscheiden, ob sie das Angebot in Anspruch nehmen, um in Pakistan den weiteren Verlauf ihres Visumverfahrens abwarten, oder ob sie nach Afghanistan zurückkehren.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gnadenentscheidungen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvR 2595/12 -, juris Rn. 21) ist auf die Abkehr von der Aufnahmebereitschaft nicht übertragbar. Ein Gnadenakt wird seiner Funktion nach als Justiz- oder Vollzugsverwaltungsakt erachtet, da er die Rechtsstellung eines Verurteilten umgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG VII C 26.73 -, juris Rn. 21). Eine dem vergleichbare Umgestaltung der Rechtsstellung eines Ausländers ist mit der verwaltungsinternen Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht verbunden.
Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes, darüber zu entscheiden, in welcher Weise sie einer Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden Staaten oder anderen ausländischen Akteuren entsprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025, a.a.O., Rn. 110). Dass die Antragsgegnerin ihren derart weit bemessenen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum nur dahingehend ausüben könnte, ein Visum zu erteilen - zumal im Lichte der großen Zahl potenziell Anspruchsberechtigter -, ist nicht ersichtlich.
Eine "Garantenstellung" der Antragsgegnerin, verbunden mit dem Anspruch auf ein konkretes, auf Visumerteilung gerichtetes Verwaltungshandeln unmittelbar aus der Verfassung, ist ebenfalls nicht erkennbar. Für eine solche Rechtsfigur bestehen bislang schon keine verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 40).
Zudem ist ein vorangegangenes gefährdendes Verhalten der Antragsgegnerin nicht erkennbar, auch nicht in Ansehung des Angebots von Geldzahlungen an afghanische Staatsangehörige für den Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan. Auf die obigen Ausführungen zum Nichtbestehen eines Anordnungsanspruchs aus Grund- oder Konventionsrechten wird verwiesen. Auch insoweit ist im Übrigen eine Reduzierung des weit bemessenen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin (gerade) auf die Erteilung eines Visums nicht zu erkennen.“
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, Rn. 99 - 111, juris)
2. Selbst wenn die Vorgehensweise der Bundesregierung zur Aufhebung einer Aufnahmeerklärung einer Willkürkontrolle zugänglich wäre, und insoweit eine Antragsbefugnis bestünde, erschiene sie willkürfrei.
Willkür liegt vor, wenn eine Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 BvR 1867/22 – juris Rn. 17 m. w. N.) Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht, etwa weil eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder eine Norm sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2025 – 1 BvR 208/23 – juris, Rn. 38 m.w.N.).
Selbst wenn dieser Maßstab auf den hier gegebenen Fall einer behördlichen Entscheidung übertragen werden kann, ist in jedem Fall den Besonderheiten der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG Rechnung zu tragen ist. Liegt der Aufnahmeerklärung, wie hier, eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde und wurde sie den Betroffenen kommuniziert, ist für die Annahme der Willkürfreiheit hinreichend, dass die Gründe für das Entfallen der individuellen Gefährdungsbeurteilung dargelegt werden können (VG Berlin, VG Berlin, Beschlüsse vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/26 V – juris Rn. 18 und – VG 38 L 422/25 V – juris Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2026 – VG 40 L 549/25 V – juris Rn. 21; Beschluss vom 27. Februar 2026 – VG 37 L 451/25 V).
Gemessen hieran ist die Entscheidung, an der Aufnahmeerklärung nicht mehr festzuhalten, unter Berücksichtigung des von § 22 Satz 2 AufenthG vermittelten weiten politischen Spielraums nicht willkürlich.
Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang wurde die Familie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden Bundesamt, am 8. November 2022 auf die Liste der ehemaligen Ortskräfte gesetzt. Der Antragsteller zu 1. war zuletzt vor der Machtergreifung der Taliban bis zum September 2021 Ausbilder von Frauen im afghanischen Polizeidienst gewesen. Dieser Arbeit ging er im Auftrag der GIZ nach.
Am 20. Oktober 2025 fand in Islamabad ein knapp dreistündiges Gespräch der Antragsteller zu 1. und 2. mit zwei Mitarbeitern des Bundesamts zur Gefährdungslage der Antragsteller in Afghanistan statt. Der Antragsteller zu 1. gab herbei an, dass er mit seiner Familie am 22. Mai 2023 Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen habe. Sie seien vor ihrer Ausreise mehrfach von den Taliban bedroht worden und hätten ihre Unterkunft drei Mal gewechselt. Er selbst habe Afghanistan 2023 verlassen und sei in den Iran gereist. Zwischenzeitlich hätten die Taliban seinen Bruder fünfmal aufgesucht und nach ihm gefragt. Er selbst habe keine Probleme mit den Taliban gehabt. Er sei unerkannt aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und habe seine Schwester und seinen Bruder besucht. Auf Nachfrage erklärte er, dass die Taliban nicht gewusst hätten, dass er für die GIZ gearbeitet habe. Dies sei nur einigen Gruppen bekannt, die von dem Geheimdienst durch Listen informiert worden seien. Von seiner Familie lebten neben seiner Mutter noch zwei Brüder und vier Schwester in Afghanistan. Ihnen gehe es gut, und er selbst habe auch noch nach der Machtergreifung Einkünfte aus zwei Geschäften, unter anderem aus einem florierenden Schmuckgeschäft, und aus dem Land vor Ort erzielt. Auf Einnahmen aus seiner Beschäftigung für die GIZ sei er nicht angewiesen gewesen. - Die Befragung der Antragstellerin fand anschließend statt. Sie gab an, dass ihnen nicht widerfahren sei, aber sie hätten große Angst vor ihrer Ausreise nach Pakistan gehabt. Anschließend berichtete das BMZ mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 gegenüber dem Bundesamt, dass es erneut die Gefährdungsanzeige von Personen in Pakistan geprüft habe. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund der ehemaligen Tätigkeit für die deutsche bilaterale Entwicklungszusammenarbeit, die über die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan hinausgehe und aktuell sei, habe nicht festgestellt werden können. Dies betreffe namentlich die Antragsteller. Dementsprechend werde um die Aufhebung der Aufnahmeerklärung gebeten. Tags darauf ist die Aufnahmeerklärung vom Bundesamt mit E-Mail gegenüber dem Auswärtigen Amt und BMZ unter Bezugnahme auf die vorliegenden Erkenntnisse als nicht mehr gültig und erloschen erklärt worden.
Vor diesem Hintergrund der Entscheidungsfindung zur Abkehr von der Aufnahmeerklärung kann keine Willkür festgestellt werden, zumal zwischenzeitlich neuere Erkenntnisse für eine Fehleinschätzung der Bundesregierung zur Gefährdung von Ortskräften in Afghanistan sprechen (vgl. Welt-Online vom 23. März 2026, Der Verrat. Die Afghanistan-Protokolle).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstands beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Der Antrag zu 2. wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – VG 37 L 374/25 V – und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025 – OVG 6 S 127/25 –).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorstehenden Gründen abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Zudem haben die Antragsteller in dem Formular nach § 117 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO weder ihre Immobilien in Afghanistan noch die daraus entstehenden Einkünfte angegeben.