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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.04.2026 – OVG 3 S 20/26
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0420.OVG3S20.26.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 24. Februar 2026, VG 3 L 45/26 Berlin, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, seinen Schul- und Fremdsprachenwechsel an das G... Gymnasium in eine 8. Klasse mit der zweiten Fremdsprache Spanisch zu bewilligen.
2
Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Sek I-VO über den erstrebten Fremdsprachenwechsel sei keine gebundene Entscheidung, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Ihr Hinweis, aus dem Wort "ist" in § 11 Abs. 2 Sek I-VO ergebe sich, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handele, berücksichtigt den Wortlaut der Vorschrift nicht hinreichend. Diese bestimmt, dass bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge auf Antrag, über den die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, grundsätzlich möglich ist (Satz 1). Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten (Satz 2). Das "ist" in § 11 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO muss, anders als die Beschwerde meint, im Zusammenhang mit den Worten "grundsätzlich möglich" gelesen werden. So verstanden wird deutlich, dass – in Abkehr von der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung der Verordnung, nach der ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge grundsätzlich ausgeschlossen und Ausnahmen nur in Härtefällen möglich waren – ein Fremdsprachenwechsel zwar dadurch erleichtert werden soll, dass der zur Entscheidung berufenen Schulaufsichtsbehörde unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls oder sonstiger Tatbestandsvoraussetzungen eine Ermessensentscheidung eröffnet ist. Damit soll ermöglicht werden, eine in einer früheren Jahrgangsstufe begonnene zweite oder weitere Fremdsprache in einer der folgenden Jahrgangsstufen erneut zu beginnen oder in einem Bildungsgang mit späterem Beginn fortzusetzen (vgl. die Begründung zur Änderungsverordnung vom 4. April 2012, GVBl. S. 121, VO-Nr. 17/34 zu AbgH-Drs. 17/265, S. 9). Die Formulierung "ist möglich" bedeutet in diesem Kontext gerade nicht, dass der Wechsel der Fremdsprache, wie die Beschwerde annimmt, im Sinne einer gebundenen Entscheidung "zuzulassen ist".
3
Die weitere Rüge der Beschwerde, die Entscheidung des Antragsgegners, den beantragten Fremdsprachenwechsel nicht zuzulassen, weise jedenfalls Ermessensfehler auf, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, das "problematische Klassengefüge und die damit verbundene emotionale Belastung für den Antragsteller" an seiner jetzigen Schule wiege "höher als die von der Schulaufsicht zugrunde gelegten Gesichtspunkte etwaiger negativer Auswirkungen des Fremdsprachenwechsels auf die schulische Laufbahn des Antragstellers, die es tatsächlich nicht gibt", überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht.
4
Die von den Eltern des Antragstellers genannten Gründe für den Wunsch, die Schule zu wechseln, hat die Schulrätin in ihrer E-Mail vom 28. Januar 2026 gewürdigt und für gut nachvollziehbar gehalten. Sie hat jedoch die von ihr angenommenen negativen Auswirkungen des gewünschten Fremdsprachenwechsels auf die gymnasiale Laufbahn des Antragstellers für zu schwerwiegend gehalten und auf die Möglichkeit verwiesen, an eine andere Schule zu wechseln, die Latein als zweite Fremdsprache anbietet, so dass sich ein Wechsel der zweiten Fremdsprache erübrigen würde. Das vom Antragsgegner in erstinstanzlichen Verfahren unterbreitete Angebot einer Aufnahme am O... -Gymnasium mit zweiter Fremdsprache Latein hat der Antragsteller nicht angenommen. Im Vorfeld hatten seine Eltern dazu gegenüber der Schulrätin erklärt, für den Antragsteller sei das ausgeprägte musische Profil des G... Gymnasiums von großer Bedeutung, außerdem besuche seine Cousine die gewünschte Schule. Dies zeigt, dass die an der jetzigen Schule bestehenden Probleme keinen Fremdsprachenwechsel erfordern, sondern auch durch den – konkret angebotenen – Wechsel an eine andere Schule ausgeräumt werden könnten, und dass der Fremdsprachenwechsel in erster Linie den Besuch der von dem Antragsteller und seiner Familie bevorzugten Schule ermöglichen soll.
5
Der Beschwerde ist ferner in ihrer Annahme nicht zu folgen, die vom Antragsgegner befürchteten negativen Auswirkungen des gewünschten Fremdsprachenwechsels auf seine weitere schulische Laufbahn, namentlich die Gefahr, dass er seine Fremdsprachenverpflichtungen in der gymnasialen Oberstufe nicht werde erfüllen können, bestünden nicht. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VO-GO sind Kurse in den Fremdsprachen so zu wählen, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende ihrer Schullaufbahn am Unterricht der zweiten Fremdsprache bei Beginn spätestens in der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 (Buchst. a) bzw. bei Beginn spätestens in der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 (Buchst. b) teilgenommen haben. Beim Wechsel der zweiten Fremdsprache von Latein und Spanisch im laufenden, seinem 8. Schuljahr müsste der Antragsteller Spanisch also, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 fortführen, was am G... Gymnasium nach der Auskunft seines Schulleiters nicht gewährleistet werden kann.
6
Das stellt die Beschwerde nicht substantiiert in Frage. Sie macht vielmehr geltend, dem Problem könne leicht dadurch begegnet werden, dass der Antragsteller (erneut) die Schule wechselt, um so seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fremdsprache nachzukommen, ohne allerdings eine Schule zu benennen, an der ihm das möglich wäre, und ohne sich dazu zu äußern, dass und weshalb ein solcher weiterer Schulwechsel keine negative Auswirkung auf die weitere schulische Laufbahn darstellt. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, der Antragsteller könne ja auch mit der Fremdsprache Latein die Voraussetzungen für die Belegung der zweiten Fremdsprache erfüllen, weil Latein am G... Gymnasium ab der 8. Klasse als Wahlpflichtfach angeboten werde, überzeugt ebenso wenig. Der erstrebte Wechsel der zweiten Fremdsprache von Latein zu Spanisch hätte zur Folge, dass eine Erfüllung der Belegverpflichtungen mit der Fremdsprache Latein nur mit einem erneuten Fremdsprachenwechsel – zurück zu Latein – möglich wäre. Es kann dahinstehen, ob die so skizzierte Möglichkeit gangbar wäre und ein zwischenzeitlicher Fremdsprachenunterricht als Wahlpflichtfach die Teilnahmeverpflichtungen des § 10 Abs. 2 VO-GO erfüllen könnte. Jedenfalls ist sie so fernliegend, dass es nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, ob negative Auswirkungen des Fremdsprachenwechsels auf die schulische Laufbahn des Antragstellers dadurch ausgeräumt werden können, dass er nachträglich wieder rückgängig gemacht wird.
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Das Verwaltungsgericht hat auch den Hinweis der Schulrätin nicht für sachwidrig gehalten, der Antragsteller müsste bei Zulassung des erstrebten Fremdsprachenwechsels in kürzester Zeit den Stoff von anderthalb Schuljahren Spanisch-Unterricht nachholen. Damit setzt die Beschwerde sich nicht substantiiert auseinander.
8
Ist danach die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, es bestehe kein Anordnungsanspruch auf Bewilligung des erstrebten Fremdsprachenwechsels, kommt der Wechsel des Antragstellers an die gewünschte Schule schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (auch) deshalb verneint, weil eine Aufnahme des Antragstellers am G... -Gymnasium nicht beantragt worden sei, so dass es an einer behördlichen Vorbefassung fehle. Dem tritt die Beschwerde ohne Erfolg entgegen, denn mit ihrem Hinweis, ein entsprechender Antrag sei nunmehr (auf die erstinstanzliche Entscheidung hin) gestellt worden, und der Beifügung entsprechender E-Mails vom 19. März 2026, ist eine behördliche Befassung vor Stellung des Eilantrags nicht dargelegt.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 GKG.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).