Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.04.2026 – OVG 3 L 17/26
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0410.OVG3L17.26.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 20. Februar 2026, VG 2 K 410/25, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtstreits auszusetzen ist. Hier sind schon – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht erfüllt, sodass das zusätzlich ausgeübte gerichtliche Ermessen keiner Überprüfung im Rechtmittelverfahren bedarf (zum Prüfungsmaßstab allgemein vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 3 S 77/25 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin genannten Revisionsverfahren identische Rechtsfragen zu klären hat wie in dem vorliegenden Verfahren, käme die von der Klägerin nach § 94 VwGO begehrte Aussetzung nicht in Betracht. Geht es in einem anderen gerichtlichen Verfahren – auch in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren - (lediglich) um dieselbe abstrakte Rechtsfrage zur Anwendung und Auslegung einer Norm, so betrifft deren Beantwortung nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 94 VwGO, von dem der Rechtsstreit, über den das mit der Aussetzung befasste Gericht zu entscheiden hat, abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 – 4 B 75/00 – juris Rn. 9; Beschluss vom 16. März 2011 - 6 C 14/10 – juris; VGH Kassel, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 10 E 2232/24 - juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 3 O 179/24 – juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 19. August 2020 – 4 C 20.1668 – juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2017 – 7 OB 52/17 – juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 1 L 85/11 – juris Rn. 2; Rudisilie, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 21; Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 94 Rn. 8; Bamberger in: Wysk, VwGO, 4. Aufl., § 94 Rn. 3). Das gilt auch dann, wenn Beteiligten zwar in beiden Verfahren identisch sind, die tatsächlichen Umstände sich jedoch unterscheiden.
Ebenso wenig ist § 94 VwGO analog anwendbar, denn es fehlt hier an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 10 E 2232/24 – juris Rn. 11: OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 3 O 179/24 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 1 L 85/11 – juris Rn. 2).
Soweit die Rechtsprechung in bestimmten Fallkonstellationen, die vor allem die Gültigkeit einer Rechtsnorm betreffen, eine analoge Anwendung bejaht, ist dies mit der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage, in der es lediglich um die Anwendung und Auslegung parteienrechtlicher Vorschriften in einem Revisionsverfahren ("Parallelverfahren") geht, nicht vergleichbar. Rechtsprechung und Schrifttum fordern für eine analoge Anwendung zu Recht, dass die andere Entscheidung Bindungswirkung entfaltet, was (lediglich) bei verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Normenkontrollen, bei Verfassungsbeschwerden, bei Entscheidungsvorlagen an den Großen Senat (kritisch hierzu zu Recht Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 52a) oder bei Vorabentscheidungsverfahren der Fall sein soll (vgl. dazu im Einzelnen VGH Kassel, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 10 E 2232/24 – juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 5 OB 224/17 – juris Rn. 20 m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 94 Rn. 43 ff.; Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 94 Rn. 48; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl., § 94 Rn. 9 ff.; zu weit gehend OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Februar 2026 – 3 O 159/25 - juris Rn. 4 ff.). Ist auch eine analoge Anwendung - wie hier - ausgeschlossen, kommt nur eine Anordnung des Ruhens nach § 173 Satz 1 VwGO, § 251 ZPO in Betracht, die jedoch von beiden Beteiligten beantragt werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).