Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 10.02.2010 – 1 B 30/10
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 30/10 (VG: 2 V 136/10) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, Prof. Alexy und Dr. Bauer am 10.02.2010 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 04.02.2010 wird aufgehoben. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Eilverfahren in erster Instanz bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt K. zur Vertretung beigeordnet. G r ü n d e : A. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Verfügung der Antragsgegnerin vom 26.01.2010. Gegenstand dieser Verfügung ist eine Platzverweisung gemäß § 14 Abs. 2 BremPolG. Darin wird dem Antragsteller untersagt, an insgesamt sieben Tagen im Februar 2010, an denen Heimspiele der ersten oder zweiten Fußballmannschaft des SV Werder stattfinden, jeweils im Zeitraum von drei Stunden vor dem Anpfiff bis zwei Stunden nach dem Abpfiff sieben näher beschriebene Zonen im Stadtgebiet Bremen zu betreten, zu befahren oder sich dort aufzuhalten. Für den Fall der Missachtung der Platzverweisung wird dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Festnahme und Entfernung aus dem beschriebenen Gebiet angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 04.02.2010 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. B. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen. I. Das Verwaltungsgericht hat sich zu einer Beurteilung der entscheidungsrelevanten Fragen außerstande gesehen, weil es eine Entscheidung noch vor dem ersten Heimspiel des SV Werder (05.02.2010) treffen müsse und bis dahin die dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht überprüfen könne; es müsse deshalb aufgrund einer Folgenabwägung entscheiden, bei der die Risiken für die körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen bei einem Zusammentreffen gewaltbereiter gegnerischer Problemfans schwerer wögen als die befristeten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit des Antragstellers, zumal dieser die Fußballspiele wegen eines gegen ihn verhängten Stadionverbots ohnehin nicht besuchen könne.
2 Diese Erwägungen sind nur für den Zeitraum tragfähig, den das Verwaltungsgericht benötigt, um das – überschaubare - Material, das der Antragsgegnerin vorliegt, zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Im Hinblick auf das erste und dritte der insgesamt sieben Februar-Spiele (05.02. und 09.02.; das zweite Spiel am 06.02. ist wegen der Witterungsverhältnisse abgesagt worden) ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller durch die späte Anrufung des Verwaltungsgerichts (am 02.02.2010) selbst zu der Zeitnot beigetragen hat. Im Hinblick auf die weiteren Heimspiele (ab 17.02.) ist das Verwaltungsgericht aber nicht gehindert, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Verfügung einer summarischen Überprüfung auf der Grundlage der der Antragsgegnerin vorliegenden – und auf Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts kurzfristig übersandten – Unterlagen zu unterziehen. Eine solche summarische Überprüfung im Eilverfahren ist umso mehr angezeigt, als nach dem Inhalt der vorliegenden Behördenakten zumindest nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsgegnerin auch für die Folgemonate ähnliche Verfügungen beabsichtigt, und mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angesichts der Belastung der bremischen Verwaltungsgerichte in naher Zukunft nicht zu rechnen sein dürfte. II. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO). 1. Im Hinblick darauf, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dem Unbemittelten ermöglichen soll, die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) in Anspruch zu nehmen, dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsmittels, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung schwierige Rechtsfragen aufwirft oder wenn der von dem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint. 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Platzverweisung nach § 14 Abs. 2 BremPolG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betroffene werde in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen. Tatsachen sind, wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 02.09.2008 – 1 A 161/06 – zur Beschränkung des Geltungsbereichs eines Reisepasses aus Anlass von Fußballspielen (NordÖR 2009, 42 m.w.Nwn.) näher ausgeführt hat, Vorgänge oder Zustände in der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in Erscheinung getreten und deswegen dem Beweis zugänglich sind. Erforderlich sind also konkrete belegbare Ereignisse. a. Die Aufnahme in die polizeiliche Datei „Gewalttäter Sport“ allein ist kein solches Ereignis, sondern allenfalls ein Hinweis auf solche Ereignisse. Sie gibt Veranlassung zur Feststellung konkreter Tatsachen, kann diese aber nicht ersetzen. Zu Recht hat daher auch die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung die zumindest missverständlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung klargestellt und davon abgesehen, der Eintragung des Antragsstellers in die Datei „Gewalttäter Sport“ eigenständige Bedeutung beizumessen. Auf die rechtlichen Bedenken, die der Antragsteller (im Anschluss an NdsOVG, Urt. v. 16.12.2008 – 11 LC 229/08 – NdsVBl 2009, 135) gegen die Datei „Gewalttäter Sport“ erhebt, kommt es daher nicht an. b. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zur „zumindest gewaltbereiten Ultra-Fußballfanszene von Werder Bremen“ ist zwar eine Tatsache, die der Antragsteller selbst nicht bestreitet; ob sie allein aber geeignet ist, die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller werde im Zusammenhang mit den Heimspielen des SV Werder in den Aufenthaltsverbotszonen Straftaten begehen, erscheint nach dem gegenwärtigen Stand zumindest zweifelhaft. Danach muss nämlich angenommen werden, dass die so genannte Bremer Ultraszene unter dem Gesichtspunkt gefahrenabwehrender und -verhütender Maßnahmen
3 einer differenzierten Beurteilung bedarf. Dafür spricht schon die Einschätzung in der Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 16. Dezember 2008 (Drs. 17/657) zur Beantwortung einer Großen Anfrage der Fraktion der CDU, auf die sich der Antragsteller beruft. Danach besteht die „Bremer Ultraszene“ aus mehreren Gruppierungen und etlichen nichtorganisierten Personen. Weiter heißt es dort: „Bremer Ultras suchen nicht die Drittortauseinandersetzung, sondern eher die Provokation und Auseinandersetzung im Umfeld der Stadien mit dem „rechten Gegner“ oder der Polizei. Im Weser-Stadion erhöhen sie den Druck auf die im Stadion befindlichen Hooligans, um das Weser- Stadion „nazifrei“ zu machen. Gefahren für Unbeteiligte gehen von ihnen grundsätzlich nicht aus. Sie suchen nicht von vornherein die gewalttätige Auseinandersetzung, sind aber ständig zur Ausübung von Gewalt bereit. Damit entsprechen sie der Definition der Kategorie B. Die Entwicklung der Ultras ist noch nicht abgeschlossen und wird aufmerksam verfolgt.“ Neue Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Die Erklärung des szenekundigen Polizeihauptkommissars O., die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, bestätigt vielmehr die Notwendigkeit einer differenzierten Beurteilung: „Während bei Hooligans die gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen Gruppen im Vordergrund steht und Fußballspiele nur einen Anlass dazu bieten, steht bei Ultras der Sport im Vordergrund; allerdings sind bei vielen Ultra-Gruppierungen Schlägereien und Krawalle ein akzeptiertes Mittel zur Durchsetzung von Faninteressen und der Auseinandersetzung mit gegnerischen Fangruppen. Andere Ultras hingegen distanzieren sich von Gewalt, teilweise unter dem Eindruck des polizeilichen Vorgehens gegen die Gewalttäter.“ Die allgemeine Aussage, der Antragsteller „gehöre zur Bremer Ultraszene“, ist deshalb für sich genommen wenig aussagekräftig. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Päd. R. vom Fan-Projekt Bremen e.V., in der Bremer Ultraszene habe ein intensives Nachdenken über Gewalt eingesetzt, das zu massiven Aufrufen zur Gewaltlosigkeit geführt habe, unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung. c. Erforderlich sind deshalb Tatsachen, die sich auf das persönliche Verhalten des Antragstellers beziehen. Feststellungen darüber, dass er in der Vergangenheit einschlägig aufgefallen ist, sind dafür von Bedeutung, reichen dafür aber noch nicht ohne weiteres aus; sie müssen vielmehr – allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen – die Prognose rechtfertigen, er werde zu den Zeiten und an den Orten, für die das Aufenthaltsverbot gilt – Straftaten begehen. Hier reicht – jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Würdigung – schon das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit aller Voraussicht nach nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, er werde künftig Straftaten in dem durch die angefochtene Verfügung bezeichneten Bereich verüben. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist der Antragsteller in der Vergangenheit wie folgt aufgefallen: (1) Bei einem UEFA-Cup-Spiel des SV Werder in St. Etienne am 18.03.2009 zündete der Antragsteller Rauchkörper im Stadion an. Er wurde deshalb in Polizeigewahrsam genommen und mit einer Geldstrafe von 250 Euro sowie einem einjährigen Stadionverbot in Frankreich belegt. Auch der DFB hat wegen dieses Vorfalls ein Stadionverbot gegen den Antragsteller ausgesprochen. (2) Im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bundesligaspiel des SV Werder gegen Borussia Mönchengladbach am 23.08.2009 wurde der Antragsteller zusammen mit etwa einem Dutzend weiterer Personen in Gewahrsam genommen, weil aus dieser Gruppe heraus zuvor zwei Mönchengladbacher Fans getreten worden waren. Bei dem ersten Vorfall handelt es zwar um ein gravierendes Ereignis mit erheblichem Gefahrenpotential. Das Abbrennen bengalischer Feuer durch Fans ist aber typischerweise auf die Örtlichkeit des Stadioninneren beschränkt, weil es nur dort die gewünschte Aufmerksamkeit erregt.
4 Eine Prognose über Straftaten auch außerhalb des Stadions lässt sich aus ihm nicht ableiten. Es reicht daher aus, der Gefahr der Wiederholung eines solchen Ereignisses durch ein Stadionverbot zu begegnen. Die Darstellung des zweiten Vorfalls erlaubt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die künftige Begehung von Straftaten durch den Antragsteller. Zwar ist wegen des Vorfalls Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung erstattet worden; eine konkrete Beteiligung gerade des Antragstellers an den Fußtritten wird aber auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet. Die Beiordnung von Rechtsanwalt K. beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. gez. Göbel gez. Alexy gez. Dr. Bauer