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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.04.2026 – OVG 7 S 1/26

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0402.OVG7S1.26.00

Orientierungssatz

Die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung eines rechtlichen Interesses nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verlangt bei dem Einsichtsbegehren eines Widerspruchsführers nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO oder sonst die Erfolgsaussicht des Widerspruchs.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500, - Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich mit einem Eilantrag gegen ein Akteneinsichtsgesuch der Beigeladenen in die Verwaltungsvorgänge eines Vorbescheidsverfahrens zur Planung von Windenergieanlagen.

2

Die Antragstellerin plant die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen am Standort 4... und beantragte hierfür einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG.

3

Im Vorbescheidsverfahren begehrte die Firma X... Akteneinsicht in die Vorbescheidsunterlagen nach dem Umweltinformationsgesetz. Diesem Antrag auf Akteneinsicht gab der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2025 teilweise statt. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2025 erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (VG 9 K 2355/25), über die noch nicht entschieden ist.

4

Zwischenzeitlich erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 6. Juni 2025 den begehrten Vorbescheid für das genannte Vorhaben. Am 18. Juli 2025 erteilte der Beklagte der Beigeladenen einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG für ein Repowering-Vorhaben von 19 Windenergieanlagen ebenfalls am Standort 4.... Am 23. Juli 2025 stellte die Beigeladene einen Genehmigungsantrag für ein Repowering-Vorhaben von 20 Windenergieanlagen an diesem Standort. In diesem Verfahren wies der Antragsgegner darauf hin, dass die im Vorbescheid vom 6. Juni 2025 bezeichneten Anlagen der Antragstellerin als Vorbelastung zu berücksichtigen seien. Gegen den Vorbescheid der Antragstellerin legte die Beigeladene am 8. Oktober 2025 Widerspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Zugleich beantragte die Beigeladene Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheid.

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Am 20. Oktober 2025 beantragte die Beigeladene bei dem OVG Berlin-Brandenburg, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2026 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den erkennenden Senat abgelehnt mit der Begründung, es bestehe keine Antragsbefugnis (OVG 7 S 15/25).

6

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 teilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit, dass Akteneinsicht in die Antragsunterlagen und die Verfahrensakte bzgl. des Vorbescheidsverfahrens gewährt werde. Das Schreiben enthält eine Liste derjenigen Dokumente, die für die Akteneinsicht geschwärzt oder der Akte vollständig oder teilweise entnommen werden sollen. Hierzu zählen u.a. die Schalltechnischen Berichte, ein Dokument zur Standorteignung von Windenergieanlagen, zwei avifaunistische Gutachten und verschiedene naturschutzfachliche Unterlagen.

7

Am 6. Januar 2026 hat die Antragstellerin einen Antrag nach § 123 VwGO bei dem Verwaltungsgericht Potsdam gestellt, um die Gewährung der Akteneinsicht zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Januar 2026 an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen.

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Die Antragstellerin macht geltend, dass die beantragte Akteneinsicht rechtsmissbräuchlich sei und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Urheberrechte verletze.

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Sie beantragt,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 150.000,- Euro zu unterlassen, die Verwaltungsvorgänge betreffend den Vorbescheid vom 6. Juni 2025 (Az.: Nr. 10.085.Vo/24/1.6.2V/T11), erlassen zugunsten der Antragstellerin, herauszugeben, dabei insbesondere auch die darin enthaltenden Gutachten zu Schall, Turbulenzen sowie Natur- und Artenschutz und dazugehörige behördliche Stellungnahmen,

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sowie durch Zwischenverfügung dem Antragsgegner aufzugeben, es jedenfalls bis zur Entscheidung über den hiesigen Eilantrag zu unterlassen, die Verwaltungsvorgänge betreffend den Vorbescheid vom 6. Juni 2025 an Dritte herauszugeben.

12

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

14

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

II.

15

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist zuständig. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Potsdam ist gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend.

16

Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

17

Er ist zulässig, aber unbegründet.

18

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO.

19

Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

20

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Gewährung von Akteneinsicht. Dies folgt daraus, dass der Beigeladenen ein Anspruch auf Akteneinsicht in dem mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. Dezember 2025 bezeichneten Umfang zusteht. Der Anspruch der Beigeladenen ergibt sich aus § 29 Abs.1 Satz 1 VwVfG (hier und im Folgenden: i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg). Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

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Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegen vor.

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1. Die Beigeladene ist Beteiligte im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Wer Beteiligter in diesem Sinne ist, ergibt sich aus § 13 VwVfG. Mit der Einlegung des Widerspruchs durch die Beigeladene beginnt ein neues Verwaltungsverfahren, in dem über § 79 VwVfG die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit auch § 29 VwVfG Anwendung finden. Der Widerspruchsführer ist in diesem Verfahren als Beteiligter nach § 13 Abs. 1 VwVfG anzusehen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. April 2019 – 5 L 57/19 – juris Rn. 20). Auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Unterscheidung zwischen einem zweipoligen und einem dreipoligen Verhältnis kommt es daher für die Beteiligtenstellung nach § 13 VwVfG und die Anwendbarkeit des § 29 VwVfG vorliegend nicht an.

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2. Die Akteneinsicht ist zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Beigeladenen erforderlich. Eine Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nicht erst dann gegeben, wenn die Akteneinsicht mit Sicherheit eine Verbesserung der Rechtsposition des Beteiligten bringt, sondern bereits dann, wenn durch die Einsicht möglicherweise größere Klarheit über den bisherigen Sach- und Streitstand entsteht und aus der Sicht eines verständigen Betrachters die weitere Rechtsverfolgung oder -verteidigung erleichtert wird; Zweifel über die Erforderlichkeit der Akteneinsicht gehen zu Lasten der Behörde (Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 29 Rn. 46). Da der Ausgang eines Verwaltungsverfahrens offen ist, genügt die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung, d.h. die Gefahr, dass die rechtsgestaltende Wirkung bei einem bestimmten Verfahrensausgang eintreten wird (Gerstner-Heck, in: BeckOK VwVfG, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 13 Rn. 20). Die Einsichtnahme kann nur abgelehnt werden, wenn unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Bezug zu einem Verwaltungsverfahren erkennbar ist oder wenn sich der Antrag auf Akteneinsicht als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch erweist (Kyrill-Alexander Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 29 Rn. 15). Auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kommt es nicht an (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 29 Rn. 48; Kyrill-Alexander Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 29 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Als Unternehmen mit einer Windenergieplanung in der Nachbarschaft derjenigen der Antragstellerin sind die Akten über den der Antragstellerin erteilten Vorbescheid für die Beigeladene möglicherweise von Bedeutung. Ob der Widerspruch der Beigeladenen Aussicht auf Erfolg hat, spielt keine Rolle. Ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Handeln ist insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner der Beigeladenen im laufenden Genehmigungsverfahren aufgegeben hat, die Anlagen der Antragstellerin als Vorbelastung zu berücksichtigen, nicht ersichtlich.

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3. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Vorbescheid der Antragstellerin im Verfahren OVG 7 S 15/25 von dem erkennenden Senat abgelehnt wurde, weil eine Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen durch den angegriffenen Vorbescheid nach dem tatsächlichen Vortrag nicht in Betracht kam und ihr deshalb die Antragsbefugnis fehlte. Dem lag zugrunde, dass das Vorhaben der Antragstellerin wegen des früher erteilten Vorbescheids hinsichtlich bestimmter als verletzt gerügter Rechte der Beigeladenen (insbesondere in Bezug auf Turbulenzen) Priorität genießt und hinsichtlich anderer als verletzt gerügter Rechte (Verletzung des Rücksichtnahmegebotes) der Vorbescheid der Antragstellerin schon keine verbindliche Regelung enthält. Aus diesem Grund hatte der Senat davon abgesehen, in jenem Eilverfahren die Verwaltungsvorgänge betreffend das Vorbescheidsverfahren der Antragstellerin beizuziehen. Es ist indes ein Unterscheid, ob das Gericht auf die Beiziehung von Verwaltungsvorgängen mangels Entscheidungserheblichkeit verzichtet oder ob ein Verfahrensbeteiligter bei der Behörde Einsicht in eben diese Vorgänge des Verwaltungsverfahrens beanspruchen kann. Ein rechtliches Interesse nach § 29 VwVfG erfordert zwar mehr als ein berechtigtes Interesse aus bloß wirtschaftlichen oder ideellen Gründen, ist aber nicht mit dem strengeren Maßstab der Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO gleichzusetzen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. April 2019 – 5 L 57/19 – juris Rn. 24; Schneider, in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 29 Rn. 56). Die Akteneinsicht kann mithin nicht deshalb versagt werden, weil sich nach dem Vortrag desjenigen, dessen Widerspruch das Verwaltungsverfahren ausgelöst hat, keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs entscheiden nicht darüber, ob dem Widerspruchsführer Akteneinsicht nach § 29 VwVfG zu gewähren ist. Insoweit gilt für den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Einsicht in die Verwaltungsvorgänge nach § 29 VwVfG nichts anders als für den Anspruch der Prozessbeteiligten auf Einsicht in die Gerichtsakten nach § 100 Abs. 1 VwGO.

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4. Der Anspruch ist nicht nach § 5 Abs. 1 VwVfGBbg ausgeschlossen. Danach darf die Behörde Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 – juris Rn. 50). Die Anspruchsberechtigten müssen substantiiert, plausibel und nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Nachteile aufgrund der Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse zu befürchten sind (Schneider, in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 30 Rn. 33).

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Gemessen hieran fehlt es an substantiiertem Vortrag der Antragstellerin dazu, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Offenlegung welcher konkreten Unterlagen offenbart werden. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wegen einer Veröffentlichung der Fachgutachten zu Avifauna geltend macht, lässt sie die von dem Antragsgegner im Schreiben vom 10. Dezember 2025 vorgesehen Entnahmen außer Acht. So werden nach dem Schreiben vom 10. Dezember 2025 der Fachbericht Schutzgut Brutvögel, der Fachbericht Vogelzug und Vogelrast, die Natura 2000 Verträglichkeitsuntersuchung, der Umweltbericht zum Sachlichen Teilregionalplan "Windenergienutzung 2024" und die Angaben für die allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 2 UVPG aus Gründen des Urheberrechtsschutzes der Verfahrensakte vollständig entnommen. Eine Akteneinsicht der Beigeladenen in die Fachgutachten zu Avifauna steht daher bereits nicht im Raum. Soweit die Antragstellerin weiter rügt, dass die Dokumente zu Schall und Turbulenzen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, geht sie ebenfalls nicht auf die im Schreiben vom 10. Dezember 2025 vorgesehenen Entnahmen ein. Diese betreffen die Seiten 17-21 bzw. 18-21 der Schalltechnischen Berichte und die Seiten 28-29 der Dokumente zur Standorteignung von Windenergieanlagen. Diese Seiten enthalten nach Angaben der Antragsgegnerin die Fotodokumentationen und werden aus Gründen des Urheberrechtsschutzes entnommen. Die Antragstellerin wendet sich lediglich pauschal gegen eine Veröffentlichung der Dokumente zu Schall und Turbulenzen, trägt jedoch nicht dazu vor, welche weiteren Seiten aus welchen Gründen zum Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entnommen werden müssten. Dies wäre jedoch erforderlich, um ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an einer Nichtverbreitung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse prüfen zu können. Eine Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist auch sonst nicht ersichtlich.

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5. Der Anspruch ist schließlich nicht wegen einer drohenden Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen. Dies betrifft zunächst die von der Antragstellerin genannten naturschutzfachlichen Gutachten. Diese können zwar nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 – juris Rn. 77 sowie BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 1.18 – juris Rn. 24). Eine Verletzung des Urheberrechts kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsgegner wie gesehen im Schreiben vom 10. Dezember 2025 die vollständige Entnahme der entsprechenden Gutachten vorgesehen hat. Im Hinblick auf die Gutachten zu Schall und Turbulenzen ist bereits fraglich, ob diese überhaupt Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG genießen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15. Juli 2021 – 5 K 486/20 – juris Rn. 55, juris). Eine Urheberrechtsverletzung durch die Veröffentlichung ist jedenfalls – auch unter Berücksichtigung der bereits vorgesehen teilweisen Entnahmen – von der Antragstellerin weder näher vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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5. Auf einen neben dem Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bestehenden Anspruch der Beigeladenen nach dem UIG kommt es daher nicht an. Der vor dem VG Potsdam im Streit stehende UIG-Bescheid ist im Übrigen nicht an die Beigeladene, sondern an die Firma X... gerichtet und im vorliegenden Verfahren daher schon aus diesem Grund nicht von Bedeutung.

29

Einer Entscheidung über die Zwischenverfügung bedurfte es wegen der Zusicherung des Antragsgegners, von einer Gewährung der Akteneinsicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abzusehen, nicht.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (vgl. Nummer 19.2 i.V.m. Nummer 9.6.1 und Nummer 1.5 Satz 1).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).