Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 29.03.2021 – 1 B 100/21

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 100/21 VG: 5 V 150/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn

– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am 29. März 2021 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 10. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

2

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die aus der Coronaverordnung folgenden Regelungen über die Kontaktbeschränkungen.

Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Rahmen dieses Eilverfahrens hat er geltend gemacht, dass die Kontaktbeschränkungen seine Grundrechte insbesondere aus Art. 4, 6, 8 und 11 GG verletzten. Ihm sei es aufgrund der geltenden Regelungen nicht möglich, sich mit einer Gruppe von Männern zur gemeinsamen Bibelarbeit seiner Gemeinde zu treffen. Ebenso sei ihm ein Treffen zur politischen Willensbildung mit mehreren Personen in den eigenen Räumlichkeiten verboten. Letztlich könne er seine Söhne und seinen Stiefsohn nicht gleichzeitig zu sich nach Hause einladen. Der Inzidenzwert von 50 sei keine belastbare Grundlage. Durch die Art des Umgangs mit der Pandemie werde er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht und dadurch in seiner Menschenwürde verletzt.

Seinen Antrag, ihm einstweilen zu gestatten, sich in seinem Haushalt mit mehr als einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand treffen zu können, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.02.2021 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens als offen beurteilt. Bei den Kontaktbeschränkungen handele es sich um intensive Grundrechtseingriffe in den Schutz der Familie nach Art. 6 GG. Die Kontaktbeschränkungen begrenzten die Möglichkeit des Antragstellers, mit mehreren Personen zeitgleich zusammenzutreffen und somit sein Familien- und Sozialleben nach eigenem Ermessen selbstbestimmt zu gestalten. Ob sich die angegriffene Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren als verhältnismäßig erweise, könne nach summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilt werden. Die danach anzustellende Folgenabwägung gehe zulasten des Antragstellers aus. Sein Interesse vorläufig von den zeitlich befristeten Kontaktbeschränkungen verschont zu bleiben, müsse hinter dem öffentlichen Interesse, durch die Kontaktbeschränkungen auf eine weitere Eindämmung des Infektionsgeschehens hinzuwirken, zurücktreten. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 13.02.2021 zugestellt worden.

Der Antragsteller hat am 01.03.2021 beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Er macht unter anderem geltend, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit

3

der aus den Kontaktbeschränkungen folgenden Verletzung der Versammlungsfreiheit auseinandergesetzt habe. In Hinblick auf den noch gewichtigeren Aspekt einer Verletzung des Art. 6 GG habe es das Gericht unterlassen, sich mit der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung auseinanderzusetzen. Von Treffen in der Kleinfamilie gingen keine gesundheitlichen Gefahren aus. Im Übrigen habe die Kammer ihre Argumentation nur mit der oberflächlichen Übernahme der Informationen des RKI untermauert.

Die vom Antragsteller angegriffene Vorschrift über private Zusammenkünfte in der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 05.03.2021 (Brem.GBl. S. 275 ff.) geändert worden. Durften zuvor die Angehörigen eines Haustandes nur mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand zusammenkommen, sind nunmehr Zusammenkünfte von insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung diese benötigen, nicht einzurechnen sind. Der Antragsteller hat auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass er sich auch durch die geänderte Vorschrift über private Zusammenkünfte nach wie vor beeinträchtigt fühle, da bei den Treffen der Kernfamilie sowohl die Anzahl der Personen als auch der zulässigen Haushalte überschritten werde.

II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist nach § 147 Abs. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Die Beschwerdefrist wird aber gem. § 147 Abs. 2 VwGO auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Das ist hier der Fall. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller am 13.02.2021 zugestellt. Die Zweiwochenfrist endete damit am Montag, den 01.03.2021. An diesem Tag hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.

Für die Beschwerde besteht auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sich der Antragsteller im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die strengeren Vorgaben des § 2a der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom 15.12.2020 (Brem.Gbl. 2020, S. 1634) gewandt. Der Antragsteller hat aber im Beschwerdeverfahren

4

insoweit klargestellt, dass er sich auch nach Änderungen dieser Vorschrift durch die derzeit geltende Fassung des § 2a der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzinteresse bei unverändertem Antrag: OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2021 – 13 MN 46/21, juris Rn. 7). Das Beschwerdeverfahren bezieht sich damit zwar auf einen anderen Norminhalt als die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die insoweit vorgenommene Antragsänderung ist aber auch im Beschwerdeverfahren möglich, weil sie sachdienlich ist und dazu dient, die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die zwar weniger einschneidenden, aber in der Sache fortbestehenden Kontaktbeschränkungen einer raschen Klärung zuzuführen. Auch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO steht einer Einbeziehung neuer Sachverhalte durch Antragsänderung nicht entgegen. Die Vorschrift soll den Beschwerdeführer dazu zwingen, seine Einwände gegen die Entscheidung zügig und vollständig auf den Punkt zu bringen, aber sachdienliche Änderungen des Streitgegenstandes nicht verhindern (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 25). Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist bei der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde mithin die geänderte Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.04.2020 – 1 B 95/20, juris Rn. 19).

2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Verwaltungsgericht hinreichend mit dem Anliegen des Antragstellers, sich mit mehreren Personen zur politischen Betätigung in seinen Wohnräumen versammeln zu können, auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller nach den Regelungen der Coronaverordnung erlaubt sei, nichtöffentliche Versammlungen nach Art. 8 GG in geschlossenen Räumen nach vorheriger Anzeige durchzuführen. Im Übrigen hat das Gericht offen gelassen, ob die Kontaktbeschränkungsregelungen einen Verstoß gegen Art. 8 GG begründen und den Eilantrag auch insoweit auf der Grundlage einer Folgenabwägung abgelehnt. Weitergehende Ausführungen hierzu bedurfte es nicht.

Auch nach der derzeitigen Rechtslage hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit er durch die Regelungen der Vierzwanzigsten Coronaverordnung in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG betroffen sein könnte. Er übersieht offenbar die in § 2 Abs. 4 der Verordnung getroffene Regelung, wonach öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen nach Art. 8 GG unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen von dem grundsätzlichen Verbot von Zusammenkünften mehrerer Personen aus verschiedenen

5

Haushalten ausdrücklich ausgenommen worden sind. Sie sind der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann zwar Versammlungen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus beschränken oder mit Auflagen versehen. Solche Maßnahmen wären aber wiederum gesondert vor Gericht anfechtbar. Eine Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit durch die Verordnungsregelung selbst kann daher nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht festgestellt werden.

b) Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in Hinblick auf eine Verletzung des in Art. 6 GG verbürgten Schutzes der Familie von offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund durfte es von einer umfassenden Darstellung der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kontaktbeschränkungen absehen und sich auf eine Folgenabwägung beschränken.

Auch der erkennende Senat geht im Ergebnis von offenen Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren aus. In Anbetracht der vielfältigen Fallkonstellationen sieht sich der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht zu einer abschließenden Beurteilung in der Lage, ob die Norm mit ihrer starren Obergrenze von fünf Personen aus zwei Haushalten in jeder Hinsicht mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG vereinbar ist. Die summarische Prüfung führt jedoch auch nicht zu dem Ergebnis, dass § 2a der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 05.03.2021 (Brem.GBl. S. 275) gerade in Anbetracht der derzeit bestehenden Infektionslage als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden könnte.

aa) § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG stellen eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Kontaktbeschränkung dar.

bb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung einschließlich der zu ihrer Änderung ergangenen Verordnungen sind auch formell rechtmäßig. Sie sind von der hierfür zuständigen Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden und ordnungsgemäß nach § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden.

cc) Auch in materieller Hinsicht erweisen sich die in § 2a der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung geregelten Kontaktbeschränkungen nicht als erkennbar rechtswidrig.

6

(1) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der genannten Verordnungsermächtigung eröffnet ist und deren besondere Tatbestandvoraussetzungen vorliegen. Infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens ist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die auch Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum umfassen können (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Bewertungen des Robert Koch- Instituts für widersprüchlich und nicht hinreichend belastbar hält, bleiben seine Ausführungen oberflächlich und ohne hinreichende Substanz. Sie vermögen es nicht, die Annahme der Unrichtigkeit der dem Gesetz und der Verordnung zugrundeliegenden Risikobewertung, die im Wesentlichen auf den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts beruht, in Zweifel zu ziehen. Dem Robert Koch-Institut kommt eine zentrale Stellung für die Risikobewertung im Rahmen der Pandemie zu, die ihm der Gesetzgeber nach § 4 IfSG bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt hat (vgl. auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 39; BayVGH, Beschl. v. 17.06.2020 - 20 NE 20.1189, juris Rn. 19 und vom 19.06.2020 - 20 NE 20.1337, juris Rn. 20). Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Dabei werden in einem transparenten Verfahren die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse umfassend berücksichtigt und entsprechende Daten umfänglich ausgewertet und zugrunde gelegt (vgl. zu Einzelheiten: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuarti- ges_Coronavirus/Risikobewertung_Grundlage.htm). Dass das Robert Koch-Institut dieser Aufgabe nicht gerecht wird, erschließt sich dem Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers nicht. Hierbei ist nicht zu verkennen, dass angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Ent- wicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen Coronavirus die Bewer- tungen kritisch zu hinterfragen sind und fortdauernder Überprüfung bedürfen. Dies ist ein essentieller Teil eines lebendigen wissenschaftlichen Diskurses und bedingt auch, dass abweichende Meinungen gebildet und formuliert werden. Das Bestehen anderer wissenschaftlicher Auffassungen begründet für sich genommen jedoch nicht bereits die Fehlerhaftigkeit der hier zugrundeliegenden Einschätzungen des Robert Koch-Instituts (vgl. hierzu auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 40; Bay. VerfGH, Entsch. v. 09.02.2021 – Vf. 6-VII-20, juris Rn. 75).

7

(2) Die mit § 2a Satz 1 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung angeordneten Kontakt- beschränkungen überschreiten bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des der Verordnungsgeberin zustehenden Gestaltungsspielraums.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewähl- ten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im en- geren Sinne) noch gewahrt wird.

(a) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Corona-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, über- tragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körper- licher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7). Die Rege- lungen dienen dem Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit gerade auch der stärker gefährdeten Risikogruppen angehörenden Bürger. Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist lediglich ein – wenn auch wesentliches – Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels.

Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Ein- zelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 – 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6). Denn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der be- troffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfas- sung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit

8

unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkun- gen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Ber- lin-Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2020 - OVG 11 S 104/20, juris Rn. 34).

(b) Bei summarischer Prüfung sind die vorgenommenen Kontaktbeschränkungen zur Er- reichung der hier konkret verfolgten Verordnungsziele geeignet.

Erklärtes Ziel dieser wie auch der weiteren, mit der aktuellen Corona-Verordnung getroffenen Regelungen ist es, durch eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die als nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in der Woche zu senken, weil das ohne entsprechende Schutzmaßnahmen er- neut drohende exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle erheblich ansteigen würden (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021, Ziffer 9., https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1840868/1c68fcd2008b53cf1269 1162bf20626f/2021-01-19-mpk-data.pdf). Einer nachhaltigen Reduktion der Neuinfektio- nen, auch mit Virusvarianten, dient die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere durch eine generelle Reduzierung von persönlichen Kontakten.

Die Einschätzung der Verordnungsgeberin, dass die weitgehenden Kon- taktbeschränkungen – die einen wesentlichen Baustein in dem geschilderten Gesamtkon- zept darstellen – geeignet und mangels eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch er- forderlich sind, zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen, ist jedenfalls in Anse- hung der auch derzeit noch unzureichenden Tatsachengrundlage und des der Verord- nungsgeberin unter diesen Umständen zustehenden Einschätzungsspielraums voraus- sichtlich nicht zu beanstanden. Die beanstandeten Kontaktbeschränkungen sind geeignet, die Ausbreitung der Pandemie und der damit einhergehenden Folgen einzudämmen, da sie diesem Ziel förderlich sind. Das Virus wird hauptsächlich von Mensch zu Mensch übertragen. Da die Maßnahme dazu führt, dass persönliche Begegnungen von Menschen und damit die daraus resultierenden Infektionsrisiken reduziert werden, trägt sie zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Ohne jeden Beleg bleibt in diesem

9

Zusammenhang auch die Behauptung des Antragstellers, dass von Treffen in der Kernfamilie keine Infektionsgefahren ausgingen. Es weisen vielmehr zahlreiche Studien darauf hin, dass sich ein Großteil der Ansteckungen gerade im privaten Bereich vollzieht. Insofern dürfte für die Ausbreitung des Infektionsgeschehens von entscheidender Bedeutung sein, in welchem Umfang Kontakte gerade auch im Privatbereich stattfinden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.01.2021 – 13 MN 11/21, juris Rn. 40 m.w.N.).

(c) Auch gegen die Erforderlichkeit der angegriffenen Kontaktbeschränkung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122).

Die zur Überprüfung stehende Kontaktbeschränkung als besonders effektive Maßnahmen zur Verminderung infektionsfördernder Kontakte hat nicht grundsätzlich hinter anderen, weniger grundrechtlich einschränkenden Maßnahmen zurückzustehen. Dies muss jeden- falls in der derzeitigen Situation mit wieder exponentiell steigenden Fallzahlen gelten, in der durch die Verbreitung noch infektiöserer und gefährlicherer Mutationen mit einer erheblichen Zahl von schweren Krankheitsverläufen sowie mit deutlich steigenden Todeszahlen zu rechnen ist. Diese, der Verordnungsregelung zu Grunde liegende Situationsbeurteilung wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und ist jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzufechten. Es bleibt insbesondere festzustellen, dass der von § 28a Abs. 3 IfSG benannte Grenzwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, der zu umfassenden Schutzmaßnahmen verpflichtet, sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung als auch zum Ent- scheidungszeitpunkt im Land Bremen insgesamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven mittlerweile ganz erheblich überschritten wird.

Im Rahmen der Erforderlichkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass die derzeit geltende Regelung mit möglichen Zusammenkünften von fünf Personen aus zwei Haushalten gegenüber der vorhergehenden Regelung, die nur Zusammenkünfte mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt erlaubte, bereits weniger einschneidend ist. Andere, weniger eingreifende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens drängen sich jedenfalls in Anbetracht der derzeitigen Inzidenzzahlen nicht auf. Hygiene- und Schutzmaßnahmen im privaten Raum sind schon mangels bestehender Kontrollmöglichkeiten nicht in gleicher Weise effektiv. Die Zulassung einer höheren

10

Personenzahl oder weiterer Haushalte wäre mit dem Risiko verbunden, dass gerade im unmittelbaren Kontakt in geschlossenen Räumen eine infizierte Person eine größere Anzahl von Personen infiziert und dadurch erheblich zur Ausbreitung des Infektionsgeschehens beiträgt.

(d) Nach summarischer Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Re- gelungen unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unange- messen sind; allerdings bedarf es insoweit der abschließenden Entscheidung im Haupt- sacheverfahren, ob die Kontaktbeschränkungen des § 2a der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung den Schutz der Familie nach Art. 6 GG hinreichend berücksichtigen.

Im Grundsatz bestehen auch gegen die Angemessenheit der derzeit geltenden Kontaktbeschränkungen keine derart durchgreifenden Bedenken, dass ihre Außervollzugsetzung gegenüber dem Antragsteller zur Abwehr wesentlicher Nachteile als geboten angesehen werden könnte.

Die Antragsgegnerin kommt mit den angegriffenen Kontaktbeschränkungen der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates für das Leben und die Gesundheit seiner Bürgerinnen und Bürger nach. Diesen Schutzpflichten kommt gerade in Anbetracht der derzeit exponentiell ansteigenden Inzidenzwerten und den daraus folgenden gesteigerten Ansteckungsgefahren sehr hohes Gewicht zu. Das rechtfertigt es auch gegenwärtig zweifellos, Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen, die auch mit grundlegenden Beschränkungen der Freiheitsrechte verbunden sind. Dazu können grundsätzlich auch Kontaktbeschränkungen gehören. Zu deren Zumutbarkeit trägt maßgeblich bei, dass Kontakte zu anderen Menschen nur beschränkt, aber nicht ausgeschlossen sind. Die angegriffene Vorschrift schreibt nicht vor, wie in einem Hausstand lebende Personen ihren Alltag gestalten. Auch der Antragsteller ist nicht gehindert, sich mit einer beliebigen Anzahl von Personen privat zu treffen. Nur die gleichzeitige Anwesenheit von Personen wird durch die Regelung beschränkt. Die Teilhabe am sozialen Leben in der Gemeinschaft hat die Antragsgegnerin weder vollständig unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass zu den fünf Personen weder Kinder bis zu einem Alter von 14 noch Begleitpersonen von Menschen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Behinderung eine Begleitung benötigen, hinzugerechnet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2502.2021 – 1 S 519/21, juris Rn. 70 ff.).

Der Senat sieht in der derzeitigen Kontaktbeschränkung auf fünf Personen und zwei Haushalte auch keinen offenkundig unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des

11

Antragstellers aus Art. 6 GG. Soweit teilweise von Gerichten rechtliche Bedenken wegen der gravierenden Einschränkungen des Kontakts zu Angehörigen der Kernfamilie außerhalb des eigenen Haushaltes, insbesondere des Kontakts zwischen Großeltern und Enkeln gesehen wurden (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. 10 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 45 ff.; OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 78), bezogen sich diese Entscheidungen noch auf die strengeren Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte mit nur einer Person eines anderen Haushalts erlaubt wurden. Nach den derzeit geltenden Regelungen des § 2a der Vierzwanzigsten Coronaverordnung wäre ein gemeinsamer Besuch der Großeltern und damit auch ein regelmäßiger Kontakt zu den Enkeln möglich, zumal Kinder bis zum Alter von 14 Jahren auch bei der Höchstzahl von fünf Personen außer Betracht bleiben.

Allerdings hat das Nds. OVG auch in der aktuellen Kontaktbeschränkung auf insgesamt fünf Personen aus zwei Haushalten einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 GG gesehen. Die Regelung berücksichtige mit ihrer fixen Obergrenze insbesondere nicht solche Haushalte, in denen bereits mehr als fünf Personen in einem Alter von über 14 Jahren lebten. Haushalten, in denen mindestens fünf Personen lebten, von denen keine jünger als 15 Jahre sei, sei eine Zusammenkunft mit einer weiteren haushaltsfremden Person von vornherein untersagt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.03.2021 – 13 MN 132/21, juris Rn. 66 ff.). Ob damit bereits ein unzumutbarer Eingriff in Art. 6 GG begründet wird, erscheint dem Senat durchaus zweifelhaft, denn auch in Haushalten mit drei Kindern, die die in der Verordnungsregelung genannte Altersgrenze überschreiten, bleiben private Zusammenkünfte mit Personen aus anderen Haushalten möglich. Einschränkungen bestehen nur insoweit, als dass sich nicht alle Personen gleichzeitig in einem Raum aufhalten dürfen. Unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ergibt eine Obergrenze für die Anzahl der Personen privater Zusammenkünfte aber schon deshalb einen Sinn, weil sich mit der Gruppengröße auch das Ansteckungsrisiko und damit die Verbreitungsgefahr erhöht. Gerade mit Blick auf Art. 6 GG ist in den Kontaktbeschränkungsregelungen gleichwohl darauf verzichtet worden, in die Personenobergrenze Kinder unter 15 Jahren einzubeziehen, weil Kinder bis zu dieser Altersgrenze häufig noch über eine besonders enge Verbindung zu ihren Eltern verfügen. Ob es der Verordnungsgeberin demgegenüber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von vornherein verwehrt ist, bei der Festlegung der Personenobergrenze für private Zusammenkünfte auch Kinder im Jugendalter zu berücksichtigen, drängt sich hingegen auch unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes aus Art. 6 GG nicht ohne Weiteres auf. Dass drei Kinder von über 14 Jahren nicht gleichzeitig an den privaten Zusammenkünften ihrer Eltern mit Personen aus einem anderen Hausstand teilnehmen

12

können, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht als unzumutbar anzusehen sein. Ob hier im Einzelfall eine andere Betrachtung geboten ist, wenn es sich um Zusammenkünfte mit weiteren Mitgliedern der Familie handelt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

c) Verbleibt es letztlich bei offenen Erfolgsaussichten, gebietet eine Folgenabwägung es nicht, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Würde eine einstweilige Anordnung im Falle des Antragstellers abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wäre dem Antragsteller für eine gewisse Zeit zu Unrecht insbesondere die Möglichkeit genommen, sich gleichzeitig mit seinen erwachsenen Kindern und weiteren Familienangehörigen zu treffen. Andererseits sind dem Antragsteller Begegnungen mit Familienangehörigen einzeln oder in Zusammenkünften von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten jederzeit möglich. Dadurch kann auch der Kontakt weiterhin aufrechterhalten werden.

Würde hingegen dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, könnte der Antragsteller vorübergehend die mit der Kontaktbeschränkung verbundene Beeinträchtigung vermeiden. Ein wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie der Antragsgegnerin würde damit in seiner Wirkung deutlich reduziert, und dies zu einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens mit einem exponentiellen Anstieg der Anzahl der infizierten Personen. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nicht nur im Umfeld des Antragstellers, sondern auch deutlich darüber hinaus, erheblich erhöhen (zur Folgenabwägung vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 82 m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.2021 - 2 B 25/21, juris Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21, juris Rn. 55 ff.).

Nach alledem bleibt die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

gez. Prof. Sperlich

gez. Dr. Koch

gez. Dr. Kiesow