Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.04.2026 – OVG 3 S 10/26

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0410.OVG3S10.26.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 26. Januar 2026, VG 3 L 21/26 Berlin, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Berliner Fachhochschulreife anzuerkennen.

2

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maß glaubhaft gemacht, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) für den Nachweis des – hier allein streitigen – berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife nicht erfüllt seien. Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 VO-GO wird der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife erworben durch den Nachweis über ein einjähriges gelenktes Praktikum (Nr. 1), ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst oder den Bundesfreiwilligendienst (Nr. 2) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht (Nr. 3). Mit der von dem Antragsteller vorgelegten Praktikumsbescheinigung des Ingenieurbüros P... vom 1. September 2025 sei ein gelenktes Praktikum im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 VO-GO nicht nachgewiesen, weil das Ingenieurbüro nicht die erforderliche Ausbildungsberechtigung nach § 27 BBiG oder § 21 HwO besitze.

3

Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass Abschnitt 2.1 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 9/2018 vom 18. Oktober 2018, auf den das Verwaltungsgericht sich für seine Annahme stützt, ein gelenktes Praktikum müsse in einem bei einer Kammer eingetragenen Betrieb erfolgen, der im Sinne von § 27 BBiG oder § 21 HwO als Ausbildungsstätte geeignet sei, an Wortlaut und Zweck des § 46 Abs. 4 VO-GO zu überprüfen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht auch getan, indem es zum einen auf das Adjektiv "gelenkt" hingewiesen und daraus geschlossen hat, das Praktikum müsse unter einer Anleitung erfolgen, die – entsprechend dem Zweck der Vorschrift, den nachträglichen, außerschulischen Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife zu ermöglichen – gezielt und in geeigneter Weise auf die Vermittlung der fehlenden Kompetenzen gerichtet sei. Zum anderen hat es die Anforderungen an die Ausbildungskompetenz des Praktikumsbetriebs aus dem Vergleich mit den Anforderungen in § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 VO-GO abgeleitet. Eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht setze eine geeignete Ausbildungsstelle voraus und auch Zivil- oder Bundesfreiwilligendienst könnten nur bei anerkannten Trägern, die die Gewähr einer entsprechenden Ausbildung bieten, absolviert werden (vgl. § 4 ZDG, § 6 BFDG, § 10 JFDG).

4

Die Beschwerde hält dem ohne Erfolg entgegen, dass § 46 Abs. 4 VO-GO für den Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife bewusst mehrere eigenständige Alternativen regele, was gegen eine Übertragung der formellen Voraussetzungen der Nr. 2 und 3 auf Nr. 1 spreche. Wenn der Verordnungsgeber unterschiedliche Wege eröffnet hat, folgt daraus noch nicht, dass er grundlegend unterschiedliche Anforderungen an die Einrichtungen stellt, bei denen der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife erworben werden kann. Im Gegenteil spricht die unterschiedliche Ausgestaltung für die Erforderlichkeit eines gleichartigen Qualifikationsniveaus zur Sicherung der Gleichwertigkeit.

5

Der Beschwerde ist auch nicht darin zu folgen, dass § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 VO-GO keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr hätte, wenn auch für das gelenkte Praktikum eine Anerkennung als Ausbildungsstätte verlangt würde, denn auch dann bliebe es dabei, dass – anders als nach § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 VO-GO – gerade keine abgeschlossene Ausbildung verlangt wird. Dazu passt, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, dass nach § 46 Abs. 4 Satz 4 VO-GO eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht dem Praktikum gleichgestellt ist. Auch wenn die Vorschrift, wie die Beschwerde geltend macht, keine Aussage darüber trifft, welche konkreten formalen Anforderungen an das Praktikum selbst zu stellen sind, spricht nichts für die Annahme, das einjährige gelenkte Praktikum sei die einzige Möglichkeit des Erwerbs des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife, bei der es nicht auf eine formale Qualifikation des durchführenden Betriebes im Sinne einer Ausbildungsbefugnis ankomme.

6

Dass das Ingenieurbüro eine Befugnis zur Berufsausbildung hat, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, weshalb die Berechtigung zur Ausbildung von Prüfingenieuren einer nach Anlage VIII b zur StVZO anerkannten Überwachungsorganisation einer Ausbildungsbefugnis im Sinn von § 27 BBiG, § 21 HwO nicht vergleichbar ist. Damit setzt die Beschwerde sich nicht auseinander. Darauf, dass die von dem Antragsteller im Rahmen seines Praktikums ausgeübten Tätigkeiten – Mitwirkung bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen, Durchführung von Änderungsabnahmen, Mitwirkung bei der Erstellung von Unfallgutachten sowie Tätigkeiten im Innen- und Außendienst der Prüfstelle und Werkstätten – eine fachliche Begleitung voraussetzten und dem Erwerb praktischer Kompetenzen dienten, wie mit der Beschwerde vorgetragen, kommt es danach nicht an.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).