Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.03.2026 – OVG 4 S 36/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0331.OVG4S36.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf über 13.000 Euro bis zu 16.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 – juris Rn. 17), erfordern keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten der Leitung des Landeswaldreviers mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine weitere Rechtsschutzfrist von mindestens 14 Tagen abgelaufen sei, zu Recht stattgegeben.

2

1. Soweit sich der Antragsgegner gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wendet, zeigt er keine Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung auf, die deren Abänderung rechtfertigen würden.

3

Er macht geltend, dass bei Dienstpostenbesetzungen eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden sei und der status quo grundsätzlich gewahrt werde, es sei denn, die Erfolgsaussichten der Hauptsache seien eindeutig und die Folgenabwägung falle überwiegend zugunsten des Antragstellers aus. Vorliegend würden jedoch die Interessen des Dienstherrn überwiegen. Die Organisation der Revierleitung erfordere klare Zuständigkeiten, die durch eine einstweilige Fortführung der Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers funktional berücksichtigt würden. Zudem stehe hier nicht zu befürchten, dass der Beigeladene bei Vollziehung der Auswahlentscheidung einen Bewerbervorsprung vor dem Antragsteller geltend machen könne. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Antragsteller die fachliche Eignung und Befähigung zur Besetzung des hier in Rede stehenden Dienstpostens besitze. Er könne durch dessen Besetzung keinen Nachteil gegenüber dem Beigeladenen erleiden, der nicht im Nachgang korrigiert werden könne.

4

Dies greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass ein Anordnungsgrund vorliege, da zwar Gegenstand der Ausschreibung nur die Vergabe eines Dienstpostens sei, dieser aber nach der Ausschreibung mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet werde, so dass sich die Vergabe an den Antragsteller oder den Beigeladenen, die beide ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, als förderlich darstelle, da hiermit die Voraussetzungen (§ 20 Abs. 2 LBG) für eine spätere Beförderung geschaffen würden. Demgegenüber verengt das Beschwerdevorbringen seine Darstellung auf eine reine Betrachtung des Dienstpostens, blendet aber dabei die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts für den Anspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG wesentliche Statusamtsrelevanz aus. Dieses hat der Sache nach entweder zugrunde gelegt, dass vorliegend ein einaktiges Verfahren einschlägig ist, wofür im Übrigen vieles sprechen dürfte. Bei einem einaktigen Verfahren sind die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpft, dass der Dienstpostenvergabe im Fall der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgt. Mit der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens wird die Auswahlentscheidung über die Beförderung in ein höheres Statusamt vorweggenommen; eine weitere Auswahl findet nicht statt. Diese Vorwirkung der Dienstpostenvergabe für die nachfolgende Beförderung begründet für den unterlegenen Mitbewerber einen Anordnungsgrund (siehe nur BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 A 5.18 – Rn. 31 sowie Beschluss vom 28. Mai 2021 – 2 VR 1.21 – juris Rn. 13 jeweils m.w.N.). Oder das Verwaltungsgericht hat zumindest angenommen, dass in der vorliegenden Konstellation aufgrund einer Vorwirkung der Dienstpostenvergabe für die Beförderung in ein höheres Statusamt eine vergleichbare Fallgestaltung gegeben sei (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 14 und 16 und vom 11. Dezember 2025 – 2 VR 19.25 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2018 – OVG 4 S 43.17 – juris Rn. 3 ff.; siehe zu allem von der Weiden, jurisPR-BVerwG 19/2023 Anm. 4 C. I.). Dass bei dem streitgegenständlichen betriebsinternen Interessensbekundungsverfahren (Sammelverfahren) für die Besetzung des Dienstpostens der Leitung eines Landeswaldreviers, welcher mit der Entgeltgruppe 10 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. der Besoldungsgruppe A 11 dotiert ist, mit Blick auf die Bewerber, welche sich in der Statusamtsgruppe A 10 befinden, kein einaktiges Verfahren durchgeführt wird, oder dass das Verfahren so ausgestaltet ist, dass ein unberechtigter Bewährungsvorsprung in einem folgenden Verfahren für die Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 nicht gegeben wäre (siehe zur sog. „Ausblendung“ BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 21 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2018 – OVG 4 S 43.17 – juris Rn. 3 ff.) zeigt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auf. Der bloße Verweis auf die Existenz anderer Dienstposten ersetzt keine Auseinandersetzung mit der in Frage stehenden Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung der Ausschreibung und der konkreten Ausgestaltung des weiteren Verfahrens.

5

2. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht.

6

a. Das Verwaltungsgericht hat als Maßstab seiner Prüfung herausgearbeitet, dass Art. 33 Abs. 2 GG ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewähre. Der Dienstherr verfüge in Bezug auf die Einschätzung der Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Bei der Aufstellung von Eignungskriterien für das jeweilige Amt und bei der Ausgestaltung von Dienstpflichten habe der Gesetzgeber bzw. der Dienstherr grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit. Erforderlich sei (auch) eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen werde. Bei diesem prognostischen Urteil stehe dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, Beschlüsse vom 8. Juli 2004 – 3 CE 04.1487 – und vom 8. Februar 2001 – 3 CE 00.3186 –) hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass Gegenstand der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilung der persönlichen Eignung für das angestrebte Amt auch sei, ob der Betreffende an der Erfüllung der ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten deshalb in erheblichem Umfang gehindert sein werde, weil er etwa wegen familiärer Verbindungen oder der Berührung eigener wirtschaftlicher Interessen ausgeschlossen wäre (§ 20 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BbgVwVfG) oder diese Umstände geeignet seien, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (§ 21 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BbgVwVfG). Hierauf aufbauend hat das Verwaltungsgericht weitergehend zugrunde gelegt, dass dann, wenn der Dienstherr aus diesen Gründen die persönliche Eignung eines Bewerbers verneine, diese Beurteilung besonders zu begründen sei. Aufgrund der schwerwiegenden Folge des zwingenden und vollständigen Ausschlusses des betroffenen Bewerbers von der Auswahl für die zu vergebende Stelle müssten jedenfalls die wesentlichen Gründe für die Wertung des Dienstherrn bereits im Auswahlverfahren selbst dokumentiert und nicht erstmals im gerichtlichen Verfahren nachgetragen werden. Zudem müsse der Dienstherr sein Urteil der persönlichen (Nicht-)Eignung weitergehend plausibilisieren, soweit der Beamte die ursprünglich gegebene Begründung in tatsächlicher Hinsicht substantiiert in Frage stelle oder nicht nachvollziehen könne.

7

b. Die der Sache nach gegen diese Maßstabsbildung erhobenen Einwände des Antragsgegners, der insbesondere einwendet, dass dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum mit Blick auf mögliche Befangenheitstatbestände zukomme, greifen im Ergebnis nicht durch. Der einschlägige Maßstab ist nämlich wie folgt zu fassen:

8

Zugrunde zu legen ist, dass die Wahrnehmbarkeit des Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) grundsätzlich keine Rolle zu spielen hat. Der Dienstrechtssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat beginnend mit seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 ausgeführt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen sei und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei das angestrebte Statusamt und nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung dürfe daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Ls. 1, Rn. 24, Rn. 28 und Rn. 30, vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – juris Rn. 28 und vom 22. Juni 2023 – 2 VR 1.23 – juris Rn. 18). Daher ist ein Bewerber nicht deswegen vom Auswahlverfahren auszuschließen, weil er den Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht (vgl. bereits BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 28 und vom 6. November 2025 – 2 VR 7.25 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 4 S 9/25 – juris Rn. 11). Die erstinstanzlich angeführte und allein auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens bezogene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, Beschlüsse vom 8. Juli 2004 – 3 CE 04.1487 – und vom 8. Februar 2001 – 3 CE 00.3186 –) erging vor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und berücksichtigt nicht die aufgezeigten Maßstäbe. Bei dem somit vorzunehmenden Leistungsvergleich ist maßgeblich auf hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 21 und vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 27 f. m.w.N.).

9

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Ausnahmen von diesem strengen Statusamtsbezug zulässig sind. So ist eine – im Wege der Aufstellung eines konstitutiven Anforderungsprofils mögliche – Einengung des Bewerberfelds aufgrund der besonderen Anforderungen eines konkreten Dienstpostens mit Art. 33 Abs. 2 GG dann zu vereinbaren, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – Rn. 19 ff. und vom 30. Januar 2025 – 2 VR 3.24 – juris Rn. 24 m.w.N.). Diese zwingenden Vorgaben in einem Anforderungsprofil müssen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen. Die Einhaltung zwingender Vorgaben muss eigenständig und ohne Bezugnahme auf das nachfolgende Auswahlverfahren geprüft werden können. Dies setzt voraus, dass die geforderten Merkmale hinreichend bestimmt sind und durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 31 f., vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 – juris Rn. 33 und vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 27).

10

Ferner ist es im Rahmen einer Auswahlentscheidung auch möglich, statusamtsbezogene Aspekte, die sich jedoch nicht notwendigerweise in der dienstlichen Beurteilung widerspiegeln, zu berücksichtigen. So können Beamte für die Dauer eines gegen sie geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an ihrer Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen sein (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 2 VR 1.21 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Gleiches gilt für die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 2 VR 5.24 – juris Rn. 20 und Rn. 22 ff.), was je nach Fall sowohl den konkreten Dienstposten als auch das jeweilige Statusamt betreffen kann. Diesbezügliche Anforderungen müssen grundsätzlich nicht in einem Anforderungsprofil konkretisiert werden.

11

Die hier in Frage stehende persönlichen Eignung des Antragstellers steht speziell mit Blick auf den Dienstposten der Leitung des Landeswaldreviers in Frage und auch nur dahingehend, ob er an der Erfüllung der ihm in dem angestrebten Dienstposten obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten deshalb in erheblichem Umfang gehindert sein könnte, weil er von einigen oder einer Vielzahl von Dienstgeschäften etwa wegen familiärer Verbindungen oder der Berührung eigener wirtschaftlicher Interessen ausgeschlossen wäre (§ 20 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BbgVwVfG) oder diese Umstände geeignet sind, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (§ 21 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BbgVwVfG). Dies bewegt sich zwischen den aufgezeigten Aspekten, da es sich nicht um Kriterien im Rahmen eines vorab festgelegten Anforderungsprofils handelt, aber zugleich kein unmittelbarer Statusamtsbezug im Raum steht, sondern vielmehr die besonderen Anforderungen des konkreten Dienstpostens die Entscheidung des Antragsgegners bestimmen.

12

Unter Berücksichtigung der zuvor aufgeführten Grundsätze erfolgt in derartigen Konstellationen die Einengung des Bewerberfelds bereits vor einer am jeweiligen Statusamt auszurichtenden Auswahlentscheidung, so dass eine inhaltliche Nähe zu den Vorgaben durch ein – vor der Ausbringung einer Stellenausschreibung mit Blick auf die Aufgaben des konkreten Dienstpostens aufzustellendes – konstitutives Anforderungsprofil besteht. Da in der vorliegenden Konstellation die entsprechenden Vorgaben nicht vorab in die Stellenausschreibung aufgenommen werden konnten, ist es in Fällen dieser Art erforderlich, dass der Dienstherr mit Blick auf relevante zu besorgende oder vorhandene Interessenkollisionen bereits im Auswahlvermerk die zugrunde zu legenden und auf die konkret in Frage stehenden Dienstgeschäfte bezogenen objektiven Maßstäbe in plausibler und nachvollziehbarer Weise konkretisiert. Ferner ist besonders zu begründen, weswegen hinsichtlich des konkreten Dienstpostens bei Erfüllung der zuvor aufgestellten Maßstäbe die Ausübung der Dienstgeschäfte in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt wird, der zumutbarerweise nicht durch innerdienstliche Maßnahmen (etwa im Wege einer Vertretungsregelung) begegnet werden kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr für das Gericht und den betroffenen Bewerber nachvollziehbar darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Je weniger die Besorgnis von relevanten Interessenskollisionen auf der Hand liegt, je geringer der Umfang der betroffenen Dienstgeschäfte ist und je stärker die sich stellenden Fragen von Organisations- und Wertungsentscheidungen des Dienstherrn im Einzelfall abhängen, desto weniger können hierauf beruhende und den Bewerberkreis beschränkende Vorgaben Bestand haben.

13

Dies folgt erstens – unbeschadet extremer Fallgestaltungen, in welchen die Ausübung (fast) aller mit dem konkreten Dienstposten verbundenen beamtenrechtlichen Pflichten von vornherein aufgrund von zu besorgenden oder vorhandenen Interessenkollisionen ausscheidet – daraus, dass es der Dienstherr sowohl hinsichtlich des sachlichen und räumlichen Zuschnitts des Dienstpostens als auch mit Blick auf die dauerhafte Ausgestaltung einer Vertretungsregelung (im vorliegenden Fall im Wege sog. Präventionsmaßnahmen) selbst in der Hand hat, den Umfang und den Grad der zu besorgenden oder vorhandenen Interessenkollisionen sowie deren Einfluss auf die einzelnen Dienstgeschäfte maßgeblich zu bestimmen. Dem Dienstherrn ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt, aber es liegt in seinem – im vorliegenden Fall beschränkten und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebundenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 26) – Organisationsermessen, wie er seine Stellen zuschneidet und welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist. Daher beruht es maßgeblich auf der dienstlichen Organisation, ab welchem Grad eine derart gravierende Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte anzunehmen ist, die nicht mehr hinnehmbar sein könnte. Zweitens dient die Einschränkung einer Ämtervergabe anhand der Anforderungen eines Dienstpostens auch der Verhinderung einer vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängigen Ämtervergabe und beugt somit Manipulationsmöglichkeiten vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 29 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – das Vorhandensein eines Eingrenzungskriteriums und die Einschätzung, ob und ab welcher Schwelle dieses Kriterium erfüllt ist, der einzelfallbezogenen Wertung des Dienstherrn unterliegt, die dieser auch nicht vorab, bindend und überprüfbar im Rahmen eines konstitutiven Anforderungsprofils festgelegt hat. Drittens bedingt es gerade die Verhinderung von Manipulations- und Missbrauchsmöglichkeiten, dass hinsichtlich der Vorgaben eines konstitutiven Anforderungsprofils durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln ist, ob und inwieweit diese Bindungswirkung entfalten. Ein Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 34, vom 8. Juli 2014 – 2 B 7.14 – juris Rn. 8 ff., vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 20 und vom 10. Dezember 2021 – 1 WB 34.21 – juris Rn. 45). Um diesen Anforderungen auch hinsichtlich dienstpostenbezogener Aspekte, die nicht in einem von vornherein festgelegten Anforderungsprofil enthalten sind und die wesentlich vom Organisationsermessen und einer wertenden Betrachtung des Dienstherrn abhängig sind, gerecht zu werden, sind die zuvor aufgeführten Maßstabe notwendig. Hieraus folgt insbesondere die Anforderung, die notwendigen Erwägungen bereits im Rahmen des Auswahlvermerks hinreichend darzulegen. Dies korrespondiert viertens damit, dass gerade in der hier vorliegenden Konstellation erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit verschafft, die angegriffene Entscheidung zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 – juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 18. November 2022 – 1 W-VR 20.22 – juris Rn. 28).

14

c. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs vermag es das weitere Beschwerdevorbringen nicht, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die gegebene Begründung für die Annahme der persönlichen Nichteignung des Antragstellers für die Revierleitung sei hinsichtlich der Ausübung jagdlicher Aufgaben in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar, in Frage zu stellen.

15

aa. Das Verwaltungsgericht legt zugrunde, dass der Auswahlvermerk vom 16. Januar 2025 insoweit selbst keine Angaben enthalte, sondern auf den Vermerk vom 10.Dezember 2024 verweise. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Ferner geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass zwar im Vermerk vom 10. Dezember 2024 abstrakt nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass die Existenz privater Waldflächen, welche an das eigene Revier angrenzten, im Bereich der jagdlichen Zuständigkeiten der Revierleitung zu Interessenkollisionen führen könnten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, welche Gründe den Antragsgegner zu der Annahme bewogen hätten, der Flächenbesitz des Antragstellers führe in seiner konkreten Größe und Belegenheit zwingend zu der Annahme seiner persönlichen Nichteignung. Es sei nicht ersichtlich, ob angrenzende private Waldflächen erst ab einer bestimmten Schwelle relevant seien. Ziffer 8.2.2 der betrieblichen Anweisung zur Vermeidung von Interessenkollisionen im Landesbetrieb Forst Brandenburg (Anweisung Nr. 94/2023, nachfolgend: BA Interessenkollision) enthalte keinen Schwellenwert. Ob und wenn ja inwieweit die Grenze aus Ziffer 8.3.2 BA Interessenkollision anzuwenden sei, die der Antragsteller (knapp) unterschreite, lege der Antragsgegner nicht dar. Ferner seien die konkreten räumlichen Verhältnisse nicht nachvollziehbar dargelegt. Anhand der Ausführungen im Vermerk sei nicht nachvollziehbar, wie sich die privaten Flächen des Antragstellers und der Zuständigkeitsbereich der Revierleitung von den Größenordnungen und der Belegenheit her zueinander verhielten. Die eingereichte Karte, auf welcher alle im Privateigentum stehenden Flächen rot eingefärbt seien, biete keine Auskunft. Darüber hinaus sei es für eine vollständige Gewichtung erforderlich, den Umfang der eigenen Flächen zu der Gesamtgröße des Zuständigkeitsbereichs ins Verhältnis zu setzen. Da der Verwaltungsjagdbezirk offenbar nicht vollständig im Zuständigkeitsbereich des Reviers liege, sei unklar, ob die privaten Flächen des Antragstellers, welche diesem Verwaltungsjagdbezirk angegliedert seien, vollständig im Zuständigkeitsbereich des Reviers liegen würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weswegen in dem Vermerk davon ausgegangen werde, dass das Risiko von Interessenkollisionen bestehe, wenn die dienstliche Zuständigkeit der Jagdgenossenschaft der Revierleitung „“ obliege und zugleich die privaten Interessen in der Jagdgenossenschaft wahrgenommen würden, denn die örtliche Belegenheit dieser Jagdgenossenschaft und die dienstliche Zuständigkeit der Revierleitung seien nicht ersichtlich und nicht dargelegt.

16

Ohne Erfolg bleibt der gegen diese erstinstanzlichen Annahmen gerichtete Einwand des Antragsgegners, er sei aufgrund des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht gehalten, empirische Schwellenwerte oder prozentuale Quoten in den Fällen, in welchen funktionale Konfliktlagen vorliegen würden, zu ermitteln. Mathematische Quantifizierungen oder die Festlegung starrer Flächenschwellen würden nicht stattfinden. Geboten sei eine einzelfallbezogene Würdigung des konkreten Risiko- und Konfliktpotentials, bei welcher die Maßgaben der BA Interessenkollision als Orientierung dienten. Es müssten bei der Beurteilung der persönlichen Eignung auch Umstände berücksichtigt werden, die geeignet seien, einen nachvollziehbaren „bösen Schein“ der Befangenheit zu begründen. Das Verwaltungsgericht lege einen falschen Maßstab zugrunde, wenn es das Fehlen eines abstrakt-generellen Flächenwerts bemängele. Eine mathematische Quote sei nicht erforderlich. Die Prüfung dürfe an funktionalen Konfliktlagen ausgerichtet werden. Die verlangte Relationierung der privaten Flächen zu der Gesamtgröße des Zuständigkeitsbereichs stelle ein nicht notwendiges Objektivierungsschema dar. Der Anschein der Befangenheit sei ein normativer und funktionaler Tatbestand, der sich aus Rollen-, Aufgaben-, und Verantwortungskollisionen ergebe, hier aus der Doppelrolle in den Jagdgenossenschaften und als Revierleiter in Vertretung des Landes im Rahmen der Verwaltungsjagd. Die diesbezüglichen fachlich plausiblen Erwägungen genügten dem Maßstab der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

17

Dies zeigt unter Zugrundelegung der zutreffenden Maßstäbe keine Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung auf, die deren Abänderung erfordern würde. Dass die Beurteilung des Vorliegens von relevanten Interessenkonflikten (§ 20, § 21 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BbgVwVfG) eine Prüfung der einzelfallbezogenen Umstände erfordert, stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede. Der Antragsgegner zieht hieraus jedoch die falschen Schlüsse. Wie ausgeführt bedingt es gerade der auf diese Weise vorgenommene Ausschluss eines Bewerbers, sowohl den im Einzelfall anzuwenden Maßstab in abstrakter Weise einzugrenzen als auch die konkrete Anwendung derart nachvollziehbar darzulegen und mithin zu plausibilisieren, dass eine gerichtliche Nachprüfbarkeit ermöglicht wird. Bloße Bezugnahmen auf „funktionelle Konfliktlagen“ reichen jedenfalls dann nicht mehr aus, wenn Ausmaß und Intensität dieser Konfliktlagen maßgeblich von weiteren Faktoren abhängen, die wiederum im Wesentlichen von Entscheidungen oder Einschätzungen des Dienstherrn bestimmt werden. Daher bemängelt das Verwaltungsgericht zu Recht, dass den einzig relevanten Ausführungen im Vermerk vom 10. Dezember 2024 keine hinreichend plausiblen Darstellungen dahingehend zu entnehmen sind, ob und weswegen der Flächenbesitz des Antragstellers in seiner konkreten Größe und Belegenheit zwingend zu der Annahme von Interessenskollisionen führt, aufgrund derer der Antragsteller aus dem Bewerberfeld auszuschließen ist. Um einer Missbrauchsgefahr wirksam zu begegnen, ist die seitens des Antragsgegners kritisierte Objektivierung gerade geboten, was es insbesondere bedingt, den Umfang der privaten Flächen zu der Gesamtgröße des Zuständigkeitsbereichs ins Verhältnis zu setzen sowie näher und nachvollziehbar zu erläutern, weswegen und in welchem Umfang bzw. mit welcher hieraus folgenden Intensität und Häufigkeit aufgrund von Größe und Lage der privaten Waldflächen Konflikte mit den zu erwartenden Dienstgeschäften zu erwarten sind. Die Darstellung möglicher funktionaler Interessenkollisionen ohne weitergehende plausible Ausführungen zu deren Schwere reicht insbesondere dann nicht aus, wenn – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – ausweislich der Ausschreibung nur einer von insgesamt 14 Aufgabenbereichen des Dienstpostens betroffen ist. Unter anderem hätte es dem Antragsgegner (im Auswahlvermerk) oblegen, hier nähere Ausführungen zum Anteil der einzelnen Aufgabenbereiche an der mit dem Dienstposten einhergehenden Gesamttätigkeit vorzubringen.

18

bb. Dementsprechend bleibt auch das Beschwerdevorbringen ohne Erfolg, soweit der Antragsgegner umfangreich die aufgrund der „Doppelrolle“ des Revierleiters – als Eigentümer privater Flächen, die dem Jagdrecht unterliegen, und der Vertretung der Jagdziele des Landes als Amtsträger in den Jagdgenossenschaften – möglichen funktionalen Konfliktlagen bzw. „realen Gefahren“ einer Interessensverflechtung betont. Der Antragsgegner wendet ein, die „territoriale Belastung durch Eigentumsflächen“ sei nicht unmittelbar auf die an den Landeswald angrenzenden Waldflächen beschränkt, da auch angrenzende oder im selben jagdlichen Organisationsraum liegende Flächen, die der Jagdgenossenschaft und dem Jagdmanagement unterliegen würden, seien „in hohem Maße relevant“. Die „qualitative Konfliktdichte“ entstehe durch die Überlappung der Systeme (gemeint sind wohl das Revier und die betroffenen Gemarkungen sowie die wirtschaftlichen Landeswaldflächen); sie sei kein rein flächenbezogenes bzw. flächenproportionales Phänomen.

19

Das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass für die Beurteilung des Ausmaßes und der Intensität der Konfliktlagen selbstverständlich der Umfang der relevanten privaten Flächen sowie auch deren Verhältnis zu den in den Zuständigkeitsbereich der Jagdgenossenschaft fallenden entscheidend seien. Die Argumentation des Antragsgegners offenbart vielmehr das Problem, dass dessen Entscheidung maßgeblich von nicht hinreichend plausibilisierten Wertungen abhängt. Soweit das Beschwerdevorbringen darauf verweist, dass die Flächen „in hohem Maße relevant“ seien oder es sich um eine „erhebliche Zahl eigener Flächen“ handele, ermöglicht dies gerade keine hinreichende gerichtliche Nachprüfbarkeit. Dies gilt umso mehr, als das Beschwerdevorbringen sich nicht mit dem seitens des Verwaltungsgerichts benannten Umstand auseinandersetzt, dass der Verwaltungsjagdbezirk nicht vollständig im Zuständigkeitsbereich des Reviers liegt und ferner die örtliche Belegenheit dieser Jagdgenossenschaft und die dienstliche Zuständigkeit der Revierleitung nicht ersichtlich seien. All diese Faktoren sind jedoch notwendig, um hinreichend nachvollziehen zu können, in welchem Umfang sich der bemühte „böse Schein“ auf die Wahrnehmung der jagdlichen Aufgaben auswirken könnte.

20

Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass insoweit ausweislich der Ausschreibung nur einer von insgesamt 14 Aufgabenbereichen des Dienstpostens betroffen ist. Wenn der Antragsgegner insoweit lediglich ausführt, es handele sich um „wesentliche“ Aufgaben im Rahmen der „amtsüblichen Außenvertretung“, tangiert dies den Aspekt allenfalls. Es handelt sich aber nicht um eine gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit dem Umfang und der Bedeutung dieser Aufgaben im Verhältnis zum sonstigen Aufgabenspektrum des Dienstpostens, unabhängig davon, dass sich eine solche – wie ausgeführt – im Auswahlvermerk hätte wiederfinden müssen.

21

d. Soweit sich der Antragsgegner gegen den erstinstanzlich zugrunde gelegten erhöhten Plausibilisierungsbedarf aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller den konkreten Dienstposten bereits seit einigen Jahren wahrgenommen hat, wendet und auf eine erhöhte Sensibilität ab dem Jahr 2024 verweist, verhilft ihm auch dies nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat diese Erwägung nur ergänzend zu den bereits erwähnten – und nicht hinreichend in Zweifel gezogenen – selbstständig entscheidungstragenden Gründen angeführt.

22

e. Ferner stellt das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe nicht hinreichend plausibel dargelegt, warum nach seiner Auffassung drohenden Interessenkonflikten nicht durch vorbeugende Maßnahmen ausreichend begegnet werden könnte, nicht hinreichend in Frage, wobei insoweit dahinstehen kann, ob es sich um einen alternativ oder kumulativ tragenden Begründungsansatz handelt.

23

aa. Der Antragsgegner verweist darauf, dass die dauerhafte Stellvertretung aus Organisationsgründen kein tragfähiger Standardbetrieb sein könne. Es liege im Interesse aller, auftretende Interessenskonflikte dauerhaft zu vermeiden. Er sei aus organisatorischen Gründen gehalten, Revierleitungen vollumfänglich zu übertragen. Die ständige Auslagerung (Modularisierung) wesentlicher Aufgaben (insbesondere der Außenvertretung in Jagdgenossenschaften und der Verwaltungsjagd) belaste die Organisation in nicht zumutbarer Weise, verkompliziere die Dienstabläufe und schaffe enorme Reibungsverluste und entspreche nicht den Vorstellungen und Vorgaben des Dienstherrn. Es bestehe eine Pflicht, die Dienstposten organisatorisch zweckmäßig auszugestalten, man müsse sich nicht auf eine dauerhaft „gestörte“ Aufgabenwahrnehmung verweisen lassen. Er müsse seine Organisation nicht dauerhaft durch das sachwidrige Aufteilen von Aufgaben im Wege dauerhafter Stellvertretungen anpassen, wenn der Konflikt durch eine sachgerechte Auswahlentscheidung vermieden werden könnte.

24

Hiermit setzt sich der Antragsgegner unter Zugrundelegung des insoweit einschlägigen Maßstabs nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO genügend mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander.

25

Erstens übergeht das Beschwerdevorbringen den Umstand, dass es nicht um die dauerhafte Übertragung der – wie der Antragsgegner teilweise angibt – „vollständigen Aufgaben einer Revierleitung“ geht. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass bei einer Abgabe der jagdlichen Befugnisse die Aufgaben der Revierleitung weder vollständig noch in wesentlichen Teilen „entkernt“ werden würden, da ausweislich der Ausschreibung 14 Aufgabenschwerpunkte zu den Dienstgeschäften zählen würden, wobei jagdliche Maßnahmen nur einen Punkt ausmachen würden, die restlichen den Bereichen Holzbewirtschaftung, Waldbau sowie Umwelt- und Naturschutz zuzuordnen seien. Selbst wenn eine vollständige persönliche Nichteignung für den Bereich der jagdlichen Zuständigkeiten anzunehmen sein sollte, folge daraus nicht ohne weiteres die persönliche Nichteignung für den gesamten Aufgabenbereich des angestrebten Dienstpostens. Auf den Umfang, die Bedeutung und den Anteil der in Frage stehenden jagdlichen Tätigkeiten am Gesamtumfang der mit dem konkreten Dienstposten verbundenen Tätigkeiten geht die Beschwerde – wie bereits ausgeführt – nicht hinreichend ein. Es bleibt offen, wieso eine dauerhafte Aufgabenverlagerung in diesem Bereich mit Blick auf die Gesamtaufgaben des Dienstpostens und die dienstlichen Abläufe unzumutbar ist.

26

Zweitens hat dann, wenn eine mögliche Interessenkollision hinsichtlich des konkreten Dienstpostens zur Beeinträchtigung eines Teils der Dienstgeschäfte führt, der Dienstherr für das Gericht und den betroffenen Bewerber nachvollziehbar darzulegen, weswegen die Ausübung aller mit dem Dienstposten verbundenen Dienstgeschäfte in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt wird, der auch durch innerdienstliche Maßnahmen nicht begegnet werden kann. Dies entspricht der vorstehend aufgezeigten Fallgruppe, dass bei der Etablierung eines konstitutiven Anforderungsprofils der Dienstherr darzulegen hat, weswegen die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 31 f., vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 – juris Rn. 33 und vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 27). Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Einwand des Antragsgegners, für eine dauerhafte Stellvertretung im jagdlichen Bereich stehe keine andere Person zur Verfügung, als unsubstantiiert abgelehnt. Ebenso legt der Antragsgegner mit seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar, weswegen die dauerhafte Stellvertretung nicht zumutbar wäre sowie die Dienstabläufe verkompliziert und „enorme“ Reibungsverluste geschaffen würden. Seiner Pflicht zu einer plausiblen Darlegung der zwingenden dienstlichen Notwendigkeiten ist der Antragsgegner hiermit nicht nachgekommen. Der bloße Verweis auf organisatorisch Wünschenswertes reicht nicht aus.

27

bb. Der Antragsgegner führt ferner aus, die dauerhafte Übertragung der Außenvertretung in den Jagdgenossenschaften und der operativen Verwaltungsjagd würden geradezu den insgesamt von der BA Interessenkollisionen unbedingt zu vermeidenden Anschein der Parteilichkeit befördern, weil die Aufgabenwahrnehmung nach außen erkennbar fragmentiert werden müsste.

28

Diese Erwägungen hat das Verwaltungsgericht bereits als nicht plausibel angesehen und ausgeführt, dass unklar sei, welcher „böse Schein“ bzw. welche negative Außenwirkung im Bereich der jagdlichen Zuständigkeiten noch verbleiben sollten, wenn der Antragsteller die Jagd auf eigenen Flächen im Zuständigkeitsbereich nicht ausführt und den Verwaltungsjagdbezirk nicht in Gremien oder Zusammenschlüssen vertritt, in denen er selbst durch privaten Waldbesitz Mitglied ist. Mit diesen zutreffenden und naheliegenden Erwägungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander. Die Einwände des Antragsgegners sind darüber hinaus auch nicht schlüssig: Sinn und Zweck der Präventionsmaßnahmen ist es, möglichen Interessenskollisionen vorzubeugen. Der Anschein der „Parteilichkeit“ entsteht nicht dann, wenn diese Maßnahmen befolgt werden, sondern vielmehr, wenn sie nicht getroffen werden.

29

f. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragsgegner, er habe dem Antragsteller das von diesem ebenfalls avisierte Revier angeboten und somit den Grundsatz der Bestenauslese sowie den Bewerbungsverfahrensanspruch gewahrt. Denn der Bewerberverfahrensanspruch vermittele keinen Anspruch auf die Besetzung eines konkreten Dienstpostens. Eine vermeintliche Selbstbindung existiere nicht.

30

Das trifft nicht zu. Bei der hier vorliegenden „Sammelausschreibung“ handelt es sich um eine lediglich verfahrenstechnisch gebündelte Ausschreibung mehrerer einzelner Dienstposten (Leitung jeweils eines Landeswaldreviers), was bereits dem Ausschreibungstext zu entnehmen ist, der u.a. die Möglichkeit einer „Mehrfachbewerbung“ enthält und die Benennung des avisierten Reviers fordert. Dementsprechend besteht im Falle einer Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen (siehe hierzu unter 1.) – in Bezug auf jeden einzelnen begehrten Dienstposten mit dem dort bestehenden Bewerberkreis (OVG Münster, Beschluss vom 24. Februar 2023 – 1 B 58/23 – juris Rn. 9; VG Ansbach, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 – AN 1 E 17.02621 – juris Rn. 48 und Rn. 51 und vom 16. Oktober 2019 – AN 1 E 19.00287 – juris Rn. 32).

31

g. Soweit das Verwaltungsgericht ferner die Annahme drohender Interessenkollisionen im Bereich der Holzbewirtschaftung als nicht hinreichend plausibel angesehen hat, setzt sich die Beschwerdebegründung, die sich auf die zuvor dargestellten Ausführungen hinsichtlich der Ausübung jagdlicher Aufgaben beschränkt, hiermit nicht hinreichend auseinander.

32

3. Der Senat gibt zu bedenken, dass es an den Erfordernissen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG liegt, wenn es dem Antragsgegner hier (aus den oben genannten Gründen) nicht gelungen ist, die behördlich für notwendig gehaltenen Verwendungseinschränkungen des Antragstellers dessen Bewerbungsverfahrensanspruch entgegenzuhalten. Zusammengefasst ist es mit dem Statusamtsbezug der Bestenauslese nicht ohne weiteres vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Aufgaben des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht (vgl. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht, Stand 1. September 2018, BeamtStG § 9 Rn. 18 anknüpfend an die höchstrichterliche Rechtsprechung). Umsetzungen von Beamten auf amtsangemessene Dienstposten sind hingegen grundsätzlich nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, sondern dem Dienstherrn nach pflichtgemäßem Ermessen möglich. Eine Umsetzung ist die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung – was den oben dargestellten Ausführungen des Antragsgegners auch zugrunde liegt. Bei einer Klage gegen eine Umsetzung („Weg-Umsetzung“) kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist; denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder – unter bestimmten Voraussetzungen – der Entzug von Leitungsaufgaben (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 – juris Rn. 18). Der Landesbetrieb Forst Brandenburg ist eine einzige Behörde (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 des Gesetzes zur Neuorganisation der Landesforstverwaltung des Landes Brandenburg vom 19. Dezember 2008 in Verbindung mit Nr. 2 des Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Strukturänderung des Landesbetriebes Forst Brandenburg vom 25. Mai 2022 und § 1 Abs. 3 der als Anlage des Erlasses ergangenen Betriebsanweisung). Würde der Antragsteller zukünftig als Leiter des Landeswaldreviers verwendet, wäre das eine Umsetzung. Zudem hatte sich der Antragsteller auch auf diese Position beworben.

33

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Er hat sich im Beschwerdeverfahren auch sonst nicht geäußert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, wenn eine Beförderung ansteht. Da vorliegend ein einheitliches Auswahlverfahren betroffen ist und der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2025 – OVG 4 S 32/24 – juris Rn. 11). Ferner ist im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 2 KSt 5.25 – juris Rn. 4 ff.). Zugrunde zu legen sind die Bezüge für das ausgeschriebene Amt der Besoldungsgruppe A 11.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).