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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.04.2026 – OVG 4 S 9/26

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0407.OVG4S9.26.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Januar 2026 wird aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstands wird für beide Rechtsstufen auf über 50.000 bis 65.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 – juris Rn. 17), erfordern keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner eine Ernennung auf die W3-Professur „“ an der X... gemäß der am veröffentlichten Stellenausschreibung im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, bis über die Stellenbesetzung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist, zutreffend abgelehnt.

2

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dem Antragsteller fehle ein Anordnungsanspruch. Die gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen in Hochschulberufungsverfahren sei ausgehend vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2012 – OVG 5 S 12.11 – (juris) darauf beschränkt zu überprüfen, ob Verfahrensfehler unterlaufen seien, ob sachfremde Erwägungen angestellt oder ob erhebliche Tatsachen verkannt worden seien. Das sei nicht geschehen.

3

Der Antragsteller wendet sich nicht gegen diesen Überprüfungsmaßstab (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 4 S 1/23 – juris Rn. 11), sondern rügt die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass keinerlei Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder die Verkennung von Tatsachen ersichtlich und erheblich vorgetragen worden seien, soweit die Berufungskommission bei ihrer Bewertung die Probelehrveranstaltung, die im Vorstellungsgespräch geäußerte Motivation, die Passfähigkeit zur ausgeschriebenen Professur sowie Aspekte der Lehre zugrunde gelegt habe.

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Er meint erstens, die Auswahlentscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen, weil die Frage der Motivation weder im Ausschreibungstext noch durch die Berufungskommission in ihrer ersten Sitzung als näheres Auswahlkriterium festgelegt worden sei. Jedenfalls habe die Kommission gegen die aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgende Dokumentationspflicht verstoßen, weil sie nicht festgehalten habe, wie sie zu der Bewertung gelangt sei, dass die Motivation des Antragstellers für die ausgeschriebene Professur sie irritiert und wenig überzeugt habe.

5

Die Rüge des Antragstellers, weder in der Ausschreibung noch durch die Berufungskommission sei die Frage der Motivation als näheres Auswahlkriterium fixiert worden, überzeugt nicht. Denn in der Auswahlentscheidung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) grundsätzlich im Hinblick auf das ausgebrachte Statusamt sowie gegebenenfalls anhand eines zulässigerweise aufgrund von besonderen Anforderungen des konkreten Dienstpostens formulierten Anforderungsprofils zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 2 VR 3.24 – juris Rn. 20). Die Motivation eines Bewerbers, sich um eine Stelle zu bewerben, ist keine besondere Anforderung eines Dienstpostens, die im Anforderungsprofil zu benennen wäre, sondern kann Aufschluss über die Persönlichkeit des einzelnen ergeben und angesichts der genannten Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für diese von Belang sein.

6

Die damit verbundene Rüge des Antragstellers, es sei gegen die Dokumentationspflicht verstoßen worden, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägigen Stellen der Berufungsakte zurückgewiesen und dazu ausgeführt, eine solche Dokumentation liege hinsichtlich aller Bewerber einschließlich des Antragstellers, wenn auch in knapper Form, vor. Eine weitergehende Konkretisierung sei nicht erforderlich gewesen, da dem Antragsteller die zu seiner Person in Frage gestellten Punkte aus dem Vorstellungsgespräch bekannt gewesen seien und er diese auch ohne nähere Darlegung in den Akten hätte inhaltlich angreifen können, was aber unterblieben sei. Dies folge aus dem Protokoll, wonach es gerade hinsichtlich seiner Motivation Rückfragen der Berufungskommission und nicht nur einzelner Mitglieder an ihn und auch Antworten von ihm gegeben habe, wenngleich diese für die Berufungskommission nicht überzeugend gewesen seien.

7

Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG zur Sicherung des Gebots effektiven Rechtsschutzes die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen bezweckt unter anderem, den Mitbewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 A 5.18 – juris Rn. 45). Der Antragsteller hätte angesichts der mit Belegen versehenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die vorhandene Dokumentation darlegen müssen, warum er sich gleichwohl nicht in der Lage sieht, seine Rechtsschutzmöglichkeiten einzuschätzen. Für den Fall einer ungenügenden Dokumentation hätte er, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat, außerdem darlegen müssen, dass er hierdurch an der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert sei. Eine allgemein gehaltene Kritik ohne Benennung, hinsichtlich welcher konkreten Sachverhalte weitergehende Informationen erforderlich gewesen wären, genügt nicht (so BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 2 VR 3.23 – juris Rn. 16 ff.). Der Antragsteller meint in diesem Zusammenhang, es müsse ansatzweise dokumentiert sein, was die Irritationen und Zweifel bei der Motivation des Antragstellers ausgelöst habe. Eine Rechtsschutzerschwerung liegt hier allerdings nicht nahe, weil nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein Gespräch der Berufungskommission mit dem Antragsteller über dessen Motivation geführt wurde. Der Vorhalt einer hinreichenden Motivation hat den Antragsteller mithin nicht erst im Nachhinein und womöglich zu seiner Überraschung erreicht. Der Antragsteller könnte die Angaben in dem Gespräch zu seiner Motivation wiederholen und auf diese Weise Anhaltspunkte zu einer Überprüfung bieten, ob es für Irritationen bzw. Zweifel – im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn – einen Grund gegeben haben könnte. Ein solcher Vortrag des Antragstellers würde der gerichtlichen Überprüfung dienlich sein, fehlt indes.

8

Der Antragsteller ist zweitens der Auffassung, die Auswahlentscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen, weil die Kommission mit ihrer Schwerpunktsetzung den durch die Ausschreibung gesetzten Rahmen verlassen habe. Der Bereich der internationalen betriebswirtschaftlichen Steuerlehre tauche im Ausschreibungstext nicht als Auswahlkriterium auf. Bei der internationalen betriebswirtschaftlichen Steuerlehre und der internationalen Unternehmensbesteuerung handele es sich um unterschiedliche Bereiche. Danach umschreibe der Begriff der „internationalen betriebswirtschaftlichen Steuerlehre“ ein breites Gebiet, das Unternehmen, Arbeitnehmer, Selbstständige, passive Vermögenseinkünfte usw. betreffe, während sich die internationale Unternehmensbesteuerung lediglich auf Unternehmen mit sehr starkem Fokus auf steuerrechtliche Details beschränke.

9

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Kommission sei befugt gewesen, alle in der Ausschreibung genannten Kriterien zu gewichten. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 1 der Berufungsordnung. Die Entscheidung, die Professur stärker auf die internationale betriebswirtschaftliche Steuerlehre auszurichten, bewege sich innerhalb des durch den Ausschreibungstext gesetzten Rahmens. Denn das Kriterium „vertiefte Kenntnisse in der internationalen Unternehmensbesteuerung“ sei in der Ausschreibung ausdrücklich genannt. Der Berufungskommission sei es erlaubt gewesen, „die Professur vor allem auf die internationale betriebswirtschaftliche Steuerlehre auszurichten und demzufolge etwas weniger auf das reine Steuerrecht“. Denn damit habe sie den durch den Ausschreibungstext gesetzten Rahmen noch nicht verlassen. Zwar sei diesem Kriterium in der Ausschreibung die Wendung „Darüber hinaus ist erwünscht“ vorangestellt. Dies wäre aber nur dann fehlerhaft behandelt worden, wenn es nicht als erwünschtes, sondern als zwingendes Ausschlusskriterium verstanden worden wäre, wofür aber nach Aktenlage nichts ersichtlich sei. Überdies sei dem Antragsteller ausdrücklich attestiert worden, dass er alle Kriterien, mithin auch das hier in Rede stehende, erfülle, wenngleich die Passfähigkeit insoweit nur „bedingt“ und damit weniger gut als bei der Beigeladenen gegeben sei.

10

Dem Verwaltungsgericht ist – gemessen an dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers – darin zuzustimmen, dass sich die Berufungskommission im Rahmen der Ausschreibung gehalten hat. Das darin zulässigerweise niedergelegte Anforderungsprofil determiniert die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 – 2 B 6.05 – juris Rn. 5 ff.). Der vom Antragsteller aus seiner fachlichen Sicht dargestellte Unterschied zwischen der internationalen betriebswirtschaftlichen Steuerlehre und der internationalen Unternehmensbesteuerung wird in der Ausschreibung nicht einmal angedeutet, geschweige denn ausgedrückt. Ausgeschrieben ist eine Professur für das Fachgebiet „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung“ in Forschung und Lehre. Nach einer entsprechenden Einleitung der Ausschreibung heißt es dazu weiter: „Die Aufgaben in der Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen beziehen sich auf betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Grundlagen der Unternehmensbesteuerung mit hohem Praxisbezug sowie mit den Schwerpunkten der steuerrechtlichen Bilanzierung und den Grundlagen der Wirtschaftsprüfung.“ Das von dem Antragsteller skizzierte, nach seiner Vorstellung an sich breite Gebiet der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, die auch die Belange der Arbeitnehmer, Selbstständigen sowie passive Vermögenseinkünfte usw. behandeln soll, wird mit diesen Worten der Ausschreibung beschränkt auf die Unternehmensbesteuerung. Im nächsten Satz der Ausschreibung wird angefügt: „Darüber hinaus ist erwünscht, dass die künftige Stelleninhaberin/der künftige Stelleninhaber über vertiefte Kenntnisse in der internationalen Unternehmensbesteuerung verfügt.“ Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont potentieller Bewerber (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2025 – 2 VR 7.25 – juris Rn. 28 und vom 20. Oktober 2021 – 2 VR 5.21 – juris Rn. 8) ist das so zu verstehen, dass die betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Grundlagen der Unternehmensbesteuerung mit hohem Praxisbezug sowie mit den Schwerpunkten der steuerrechtlichen Bilanzierung und den Grundlagen der Wirtschaftsprüfung sowie wünschenswerter Weise auf der Grundlage vertiefter Kenntnisse in der internationalen Unternehmensbesteuerung gelehrt werden sollen.

11

Der Antragsteller bemängelt außerdem (weiterhin unter 2.), es liege eine Verkennung von Tatsachen vor, wenn die Berufungskommission zu dem Schluss gelange, er sei nur bedingt passfähig, weil seine Arbeitsschwerpunkte bislang primär im nationalen Bereich der Besteuerung lägen und er daher der angestrebten Ausrichtung auf die internationale betriebswirtschaftliche Steuerlehre deutlich weniger entspräche als andere Bewerber. Denn ihm seien von der Kommission zuvor ausdrücklich vertiefte Kenntnisse der internationalen Unternehmensbesteuerung als nachgewiesen attestiert worden, ebenso eine sehr breite Ausrichtung in der Steuerlehre sowie die Erfüllung aller Kriterien und damit nichts anderes – teils sogar mehr – als bei anderen Bewerbern.

12

Der Antragsteller zeigt mit diesem Vortrag keine Verkennung erheblicher Tatsachen auf, insbesondere nicht tatsächliche Widersprüche. Denn die „bedingte Passfähigkeit“ wird an den bislang gezeigten Arbeitsschwerpunkten des Antragstellers festgemacht, während ihm, wie er schreibt, in der internationalen Unternehmensbesteuerung „vertiefte Kenntnisse“ bescheinigt worden seien. Arbeitsschwerpunkte und Kenntnisse sind zweierlei. Jedenfalls legt der Antragsteller nicht ansatzweise dar, dass die Berufungskommission die Beigeladene – auf „andere Bewerber“ kommt es in diesem Verfahren nicht an – für tatsächlich weniger oder auch nur gleich geeignet hätte halten müssen.

13

Der Antragsteller hält drittens die Auswahlentscheidung der Berufungskommission für sachfremd, weil der Aspekt der Wirtschaftsprüfung bei der Frage nach der Passfähigkeit des Antragstellers zur ausgeschriebenen Professur im Vergleich zu den übrigen Bewerbern, die sich noch im Bewerbungsverfahren befunden hätten, ausweislich der Entscheidungsbegründung gänzlich unbeachtet geblieben sei, obwohl diese Teildisziplin laut Ausschreibungstext einen nicht unwesentlichen Teil des künftigen Stellenprofils darstellen solle und der Antragsteller auf diesem Gebiet über die entsprechende fachliche Kompetenz verfüge. Die Argumentation stehe im erkennbaren Widerspruch zur Ausschreibung, wonach die künftige Stelleninhaberin/der künftige Stelleninhaber das Fachgebiet Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung in Forschung und Lehre vertreten solle. Beide Teildisziplinen sollten demnach in Forschung und Lehre vertreten sein. Auch aus dem weiteren Ausschreibungstext ergebe sich, dass der Bereich Wirtschaftsprüfung zusätzlich in der Forschung bzw. Publikation zu berücksichtigen sei. Der Aspekt der Wirtschaftsprüfung sei von der Kommission vernachlässigt und beim Antragsteller auch gar nicht diskutiert worden. Feststellungen zu seinen Kompetenzen in diesem Bereich seien nicht getroffen bzw. dokumentiert worden.

14

Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, es treffe nicht zu, dass der Aspekt der Wirtschaftsprüfung unberücksichtigt geblieben sei. Dieser sei vielmehr ausschreibungskonform unter dem Oberbegriff „Lehre“ ersichtlich mit in die Schwerpunktsetzung einbezogen worden. Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass davon im Fall des Antragstellers abgewichen worden sei, seien nicht ersichtlich und würden auch nicht erheblich vorgetragen.

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Auch der Senat erkennt auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht einen teilweisen Beurteilungsausfall. In der Ausschreibung wird zur Wirtschaftsprüfung angeführt: „Die Aufgaben in der Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen beziehen sich auf betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Grundlagen der Unternehmensbesteuerung mit hohem Praxisbezug sowie mit den Schwerpunkten der steuerrechtlichen Bilanzierung und den Grundlagen der Wirtschaftsprüfung.“ Es folgt der bereits zitierte Satz zur internationalen Unternehmensbesteuerung und danach: „Auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung sollen die nationalen und internationalen Prüfungsstandards mit einem Bezug zur aktuellen Prüfungspraxis gelehrt werden.“ Die Abfolge der Sätze lässt annehmen, dass die Grundlagen der Wirtschaftsprüfung im erstgenannten Satz sich auf die betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Grundlagen der Unternehmensbesteuerung mit hohem Praxisbezug beziehen. Denn das „Gebiet der Wirtschaftsprüfung“ als solches wird erst im zuletzt genannten Satz mit Blick auf die ausgebrachte Stelle präzisiert. Angesichts dieser textlichen Besonderheiten der Ausschreibung wird die vom Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung angedeutete (annähernde) Gleichwertigkeit der im Namen der Professur angeführten Teilgebiete „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung“ in Frage gestellt. Die Ausschreibung würde es der Berufungskommission erlauben, der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre ein deutlich höheres Gewicht beizumessen. Der Antragsteller hat der Feststellung der Berufungskommission nicht widersprochen, die ihn als „fachliches Schwergewicht unter den Professuren der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre in Deutschland“ anerkennt. Aus deren Schweigen zu seinen Kompetenzen in der Wirtschaftsprüfung ist nicht zu schließen, dass die Berufungskommission dem Antragsteller insoweit ungenügende Qualitäten bescheinigt.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, wenn in der Hauptsache eine Statusamtsvergabe auf Lebenszeit ansteht. Da vorliegend ein einheitliches Auswahlverfahren betroffen ist und der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen will und nicht bereits – die Hauptsache vorwegnehmend, wie das Verwaltungsgericht allerdings angenommen hat – eine Vergabe an sich selbst, ist eine Halbierung des Betrags geboten. Zugrunde zu legen sind die Bezüge für das ausgeschriebene Amt der Besoldungsgruppe W3. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).