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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.03.2026 – OVG 4 S 8/26

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0325.OVG4S8.26.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.714,29 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wiederherzustellen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig weiter am Vorbereitungsdienst teilnehmen zu lassen, ihm die Wiederholung der am 18. Dezember 2025 versagten mündlichen Prüfung im Modul 08 zu ermöglichen und ihm auch alle weiteren Abschlussprüfungen zu gestatten (nach der Formulierung zweiter Instanz: ihn vorläufig weiter am Vorbereitungsdienst teilnehmen zu lassen und ihm die Ableistung bzw. Wiederholung aller versagter, versäumter oder sonst noch ausstehenden Abschlussprüfungen zu gestatten), zu Recht abgelehnt.

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Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die von dem Antragsgegner verfügte Entlassung des Antragstellers als rechtmäßig. Aus Sicht der Kammer sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den von ihm festgestellten Äußerungen des Antragstellers in ihrer Gesamtheit ein hinreichendes Gewicht beimesse und er Zweifel an der charakterlichen Eignung und Verfassungstreue des Antragstellers hege. Die Vorfälle ließen die Prognose zu, es sei zweifelhaft, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Es bestünden aus Sicht der Kammer keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe.

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Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Entlassung an. Das Entlassungsermessen sei rechtswidrig ausgeübt worden. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass es an einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Entlassung ohne Abwarten des Hauptverfahrens und insbesondere ohne Gewährung der wenigen offenen Abschlussprüfungen fehle. Indem das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der Bescheid bereits durch die ab Seite 3 aufgeführten Vorwürfe ermessensfehlerfrei begründet sei, verkenne es die Komplexität der Ermessensgrundlage. Der Fehler der Ermessensentscheidung liege darin, dass sie nicht erkennen lasse, trotz oder wegen welcher staatsanwaltschaftlichen Ergebnisse sie zustande gekommen sei. Die Vorwürfe beruhten vor allem auch auf den äußerst dubiosen Bezichtigungen des Kommilitonen T ... . Der Bescheid lasse die wesentliche Frage dahingestellt, welche Rolle das Ermittlungsverfahren gegen diesen Zeugen als Ermessensgrundlage spiele. Die Entlassung sei auch im engeren Sinne unverhältnismäßig, weil die Tatbestands- und die Rechtsfolgenseite in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stünden, schwerste Maßnahmen dringendsten Verdacht erforderten, sich ein unberechtigter Verdacht durch Wiederholungen nicht verdichte. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, für die Glaubwürdigkeit spreche, dass die Anwärter T ... und L ... sowie die Anwärterin X ... sowohl gegenüber der Hochschule der Polizei als auch gegenüber dem LKA im April bzw. Mai 2025 im Kern gleichlautende Angaben gemacht hätten, greife viel zu kurz. Es handele sich um eine „exklusive Gruppe belastungstendenziöser Widersacher“, die „im Schulterschluss äußerst begrenzte Behauptungen, und das noch nicht einmal widerspruchsfrei“, machten. Der Antragsteller beruft sich auf die erstinstanzliche Anlage As 17 dazu, warum der Ermittlungsbericht vom 29. Oktober 2025 keineswegs die Glaubhaftigkeit der Vorwürfe bestätige, sondern das genaue Gegenteil, und meint weiter: „Natürlich konnte sich das Verwaltungsgericht durchaus mit der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse und der Verteidigung in der Beschlussbegründung zurückhalten. Dem Beschwerdegegner kam diese Zurückhaltung hingegen nicht zu. Er hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass (sich) aus über hundert nachgeschobenen Ermittlungsseiten nach einem defizitären, sogar unpaginierten, monatelangen Aktenvorgang und dutzenden Seiten Erwiderungsvortrag neue Ermessensgrundlagen ergaben.“ Dem Antragsgegner sei mit seinem Bescheid ein schwerer Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls unterlaufen, den das Verwaltungsgericht bei der summarischen Prüfung hätte berücksichtigen müssen, weswegen es den Bescheid als rechtswidrig hätte erkennen müssen. Das Verwaltungsgericht habe sich unzulässigerweise an die Stelle des Antragsgegners gestellt und ihm sozusagen Glaubhaftigkeitsprüfungen in den Mund gelegt, die er selbst niemals so geäußert habe. Der Antragsteller beanstandet, dass der Bescheid mit vermeintlichen Ergebnissen aus einem Strafverfahren begründet werde, die ihm nicht offengelegt worden seien und von denen er sich noch nicht einmal vorstellen könne, mit welchem Informationsanspruch der Antragsgegner an sie gelangt sein wolle. Außerdem sprächen die vielen vergangenen Monate schon an sich nicht für ein eiliges öffentliche Interesse an der Entlassung.

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Mit diesem Vorbringen lässt sich nicht die Ansicht des Antragstellers begründen, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Entlassung an. Die gegebenen Stichworte wie „Komplexität der Ermessensgrundlage“ oder „Ermessensausfall“ geben zusammen mit den Argumenten zu erkennen, dass der Antragsteller die Anforderungen an eine Entscheidung des Dienstherrn über die Entlassung eines Widerrufsbeamten und an deren gerichtliche Überprüfung im vorläufigen Rechtsschutz generell verkennt.

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§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG sieht insoweit eine Ermessensentscheidung der Behörde vor, als Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden „können“. Da der Antragsteller im Vorbereitungsdienst steht, ist allerdings das behördliche Ermessen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erheblich eingeschränkt, weil die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden „soll“ (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 – juris Rn. 3 ff.). Die Entlassung eines Polizeikommissaranwärters vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung ist gleichwohl möglich, wenn dessen weitere Verwendung im Polizeidienst mangels Eignung nicht in Betracht kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom      10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 – juris Rn. 7).

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Die hier in Rede stehende Verfassungstreue des Antragstellers ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die so bestimmte Verfassungstreue ist für Beamte unverzichtbar. Personen, die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 51). Begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten auf Widerruf bzw. auf Probe führen zu dem Ergebnis, dass die beamtenrechtliche Eignung nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Januar 2022 – OVG 4 S 26/21 – juris Rn. 6 ff. und vom 27. Juli 2023 – OVG 4 S 11/23 – juris Rn. 6).

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Über dieses Eignungsmerkmal befindet der Antragsgegner nicht nach eigenem Ermessen. Die Eignung fällt vielmehr in den Beurteilungsspielraum der Behörde. Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 – 2 VR 13.25 – juris Rn. 14). Geht es um die Pflicht zur Verfassungstreue, reicht es in der Regel aus, dass der Dienstherr die Zweifel auf feststellbare und festgestellte äußere Verhaltensweisen des Betroffenen von hinreichendem Gewicht stützt und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließt; ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung sind in der Regel nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 – juris Rn. 31 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2023 – OVG 4 S 11/23 – juris Rn. 7). Auch ist es für die innere Einstellung gegenüber der Verfassung nicht entscheidend, ob der Beamte die dienstlichen Aufgaben äußerlich betrachtet beanstandungsfrei erfüllt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2023 – OVG 4 S 11/23 – juris Rn. 7).

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Ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Dienstherr von dem richtigen oder unrichtigen Sachverhalt „ausgegangen“ ist, ist es hier unerheblich, mit welchem Aufwand die Behörde den Sachverhalt ermittelt hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 24 Abs. 1, 2 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, bestimmt dazu Art und Umfang der Ermittlungen und hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (siehe dazu Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 24 Rn. 26). Das hat zur Folge, dass der Vortrag des Antragstellers, wie und inwieweit sich der Antragsgegner mehr Mühe hätte machen müssen bei der Auswertung der Zeugenaussagen und Indizien, unerheblich ist, wenn nur der festgestellte Sachverhalt zutreffend und als Entscheidungsgrundlage ausreichend ist.

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Stellt sich für das Verwaltungsgericht lediglich die Frage, ob der Dienstherr von dem richtigen oder unrichtigen Sachverhalt „ausgegangen“ ist, dann hätte der Antragsteller die Tatsachenwürdigung des Gerichts angreifen müssen. Das unterlässt der Antragsteller, indem er meint, das Verwaltungsgericht habe sich natürlich durchaus mit der eigenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse und der Verteidigung in der Beschlussbegründung zurückhalten können. Seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich unzulässigerweise an die Stelle des Antragsgegners gestellt und ihm sozusagen Glaubhaftigkeitsprüfungen in den Mund gelegt, die er selbst niemals so geäußert habe, verkennt die gerichtliche Aufgabe zu prüfen, ob der Dienstherr von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei nimmt das Verwaltungsgericht nicht, wie der Antragsteller zu meinen scheint, die Reparatur eines angeblichen behördlichen Prüfungsdefizits vor, sondern überprüft lediglich das Ergebnis der Verwaltungsermittlungen des Antragsgegners als Grundlage der Entlassungsentscheidung. Danach hat das Verwaltungsgericht zutreffend gehandelt, indem es sich zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen geäußert hat. Die Rüge des Antragstellers, diese verwaltungsgerichtliche Äußerung greife viel zu kurz, wird in der maßgeblichen Beschwerdebegründung nicht überzeugend vorgetragen. Die Auseinandersetzung mit Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Sachverhalt darf sich nicht in der schlichten Behauptung erschöpfen, die Dinge lägen anders (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b). Der Vortrag des Antragstellers, es handele sich um eine „äußerst dubiose“ Aussage, um eine „exklusive Gruppe belastungstendenziöser Widersacher“, die „im Schulterschluss äußerst begrenzte Behauptungen, und das noch nicht einmal widerspruchsfrei“ aufstellten, beschränkt sich auf die Wiedergabe seiner eigenen Meinungen. Tatsachenbehauptungen, die den verwaltungsgerichtlich angenommenen Tatsachen entgegenstünden, fehlen. Warum es sich bei den Zeugen um Widersacher handeln solle, warum sie belastungstendenziös und exklusiv seien, was an den Aussagen begrenzt und widersprüchlich gewesen sei, warum der Verdacht unberechtigt sei, wird nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Lediglich in Bezug auf den Zeugen T ... werden Bedenken dargelegt, die allerdings nicht plausibel erscheinen, da nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts dieser Zeuge und zwei weitere Zeugen sowohl gegenüber der Hochschule der Polizei als auch gegenüber dem LKA im April bzw. Mai 2025 im Kern gleichlautende Angaben gemacht haben.

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Der Antragsteller trägt keine prinzipiellen Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Einschätzung vor, dass der Antragsgegner auf der Grundlage des von ihm und dem Gericht angenommenen Sachverhalts begründete Zweifel an der Verfassungstreue hegen darf. Insbesondere bestreitet er nicht, dass die ihm vorgehaltenen äußeren Verhaltensweisen von hinreichendem Gewicht seien und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließen ließen.

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Seine rechtliche Erwägung, die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn sei nicht gewahrt, weil die Entlassung einen „dringendsten Verdacht“ erfordere, der hier fehle, überzeugt nicht. Die behördlichen Zweifel an der Verfassungstreue wären unbegründet, wenn sie nicht auf Tatsachen gründen würden. Es wäre dann rechtswidrig, wenn die Behörde gleichwohl die Eignung des Beamten bezweifelt. Das ist weder eine Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn noch ein Ermessensausfall. Ob die Behörde vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, wird vom Gericht in der Hauptsache umfassend zu überprüfen sein, darf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz summarisch überprüft werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2025 – OVG 4 S 22/24 – juris Rn. 5). Der vom Antragsteller angeführte weitere Umstand, das behördliche Verfahren habe monatelang gedauert, macht die auf Zweifel an der Verfassungstreue gestützte Entlassung nicht rechtswidrig. Sollte das Verfahren von der Behörde nicht zügig durchgeführt worden sein (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg, § 10 Satz 2 VwVfG), dann wäre das öffentliche Interesse an einer Entlassung eines ungeeigneten Beamten nicht geringer zu achten.

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Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es an einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Entlassung ohne Abwarten des Hauptverfahrens und insbesondere ohne Gewährung der wenigen offenen Abschlussprüfungen fehle, trifft nicht zu. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse darf sich in erster Linie an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2025 – OVG 3 S 104/24 – juris Rn. 5; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 45; differenzierend Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89). Das wird verfassungsgerichtlich nicht beanstandet (siehe BVerfG, Beschluss vom 20. September 2019 – 2 BvR 880/19 – juris Rn. 26). Es ist vom Antragsteller nicht aufgezeigt worden, dass dessen persönliche Belange die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels trotz Rechtmäßigkeit der Entlassung notwendig machen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung – die hier nicht mehr erfolgreich sein kann – und nicht der Unterhaltssicherung (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 – OVG 4 S 41/20 – juris Rn. 20).

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Zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhält sich die Beschwerde nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).