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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.05.2026 – OVG 1 S 19/26

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0511.OVG1S19.26.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 13. Februar 2026, VG 43 L 389/25 Berlin, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin, eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS), wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aussetzung ihrer Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17021-1:2015 (DIN 17021) für die Bereiche Qualitätsmanagement (DIN EN ISO 9001:215 [DIN 9001]) und Energiemanagementsysteme (DIN EN 50001:2818, Anforderungen gemäß ISA 50003:16).

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Wegen insgesamt sieben, teilweise seit mehr als zwei Jahren offener "Abweichungen" setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. Juli 2025 die mit Bescheid vom 16. Februar 2020 erteilte Akkreditierung der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung aus (Ziffer 1), entzog ihr die Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols während der Zeit der vorläufigen Aussetzung und forderte sie auf, das Symbol aus allen genutzten Medien sofort zu entfernen (Ziffer 2). Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3), verpflichtete die Antragstellerin, die bisherige Akkreditierungsurkunde unverzüglich zurückzugeben (Ziffer 4) und legte ihr die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 5). Hiergegen erhob die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, so dass unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen von einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin abgesehen werde. Rechtsgrundlage für die Aussetzungsentscheidung sei Art. 5 Absatz 4 VO (EG) Nr. 765/2008. Danach treffe eine nationale Akkreditierungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn sie feststelle, dass eine KBS, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfüge, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt habe. Der angefochtene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere genüge er dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Die Antragstellerin verfüge nicht mehr über die Kompetenz, ihre Konformitätsbewertungstätigkeit auszuüben. Es könne dahinstehen, ob der Antragsgegnerin bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Kompetenz ein Beurteilungsspielraum zustehe, denn auch bei Zugrundelegung der rechtsschutzintensiven Auffassung der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit bleibe dem Antrag der Erfolg versagt; im Übrigen seien Beurteilungsfehler nicht erkennbar. Maßstab für die zu fordernde Kompetenz seien im Akkreditierungsrecht die harmonisierten Normen i. S. v. Art. 2 Nr. 9 VO (EG) Nr. 765/2008, für welche die jeweilige KBS akkreditiert sei. In Ziff. 7.6.4 DIN 17011 sei geregelt, dass die Kompetenz der KBS anhand von deren Konformität mit den Akkreditierungsanforderungen zu ermitteln sei. Für das Vorliegen der Kompetenz trage die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast. Sie habe voraussichtlich gegen wesentliche Bestimmungen der für sie einschlägigen DIN verstoßen und die Voraussetzungen für die Schließung der Abweichungen nicht nachvollziehbar dargelegt. Jedenfalls die Abweichung Nr. 3, die zentrale Anforderungen an die Kompetenz der Auditoren hinsichtlich ihrer Qualifikation, Erfahrung und Eignung für spezifische Scopes (= Geltungsbereiche der Akkreditierung) betreffe (Verstoß gegen Ziff. 7 DIN 17021 [Anforderungen an Ressourcen]), und die Abweichung Nr. 4, die sich auf die Antragsprüfung, die Risikobewertung und die Feststellung einer sog. Multi-Site-Konstellation beziehe (Verstoß gegen Ziff. 9.1.2 DIN 17021 i.V.m. IAF MD1:2023 [IAF MD1]), seien bei summarischer Prüfung nicht geschlossen worden. Die Einstufung der Abweichungen als "kritisch" sei nicht zu beanstanden, weil die Feststellung und Überprüfung der Kompetenz der Auditoren für das Zertifizierungsergebnis maßgeblich und zudem offensichtlich sei, dass eine nicht ausreichende Antragsprüfung zu einem falschen Ergebnis der Konformitätsbewertung führen könne. Da es der Antragstellerin bereits aufgrund der nicht Ziff. 7.1.2 und 7.2.9 DIN 17021 entsprechenden Auditorenauswahl bzw.-überwachung sowie der Nichtkonformität ihrer Zertifizierungen mit den Anforderungen in Ziffern 9.1.2 DIN 17021 i. V. m. IAF MD1 an der Kompetenz fehle, Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuführen, könne dahinstehen, ob auch die weiteren fünf Abweichungen vorlägen oder ggfs. geschlossen werden könnten.

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Auch auf der Rechtsfolgenseite sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Auswahlermessen rechtmäßig ausgeübt. Die gewählte Rechtsfolge - die Aussetzung der Akkreditierung - halte sich innerhalb der von der Ermächtigungsnorm gezogenen Grenzen. Auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 15 und 16 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) sei nicht erkennbar, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin unverhältnismäßig wäre. Es sei der Antragstellerin ohne weiteres möglich, die Akkreditierung zurückzuerlangen, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nachweise, dass sie die Ursachen, die zur Aussetzung geführt hätten, behoben habe und dass sie nunmehr normkonform arbeite. Es handele sich daher gerade nicht um einen Widerruf oder eine Rücknahme einer erfolgten Akkreditierung mit der Folge, dass die Antragstellerin im Anschluss eine Neuakkreditierung beantragen müsste. Ein milderes Mittel - die Einschränkung der Akkreditierungsurkunde - komme nicht in Betracht. Denn jedenfalls die geprüften offenen Abweichungen wie die Ermittlung der Kompetenz von Auditoren (Abweichung Nr. 3) und die unzureichende Antragsprüfung (Abweichung Nr. 4) beträfen grundlegende Anforderungen an Prozesse und Ressourcen, die sich auf den gesamten Bereich der Akkreditierung erstreckten. Es sei zudem besonders zu berücksichtigen, dass einige Abweichungen bereits seit April 2023 bestanden und trotz mehrfacher Versuche von der Antragstellerin nicht hätten geschlossen werden können.

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Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Dies ergebe sich insbesondere aus der Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des europaweiten Akkreditierungssystems nach der VO (EG) Nr. 765/2008. Angesichts des gesteigerten europaweiten Vertrauens an die Qualität der Zertifikate einer akkreditierten KBS sei es dem Markt nicht zuzumuten, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch weiterhin akkreditierte Zertifikate ausstelle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin u.a. für einen so sensiblen Bereich wie das Gesundheitswesen (Medizinische Dienste, Rettungswesen) akkreditiert sei. Dieser sei zum einen auf ein besonderes Vertrauen der Bevölkerung angewiesen. Zum anderen seien Störungen in diesem Bereich geeignet, erheblichen Schaden hervorzurufen. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung komme es nicht an, vielmehr genüge eine - hier vorliegende - abstrakte Gefährdung.

II.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses.

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1. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, der Sofortvollzug sei nicht in einer den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise begründet worden, vermag sie damit nicht durchzudringen. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass die der Behörde abverlangte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nichts anderes als die Erwägungen zum Ausdruck bringen soll, von denen sich die Behörde im jeweiligen Einzelfall hat leiten lassen. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotene Begründung muss nicht inhaltlich überzeugend sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 - OVG 4 S 7.22 - juris Rn. 4 m.w.N.). Ob die Erwägungen stichhaltig sind oder nicht, lässt sich vom Gericht im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO prüfen. Insofern ist das formelle Erfordernis der behördlichen Begründung vom materiellen Erfordernis der inhaltlichen Richtigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides zu unterscheiden. Bei dieser für das gerichtliche Prüfprogramm bedeutsamen Unterscheidung bleibt es auch dann, wenn ein Bescheid einschneidende Folgen für den Betroffenen hat. Es obliegt auch in einem solchen Fall (erst) der gerichtlichen Abwägung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, was aus dem Gesetz, aber auch aus dem Schutz der Grundrechte und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip folgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2026 - OVG 1 S 90/25 -, BA S. 3; Beschluss vom 2. Juli 2020 - OVG 10 S 47.20 - juris Rn. 10).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 31. Juli 2025 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zum einen damit begründet, dass der angefochtene Aussetzungsbescheid Europäisches Gemeinschaftsrecht, hier Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/ 2008 vollziehe, dessen Geltung effektiv durchgesetzt werden müsse. Obwohl das Unionsrecht nicht in jedem Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwingend erfordere, sei diese im vorliegenden Fall geboten, um die volle Wirksamkeit der unmittelbar anwendbaren Verordnung sicherzustellen. Denn nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung hätten alle nationalen Behörden der Union Akkreditierungen und auf dieser Basis ausgestellte Bestätigungen einer akkreditierten KBS zwingend anzuerkennen. Nur durch die sofortige Aussetzung der Akkreditierung der Antragstellerin lasse sich gewährleisten, dass nicht Bestätigungen einer KBS existierten, die den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügten und kein Vertrauen für sich in Anspruch nehmen könnten. Zum anderen folge das besondere öffentliche Interesse aus den erheblichen Risiken, die von fehlerhaften Konformitätsbewertungstätigkeiten ausgingen, zumal die Antragstellerin (auch) für den Scope 38 (Gesundheitswesen [Human- und Veterinärmedizin], Sozialwesen) akkreditiert sei und Zertifizierungen im Bereich des Rettungswesens ausgestellt worden seien, von denen ein ganz erhebliches Risiko für die Gesundheitsbranche oder sogar Leib und Leben ausgehen könne. Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war, was für das formelle Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

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Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des formellen Erfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse einerseits und den Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung andererseits vorgenommen hat, verlangt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Denn eine Interessenabwägung erfolgt - wie ausgeführt - erst im Rahmen der materiellen gerichtlichen Prüfung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese, vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen hat die Antragstellerin jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO nicht angegriffen. Im Übrigen trifft es aber auch nicht zu, dass das Erstgericht in seinen Beschlussgründen "mit keinem Wort" auf die Interessen der Antragstellerin aus Art. 12 GG sowie Art. 15 und 16 der GRC eingegangen wäre. Vielmehr sind diese auf der Rechtsfolgenseite beim Auswahlermessen berücksichtigt worden (vgl. EA, S. 19 f.).

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2. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die erforderliche Kompetenz die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt, da jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - bereits eine Akkreditierung erteilt worden sei und es (nur) um deren Überwachung gehe, es Aufgabe der Antragsgegnerin sei, das nunmehrige Fehlen der Kompetenz darzulegen und nachzuweisen, und hätte das Verwaltungsgericht dies richtig erkannt, es nicht auszuschließen sei, dass es zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Ausgang des Klageverfahrens offen sei, verfängt nicht.

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Das Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen, weil sich die Antragstellerin nicht mit der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kompetenz bei der Antragstellerin liegt, und zwar nicht nur bei der Erstakkreditierung, sondern auch im Rahmen der regelmäßigen Überwachung einer KBS durch die Antragsgegnerin (vgl. Frank in: Bloehs/Frank, Akkreditierungsrecht, 1. Aufl. 2015, Art. 5 VO 765/2008, Rn. 26), auseinandergesetzt hat, sondern lediglich an ihrer bereits erstinstanzlich vertretenen abweichenden Meinung festhält.

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Im Übrigen trifft die Rechtsauffassung der Antragstellerin aber auch inhaltlich nicht zu. Denn anders als sie meint, lässt sich aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/2008, insbesondere aus der Formulierung, dass die nationale Akkreditierungsstelle feststelle, dass eine KBS nicht mehr über die - zuvor vorhandene - Kompetenz verfüge, nicht darauf schließen, dass es Sache der Akkreditierungsstelle, also der Antragsgegnerin, sei, eine (zwischenzeitlich) fehlende Kompetenz der KBS nachzuweisen; vielmehr ist der Wortlaut für die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast unergiebig. Für die von der Antragstellerin gegenüber einer Erstakkreditierung angenommene Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ist auch im Übrigen nichts erkennbar. Sinn und Zweck des Akkreditierungsrechts und die allgemeinen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wonach sich diese danach richtet, für wen die in Streit stehende Tatsache günstig ist, sprechen im Gegenteil dafür, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Kompetenz einer KBS durchgängig bei dieser liegt. Damit die Antragsgegnerin als (einzige deutsche) nationale Akkreditierungsstelle ihrer gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2008 bestehenden Pflicht zur Überwachung der KBS, denen sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, nachkommen kann, ist sie darauf angewiesen, dass diese ihr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG) die erforderlichen - aus ihrem Einflussbereich stammenden - Auskünfte erteilen, sie unterstützen und insbesondere die relevanten Unterlagen vorlegen. Für die KBS besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AkkStelleG insoweit eine Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser nicht nach, so wird die bestehende Akkreditierung regelmäßig - wie hier - ausgesetzt oder gar zurückgezogen werden. Für eine - gesetzliche oder auch nur faktische - Vermutung des Fortbestehens einer zu einem früheren Zeitpunkt gegebenen Kompetenz ist nichts erkennbar. Eine solche Vermutung wäre im Übrigen auch nicht damit vereinbar, dass die Akkreditierung einer KBS durch die Antragsgegnerin europaweite Geltung beansprucht und dass hierdurch dauerhaft die (latente) Gefahr bestünde, dass unentdeckte bzw. erkannte, aber nicht abschließend geschlossene Abweichungen fortdauerten, was - etwa im Scope 38 (Gesundheitswesen [Human- und Veterinärmedizin], Sozialwesen) - zu Gefahren für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit führen könnte.

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Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Auffassung weiter anführt, im Bereich der Eingriffsverwaltung müsse eine Behörde nachweisen, dass eine einmal von ihr bescheinigte Rechtslage, etwa durch eine Baugenehmigung oder eine Akkreditierungsentscheidung, durch nachträgliche Umstände in Frage gestellt sei oder nicht mehr bestehe, führt auch das nicht weiter. Die Antragstellerin verkennt, dass es im Akkreditierungsrecht - anders als etwa im Baurecht - keine sog. Feststellungswirkung gibt. Denn während einer Baugenehmigung nach Eintritt der Bestandskraft Legalisierungswirkung zukommt und eine erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen der Baugenehmigung nicht vorgesehen ist, sieht das Akkreditierungsrecht - wie ausgeführt - in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2008 eine regelmäßige Überwachung der KBS vor, die ihrerseits nach Ziff. 7.2.9 DIN 17021 etwa die Kompetenz und die Leistung aller mit Akkreditierungs- bzw. Zertifizierungstätigkeiten betrauten Personen überwachen muss, so dass aus einer erteilten (Erst-)Akkreditierung grundsätzlich nicht auf deren Fortbestand geschlossen werden kann.

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Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - das Verwaltungsgericht - anders als die Antragstellerin meint - vorliegend keine Beweislastentscheidung getroffen hat, so dass die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von sog. Abweichungen letztlich nicht entscheidungserheblich ist.

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3. Die weitere Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Auswahlermessens fehlerhaft gehandelt, insbesondere mildere Mittel zur Wiederherstellung ihrer Kompetenz nicht in Betracht gezogen habe, greift ebenfalls nicht durch. Auch insoweit genügt das Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen, da sich die Antragstellerin nicht konkret mit den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtsfolgenseite, insbesondere der Ermessenüberprüfung, auseinandersetzt, sondern lediglich ihre Ansichten denen des Erstgerichts gegenüberstellt. Aber auch inhaltlich greifen ihre Einwände nicht durch.

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a) Soweit die Antragstellerin einwendet, es sei außer Acht gelassen worden, dass zwischen einer sofortigen Aussetzung der Akkreditierung und einer Zurückziehung letztlich kein Unterschied bestehe, weil auch die sofortige - hier unbefristete - Aussetzung, bei der offen sei, für welchen Zeitraum sie gelte, für sie einem Berufsverbot gleichkomme, trifft diese Einschätzung nicht zu. Denn eine Aussetzung der Akkreditierung erfolgt nur temporär, während die Zurückziehung die endgültige Rücknahme der Akkreditierung darstellt, die danach nur im Falle der Neubeantragung (erneut) erteilt werden kann.

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet sich die Rechtsgrundlage für die Aussetzung einer Akkreditierung weder im Verwaltungsverfahrensgesetz, noch spezialgesetzlich im Akkreditierungsstellengesetz, sondern in Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/2008, der als unmittelbar geltendes Unionsrecht nach Art. 288 UAbs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem nationalen Recht vorgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2023 - OVG 1 76/22 - juris Rn. 16). Die Aussetzung der Akkreditierung wird in Ziff. 3.18 der technischen Norm DIN 17011, in der die Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die KBS akkreditieren, festgelegt werden, als "zeitweise Beschränkung der Akkreditierung, entweder völlig oder für einen Teil ihres Geltungsbereichs" nach Ziff. 3.6 DIN 17011 definiert. Anders als die Antragstellerin meint, ist der Zeitraum der Aussetzung ihrer Akkreditierung nicht "offen", obwohl im angegriffenen Bescheid keine (ausdrückliche) Befristung erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass nach ihrer Verwaltungspraxis im Falle der Aussetzung einer Akkreditierung für eine KBS für die Dauer von zwölf Monaten die Möglichkeit bestehe nachzuweisen, dass sie nunmehr normkonform arbeite, und es erst nach Ablauf dieser Zeit zum Entzug der Akkreditierung komme. Die Antragstellerin hat es mithin innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr selbst in der Hand, durch Vorlage von Unterlagen, die zur Schließung der noch offenen Abweichungen führen, die Aussetzung ihrer Akkreditierung zu beenden. Da die (Wieder-)Herstellung einer normkonformen Arbeitsweise also von der Mitwirkung der KBS abhängt, würde das Setzen einer "starren" Frist, nach deren Ablauf die Aussetzung der Akkreditierung endet, ohnehin keine zur Zweckverfolgung geeignete Maßnahme darstellen, da dadurch nicht sichergestellt wäre, dass die KBS nach Ablauf der Frist wieder normkonform arbeitet. Ob - wie die Antragstellerin meint - Ziff. 3.18 DIN 17011, wonach die Aussetzung die "zeitweise" Beschränkung der Akkreditierung ist, Rechtsgrundlage für die Beifügung einer konkreten Befristung einer Aussetzungsentscheidung sein könnte, muss, da eine solche Befristung vorliegend unstreitig nicht erfolgt ist und nach dem Vorstehenden auch nicht erfolgen musste, nicht entschieden werden.

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Anders als bei der Aussetzung einer Akkreditierung handelt es sich bei der Zurückziehung der Akkreditierung nach Ziff. 3.19 DIN 17011 um die (endgültige) "Zurücknahme einer Akkreditierung für den gesamten Geltungsbereich". Mag auch die unmittelbar für die KBS eintretende Rechtsfolge - keine Geltung der Akkreditierung - bei einer sofortigen Aussetzung und einer Zurückziehung zunächst faktisch gleich sein, kann angesichts der temporären Begrenzung der Aussetzung und des Umstands, dass die Akkreditierung im Falle ihrer Aussetzung wesentlich einfacher wiederzuerlangen ist, kein Zweifel daran bestehen, dass die Aussetzung gegenüber der Zurückziehung einer Akkreditierung das mildere Mittel ist.

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b) Der weitere Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe in Erwägung ziehen müssen, ob als milderes Mittel eine Einschränkung ihrer Akkreditierung nur für bestimmte Bereiche, etwa das Gesundheitswesen, in Betracht komme, verfängt ebenfalls nicht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, eine Einschränkung der Akkreditierungsurkunde scheide als milderes Mittel aus, weil jedenfalls die von ihm überprüften offenen Abweichungen Nr. 3 und 4 grundlegende Anforderungen an Prozesse und Ressourcen, die sich auf den gesamten Bereich der Akkreditierung erstrecken, bezögen. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise auseinander und legt auch nicht dar, welche Geltungsbereiche abtrennbar sein sollen und weshalb sichergestellt wäre, dass insoweit mit einem normkonformen Tätigwerden gerechnet werden könnte.

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c) Soweit die Antragstellerin moniert, die Antragsgegnerin hätte in der Ermessenentscheidung berücksichtigen müssen, dass sie - die Antragstellerin - ihre Einkünfte ausnahmslos aus dem Akkreditierungsgeschäft erziele, in Folge der sofortigen Aussetzung der Akkreditierung also einem faktischen Berufsausübungsverbot unterliege, greift auch dies nicht durch. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin ihre Behauptung, sämtliche Einnahmen mit dem Akkreditierungsgeschäft zu erzielen, schon nicht glaubhaft gemacht hat, hat jedenfalls das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermessensüberprüfung die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 15 und 16 GRC berücksichtigt (EA S. 19 f.). Gleichwohl ist es zu der Einschätzung gelangt, es sei nicht erkennbar, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin unverhältnismäßig wäre, da es der Antragstellerin ohne weiteres möglich sei, die Akkreditierung zurückzuerlangen, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nachweise, dass sie die Ursachen, die zu der Maßnahme geführt hätten, behoben habe und nunmehr normkonform arbeite. Eine Einschränkung der Akkreditierung komme - wie ausgeführt - nicht als milderes Mittel in Betracht. Zu berücksichtigen sei auch, dass einige der Abweichungen bereits seit April 2023 bestanden und trotz mehrfacher Versuche nicht hätten geschlossen werden können.

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4. Auch soweit die Antragstellerin rügt, sie habe - anders als das Verwaltungsgericht meine - nachvollziehbar dargelegt, dass die offenen Abweichungen Nr. 3 und 4 zu schließen seien, so dass davon auszugehen sei, dass sie über die Kompetenz für (weitere) Akkreditierungstätigkeiten verfüge, erfordert dies keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Maßstab für die im Akkreditierungsrecht zu fordernde Kompetenz die harmonisierten Normen i. S. v. Art. 2 Nr. 9 VO (EG) Nr. 765/2008 sind, für welche die jeweilige KBS akkreditiert ist. Dieses Verständnis wird von der harmonisierten Norm DIN 17011 gestützt, die die Anforderungen an (nationale) Akkreditierungsstellen festlegt, nach denen die KBS zu akkreditieren sind. Dort ist in Ziff. 7.6.4 geregelt, dass die Kompetenz der KBS anhand von deren Konformität mit den Akkreditierungsanforderungen zu ermitteln ist. Dies richtet sich im Einzelnen nach den jeweiligen Regelungen der DIN 17021, die die Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren, also die KBS, festlegen.

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a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Abweichung Nr. 3 fortbesteht.

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aa) Hierzu hat es ausgeführt, die Zertifizierungsstelle müsse nach Ziff. 7.1.2 DIN 17021 über einen Prozess zur Ermittlung der Kompetenzkriterien für das am Management und an der Durchführung von Audits und anderen Zertifizierungstätigkeiten beteiligte Personal verfügen. Die Kompetenzkriterien müssten unter Berücksichtigung der Anforderungen aller Normen oder Spezifikationen zu den einzelnen Arten von Managementsystemen für jeden technischen Bereich und für jede Funktion im Zertifizierungsprozess ermittelt werden. Ergebnis dieses Prozesses müssten die dokumentierten Kriterien für das Wissen und die Fertigkeiten sein, die erforderlich seien, um Auditierungs- und Zertifizierungsaufgaben wirksam und mit den beabsichtigten Ergebnissen ausführen zu können. Nach Ziff. 7.2.9 der Norm müsse die Zertifizierungsstelle einen dokumentierten Prozess zur Überwachung der Kompetenz und der Leistung aller einbezogenen Personen haben. Insbesondere müsse die Zertifizierungsstelle die Kompetenz ihres Personals bezüglich dessen Leistungsfähigkeit bewerten und dokumentieren, um Schulungsbedarf zu erkennen. Die Praxis der Antragstellerin stehe mit diesen Anforderungen nicht im Einklang. Der Begutachter M... (im Folgenden: Begutachter) habe festgestellt, dass hinsichtlich der Auditoren M...(im Folgenden: Herr H.), I... (im Folgenden: Herr R.) und G... (im Folgenden Herr B.) keine ausreichenden und belastbaren objektiven Qualifikationsnachweise vorlägen, die es rechtfertigten, dass die genannten Auditoren in den eingesetzten Bereichen auditieren könnten. Zwar habe die Antragstellerin sowohl im Verwaltungs- als auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfangreiche Tabellen vorgelegt, die eine Übersicht über die bislang ausgeübten Tätigkeiten und die berufliche Erfahrung der drei Auditoren beinhalteten. Diese ersetzten jedoch keine objektiven Nachweise, die die Qualifikation oder das aktuelle Wissen in den jeweiligen Scopes bescheinigen. Dies gelte zunächst für die Berufung des Herrn H. für den Scope 38/1 (med). Die von der DRK-Landesschule Baden-Württemberg ausgestellte Bestätigung über eine hauptberufliche Tätigkeit des Herrn H. als Rettungsassistent und als Dozent bei der Ausbildung von Rettungsassistenten sei für die Feststellung der Kompetenz im Bereich Qualitätsmanagementsysteme 38/1 (med) - Medizinische Dienstleistungen - nicht aussagekräftig. Sie besage lediglich, dass Herr H. sich in die Ausbildung von Rettungssanitätern einbringe. Auch die in der Bestätigung aufgeführte Tätigkeit als "Stabsstelle QM" seit 2009 weise nicht objektiv nach, dass Herr H. das erforderliche Wissen für eine Zertifizierung im Scope 38/1 (med) habe. Dies gelte auch für den Auditor Herrn R. Der Kompetenznachweis sei insbesondere nicht dadurch erfüllt, dass Herr R. in der Vergangenheit als Begutachter durch die Antragsgegnerin eingesetzt worden ist. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin sei Herr R. von ihr zuletzt im Jahr 2015 beauftragt worden. Danach sei er weder eingesetzt worden noch habe er an den erforderlichen regelmäßigen Schulungen und Fortbildungen im Auftrag der Antragsgegnerin teilgenommen. Für die Qualifikation von Herrn R. im Bereich 38 rett habe die Antragstellerin einzig eine Teilnahmeurkunde an einer 32-stündigen Fortbildung "Grundlagen des Rettungsdienstes" vom 12. Oktober 2020 nachgewiesen. Diese Ausbildung habe der fachkundige Begutachter vor dem Hintergrund der dort behandelten Themen als nicht ausreichend bewertet. Auch die Qualifikationen von Herrn B. seien nicht ausreichend dokumentiert und nachgewiesen. Eine Liste mit (Beratungs-)Projekten, die das Unternehmen von Herrn B. durchgeführt habe, weise die Qualifikationen für den Scope 38 rett nicht nach. Die Antragstellerin könne auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die Auditoren bereits seit vielen Jahren für sie tätig seien und dies von der Antragsgegnerin noch nie beanstandet worden sei. Denn die Normkonformität müsse im Zeitpunkt der jeweiligen Begutachtung belegbar erfüllt sein. Auf die früheren Begutachtungen, die nur stichpunktartig erfolgt seien und deren Umfang und Schwerpunkt sich demnach von der letzten Begutachtung unterschieden hätten, komme es nicht an. Anders als die Antragstellerin meine, behaupte die Antragsgegnerin gerade nicht, dass die drei näher benannten Auditoren nicht über eine ausreichende Qualifikation verfügen. Die Abweichung Nr. 3 beruhe vielmehr darauf, dass die Antragstellerin objektive Nachweise für die Kompetenz der Auditoren nicht vorgelegt bzw. nicht nachvollziehbar dokumentiert habe. Soweit die Antragstellerin anführe, dass die genannten Auditoren seit Jahren für andere KSB tätig seien, sei diese Behauptung nicht als Nachweis der Kompetenz geeignet. Denn dies entbinde die Antragstellerin nicht von der eigenen normgerechten Kompetenzfeststellung. Da die Feststellung und Überwachung der Kompetenz der Auditoren für das Zertifizierungsergebnis grundlegend seien, habe der Begutachter diese Abweichung zu Recht als kritisch bewertet.

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bb) Die hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.

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(1) Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, es liege kein Verstoß gegen Ziff. 7 DIN 17021 vor, die (einzige) Bestimmung bezüglich der Anforderung an die Kompetenz der Auditoren befinde sich in Ziff. 7.2.8 DIN 17021 und besage, dass diese die anzuwendende Norm und die Zertifizierungsanforderungen verstehen müssten, weitere Anforderungen bestünden nicht, weshalb nicht von einer fehlenden Kompetenz der Auditoren H., R. und B. ausgegangen werden könne, greift das zu kurz und verkennt die Anforderungen an die Beschäftigten der KBS bzw. an von ihr herangezogenes (weiteres) Personal.

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Die "Kompetenz des Personals" wird in Ziff. 7.1 DIN 17021 geregelt. Nach Ziff. 7.1.1 ("Allgemeine Überlegungen") muss die Zertifizierungsstelle über Prozesse verfügen, die sicherstellen, dass das Personal über angemessenes Wissen und Fertigkeiten verfügt bezüglich der Arten von Managementsystemen (z.B. Umweltmanagementsysteme, Qualitätsmanagementsysteme, Informationssicherheitsmanagementsysteme) sowie der geografischen Bereiche, in denen es tätig ist. In Ziff. 7.1.2 ("Festlegung der Kompetenzkriterien") ist - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - geregelt, dass die Zertifizierungsstelle für die einzelnen Arten von Managementsystemen über einen Prozess für die Ermittlung der Kompetenzkriterien verfügen und die als Ergebnis dieses Prozesses festgestellten Kriterien für das Wissen und die Fertigkeiten des Personals, die erforderlich sind, um Auditierungs- und Zertifizierungsaufgaben wirksam und mit den beabsichtigten Ergebnissen ausführen zu können, dokumentieren müssen. Nach Ziff. 7.1.3 ("Beurteilungsprozesse") muss die Zertifizierungsstelle - hier also die Antragstellerin - über dokumentierte Prozesse für eine erste Beurteilung der Kompetenz und die laufende Überwachung der Kompetenz und Leistungsfähigkeit des gesamten Personals verfügen, das am Management und an der Durchführung von Audits und anderen Zertifizierungstätigkeiten beteiligt ist. In dem dokumentierten Prozess sind die festgelegten Kompetenzkriterien anzuwenden. Als Ergebnis dieses Prozesses müssen die Personen ermittelt werden, die das erforderliche Maß an Kompetenz für die verschiedenen Funktionen des Audit- und Zertifizierungsprozesses nachgewiesen haben. Dabei muss die Kompetenz belegt worden sein, bevor die Person die Verantwortung für die Durchführung ihrer Tätigkeiten innerhalb der Zertifizierungsstelle übernimmt. Ziff. 7.2 ("Personal, das in die Zertifizierungstätigkeiten einbezogen ist") enthält spezielle Regelungen für die Zertifizierungstätigkeiten als Auditor, Auditteamleiter oder Fachexperte, ohne dass es sich bei diesen Personen zwingend um Beschäftigte der jeweiligen KBS handeln muss (vgl. Ziff. 7.2.2: "beschäftigen oder Zugang haben"). Für diesen Personenkreis muss die Zertifizierungsstelle nach Ziff. 7.2.4 über Prozesse zur Auswahl, Schulung, formellen Autorisierung von Auditoren und Einweisung von Fachexperten, die in die Zertifizierungstätigkeit eingesetzt sind, verfügen. Dabei muss die erste Kompetenzbeurteilung eines Auditors einen Nachweis über die Fähigkeit beinhalten, gefordertes Wissen und Fertigkeiten während eines Audits anzuwenden. Ziff. 7.2.7 bestimmt, dass die Zertifizierungsstelle den Schulungsbedarf ermitteln und den Zugang zu spezieller Ausbildung anbieten oder bereitstellen muss, um sicherzustellen, dass ihre Auditoren, Fachexperten sowie weiteres Personal, das in Zertifizierungstätigkeiten eingesetzt wird, kompetent für ihre Aufgaben sind. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Ziff. 7.2.8 bestimmt, dass die Personen, die mit Entscheidungen betreffend Zertifizierungen (wie Erteilung, Verweigerung, Aufrechterhaltung, Erneuerung, Aussetzung, Wiederherstellung, Zurückziehung, Erweiterung oder Einschränkung des Geltungsbereichs) betraut sind, die anzuwendende Norm und die Zertifizierungsanforderungen verstehen und die dargelegte Kompetenz haben müssen, um die Ergebnisse des Auditprozesses einschließlich der damit zusammenhängenden Empfehlungen des Auditteams beurteilen zu können. Nach Ziff. 7.2.9 muss die Zertifizierungsstelle - wie bereits vom Erstgericht ausgeführt - über einen dokumentierten Prozess zur Überwachung der Kompetenz und der Leistung aller einbezogenen Personen verfügen, der sich auf die Häufigkeit ihres Einsatzes sowie auf den mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risikograd stützt. Insbesondere muss die Zertifizierungsstelle die Kompetenz ihres Personals bezüglich dessen Leistungsfähigkeit bewerten und dokumentieren, um Schulungsbedarf zu erkennen. Ziff. 7.2.10 bestimmt, dass die Zertifizierungsstelle jeden Auditor für jede Art von Managementsystem, für die der Auditor als kompetent erachtet wird, überwachen und dies dokumentieren muss. Zudem muss die Zertifizierungsstelle nach Ziff. 7.2.11 die Leistungsfähigkeit jedes Auditors in regelmäßigen Abständen vor Ort beurteilen.

28

Aus dem Zusammenspiel dieser Bestimmungen folgt, dass die notwendige Kompetenz des Personals nur angenommen werden kann, wenn dieses über angemessenes Wissen und Fertigkeiten für die jeweiligen Geltungsbereiche der Akkreditierung verfügt, in denen es eingesetzt ist. Angesichts der vielfältigen Bereiche, in denen Akkreditierungen von Managementsystemen erfolgen können - Ziff. 7.1.1 DIN 17021 nennt hierzu beispielhaft Umweltmanagementsysteme, Qualitätsmanagementsysteme und Informationssicherheitsmanagementsysteme - und der unterschiedlichen Bereiche, in denen Akkreditierungen erteilt werden können, versteht es sich von selbst, dass die DIN 17021 nicht im Einzelnen die konkreten Anforderungen an das Personal - hier: die Auditoren H. R. und B. - regeln kann, über die diese für ihre jeweilige Auditorentätigkeiten verfügen müssen. Die jeweils relevanten Kompetenzkriterien müssen vielmehr nach Ziff. 7.1.2, 7.1.3 und 7.2.4 von der jeweiligen KBS für denjenigen Scope festgelegt werden, in dem sie ihre Auditoren einsetzt. Die vor Beginn der Tätigkeit festzustellende Kompetenz der Auditoren muss nach Ziff. 7.2.9 und 7.2.10 regelmäßig überwacht und dokumentiert werden, nicht zuletzt, um möglichen Schulungsbedarf zu erkennen.

29

Dass die Antragsgegnerin diese Anforderungen erfüllt hätte, die Gegenstand des Abweichungsberichts Nr. 3 sind, ist nicht erkennbar. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass sie für die Scopes, für die sie akkreditiert ist (laut der Anlage zum Akkreditierungsbescheid vom 16. Februar 2020: IAF-Codes 9 [Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Trägern], 14 [Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren], 17 [Metallerzeugung, Herstellung von Metallerzeugnissen, Metallbearbeitung], 18 [Maschinenbau], 19 [Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik], 29 [Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern], 33 [Datenverarbeitung, Informationstechnik], 35 [Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen] und 38 [Gesundheitswesen (Human- und Veterinärmedizin), Sozialwesen]) jeweils gem. Ziff. 7.1.2 DIN 17021 über einen Prozess zur Ermittlung von Kompetenzkriterien für das am Management und der Durchführung von Audits beteiligte Personal verfügt und für die jeweiligen Scopes - ggfs. unterschiedliche - Kompetenzkriterien ermittelt hätte. Jedenfalls für den Scope 38, der vom Begutachter im Rahmen der stichprobenartigen Überwachung der Zertifizierungstätigkeiten der Antragstellerin in den Blick genommen worden ist, ist für die Auditoren H., R. und B. nichts dafür erkennbar, dass derartige Kompetenzkriterien (abstrakt) aufgestellt worden sind und dass die Qualifikation der drei Auditoren vor deren Einsatz zu Audits oder im Rahmen einer Überwachung von Auditierungstätigkeiten hieran gemessen worden wäre. Vielmehr hat die Antragstellerin im Wesentlichen umfangreiche tabellarische Listen zu den bisherigen beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen der drei Auditoren vorgelegt, ohne dass jedoch erkennbar wäre, dass sie diese anhand eines - vorab abstrakt festgelegten - Kompetenzkriterienkatalogs überprüft hätte. Schon dies stellt eine erhebliche und damit kritische Abweichung von der Konformität mit den Akkreditierungsanforderungen dar, da hierdurch die erforderliche Kompetenz der Auditoren durch die Antragsgegnerin nicht verlässlich festgestellt werden kann, so dass die (abstrakte) Gefahr besteht, dass aufgrund mangelnder Qualifikation unzutreffende Audits der Herren H., R. und B. erfolgen, auf deren Grundlage unrichtige Zertifizierungsentscheidungen ergehen.

30

Hinsichtlich der von der Antragstellerin für die Beurteilung der Frage der Kompetenz der Herren H., R. und B. angeführten Ziffer 7.2.8 DIN 17021 ist zudem zu berücksichtigen, dass diese schon deshalb nicht weiterführt, weil sie nicht (ausschließlich) als Auditoren tätige Personen betrifft, sondern solche, die bei der jeweiligen KBS die Entscheidung zur Erteilung, Verweigerung, Aufrechterhaltung, Erneuerung, Aussetzung, Wiederherstellung oder Zurückziehung der Akkreditierung oder zur Erweiterung oder Einschränkung des Geltungsbereichs der Zertifizierung treffen. Dass die Herrn H., R. und B. zu dieser Gruppe gehören, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

31

(2) Soweit die Antragstellerin moniert, es sei unklar, welche "objektiven Nachweise" zum Beleg der Qualifikation oder des aktuellen Wissens der Auditoren in dem jeweiligen Scope die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht vermissten, willkürliches Handeln der Antragsgegnerin befürchtet sowie eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes geltend macht, da nicht erkennbar sei, welche Nachweise zum Kompetenznachweis erforderlich seien, verfängt dies nicht.

32

Die Antragstellerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht keine (weiteren) "objektiven Nachweise" für die Kompetenz der Auditoren "vermisst", sondern lediglich festgestellt hat, dass die von der Antragstellerin vorgelegten umfangreichen Tabellen, die eine Übersicht über die bislang ausgeübten Tätigkeiten und die berufliche Erfahrung der drei Auditoren beinhalteten, objektive Nachweise, die die Qualifikation oder das aktuelle Wissen der in den jeweiligen Scopes bescheinigen, nicht ersetzen könnten. Im Übrigen führt gerade der Umstand, dass es die Antragstellerin - wie ausgeführt - unterlassen hat, (abstrakte) Kompetenzkriterien für die Auditoren aufzustellen, dazu, dass es der Antragsgegnerin und dem Gericht erschwert wird, fehlende Eignungsnachweise konkret zu benennen oder bestimmte Nachweise nachzufordern.

33

Soweit die Antragstellerin willkürliches Handeln der Antragsgegnerin befürchtet, weil nicht klar sei, welche konkreten "objektiven Nachweise" verlangt würden, was dazu führen könne, dass einer unliebsamen KBS die wirtschaftliche Tätigkeit untersagt werden könne, handelt es sich um eine reine Vermutung "ins Blaue hinein", für die keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr gilt auch insoweit, dass das Fehlen eines abstrakten Kompetenzkriterienkataloges es erschwert, konkrete Kompetenznachweise zu fordern. Für eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist vor diesem Hintergrund nichts erkennbar.

34

(3) Soweit die Antragstellerin weiterhin an ihrer bereits erstinstanzlich geäußerten Auffassung festhält, die von ihr eigesetzten Auditoren, die Herrn H., R. und B., wiesen die erforderliche Kompetenz auf und hierzu umfangreiche Ausführungen macht, führt auch dies auf kein anderes Ergebnis. Neue Nachweise für die Kompetenz der Auditoren legt die Antragstellerin nicht vor, vielmehr verweist sie auf Anlagen, die bereits in der Vorinstanz Aktenbestandteil geworden sind, und setzt ihre Würdigung der vorgelegten Unterlagen derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne sich insoweit in der gebotenen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, so dass die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind. Dies gilt etwa hinsichtlich der in Bezug auf Herrn H. vorgelegten Bescheinigung der DRK-Schule Baden-Württemberg, die das Verwaltungsgericht als nicht hinreichend aussagekräftig angesehen hat, womit sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinandersetzt. Entsprechend verfährt die Antragstellerin im Hinblick auf die Herren R. und B.

35

Im Übrigen verkennt die Antragstellerin, dass sie das Fehlen von vorab erstellten Kompetenzkriterien selbst durch die Vorlage neuer Unterlagen bezüglich der beruflichen Qualifikationen oder Erfahrungen der Auditoren H., R. und B. nicht "kompensieren" könnte.

36

(4) Auch der Einwand, es sei zweifelhaft, ob der von der Antragsgegnerin beauftragte Begutachter seinerseits über die hinreichende Kompetenz für die von ihm erstellte Begutachtung aufweise, geht fehl. Die Antragstellerin legt weder hinreichend konkret dar, woraus sich die fehlende Kompetenz des Begutachters ergeben soll, noch, welche rechtlichen Folgen das Fehlen seiner Kompetenz nach sich ziehen würde, so dass ihr Vorbringen erneut nicht den Darlegungsanforderungen entspricht. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Anlage BB 1 bleibt unklar, woher diese stammt, ganz abgesehen davon, dass sie im Wesentlichen Angaben zur "Work Experience" des Begutachters enthält, nicht aber seine Aus- und Fortbildung darlegt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass auch dieses Beschwerdevorbringen "ins Blaue hinein" erfolgt und daher unbeachtlich ist.

37

b) Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Abweichung Nr. 4 fortbesteht.

38

aa) Hierzu hat das Erstgericht ausgeführt, der Abweichungsbericht Nr. 4 stelle einen Verstoß gegen Ziff. 9.1.2 DIN 17021 i. V. m. IAF MD1:2023 (IAF MD1, betreffend Multi-Site-Organisationen) fest. Nach Ziff. 9.1.2 DIN 17021 müsse die Zertifizierungsstelle eine Prüfung des Antrags sowie zusätzlicher Informationen für die Zertifizierung durchführen. Diese Anforderung habe die Antragstellerin nicht erfüllt, vielmehr habe der Begutachter u.a. festgestellt, dass sie im Rahmen der Antragsprüfung des Kunden R...-Gruppe das Vorliegen einer sog. Multi-Site-Konstellation nicht hinreichend geprüft habe. Es hätten keine belastbaren Nachweise dafür vorgelegen, dass die Antragstellerin relevante Informationen des Kunden so eingeholt, geprüft und auf Basis ihrer Entscheidungsregeln entschieden habe, dass der Kunde die Anforderungen einer Multi-Site-Zertifizierung erfülle. Der Begutachter bemängele das Fehlen von Unterlagen, wie zum Beispiel das Procedere der Qualitätsmanagement-Politik, Ziele, Überwachung und Steuerung der internen Audits. Auch die Auditberichte vom 2. Oktober und 1. November 2023 hätten nicht alle notwendigen und relevanten Merkmale für die Feststellung aufgewiesen, dass eine Multi-Site-Konstellation vollständig bzw. den Norm- und Regelanforderungen entsprechend auditiert worden sei. Als erwartete Sofortmaßnahme sei die Überprüfung sämtlicher Multi-Sites durch die Antragstellerin angeordnet worden. Ferner sei gem. Ziff. 7.6.8 DIN 17011 hinsichtlich jeder Abweichung eine Analyse über das Ausmaß und den Grund zur Verfügung zu stellen. Weder die eingereichten Korrekturmaßnahmen noch die Ursachenanalyse seien ausreichend, um die offene Abweichung zu schließen, insoweit folge die Kammer nach eigener Prüfung der fachkundigen Einschätzung des Begutachters. Die Antragstellerin wiederhole lediglich ihre bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente, ohne sich substanziell mit den Beanstandungen des Begutachters auseinanderzusetzen. Diese würden von ihr schlicht als unverständlich dargestellt, ohne die fachliche Begründung substantiiert zu entkräften. Sie lege auch keine neuen Nachweise vor, welche die Schließung der Abweichung Nr. 4 rechtfertigen würden. Soweit die Antragstellerin auf die langjährige Geschäftsbeziehung zu dem Kunden hinweise, entbinde dies nicht von einer normgerechten und vollständigen Antragsprüfung und deren Dokumentierung (vgl. Vorwort Ziff. 7 IAF MD1). Auch die juristischen Ausführungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse des Kunden R... in der Anlage 43 führten nicht zur Schließung der Abweichung. Wie aus IAF MD1 Ziffer 3.3 ersichtlich, komme es bei der Frage der Eignung für eine Multi-Standort-Zertifizierung nicht allein auf Eigentums- oder Gesellschaftsverhältnisse, sondern maßgeblich darauf an, ob die Organisation ein einziges Managementsystem habe. Eine schriftliche Bestätigung des Unternehmensinhabers, wie mit den Anlagen A 11 und A 47 der Antragsschrift eingereicht, entbinde die Antragstellerin nicht von der eigenen Prüfungspflicht. Die offene Abweichung beruhe, anders als die Antragstellerin meine, nicht darauf, dass eine Multi-Site-Konstellation tatsächlich nicht gegeben sei, sondern auf fehlenden Nachweisen einer vollständigen regelkonformen Antragsprüfung. Auch die in den Anlagen 41a und b dargestellten Korrekturmaßnahmen vom 11. Oktober 2024 seien nicht ausreichend. Bereits die Ursachenanalyse erfolge nur sehr oberflächlich und erschöpfe sich in der allgemeinen Feststellung, dass bisherige Verfahren nicht ausreichend gewesen seien und nicht vollumfänglich den Forderungen der MD1 entsprochen hätten. Unter einer Korrekturmaßnahme verstehe die Antragstellerin Folgendes: "Eventuell zutreffende Konstellationen wurden begutachtet. Soweit Dokumente unvollständig waren, wurden diese nachgefordert. Ohne der endgültigen Bewertung vorgreifen zu wollen, erscheinen die derzeit als solche geführten Mandate zutreffend". Diese pauschalen Mitteilungen ohne substanziellen Nachweis reichten nicht aus, um die offene Abweichung zu schließen. Die nachfolgende, aus der Anlage 48 ersichtliche Einreichung nehme bereits keine Stellung zu der Problematik der Multi-Site-Zertifizierung. Die Einstufung der Abweichung als kritisch sei nicht zu beanstanden. Denn es sei offensichtlich, dass eine nicht ausreichende Antragsprüfung zu einem falschen Ergebnis der Konformitätsbewertung führen könne.

39

(1) Soweit die Antragstellerin rügt, es bleibe offen, welche Forderung der DIN 17021 sie mit ihrer 19-seitigen, auf Ziff. 9.1.2 DIN 17021 basierenden Antragsprüfung nicht erfüllt haben solle, sie habe bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 21. November 2025 auf den Seiten 27 ff. unter Vorlage der Anlagen A 30 sowie 38 bis 48 die ordnungsgemäße Handhabung der genannten Ziffer nachgewiesen und mit Anlage A 42 auch die "Verfahrensanweisung MS" (Multi-Site) vorgelegt, verfängt dies nicht. Die Antragstellerin setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das - wie oben wiedergegeben - ausführlich dargelegt hat, weshalb die Antragsprüfung der Antragstellerin bezüglich der R...-Gruppe nicht den Anforderungen der Ziff. 9.1.2 DIN 17021 i.V.m. IAF MD1 entspricht. Vielmehr wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und nimmt auf dort eingereichte Anlagen Bezug, die vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigt worden sind (etwa die Anlagen 41 a und b, 47 und 48); dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

40

(2) Der Einwand, der Begutachter und das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht das Fehlen von "bestimmten Unterlagen" bemängelt, obwohl die DIN 17021 das Vorhalten dieser Dokumente nicht fordere, greift nicht durch. Hinsichtlich der Korrekturmaßnahmen und der Ursachenanalyse hat das Erstgericht nicht auf deren Fehlen, sondern den unzureichenden Inhalt abgestellt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die offene Abweichung nicht darauf beruht, dass bei dem Kunden R...-Gruppe die Voraussetzungen einer Multi-Site-Konstellation tatsächlich nicht gegeben gewesen wären, sondern auf den fehlenden Nachweisen für eine vollständige regelkonforme Antragsprüfung.

41

(3) Auch soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, sie habe entgegen der Darstellung des Begutachters und des Verwaltungsgerichts das Multi-Site-Verfahren hinreichend geprüft, wie sich aus den Anlagen A 30, 39 - 48 ergebe, wobei insbesondere auf den - bereits erstinstanzlich vorgelegten - Auditbericht vom 15. November 2023 (Anlage 44) und die Stellungnahme ihres Bevollmächtigten vom 11. November 2024 bezüglich der Eigentumsverhältnisse, die den Nachweis für die Multi-Site-Zertifizierung lediglich ergänzen und aus rechtlicher Sicht habe absichern sollen, zu verweisen sei, verlangt auch dies keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Erneut setzt die Antragstellerin ihre Würdigung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne sich mit dessen Argumentation und Bewertung der vorgelegten Anlagen hinreichend auseinanderzusetzen.

42

(4) Ebenso wenig verfängt die Rüge, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seien die rechtlichen Verhältnisse für die Anwendung des Multi-Site-Verfahrens entscheidend, Gegenteiliges ergebe sich jedenfalls nicht aus Ziff. 3.3 IAF MD1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es für die Frage der Eignung eines zu zertifizierenden Unternehmens als Multi-Site-Standort nicht allein auf die Eigentums- oder Gesellschaftsverhältnisse, sondern maßgeblich auch darauf ankommt, ob die Organisation ein einziges, mithin gemeinsames Managementsystem hat. Dass die rechtlichen Eigentums- oder Gesellschaftsverhältnisse für die Zertifizierung einer Multi-Site-Konstellation irrelevant wären, hat das Erstgericht also gar nicht festgestellt.

43

(5) Das Vorbringen der Antragstellerin, der Begutachter und das Verwaltungsgericht hätten die Anforderungen an die Antragsprüfung "überspannt", aufgrund der allseits erhobenen Forderungen zum Bürokratieabbau seien die Anforderungen, die die Antragsgegnerin an die Antragsprüfung und die Dokumentation stelle, schlicht unverhältnismäßig, ist bereits viel zu vage, um zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses führen zu können.

44

(6) Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe hinsichtlich der Voraussetzung, dass für die Multi-Site-Konstellation ein gemeinsames Managementsystem erforderlich sei, mit der Anlage A 47 einen weiteren Nachweis vorgelegt, so greift auch dies nicht durch. Denn das Beschwerdevorbringen setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht diese Anlage bereits berücksichtigt hat und davon ausgegangen ist, dass die schriftliche Bestätigung des Unternehmensinhabers, die Voraussetzungen für eine Multi-Site-Zertifizierung zu erfüllen, die Antragstellerin nicht von der eigenen Prüfung entbindet.

45

(7) Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Einschätzung, dass die Ursachenanalyse nur "sehr oberflächlich" erfolgt sei, nicht berücksichtigt, dass die DIN 17021 die Tiefe der Ursachenanalyse nicht vorschreibe, auch habe sie zahlreiche Korrekturmaßnahmen umgesetzt, so dass nicht ersichtlich sei, welche weiteren Maßnahmen sie hätte durchführen müssen, verlangt ebenso wenig eine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Abgesehen davon, dass eine technische Norm wie die DIN 17021 angesichts der Vielzahl und Unterschiedlichkeit möglicher Konformitätsabweichungen keine verbindliche "Tiefe" einer Ursachenanalyse regeln kann, versteht es sich von selbst, dass eine Ursachen- und Ausmaßanalyse fundiert sei muss, um - darauf aufbauend - nachhaltige Korrekturmaßnahmen durch eine KBS zu ermöglichen. Hinsichtlich der Korrekturmaßnahmen erfolgt erneut keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die erfolgten Korrekturmaßnahmen nicht ausgereicht haben, um die Abweichung Nr. 4 zu schließen.

46

(8) Soweit die Antragstellerin abschließend rügt, das Votum des Akkreditierungsausschusses habe die von ihr erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt und insbesondere keine "objektive Prüfung" vorgenommen, ist schon nicht erkennbar, auf welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts sich dies beziehen soll.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

48

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).