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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.03.2026 – OVG 2 A 6/22
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0325.OVG2A6.22.00
Tenor
In der Normenkontrollsache hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2026 für Recht erkannt:
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Antragsgegner nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Y... im Bezirk F....
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Sie ist Eigentümerin des Grundstücks I... in Berlin F... (Flur 4..., Flurstück 6..., Gemarkung F...). Dort betreibt sie einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799,97 m2, die sie zu erweitern beabsichtigt. In der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich ein weiterer Lebensmittelmarkt.
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Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Vergangenheit bereits mehrfach überplant worden: Der Baunutzungsplan 1958/1960 wies das Plangebiet als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe III/3 bzw. als Nichtbaugebiet aus. Der Bebauungsplan Y... bestimmte den Bereich sodann zum Gewerbegebiet (Baunutzungsverordnung [BauNVO] 1962). Der Bebauungsplan Y... leitete im Wesentlichen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auf die BauNVO 1968 über. Mit Verordnung vom 4... erließ das Bezirksamt sodann den Bebauungsplan Y..., welcher u.a. für das Grundstück der Antragstellerin hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO in der Fassung vom 23. Januar 1990 festsetzte.
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Am 7. November 2017 beschloss das Bezirksamt die Aufstellung des Bebauungsplans Y.... Ziel dieses Bebauungsplans, der im vereinfachten Verfahren ergehen sollte, sollte es sein, die bestehenden Festsetzungen (flankierend) zu konkretisieren durch den weitgehenden Ausschluss von Einzelhandel zur Sicherung des Gebiets für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe. Eine weitere Konzentration von Einzelhandelsnutzungen an dem städtebaulich nicht integrierten Standort sei städtebaulich nicht wünschenswert. Nach der Beschlussvorlage sollten die „Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksflächen … nach bereits geltendem Recht weiter gelten“. Demgemäß hieß es in der der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Planunterlage in der textlichen Festsetzung Nr. 2: „Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans werden die bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches hinsichtlich der Art der Nutzung enthalten, außer Kraft gesetzt“.
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Am 30. Januar 2018 fasste das Bezirksamt den Beschluss, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Y... zu erweitern, und zwar um westlich und nördlich angrenzende Teile teils schon erfasster Grundstücke. Damit würden die durch die Planung betroffenen Baugrundstücke im baurechtlichen Sinne nahezu vollständig im Geltungsbereich erfasst.
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Nach Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Juli/August 2020 zum inzwischen überarbeiteten Entwurf - nunmehr war ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht mehr vorgesehen, es sollten jedoch bestimmte Regel- und Ausnahmenutzungen nicht zulässig sein bzw. Bestandteil des Bebauungsplans werden und Webeanlagen nur an der Stätte der Leistung für zulässig erklärt werden - beschloss das Bezirksamt in seiner Sitzung am 13. Oktober 2020 den geänderten Plan der weiteren Planung zugrunde zu legen sowie die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowohl des Planentwurfs in ebendieser Fassung als auch der Begründung für die Dauer eines Monats im Oktober/November 2020.
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Ausweislich der ausgelegten Planbegründung (S. 19) waren Festsetzungen zur Bauweise im fraglichen Bebauungsplanentwurf nicht vorgesehen. Demgemäß sollte die textliche Festsetzung Nr. 5 nach Seite 21 der Planbegründung wie folgt lauten: „Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtliche Vorschriften, die verbindlichen Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzungen enthalten, außer Kraft. Im Übrigen gelten die bisherigen Vorschriften und Festsetzungen weiter“. Im Entwurf der Planunterlage hieß es in der textlichen Festsetzung Nr. 5 allerdings: „Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise enthalten, außer Kraft“.
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Im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit strich das Bezirksamt die Wörter „und der Bauweise“ aus der textlichen Festsetzung Nr. 5. Sodann beschloss das Bezirksamt am 2. März 2021 den so überarbeiteten Bebauungsplanentwurf nebst Begründung der Bezirksverordnetenversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung vorzulegen. Den Entwurf des Bebauungsplans beschloss die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 5... und forderte das Bezirksamt auf, diesen als Rechtsverordnung festzusetzen. Dem kam das Bezirksamt durch Beschluss vom 5... nach. Die Verordnung wurde unter dem 29. Mai 2021 bekanntgemacht (J...).
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Mit am 6. April 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
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Mit Schreiben vom 25. Mai 2022, beim Antragsgegner am selben Tag eingegangen, hat die Antragstellerin formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans gerügt. Sie hat geltend gemacht, durch Streichung des Satzteils „und der Bauweise“ in der textlichen Festsetzung Nr. 5 auf der Planunterlage seien die Festsetzungen nach Abschluss der öffentlichen Auslegung geändert worden. Dies habe nicht nur klarstellende Bedeutung gehabt, weil ohne die Streichung hinsichtlich der Bauweise § 34 Abs. 1 BauGB gegolten hätte, nach der Streichung hingegen das übergeleitete Recht, also die 1906 förmlich festgesetzten Baufluchtlinien mit der Vorgabe einer geschlossenen Bauweise. Damit sei eine sinnvolle Bereinigung der geltenden Festsetzungen - die Bebauung habe sich tatsächlich abweichend von der genannten Vorgabe entwickelt - nicht Regelungsinhalt geworden. Weiter fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, weil eine Planverwirklichung ausgeschlossen sei. Wesentliches Ziel der Planung sei es, die in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücke vorrangig für verarbeitende Gewerbebetriebe, produktionsorientierte Dienstleistungsunternehmen oder auch Betriebe des Baugewerbes vorzuhalten. Auch Büronutzungen sollten gefördert werden. Der Antragsgegner habe dabei verkannt, dass sich diese Zielrichtung im gesamten Plangebiet kaum noch verwirklichen lasse. Es sei unrealistisch, anzunehmen, dass die existierenden planwidrigen Nutzungen künftig aufgegeben würden. Weiter seien im Rahmen der Planung Lärmkonflikte nicht bewältigt worden. Auch habe der Antragsgegner ihr „Einwendungsschreiben … zum Zentrenkonzept vom 8. Dezember 2020“ nicht hinreichend berücksichtigt. Dies sei abwägungsfehlerhaft, weil sich in diesem Schreiben umfangreiche Ausführungen dazu befunden hätten, warum dem Standort I... eine besondere Funktion im Gefüge der Nahversorgung im westlichen Teil des Bezirks zukomme. Hätte der Antragsgegner die dort gemachten Ausführungen in der Abwägung berücksichtigt, hätte er erwogen, für einzelne Grundstücke - insbesondere ihres - eine grundstücksbezogene Festsetzung zu treffen, welche die Errichtung eines „zeitgemäßen Nahversorgungsmarktes“ ermögliche. Weiter habe sich der Antragsgegner über die Auswirkungen der „Festsetzungen auf die Bauweise“ keine Gedanken gemacht und sich nicht „mit Möglichkeiten von Festsetzungen zu vergrößerten Verkaufsflächen“ auseinandergesetzt. Insoweit seien ihre Eigentümerbelange nur unzureichend abgewogen worden. Die Annahmen zur „Nahversorgungssituation im innerstädtischen Bereich der Metropole Berlin“ gingen fehl. Der Antragsgegner habe verkannt, dass das „Plangebiet städtebaulich integriert“ sei.
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Weitere Rügeschreiben sind beim Antragsgegner innerhalb der Jahresfrist nicht eingegangen.
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Mit ihrer Antragsbegründung vom 6. Juli 2022 wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Einwände aus dem Rügeschreiben. Sie ergänzt hinsichtlich der Streichung in der textlichen Festsetzung Nr. 5, dass diese insbesondere für sie von Bedeutung sei. Denn ihr bestehendes Gebäude wäre nach der ausgelegten Fassung materiell rechtmäßig gewesen, während es gemessen an den geänderten Festsetzungen (wie bisher) nur formell legalisiert sei. Deswegen hätte der geänderte Entwurf erneut ausgelegt und hätten Stellungnahmen erneut eingeholt werden müssen, was versäumt worden sei.
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Der Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Y... im Bezirk F... von Berlin vom 13. Oktober 2020, bekanntgemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 5..., für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Er trägt vor, die planungsrechtliche Ausgangssituation habe keine Regelungen zur Bauweise enthalten. Soweit die textliche Festsetzung Nr. 5 in dem ausgelegten Planentwurf vorgesehen habe, dass alle bisherigen Festsetzungen zur Bauweise außer Kraft gesetzt würden, sei das offensichtlich „mangels materieller Regelungsrelevanz“ ins Leere gegangen. Im Übrigen widerspreche der Zusatz im Plan der Wiedergabe und Erläuterung der textlichen Festsetzung Nr. 5 in der ausgelegten Planbegründung, die keine Aussagen zum Außerkrafttreten von Festsetzungen zur Bauweise enthalten habe. Die Streichung des Zusatzes habe allein der Korrektur eines offensichtlichen redaktionellen Versehens gedient und stelle keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfes i.S.d. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. dar. Die Planverwirklichung sei auch nicht ausgeschlossen. Die vorhandenen Wohnnutzungen seien durch Überplanung auf Ihren Bestandsschutz reduziert. Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe seien nicht planwidrig, weil sie im Geltungsbereich des Bebauungsplans als Gewerbebetriebe aller Art regelmäßig zulässig seien. Die Planung verstoße auch nicht gegen den Trennungsgrundsatz, der als Abwägungsdirektive aus § 50 BImSchG abgeleitet werde. Die nunmehr angegriffene Planänderung lasse keine Nutzungen zu, die nicht bereits unter dem Bebauungsplan Y... oder früherer übergeleiteter Pläne zulässig gewesen wären. Eine Steigerung von Lärmimmissionen sei nicht zu erwarten. Der Umstand, dass der Plan entgegen den Vorstellungen der Antragstellerin großflächigen Einzelhandel nicht zulasse, begründe keinen Abwägungsmangel. Er sei nicht verpflichtet, im Ergebnis seiner Abwägung auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Kern- oder Sondergebiet festzusetzen. Nahversorgungsfunktionen seien fehlerfrei ermittelt und bewertet worden. Die Abwägungsentscheidung sei insoweit nicht zu beanstanden. Der Belang der verbrauchernahen Versorgung sei in die Abwägung eingestellt worden. Während des Aufstellungsprozesses seien die ursprünglich geplanten textlichen Festsetzungen insoweit geändert worden, als ein Einzelhandelsausschluss nicht mehr Inhalt des festgesetzten Bebauungsplans sei. Damit blieben Einzelhandelsbetriebe aller Art zulässig, sofern sie keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO erwarten ließen. Der Bebauungsplan Y... treffe keine Aussagen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben über die Festsetzung des Gebietstyps hinaus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit-akte und den beigezogenen Aufstellungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
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1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb von einem Jahr nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass sie als Eigentümerin eines Grundstücks, das innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt und hierdurch in seiner baulichen Nutzbarkeit eingeschränkt wird, in einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsstellung betroffen ist.
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2. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.
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a. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen Fehlern. Namentlich hat der Antragsgegner nicht durch Verzicht auf eine erneute öffentliche Auslegung nach Streichung des Satzteils „und der Bauweise“ aus der textlichen Festsetzung Nr. 5 gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der bis zum 6. Juli 2023 geltenden Fassung (vgl. hierzu § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB; im Folgenden: a.F.) verstoßen.
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Obgleich im Grundsatz jede Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanentwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung auslöst, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 6 m.w.N.). Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - juris Rn. 40 m.w.N.). Das gilt etwa dann, wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung bzw. Änderung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 6 m.w.N.). So verhält es sich hier.
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Die von der Antragstellerin angesprochene Änderung ist, anders als die Antragstellerin meint, als bloße Klarstellung des planerischen Willens einzuordnen. An keiner Stelle war im Plansetzungsverfahren die Rede davon, dass Regelungen zur Bauweise angetastet werden sollten. Das kam auch in den ausgelegten Planungsunterlagen hinreichend zum Ausdruck. Unter Ziffer II. 3.3 wurde in der ausgelegten Planbegründung (auf S. 19) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass weder in den früheren Bebauungsplänen Y... und Y... Vorgaben zur Bauweise enthalten gewesen seien, noch der Bebauungsplanentwurf Y... hierzu Regelungen treffe. Besonders die Planbegründung ist relevant. Denn diese gehört nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB zum Planentwurf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - juris Rn. 12).
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Im Einklang mit der vorerwähnten Stelle des Begründungsentwurfs heißt es auf Seite 21 der Begründung weiter, die textliche Festsetzung Nr. 5 bestimme, dass im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs „hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung“ enthielten, außer Kraft träten. „Im Übrigen“ gälten „die bisherigen Vorschriften und Festsetzungen weiter.“ Aufgrund dieser klar zum Ausdruck gebrachten Planungsabsicht konnte und kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Zusatz „und der Bauweise“ in der Festsetzung Nr. 5 auf der Planzeichnung planerisch nicht gewollt war. Der übrige Aufstellungsvorgang, dem für eine beabsichtigte Änderung von Festsetzungen zur Bauweise nichts zu entnehmen ist, bestätigt dies. Die Streichung des Zusatzes stellt insoweit lediglich den hinreichend zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen klar, an den bisherigen Festsetzungen zur Bauweise festzuhalten.
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Dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. April 2016 (- 4 BN 9.16 - juris Rn. 5) ausgeführt hat, eine Gemeinde habe einen Bebauungsplanentwurf nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB (a.F.) erneut auszulegen, wenn sie „entgegen der Begründung des Bebauungsplanentwurfs eine bestimmte Festsetzung … nicht getroffen“ habe und sie „nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB … in den Entwurf“ einfüge, bietet keinen Anlass für eine andere Entscheidung. Der vorliegende Fall ist mit demjenigen, der der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, nicht vergleichbar. In dem Fall des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Plangeber den Plan geändert. Diese Änderung war im Stadium der Auslegung allerdings lediglich in die Planbegründung und nicht in die Planzeichnung eingearbeitet worden. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall fehlt es hier an einer solchen Änderung des Plans, die Anlass für eine erneute Auslegung hätte sein können und ggf. müssen. Der Antragsgegner hat durch die Streichung der Passage „und der Bauweise“ keinen geänderten Planungswillen zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich einen offenkundigen Fehler - eine erkennbar nicht gewollte und nur aufgrund eines Redaktionsversehens in die textlichen Festsetzungen geratene Aufhebung von Festsetzungen - aus der Planurkunde gestrichen. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Hissnauer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 118 Rn. 1), dass offenkundige Fehler korrigiert werden können (vgl. z.B. § 118 Abs. 1 VwGO, § 42 Satz 1 VwVfG), ohne die materiell-rechtliche Aussage der korrigierten Rechtsakts zu verändern.
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b. Beachtliche materielle Fehler liegen ebenfalls nicht vor.
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aa. Zunächst bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Was im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die bauleitplanerischen Regelungen in den gesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Nicht Voraussetzung ist, dass bauplanerische Festsetzungen zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es reicht aus, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vorliegen, das daraus entwickelte Konzept bodenrechtlich begründet ist und nach den Maßstäben des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB nicht von vornherein als undurchführbar erscheint. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind danach nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. u.a. Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 4 f.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt bzw. die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE - BeckRS 2014, 51019).
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Danach mangelt es vorliegend nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Dass der Planverwirklichung vorliegend zwingende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstünden, diese etwa mit gesetzlichen Vorgaben kollidieren würde (vgl. vgl. Söfker/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2025, § 1 Rn. 37), ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die bei Planerlass vorhandenen aktuellen Wünsche und Vorstellungen der Grundstückseigentümer im Plangebiet kommt es insoweit nicht entscheidend an. Allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, führt regelmäßig noch nicht zu deren Rechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 4 BN 33.22 - juris Rn. 6). Es reicht aus, wenn sich zumindest auf längere Dauer ein Gebiets- bzw. Nutzungswandel einstellt bzw. einstellen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. April 2024 - 2 D 81/22.NE - juris Rn. 79). Dass dies vorliegend nicht möglich wäre, ist nicht zu erkennen.
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Dabei genügt es, dass sich der angestrebte Wandel an den zugelassenen Nutzungsarten orientiert. Auf einen etwaigen darüberhinausgehenden planerischen Willen, der in den Festsetzungen keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat, kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entscheidend an.
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bb. Die vom Antragsgegner getroffenen Festsetzungen sind auch von Rechtsgrundlagen gedeckt. Namentlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 4. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Nach § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können. § 12 Abs. 1 HS 2 AGBauGB bestimmt insoweit u.a., dass Werbeanlagen beschränkt oder ausgeschlossen werden können. Gründe, die textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 4 zu beanstanden, sind vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
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cc. Eine beachtliche Verletzung des Abwägungsgebots liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 <105 ff.>). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Weil der Antragsgegner vorliegend bei der Bekanntgabe des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß auf die Rügeobliegenheit hingewiesen hatte, ist die Betrachtung von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern sowie von Mängeln im Abwägungsvorgang auf die mit Rügeschreiben vom 25. Mai 2022 fristgerecht gerügten Sachverhalte beschränkt.
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(1) Dass die Planung, wie von der Antragstellerin fristgemäß geltend gemacht, Lärmkonflikte unbewältigt ließe, kann nicht festgestellt werden. Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Weil der Antragsgegner vorliegend ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 durch ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 2017 überplant hat, ist nichts dafür zu erkennen, dass er dem so beschriebenen Trennungsgrundsatz hätte Rechnung tragen müssen. Die noch vorhandenen Wohnnutzungen existierten nur noch aufgrund des ihnen zukommenden Bestandsschutzes und dafür, dass durch die Planung lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten als bisher ermöglicht würden, ist nichts ersichtlich. Lärmschutzbelange sind jedoch grundsätzlich nur dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben bzw. die Planung ansteigt. Denn nur unter dieser Voraussetzung besteht ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorhaben bzw. der Planung und der Lärmbelastung, der es rechtfertigt, Letztere als ein im Rahmen der Planung bewältigungsbedürftiges Problem zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 6 m.w.N.)
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(2) Unerheblich ist, dass sich der Antragsgegner - wie von der Antragstellerin beanstandet - „keine Gedanken“ über die Auswirkungen der „Festsetzungen auf die Bauweise“ gemacht hat. Weil der Antragsgegner - wie oben ausgeführt - keine Regelungen zur Bauweise treffen wollte und getroffen hat, musste er sich hierüber auch keine „Gedanken“ machen. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein abwägungserheblicher Gesichtspunkt in Rede stünde.
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(3) Auch die weiteren durch das Rügeschreiben angesprochenen Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Annahme eines beachtlichen Abwägungsmangels. Die Antragstellerin beanstandet, dass der Antragsgegner ihr „Einwendungsschreiben … zum Zentrenkonzept vom 8. Dezember 2020“ nicht hinreichend berücksichtigt habe. In diesem Schreiben habe sie umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, warum dem Standort I... eine besondere Funktion im Gefüge der Nahversorgung im westlichen Teil des Bezirks zukomme. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen hätte der Antragsgegner erwogen, für einzelne Grundstücke - insbesondere das ihrige - eine grundstücksbezogene Festsetzung zu treffen, welche die Errichtung eines „zeitgemäßen“ - großflächigen - „Nahversorgungsmarktes“ ermöglicht hätte. Der Antragsgegner habe sich nicht „mit Möglichkeiten von Festsetzungen zu vergrößerten Verkaufsflächen“ auseinandergesetzt. Insoweit seien ihre Eigentümerbelange nur unzureichend abgewogen worden. Die Annahmen des Antragsgegners zur „Nahversorgungssituation im innerstädtischen Bereich der Metropole Berlin“ gingen fehl. Der Antragsgegner habe verkannt, dass das „Plangebiet städtebaulich integriert“ sei. Dieses Vorbringen zeigt das Vorliegen eines Abwägungsfehlers nicht auf.
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(a) Zwar sind bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB auch die „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen“, zu berücksichtigen. Es ist aber nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner dieser Anforderung nicht gerecht geworden wäre. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ihre Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, eine Verkaufsfläche von weniger als 800 m², die nach der Rechtsprechung (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO Rn. 53 c ff.) eingehalten werden muss, damit ein Einzelhandelsbetrieb nicht als großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO angesehen wird, reiche für eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht mehr aus, weil sich die Vorstellungen der Verbraucher geändert hätten und diese inzwischen ein breiteres Sortiment erwarteten, welches ihnen zudem auf mehr Raum präsentiert werde, vermag dies dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin Entsprechendes bereits in ihrem Rügeschreiben vom 25. Mai 2022 hinreichend konkret und substantiiert (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 - juris Rn. 6) zum Ausdruck gebracht hat. Verneinte man dies, so wäre ein etwaiger hiermit im Zusammenhang stehender Bewertungsfehler bzw. Mangel im Abwägungsvorgang schon nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn jedenfalls ist gegen die Erwägung des Antragsgegners zu der entsprechenden Einwendung der Antragstellerin aus dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nichts einzuwenden. In den Abwägungstabellen heißt es zu dieser Einwendung, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine größere Verkaufsfläche als 800 m² erforderlich sein könnte, um die Nahversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Gründe, die an der Richtigkeit dieser Erwägung zweifeln ließen, sind nicht zu erkennen. Die Grenze zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb wird - soweit ersichtlich - trotz der seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2005 (- 4 C 10.04 - juris) verstrichenen Zeit und der seither möglicherweise geänderten Erwartungshaltung der Verbraucher - auch aktuell noch bei 800 m² Verkaufsfläche gezogen (vgl. Söfker, a.a.O., m.w.N.). Insoweit ist davon auszugehen, dass diese Größe für eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung ausreicht. Vor diesem Hintergrund ist für eine Fehleinschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der Frage einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zum Zeitpunkt des Planerlasses nichts ersichtlich.
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(b) Das Vorbringen der Antragstellerin dazu, dass dem Plangebiet eine besondere Funktion im Gefüge der Nahversorgung im westlichen Teil des Bezirks zukomme, dass sich der Antragsgegner nicht „mit Möglichkeiten von Festsetzungen zu vergrößerten Verkaufsflächen“ auseinandergesetzt habe und das „Plangebiet städtebaulich integriert“ sei, zielt auf eine Erweiterung des Rechtskreises der Antragstellerin dergestalt, dass (zumindest) für ihr Flurstück, ein Kern- oder Sondergebiet hätte festgesetzt werden sollen, in dem großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Insoweit steht schon keine Beschränkung der Antragstellerin in Rede. Es geht vielmehr um eine Verbesserung ihres bauplanungsrechtlichen status quo. Ein solches Interesse an der Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - juris Rn. 12). Das ergibt sich aus dem Rechts-charakter der gemeindlichen Bauleitplanung und den rechtlichen Bindungen, denen diese Planung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - juris Rn. 9 - 12, vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB; vgl. ferner Senatsurteil vom 1. Juli 2011 - OVG 2 A 14.10 - juris Rn. 47 und hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 4 BN 32.11-; vgl. außerdem Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2025, § 1 Rn. 197 sowie Senatsbeschluss vom 24. Februar 2014 - OVG 2 S 28.13 - juris Rn. 8).
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(4) Dass der vorliegende Bebauungsplan erstmals einen Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben aus dem Plangebiet bewirkt habe, etwa weil der Bebauungsplan Y... unwirksam wäre und der Bebauungsplan Y... einen solche Ausschluss noch nicht enthalten habe (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 12. September 2017 - VG 19 K 68.15 - EA S. 16 ff.), macht die Antragstellerin nicht geltend. Eine entsprechende Rüge ist vor Ablauf der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erhoben worden. Ein etwaiger hierauf beruhender Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der planungsrechtlichen Ausgangssituation (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) wäre angesichts dessen gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der inzwischen außer Kraft getretene Bebauungsplan Y... an einem beachtlichen Fehler litt.
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(5) Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung schließlich mitgeteilt hat, der andere im Plangebiet ansässige Lebensmittelmarkt sei bereits großflächig im Sinne der Rechtsprechung, weil bestimmte Bereiche dieses Lebensmittelmarktes, die zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht zur Verkaufsfläche gerechnet worden seien, inzwischen zur Verkaufsfläche gezählt würden, ergibt sich auch hieraus kein beachtlicher Mangel der Abwägung. Ob insoweit überhaupt ein abwägungserheblicher Belang angesprochen worden ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin auch einen solchen etwaigen Fehler im Abwägungsvorgang nicht fristgemäß gerügt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.