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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 10.11.2015 – 1 LB 10/15

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LB 10/15 (VG: 4 K 1191/09) Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,

Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Cynthia Bud- nick und Bettina Georgus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläu- fig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. des Vollstreckungsbetrages abzu- wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

- 2 - - 3 -

T a t b e s t a n d :

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaub- nis.

Er ist 1984 geboren und türkischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben schloss er in der Türkei die Schule ab und arbeitete danach zwei Jahre in einem türkischen Hotel als Kellner. Der Kläger lernte ebenfalls in der Türkei die im Jahr 1975 in Haldensle- ben/Sachsen-Anhalt geborene deutsche Staatsangehörige Kathrin B. kennen, die dort Urlaub machte. Im Dezember 2003 heiratete das Paar in der Türkei.

Der Kläger reiste im März 2004 zum Zwecke des Familiennachzugs in die Bundesrepub- lik Deutschland ein. Im Oktober 2004 erfolgte der Umzug nach Bremen.

Die Eheleute sind Eltern von zwei im Jahr 2005 und im Jahr 2006 geborenen Kindern (Can Polat, geb. 19.01.2005 und Sara Sophie, geb. 02.02.2006).

Die Ausländerbehörde der Beklagten erteilte dem Kläger am 31.03.2005 eine bis zum 31.03.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Die Eheleute leben wohl seit dem Jahr 2006 voneinander getrennt. Jedenfalls in der Zeit nach ihrer Trennung kam es zu Gewalttätigkeiten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau. Unter anderem aufgrund von körperlichen Misshandlungen im Juni 2007 wurde der Klä- ger durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 20.03.2008 wegen Körperverletzung und (wegen eines Messerangriffs auf einen Dritten) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Ak- tenzeichen 93 Ls 150 Js 38024/07 (21/07)). Seine Ehefrau erwirkte im Anschluss eine Anordnung gegen den Kläger nach dem Gewaltschutzgesetz (Beschl. des AG Bremen v. 02.07.2007). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder als Teil des elterlichen Sorgerechts wurde, allerdings mit Zustimmung des Klägers, auf die Ehefrau des Klägers allein übertragen. Im Übrigen teilen sich die Kindeseltern das Sorgerecht. Die Ehefrau stellte beim Amtsgericht Anfang des Jahres 2008 einen Antrag auf Schei- dung der Ehe, den sie in der Folgezeit nicht mehr betrieb. Das Verfahren ist noch anhän- gig.

Der Kläger wurde auch in der Folgezeit mehrfach straffällig.

Mit Urteil vom 26.08.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen unter Einbeziehung des Urteils vom 20.03.2008 wegen Handeltreibens mit Marihuana in Tateinheit mit Besitz von Marihuana zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten (Aktenzeichen 77 Ds 510 Js 39189/07). Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen.

Bis heute ist der Kläger wie folgt verurteilt worden:

- 3 - - 4 -  Urteil des AG Bremen vom 20.10.2009 (Aktenzeichen 93 Ds 150 Js 4199/09 (82/09)): Verurteilung wegen Unterschlagung sowie Diebstahls und Erschleichen von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde ebenfalls zunächst ausgesetzt und die Strafaus- setzung später widerrufen.  Urteil des AG Bremen vom 14.12.2010 (Aktenzeichen 93 Ds 520 Js 55420/10 (151/10)): Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafe wurde, wie es in dem Ur- teil heißt, unter „Zurückstellung ganz erheblicher Bedenken“ ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen.  Urteil des AG Bremen vom 05.06.2012 (Aktenzeichen 93 Ds 520 Js 62239/11 (129/11)): Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Diebstahls im besonders schweren Fall und Beförderungserschleichung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Eine Aussetzung der Straf- vollstreckung zur Bewährung erfolgte nicht mehr.  Strafbefehl des AG Bremen vom 07.01.2014 (Aktenzeichen 93 Cs 510 Js 66298/13): Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Be- sitz von Cannabiskraut und Tabak-Marihuana-Gemisch im Haftraum) zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen.  Berufungsurteil des Landgerichts Bremen vom 04.03.2014 (51 Ns 510 Js 29529/12 (93/13)) auf eine Berufung gegen ein Urteil des AG Bremen v. 09.07.2013: Verurteilung wegen Diebstahls und Sachbeschädigung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des AG Bremen vom 05.06.2012 und des Strafbefehls vom 07.01.2014 zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Mo- naten. Eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte nicht.

Daneben sind eine Reihe von Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden, die keine Betäubungsmittelstraftaten betrafen; unter anderem ein Verfahren wegen Beleidi- gung (sexuelle Belästigung einer 17-jährigen Bahnreisenden: Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg nach § 154 StPO am 15.04.2011) und ein Verfahren wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall (eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen 18.02.2011).

Der Kläger stellte im Hinblick auf seine bis zum 31.03.2008 befristete Aufenthaltserlaub- nis am 01.04.2008 einen Verlängerungsantrag, den die Ausländerbehörde zugleich als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis deutete.

Die Ausländerbehörde der Beklagten lehnte den Antrag mit dem noch immer streitgegen- ständlichen Bescheid vom 25.02.2009 ab. Zugleich wies sie den Kläger gemäß § 54 Nr. 3 AufenthG unter Androhung einer Abschiebung in die Türkei und der Anordnung der sofor- tigen Vollziehung für unbefristete Dauer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Besonderer Ausweisungsschutz bestehe nicht. Es bestünden keine Be- suchskontakte zu den Kindern. Die Eheleute lebten getrennt. Die Scheidung sei bean- tragt.

Der Kläger legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, der ihm in zwei Instanzen gewährt wurde (vgl. Beschl. des Senats vom 23.09.2009 – 1 B 236/09). Hintergrund war, dass sich die familiären Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich stabi-

- 4 - - 5 - lisiert hatten. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war der Sachverhalt im Hin- blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft weiter aufzuklären. Im Frühjahr 2008 einigten sich die Kindeseltern auf einen begleiteten Umgang, der allerdings innerhalb des nächs- ten Jahres wohl nur unregelmäßig stattfand. Im November 2008 zog die Ehefrau zudem zusammen mit den gemeinsamen Kindern vorübergehend nach Haldensleben. Ab Mai 2009 nahm der Kläger wieder Besuchskontakt zu den Kindern auf. Im Rahmen des wei- teren Verwaltungsverfahrens bat die Ausländerbehörde Frau A. , den Kontakt zu doku- mentieren. Die im Oktober 2009 beginnende Dokumentation weist einen von der Kin- desmutter begleiteten, zunehmend unregelmäßiger werdenden Umgang aus, der von dem Kläger schließlich im April 2010 abgebrochen wurde.

Der Kläger hat bereits am 26.08.2009 gegen den Bescheid vom 25.02.2009 Untätigkeits- klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 06.06.2011 hat die Ehefrau des Klägers ausgesagt, es erfolge inzwischen ein regelmäßi- ger Umgang; der Kläger sei insgesamt im Hinblick auf seinen Umgang mit den Kindern zuverlässiger geworden. Das Verwaltungsgericht Bremen – 4. Kammer – hat den Be- scheid daraufhin mit Urteil ebenfalls vom 06.06.2011 hinsichtlich der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgehoben. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge- richts neu zu bescheiden und wies die auf Verurteilung zur Erteilung einer Aufenthaltser- laubnis gerichtete Klage im Übrigen ab. Die Ausweisung sei rechtswidrig, weil es einer Ermessensentscheidung bedurft hätte, an der es bislang fehle. Es bestehe besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Eine Ausweisung dürfe ge- mäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Dies sei im Fall des Klägers zu bejahen, mache aber eine Ermes- sensentscheidung erforderlich, an der es fehle. Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub- nis gerichtete Klage sei teilweise begründet. Der Kläger habe einen Neubescheidungs- anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG. Die Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehe der Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis nicht entgegen. Die Sperrwirkung greife nicht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestünden. Dies gelte erst Recht, nachdem die Ausweisungsverfügung nunmehr aufgehoben worden sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe gleichwohl nicht. Es fehle an der allgemeinen Ertei- lungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil ein Ausweisungsgrund vorlie- ge. Es liege trotz der familiären Lebensgemeinschaft auch keine Atypik vor. Dagegen spreche, dass für die Ausweisung schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sprächen. Folge des fehlenden Ausnahmefalles sei, dass die Beklagte ge- mäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Ermessensentscheidung über ein Absehen vom Entgegenstehen des Ausweisungsgrundes zu treffen habe, an der es bislang fehle.

Auf den hiergegen nur von dem Kläger gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 13.01.2015 die Berufung zugelassen. Im Verlaufe des Zulassungsverfahrens hatte das Oberverwaltungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Urteil des Ver- waltungsgerichts hinsichtlich der Verpflichtung zur Neubescheidung des Verlängerungs- bzw. Erteilungsanspruchs rechtskräftig geworden und deshalb umzusetzen sei. Das Ver- fahren war deshalb zwischenzeitlich förmlich ausgesetzt. Am 31.07.2012 hat die Auslän- derbehörde der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut abgelehnt. Am 31.03.2014 hat sie erneut eine Ausweisungsverfügung erlassen, wobei sie diesmal die Ausweisung auf drei Jahre befristet hat. Gegen beide Bescheide hat der Klä- ger Widerspruch eingelegt, die noch nicht beschieden sind. Zuletzt hat die Ausländerbe- hörde am 07.10.2015 die sofortige Vollziehung der mit den Bescheiden vom 31.07.2012 und vom 31.03.2014 verfügten Abschiebungsandrohungen angeordnet.

- 5 - - 6 -

Der Kläger befindet sich seit dem 25.04.2013 in Strafhaft. Als Strafende ist zurzeit 07.06.2016 notiert. Der Kläger verfügt über eine bis zum 30.11.2015 ausgestellte Dul- dung. Eine Beschäftigung ist ihm, wie auch schon zuvor, gestattet. Der Kläger genießt allerdings noch keine Vollzugslockerungen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erklärt, voraussichtlich ab Dezember 2015 Kontaktausgang zu erhalten.

Der Kläger macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, es liege ein Ausnah- mefall nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die JVA gewähre ihm nicht die notwendige Unterstützung zur Bewältigung seiner Suchtproblematik. Die bisherigen Verurteilungen bewegten sich hinsichtlich der verhängten Strafen eher „am unteren Rand“. Eine Atypik ergebe sich zudem aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft aus Gründen höherran- gigen Rechts (Art. 6 GG).

Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen zum Az.: 4 K 1191/09 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu ertei- len.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt inzwischen die Ansicht, dem Kläger könne schon deshalb keine Aufenthaltser- laubnis erteilt werden, weil er mit Verfügung vom 31.03.2014 erneut ausgewiesen worden sei. Die Sperrwirkung dieser Ausweisung stehe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Im Übrigen verteidigt die Beklagte hinsichtlich des im Berufungsverfahren geltend gemachten Ertei- lungsanspruchs das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenak- ten verwiesen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmung der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sowie das Ergebnis der Befragung des persönlich erschienenen Klägers.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist beschränkt. Der Kläger war mit seiner Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht insoweit erfolgreich, als das Verwal- tungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu be- scheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Dies kann er

- 6 - - 7 - nicht verlangen, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Be- klagten gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vielmehr Ermessen zusteht, wie es auch bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat.

II. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht nicht von vornherein der Umstand entge- gen, dass die Beklagte im Verlaufe des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht er- neut eine Ausweisungsverfügung erlassen hat. Zwar darf einem Ausländer, der ausge- wiesen worden ist, gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG selbst im Falle eines Anspruchs auf Er- teilung einer Aufenthaltserlaubnis, kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Zudem lassen nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Allerdings prüft der Senat in verfas- sungskonformer Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gleichwohl die Rechtmä- ßigkeit der Ausweisungsverfügung und lässt die Sperrwirkung der Ausweisung im Fall ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung entfallen (ständige Rechtspre- chung des Senats seit Beschl. v. 25.10.1996 – 1 B 82/96, juris). Ob diese zum vorläufi- gen Rechtsschutz entwickelte Rechtsprechung auch im Klageverfahren Geltung bean- spruchen kann, musste der Senat bislang nicht entscheiden. Vorliegend kann diese Fra- ge ebenfalls dahinstehen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis hat.

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis dem auslän- dischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personen- sorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

1. Der von dem Kläger geltend gemachte Verpflichtungsanspruch scheitert an der Nichter- füllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. d. F. d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes v. 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386, in Kraft ge- treten m. W. v. 01.08.2015) setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der §§ 53 bis 56 AufenthG am 01.01.2016 (vgl. Art. 9 des Gesetzes v. 27.07.2015) ist diese Er- teilungsvoraussetzung nur dann erfüllt, wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Der Kläger erfüllt durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen jedenfalls den Auswei- sungsgrund nach § 53 Nr. 2 AufenthG, weil er zuletzt wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Entscheidend ist insoweit allein, ob ein Ausweisungstatbestand abstrakt vorliegt (vgl. nur Beschl. des Senats v. 27.10.2009 – 1 B 224/09, juris Rn. 24 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Dies ist hier der Fall.

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei von der Erfüllung der Regelerteilungsvo- raussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG befreit, weil in seinem Fall eine Ausnahme von dem Regelfall (Atypik) anzunehmen sei.

a)

- 7 - - 8 - Nach der zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein solcher Ausnahmefall vor bei besonderen, atypischen Umständen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseiti- gen. Dies gilt auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung die Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – 1 C 32/07, BVerwGE 131, 370 juris Rn. 27). Das setzt eine umfassende grund- bzw. menschenrechtliche Prüfung voraus, in die alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen sind (vgl. insoweit ausführlich BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16/12, NVwZ 2013, 1493 sowie BVerwG Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3/08, NVwZ 2009, 1239).

Soweit ein Familiennachzug begehrt wird, dem das Vorliegen eines Ausweisungsinteres- ses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, ist zusätzlich § 27 Abs. 3 Satz 2 Auf- enthG zu berücksichtigen, wonach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann. Für eine umfassende Abwägung der grund- und menschenrechtlichen Schutzbe- lange des betroffenen Ausländers und seiner Familie verbleibt danach – anders als bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – Raum im Rahmen der von der Ausländerbehörde vorzuneh- menden Ermessensentscheidung.

Vor diesem Hintergrund setzt die Annahme einer Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere eine Abwägung unter Ver- hältnismäßigkeitsgesichtspunkten voraus. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist tatbestandlich sehr weit gefasst. Einen Ausweisungsgrund bzw. ein Ausweisungsinteresse verwirklicht zum Beispiel bereits derjenige Ausländer, der ei- nen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Diese Weite des Tatbestands erfährt durch die Anerkennung von Ausnahmefällen, in denen das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses der Erteilung ei- ner Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht, eine Korrektur. Daraus folgt, dass dem Gewicht des Ausweisungsgrundes maßgebliche Bedeutung zukommt. Das schließt es – trotz § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – nicht aus, die persönlichen Belange des Ausländers in die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung einzubeziehen. Das folgt auch aus § 56 AufenthG, dessen Wertungen bei der Prüfung, ob ein Auswei- sungsgrund ausnahmsweise nicht das vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für den Regelfall angenommene Gewicht hat, nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl. zu allem Beschl. des Senats vom 27.10.2009 - 1 B 224/09, NordÖR 2009, 506 ff. = InfAuslR 2010, 29 ff. = ZAR 2010, 32 f.).

b) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Der Kläger ist Vater minderjähriger Kinder, die über die deutsche Staatsan- gehörigkeit verfügen. Er teilt sich zusammen mit der Kindesmutter das Sorgerecht. Es spricht nach seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung und der Ver- nehmung seiner Ehefrau einiges dafür, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung wie- der zu seiner Familie ziehen wird. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Ehefrau in der Vergangenheit bei der Pflege und Erziehung seiner Kinder nur unre- gelmäßig unterstützt hat. Selbst zu Besuchskontakten kam es in den vergangenen Jah- ren nicht durchgehend. Zurzeit befindet sich der Kläger seit über zwei Jahren in Strafhaft, ohne bislang in den Genuss von Vollzugslockerungen gekommen zu sein. Bei der Ver- nehmung seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung ist noch einmal deutlich gewor-

- 8 - - 9 - den, dass das beabsichtigte Zusammenleben nach der Haftentlassung von Seiten der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder eher als Chance angesehen wird, die dem Kläger vor dem Hintergrund seiner Verfehlungen in der Vergangenheit eingeräumt wird.

Gleichwohl folgt aus den familiären Bindungen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, dass im Angesicht sowohl der Wertung des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG als auch mit Rücksicht auf den Schutz, den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dem Kläger ver- mitteln, ein Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur dann vorliegen kann, wenn ein schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 Auf- enthG vorliegt. Dies setzt voraus, dass – erstens – dem Ausweisungsanlass ein beson- deres Gewicht zukommt und – zweitens – erneute Verfehlungen des Ausländers ernst- haft drohen und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut aus- geht (vgl. Beschl. des Senats vom 27.10.2009, a.a.O.).

Der Senat hat aus dem Gesamtinhalt der Behördenakten, insbesondere aus den beige- zogenen Strafurteilen, sowie nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, die Überzeugung gewonnen, dass ein solcher schwerwiegender Ausweisungsgrund vorliegt, mithin nicht aus Gründen der Verhältnis- mäßigkeit eine Atypik im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, sondern es bei der – hier fehlenden – allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinte- resses bleibt.

Dem Ausweisungsanlass kommt ein besonderes Gewicht zu. Der Kläger kann hiergegen nicht einwenden, seine Straftaten bewegten sich „am unteren Rand“. Der Kläger ist mit Ausnahme der nun schon einige Jahre zurückliegenden Verurteilungen wegen Körper- verletzungsdelikten in den letzten Jahren vor allem verurteilt worden wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Beförderungserschleichung, Diebstählen und Sachbe- schädigung. Der Fall zeichnet sich durch die Häufung der Verurteilungen zu Freiheitsstra- fen aus, deren Vollstreckung teilweise nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Teilweise ergingen auch Bewährungswiderrufe. Folge ist, dass der Kläger zurzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt.

Nach der Überzeugung des Senats geht von dem Kläger nach wie vor eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut aus, weil erneute Verfehlungen ernsthaft drohen. Der Senat ist insoweit nicht gehindert, seine Überzeugung auf der Grundlage der bislang vor- liegenden Erkenntnisse zu gewinnen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, zu der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, war dem nicht nachzukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewegen sich die Tatsachengerichte bei der Gefahrenprog- nose im Fall der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Danach bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Er- krankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, BVerwGE 144, 230 Rn. 12 sowie zuletzt BVerwG, Beschl. v. 11.09.2015 - 1 B 39.15, juris Rn. 12). Sol- che besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich.

Für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr spricht zunächst die Vielzahl der Verurtei- lungen. Der Kläger hat in der Vergangenheit mehrfach das in ihn im Rahmen der Ausset- zung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung gesetzte Vertrauen ent-

- 9 - - 10 - täuscht. Er hat selbst in der Haft noch unerlaubt Betäubungsmittel konsumiert. Soweit der Senat ihn hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt hat, waren seine Ausführungen davon geprägt, die Schuld bei anderen zu suchen (falsche Freunde, schlechte Haftbe- dingungen). Bisher ist auch nicht erkennbar, dass er ernsthaft an den bei ihm anschei- nend bestehenden Suchtgefahren arbeitet. Nach seinen Angaben in der mündlichen Ver- handlung war er bis zu seiner Inhaftierung spielsüchtig. Obwohl er sich bislang noch nicht einmal im Rahmen von Freigängen bewährt hat, schließt er eine Abhängigkeit insoweit inzwischen aus. Dies gilt auch im Hinblick auf eine eventuell bestehende Suchtmittelab- hängigkeit. Seine Einlassungen zu einer angestrebten Therapie nach Haftentlassung waren weitgehend vage. Deutlich realistischer erschienen insoweit die Schilderungen seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, die von der Notwendigkeit einer Drogen- therapie ausgeht und dies als Vorbedingung für ein Zusammenleben bezeichnet hat.

Für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass es dem Kläger in der Vergangenheit nicht gelungen ist, in der Bundesrepublik wirt- schaftlich Fuß zu fassen. Soweit ersichtlich, hat er seit seiner Ankunft weitgehend von Sozialleistungen gelebt. Die Diebstähle, wegen derer der Kläger verurteilt worden ist, dürften auch damit zusammenhängen, dass der Kläger nicht über hinreichende finanziel- le Mittel verfügte, um seine Suchtausgaben zu decken. Dies gilt insbesondere für seine Spielsucht, wie sich etwa aus der letzten Verurteilung wegen Sachbeschädigung ergibt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger insoweit an einem Tag das gesamte ihm für den damaligen Monat bewilligte Arbeitslosengeld II in einem Automaten- casino verspielt, weswegen er aus Wut auf den Geldspielautomaten eingeschlagen hat. Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Integration des Klägers nach Haftentlassung ist, ne- ben bislang fehlender beruflicher Qualifikation und bislang nur unzureichenden deut- schen Sprachkenntnissen, auch zu berücksichtigen, dass seine in der mündlichen Ver- handlung geäußerten Vorstellungen wenig realistisch erschienen. Auf den Vorhalt des Gerichts, er sei in der Haft bislang keiner regelmäßigen Arbeit nachgegangen, hat der Kläger ausgeführt, er sei durch die Beamten des Vollzugsdienstes ungerecht behandelt worden. Dies sei auch der Hintergrund für die zuletzt erfolgte Kündigung in der Bildhau- erwerkstatt. Soweit er erklärt hat, in einen Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er sich besser integrieren, erscheint dies dem Senat vor dem Hintergrund der bis- herigen Erwerbsbiographie wenig realistisch.

IV. Weitere Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden nicht geltend ge- macht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be- schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju- risten im höheren Dienst vertreten lassen.

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich

Beschluss Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Bremen, den 9. Dezember 2015

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich