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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.03.2026 – 13 K 33/22
ECLI:DE:VGBE:2026:0331.VG13K33.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, ein anerkannter Verband, der sich für die Belange von Menschen mit Behinderungen einsetzt, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte unzureichend auf die Barrierefreiheit deri ... und andere Eisenbahnen hinwirkt.
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Im März 2017 beantragte der Kläger die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG). Der Antrag, der sich zunächst gegen die I ... richtete und nach Klarstellung dann gegen das Eisenbahn-Bundesamt (dort: Antragsgegner zu 1.) und die Beklagte (dort: Antragsgegner zu 2.), zielte darauf, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen bei der Benutzung der I ... künftig zu verhindern. Konkret ginge es darum, dass Ein- und Ausstiegshilfen an Bahnhöfen mit Hublift derzeit nur gewährt würden, wenn das zuständige Personal Dienst habe. Diese Einschränkung der Mobilität stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und sei damit eine Diskriminierung. Die I ... sei nach § 7 Abs. 2 BGG zur Bereitstellung angemessener Vorkehrungen verpflichtet, um Diskriminierungen zu vermeiden. Für Mobilitätshilfen bedeute dies, dass diese bei Bedarf jederzeit (so lange Züge fahren) bereitzustellen seien.
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Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 machte die „Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz“, nach Einholung eines Gutachtens von Rechtsanwalt I ... , über „EU-Fahrgastrechte und die Beförderungssituation von Menschen mit Behinderungen im deutschen Bahnverkehr“ (Stand: Dezember 2019) folgenden Schlichtungsvorschlag:
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„1. Der Antragsgegner zu 1. wirkt zukünftig bei Ausübung der Fachaufsicht über die I ... darauf hin, dass diese im Rahmen angemessener Vorkehrungen Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen zu allen Zeiten und an allen Bahnhöfen, an denen Züge verkehren, erbringt. Er unterrichtet den Antragsteller nach Ablauf von sechs Monaten und nochmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens über die ergriffenen Maßnahmen.
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2. Der Antragsgegner zu 2. wirkt zukünftig, sowohl im Rahmen der mehrheitlichen Anteilseignerschaft des Bundes an der I ... als auch im Rahmen der Fachaufsicht über das Eisenbahn-Bundesamt darauf hin, dass die I ... im Rahmen angemessener Vorkehrungen Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen zu allen Zeiten und an allen Bahnhöfen, an denen Züge verkehren, erbringt. Er unterrichtet den Antragsteller nach Ablauf von sechs Monaten und nochmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens über die ergriffenen Maßnahmen.“
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Der Kläger nahm den Schlichtungsvorschlag an, die dortigen Antragsgegner lehnten ihn jedoch ab. Im Januar 2021 wurde das Schlichtungsverfahren von der Schlichtungsstelle für beendet erklärt.
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Mit der am 25. Januar 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem er die Klage zunächst gegen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie gegen das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet hatte, hat er mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 klargestellt, dass sich die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Eisenbahn Bundesamt, wie im Schlichtungsverfahren) richte. Diese ließ mit Schreiben vom September 2022 mitteilen, dass sie allein durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten werde.
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Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klage sei zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasse das Verbandsklagerecht nach § 15 Abs. 1 S. 1 BGG auch die Geltendmachung unzureichender Barrierefreiheit von Verkehrsanlagen und Beförderungsmitteln im öffentlichen Eisenbahn-Personenverkehr. § 7 Abs. 1 BGG regele ein allgemeines Benachteiligungsverbot, dessen Reichweite und Ausprägung in den Absätzen 2 bis 4 genauer bestimmt werde. § 8 BGG gebiete dagegen, wer unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr herstellen müsse. Als alleiniger Eigentümer aller Anteile an der I ... oblägen der Beklagten die Rechte und Pflichten als Eigentümerin. Sie habe Hinwirkungs- und Förderpflichten nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BGG hinsichtlich der Schaffung von Barrierefreiheit bzw. des Einsatzes angemessener Vorkehrungen bei nicht ausreichend vorhandenen barrierefreien Beförderungsmöglichkeiten. Aus § 7 Abs. 1 BGG, der eine Konkretisierung des Benachteiligungsverbot des aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG darstelle, ergebe sich, dass eine Benachteiligung vorliege, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt würden. Aus § 7 Abs. 2 BGG ergebe sich, dass auch eine Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes sei, also eine Benachteiligung, wie sie § 7 Abs. 1 BGG beschreibe. Zudem umfasse Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG außer dem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag und eine Schutzpflicht, nämlich einen Auftrag, Menschen mit Behinderungen vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu schützen, wie dies das Bundesverfassungsgericht jüngst zur „Triage“ entschieden habe (BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20).
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Die Aufstellung der Barrierefreiheits-Programme der I ... geschehe zwar konform zu den Vorgaben des § 2 Abs. 3 S. 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), das dort gewählte Verfahren erfülle aber nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 3 S. 1 EBO, der verlange, dass die Vorschriften dieser Verordnung so anzuwenden seien, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge u. a. durch behinderte Menschen ohne besondere Erschwernis ermöglicht werde.
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Die Beklagte habe es auch unterlassen, konkrete Ziele zur Herstellung von Barrierefreiheit im Personenbahnverkehr zu formulieren und dadurch gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2, Abs. 3 BGG verstoßen.
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Im Rahmen der durch § 1 Abs. 2 BGG konstituierten Förderpflicht sei die Beklagte verpflichtet, innerhalb ihres Aufgabenbereichs die in § 1 Abs. 1 BGG formulierten Ziele zu fördern. Die Beklagte komme ihrer Hinwirkungspflicht, wie sie in § 1 Abs. 3 BGG normiert sei, mit Blick auf den im Eigentum des Bundes stehenden Bahnkonzern nicht nach. Indem die Beklagte hier gegen eine das gesamte Gesetz durchdringende Zielbestimmung verstoße, könne dieser Verstoß auch im Rahmen des objektiven Beanstandungsverfahrens gerügt werden. Die altruistische Verbandsklage diene dazu, den mit dem Gesetz verfolgten Zielen in der Rechtswirklichkeit zur Durchsetzung zu verhelfen, weswegen sie auch nicht zusätzlich in § 15 Abs. 1 BGG aufgelistet seien.
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Nach Klarstellungen und „Modifizierung“ seiner Klageanträge beantragt er zuletzt,
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festzustellen, dass die Beklagte gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen hat und weiterhin verstößt, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die Ziele aus § 1 Abs. 1 BGG im Bereich des Eisenbahn-Personen-Fernverkehrs aktiv zu fördern und im Rahmen ihrer mehrheitlichen Anteilseignerschaft an der I ... und deren P ... darauf hinzuwirken, dass vorhandene Benachteiligungen beseitig werden, indem die Beklagte es unterlassen hat und weiterhin unterlässt,
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1. auf eine umfassende und zeitnahe barrierefreie Gestaltung von Bahnhöfen samt Bahnsteigen und von Zügen, die im Eigentum der I ... oder ihrer P ... , insbesondere der I ... , stehen, hinzuwirken,
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2. konkrete, auch zeitlich fixierte Ziele zur Herstellung von Barrierefreiheit im Personen-Eisenbahnverkehr zu formulieren und auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung entsprechender Umsetzungs-Maßnahmen hinzuwirken, sowie
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3. sowohl im Rahmen der mehrheitlichen Anteilseignerschaft des Bundes als auch im Rahmen der Fachaufsicht darauf hinzuwirken, dass die I ... unter Einsatz angemessener Vorkehrungen Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen zu allen jeweiligen Betriebs-Zeiten an allen Bahnhöfen, an denen Züge verkehren, und an denen ein baulicher barrierefreier Zugang nicht vorhanden ist, erbringt, damit die Benutzung der Züge für Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernisse, also gleichberechtigt und benachteiligungsfrei erfolgen kann,
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4. weitere Maßnahmen zu ergreifen – wie auf Modellprojekte zum Einsatz angemessener Vorkehrungen an einigen Bahnhöfen hinzuwirken, in deren Verlauf geprüft werden könnte, inwieweit Mobilitätsservices ohne Beschränkung auf Servicezeiten zeitnah dauerhaft erbracht werden können (vgl. Schreiben I ... – vom 26.04.2018 an Schlichtungsstelle),
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5. sorgfältig zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind, zu denen auch die Bereitstellung von Mitteln im Haushalt des BMDV gehören kann, die sicherstellen, dass die I ... und andere Eisenbahnen die vorhandenen Einstiegs-, Umstiegs- und Ausstiegshilfen für Menschen mit Behinderungen an nicht barrierefreien Bahnhöfen und für nicht barrierefreie Züge so ausbauen, dass künftig Menschen mit Behinderungen den gesamten Personenfernverkehr der Eisenbahnen ohne besondere Erschwernis nutzen können.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klage sei unzulässig. Das Verbandsklagerecht aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGG umfasse nicht die barrierefreie Gestaltung von öffentlich zugänglichen Verkehrsanlagen und Beförderungsmitteln im Personenverkehr. Mit der Verbandsklage könne nur ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BGG und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1 BGG geltend gemacht werden, nicht aber ein Verstoß gegen § 8 Abs. 5 BGG. § 8 BGG enthalte gegenüber der allgemeinen Regelung des § 7 BGG speziellere Vorgaben für die Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr. § 8 Abs. 1 BGG betreffe aber nur Anforderungen an die Barrierefreiheit an Bauten im Eigentum des Bundes. Die Bahnhöfe und Verkehrsmittel, auf die sich die Anträge des Klägers beziehen, stünden aber nicht im Eigentum des Bundes.
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Auch die vom Kläger geltend gemachten Verstöße, u. a. gegen § 1 Abs. 2 und 3 BGG, seien vom Verbandsklagerecht des § 15 Abs. 1 BGG nicht erfasst. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 EBO geltend mache, sei ein solcher Verstoß zwar vom Verbandsklagerecht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGG erfasst, begründe aber keine Pflichten des Bundes, weil er keine Eisenbahn sei.
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Die Klage sei im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an einem hinreichend konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. Der Kläger formuliere lediglich abstrakte Rechtsfragen. Er müsse aber einen hinreichend konkreten Sachverhalt schildern, der unter eine der in § 15 Abs. 1 S. 1 BGG ausdrücklich genannten Normen subsumiert werden könne; dies ergebe sich auch aus § 15 Abs. 2 BGG.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Die vom Kläger begehrten Feststellungen sind nicht vom Verbandsklagerecht nach § 15 Abs. 1 BGG erfasst.
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Nach § 15 Abs. 1 BGG kann ein nach Absatz 3 anerkannter Verband, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen
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1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Abs. 1 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 2 sowie in § 12a, soweit die Verpflichtung von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betroffen ist,
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2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 S. 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 S. 3 und 4 der Europawahlordnung, § 43 Abs. 2 S. 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 S. 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 S. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, § 3 Abs. 5 S. 1 der Straßen-Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes oder
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3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 82 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
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Der Kläger benennt in seinem zuletzt formulierten und damit allein maßgeblichen Feststellungsantrag schon keine Vorschrift, gegen die die Beklagte verstoßen haben soll, geschweige denn eine in § 15 Abs. 1 S. 1 BGG aufgezählte, sondern beschränkt sich auf einen vermeintlichen Verstoß gegen „ihre gesetzlichen Verpflichtungen“.
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Soweit der Kläger in Ziffer 1 seines Antrages einen Gesetzesverstoß darin sieht, dass die Beklagte es unterlasse, auf eine umfassende und zeitnahe barrierefreie Gestaltung von Bahnhöfen samt Bahnsteigen und von Zügen, die im Eigentum der I ... oder ihrer P ... stehen, hinzuwirken, handelt es sich jedenfalls weder um einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Abs. 1 BGG oder die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1 BGG (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGG) noch um einen Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 2 Abs. 3 EBO (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGG).
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Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BGG darf ein Träger öffentlicher Gewalt Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Diese Vorschrift ist auf die hier im Streit stehende barrierefreie Gestaltung von Bahnhöfen samt Bahnsteigen und von Zügen im Bereich des Eisenbahn-Personen-Fernverkehrs nicht anwendbar. Die Vorschrift wird vielmehr verdrängt durch § 8 BGG, der für die Bereiche Bau und Verkehr speziellere und abschließende Vorgaben zur Herstellung von Barrierefreiheit trifft. Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik des § 8 BGG selbst als auch aus dem Gesetzgebungsverfahren zum BGG. Während § 8 Abs. 1 BGG Anforderungen an die Barrierefreiheit (speziell und abschließend für die Bereiche Bau und Verkehr) an Bauten, die im Eigentum des Bundes stehen, betrifft, regelt § 8 Abs. 5 BGG (speziell und abschließend) Anforderungen an die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Verkehrsanlagen und Beförderungsmitteln im öffentlichen Personenverkehr und zwar dergestalt, dass diese nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten sind. Für § 7 Abs. 1 S. 1 BGG als allgemeines Benachteiligungsverbot (soweit keine Regelung für den besonderen Bereich nach §§ 8 ff. BGG besteht) bleibt daneben kein Anwendungsbereich. Das Gesetzgebungsverfahren bestätigt dieses Verständnis. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur ursprünglichen Fassung des BGG sah nämlich noch vor, dass mit der Verbandsklage nicht nur Verstöße gegen § 8 Abs. 1 BGG, sondern gegen § 8 BGG insgesamt geltend gemacht werden können (BR-Drs. 928/01 S. 14 f.). Dies lehnte der Bundesrat unter Verweis auf eine zu umfängliche und nicht erforderliche Klagemöglichkeit der Verbände ab (BT-Drs. 14/8043 S. 8 f.) und infolgedessen schränkte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages den Anwendungsbereich der Verbandsklage ausdrücklich auf Verstöße gegen nur bestimmte Vorschriften des Bundesrechts, hier gegen § 8 Abs. 1 BGG, ein (BT-Drs. 14/8331 S. 15, 50). Hinzukommt, dass nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGG auch Verstöße gegen § 2 Abs. 3 EBO (Allgemeine Anforderungen an Bahnanlagen und Fahrzeugen) geltend gemacht werden können, was überflüssig wäre, wenn Anforderungen an die Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr schon unter § 7 Abs. 1 BGG und damit unter § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGG fielen. Letztlich zeigt auch § 1 Abs. 1a BGG, dass § 7 Abs. 1 BGG keine Anforderungen an die Herstellung der Barrierefreiheit im Bereich der I ... und ihrer Y ... enthält. Denn § 7 Abs. 1 BGG verpflichtet nur die in § 1 Abs. 1a BGG bezeichneten Träger öffentlicher Gewalt. Zu diesen gehört die I ... ersichtlich nicht.
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Damit scheidet mangels Klagebefugnis auch eine Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen § 7 Abs. 1 BGG (ggf. i. V. m. Abs. 2) i. V m. § 1 Abs. 2 und 3 BGG aus.
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Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1 BGG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 BGG sollen zivilen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Die hier im Streit stehenden Bahnhöfe samt Bahnsteigen und Zügen im Bereich des Eisenbahn-Personen-Fernverkehrs stehen aber nicht im Eigentum des Bundes, sondern im Eigentum der I ... und ihrer Y ... .
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Ebenso wenig kommt ein Verstoß der Beklagten gegen § 2 Abs. 3 EBO in Betracht. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 EBO sind die Vorschriften dieser Verordnung so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Ein Verstoß der Beklagten scheidet bereits aus, da § 2 Abs. 3 EBO allein Pflichten der Eisenbahnen begründet, nicht aber Pflichten der Beklagten, die keine Eisenbahn ist.
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Nichts anderes gilt für die vom Kläger in den Ziffer 2–5 beantragten Feststellungen. Denn auch diese betreffen den speziellen Bereich Bau und Verkehr, für den allein § 8 BGG die Anforderungen zur Herstellung von Barrierefreiheit regelt. Da aber keine Bauten nach § 8 Abs. 1 BGG, nämlich solche, die im Eigentum des Bundes stehen, betroffen sind, fehlt es auch hier am Verbandsklagerecht des Klägers nach § 15 Abs. 1 S. 1 BGG.
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Nichts anderes folgt aus den Ausführungen des Klägers zur zwischenzeitlich in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention, da diese keinen Einfluss auf den klar und eindeutig bestimmten Umfang des Verbandsklagerechts in § 15 BGG hat. Auch für eine analoge Anwendung ist mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner letzten Änderung des BGG mit Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) das Verbandsklagerecht in § 15 BGG nicht geändert (vgl. zu § 2 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 4 C 34/13 – juris Rn. 18 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
40
BESCHLUSS
41
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
42
5.000,00 Euro
43
festgesetzt.