Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 23.03.2012 – 1 B 17/12

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 17/12 (VG: 4 V 1762/11) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, Prof. Alexy und Traub am 23. März 2012 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Ver- waltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 03.01.2012 mit Ausnah- me der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ge- gen den Bescheid des Stadtamts Bremen vom 19.10.2011 wird hin- sichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I. Der 1985 in Kotor / Montenegro geborene Antragsteller reiste 1992 mit seinen Eltern und seinen Ge- schwistern nach Deutschland ein. Die Eltern beantragten mit der Behauptung, bosnisch- herzogovinische Staatsangehörige zu sein und aus Sarajevo zu stammen, Asyl. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Der Aufenthalt der Familie wurde im Folgenden geduldet, weil sich deren tatsächliche Identi- tät und Staatsangehörigkeit nicht feststellen ließ. Der Vater verließ im Januar 2003 Deutschland. Auf- grund eines anonymen Hinweises wurden im Juli 2005 die Identität und die - montenegrinische - Staatsangehörigkeit der Familie aufgedeckt. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass seine Duldung nicht mehr verlängert werden würde und er mit einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müsse, reiste der Antragsteller am 03.12.2005 freiwillig aus.

Der Antragsteller hat in Deutschland die Schule besucht. Nach einer Bescheinigung des Schulzentrums des Sekundarbereichs II Neustadt vom 20.05.2005 hat er zum Schuljahresende den Hauptschulab- schluss erreicht. Für das Schuljahr 2005/06 habe er bereits einen Schulplatz in einem weiterführenden Bildungsgang. Das Arbeits- und Sozialverhalten des Antragstellers sei sehr positiv.

Von Juli bis Dezember 2006 hielt der Antragsteller sich zur Teilnahme an einem Tanzprojekt mit einem Visum und mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Bremen auf.

Nach einem Passeintrag reiste er am 10.10.2010 von Dubrovnik aus nach Deutschland ein.

- 3 - - 2 - Am 10.01.2011 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine kurzfristige Verlängerung seines Aufenthalts.

Am 28.03.2011 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um ab Oktober 2011 an einer Kunstakademie in Deutschland zu studieren. Ihm sei in Aussicht gestellt worden, wegen besonderer künstlerischer Begabung dort auch ohne Hochschulreife aufgenommen zu werden. Hilfsweise bean- tragte er eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Das Stadtamt Bremen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.10.2011 ab. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass er einen Studienplatz erhalten habe; außerdem sei sein Lebensunterhalt nicht gesichert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen komme ebenfalls nicht in Betracht.

Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt.

Am 17.11.2011 hat er beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Be- scheids beantragt. Er hat angegeben, dass er den erstrebten Studienplatz nicht erhalten habe. Eine Aufenthaltsbeendigung würde in seinem Fall jedoch mit Rücksicht auf Art. 8 EMRK eine unzumutbare Härte für ihn bedeuten. Er sei seit seinem 6. Lebensjahr in Deutschland aufgewachsen. Er habe hier erfolgreich die Schule abgeschlossen und habe vielfältige soziale Kontakte entwickelt, unter anderem durch seine künstlerische Tätigkeit. In den letzten Jahren sei er in verschiedenen Projekten in Jugend- freizeitheimen tätig gewesen, darüber hinaus habe er an der „Nacht der Jugend“ in Bremer Rathaus mitgewirkt.

Das Verwaltungsgericht Bremen - 4. Kammer - hat den Eilantrag mit Beschluss vom 03.01.2012 abge- lehnt. Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Eine Aufenthaltsbeendigung stelle keinen un- zumutbaren Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Der Antragsteller habe zwar bis zu seiner Ausreise im Dezember 2005 beachtliche Integrationsleistungen erbracht. Er sei aber nicht seiner Heimat Montenegro entwurzelt, wo er sich jedenfalls seit 2007 ganz überwiegend aufgehalten habe.

Der Antragsteller hat dagegen Beschwerde eingelegt, die er wie folgt begründet:

Er habe keine Beziehung zu Montenegro. Er sei dort nicht zurecht gekommen und habe das Land kurz nach der Einreise Anfang 2007 wieder verlassen. Seit 2008 habe er sich wieder in Deutschland auf- gehalten. Er wisse, dass sein Aufenthalt teilweise illegal gewesen sei, habe für sich aber keine andere Wahl gesehen. Er habe in dieser Zeit verschiedene ehrenamtliche Aufgaben im Jugendzentrum Walle übernommen; dazu hat er eine Bescheinigung des Jugendfreizeitheims vom 18.01.2012 vorgelegt. Außerdem habe er 2009 an der „Nacht der Jugend“ im Bremer Rathaus teilgenommen. Danach sei er an den Vorbereitungen und Planungen dieser Veranstaltung im Jahr 2010 und 2011 beteiligt gewesen; dazu hat er eine Bescheinigung der Senatskanzlei vom 16.01.2012 vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach derzeitigem Sachstand ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung (§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK) erfüllt sind. Das führt dazu, dass sein Interesse, von der soforti- gen Durchsetzung der ausländerbehördlichen Verfügung vom 19.10.2011 verschont zu bleiben, über- wiegt (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 17.09.2010 - 1 B 174/10 - juris).

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Verwurzelung in Betracht kommt, hat der Senat vor kurzem unter Auswertung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts näher dargelegt (U. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - InfAuslR 2011, 432; U. v. 05.07.2011 - 1 A 184/10 - InfAuslR 2011, 379). Auf diese beiden Entscheidungen wird Bezug genommen.

Der Verwurzelungs-Rechtsprechung liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass ein Ausländer, der in dem betreffenden Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgewachsen ist und dort die für seine Persönlichkeit maßgebliche Prägung erfahren hat, mit Rücksicht auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK enthaltene Recht auf Achtung des Privatlebens ein rechtlich anzuerkennendes Interesse

- 4 - - 3 - an der Aufrechterhaltung der entstandenen persönlichen und gesellschaftlichen Bindungen haben kann. Dieses Interesse ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen das öffentli- che Interesse an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie an einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen. Erforderlich ist stets eine konkrete Würdigung des jeweiligen Einzelfalls.

Der Antragsteller verfügt nach diesem Maßstab über schutzwürdige Bindungen in Deutschland. Er ist als sechsjähriges Kind nach Deutschland eingereist und als 20-jähriger junger Erwachsener ausgereist; er hat also die für seine Persönlichkeit prägenden Lebensjahre hier verbracht. Die Schulbescheinigung vom 20.05.2005 belegt seine Integration in die hiesigen Verhältnisse.

Dass er in dieser Zeit lediglich in Besitz einer Duldung war, steht dem Erwerb einer nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdigen Rechtsposition nicht entgegen. Grund für die Duldung war, dass die El- tern bzw. die Mutter seinerzeit die Ausländerbehörden über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Familie getäuscht hatten, so dass die Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden konnte. Die Täu- schungshandlungen seiner Eltern können dem Antragsteller jedoch nicht automatisch zugerechnet werden. Der Antragsteller ist volljährig und ist im Hinblick auf die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Beziehungen selbständig zu beurteilen (vgl. OVG Bremen, U. v. 28.06.2011, a. a. O., m. w. N.). Es kann nicht angenommen werden, dass das Fehlverhalten seiner Eltern der Schutzwürdigkeit der hier langjährig entstandenen persönlichen und gesellschaftlichen Bindungen zwangsläufig die Grundlage entziehen würde.

Nach der Ausreise im Dezember 2005 ist die Beziehung des Antragstellers zu Deutschland erkennbar aufrecht erhalten worden. Das verdeutlicht zunächst das Tanzprojekt, an dem der Antragsteller von Juli bis Dezember 2006 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Bremen mitgewirkt hat. Auch in der Folgezeit sind diese Bindungen nicht abgebrochen, wie den Bescheinigungen des Jugendzentrums Walle vom 18.01.2012 sowie der Senatskanzlei vom 16.01.2012 zu entnehmen ist. Dabei ist es ersicht- lich zu Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gekommen. Art und Ausmaß dieser Ver- stöße lassen sich aufgrund des derzeitigen Sachstands nicht überblicken. Sie dürfen nicht bagatellisiert werden. Andererseits führen sie für sich genommen noch nicht dazu, dass die einmal erlangte schutz- würdige Position nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verloren ginge (vgl. dazu EGMR, U. v. 14.06.2011 - 38058/09 Rn 65, nichtamtliche Übersetzung in NLMR 2011, 159). Auch insoweit kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Der Antragsteller macht dazu geltend, dass Montenegro für ihn nach seiner Rückkehr ein fremdes Land gewesen sei. Er sei dort nicht zurecht gekommen und habe sich deshalb nur kurz in dem Land auf- gehalten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass auch die Frage einer möglichen Re- Integration konkret und individuell zu prüfen ist. Lediglich abstrakte Erwägungen reichen in dieser Hin- sicht nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - InfAuslR 2011, 235). Nach diesem Maßstab liegen im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte für eine Entwurzelung vor.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration des Antragsteller in die hiesigen Verhältnisse ist zu berück- sichtigen, dass das Schulzentrum des Sekundarbereich II Neustadt im Mai 2005 den Besuch eines weiterführenden Bildungsgangs empfohlen hatte. Die Umstände des Falles sprechen dafür, dass auch heute noch von einer Ausbildungsbereitschaft des Antragstellers ausgegangen werden kann. Für sei- nen Einsatz und seine Leistungsbereitschaft spricht nicht zuletzt die Bescheinigung des Jugendzent- rums Walle vom 18.01.2012, nach der er vielfältige Aktivitäten im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen entfaltet hat. Dafür, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dauerhaft auf öffentliche Leistungen angewiesen wäre, ist insgesamt wenig erkennbar.

Dass eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten ist, kann nicht ange- nommen werden. Zwar hat der Antragsteller mit den zwischen 2008 und 2010 begangenen aufenthalts- rechtlichen Verstößen nach Lage der Dinge gegen Strafrechtsbestimmungen verstoßen, wobei im vor- liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Würdigung der näheren Tatumstände und der per- sönlichen Schuld nicht möglich ist. Es drängt sich indes auf, dass das gezeigte Verhalten der prekären, besonders gelagerten aufenthaltsrechtlichen Situation des Antragstellers geschuldet war. Dass von ihm für die Zukunft eine Begehung weiterer Straftaten droht, ist jedenfalls nach derzeitigem Sachstand we- nig wahrscheinlich.

Es kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass Gründe der Einwanderungssteuerung eine Aufent- haltsbeendigung erforderlich machen würden. Zwar hat der EGMR in ständiger Rechtsprechung ent- schieden, dass falsche Angaben gegenüber den Einwanderungsbehörden sowie die Verwendung ge-

- 4 - fälschter Dokumente grundsätzlich eine Aufenthaltsbeendigung des Betreffenden rechtfertigen (vgl. EGMR, U. v. 28.06.2011 - 55597/09 Rn 70, nichtamtliche Übersetzung in NLMR 2011, 169). Die Sanktion ist in diesem Fall aber gegen denjenigen zu richten, der die Täuschungshandlung began- gen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der Vergangenheit selbst die Ausländerbehörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat, sind nicht ersichtlich.

Unter den gegebenen Umständen spricht deshalb einiges dafür, dass die Voraussetzungen für die Er- teilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegeben sind.

Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - der Sicherung des Lebensunterhalts - kann auf das vorstehend zur wirtschaftlichen Integration Ausgeführte Bezug genommen werden. Danach ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass aufgrund der konkreten Umstände des Falles eine Ausnahme im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben ist. In jedem Fall drängt es sich mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles aber auf, im Rahmen der pflichtgemäßen Aus- übung des Ermessens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

gez. Göbel gez. Prof. Alexy gez. Traub