Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 06.05.2024 – OVG 2 LB 56/24
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 56/24 VG: 4 K 2435/20 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Wolfram und Ziegert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Der 1993 in Bremen geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern waren bereits 1990 in das Bundesgebiet eingereist und hatten unter Verwendung von Aliaspersonalien und der Angabe, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, Asylanträge gestellt. Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens der Eltern wurde die Familie wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten geduldet. Im Jahr 2000 ergaben Ermittlungen der Polizei, dass die Eltern des Klägers und seine drei älteren Schwestern unter einem abweichenden Familiennamen im türkischen Personenstandsregister registriert sind. Der Kläger wurde in der Türkei nachregistriert.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 26.09.2005 das Asylverfahren des Klägers ein und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an, nachdem seine Eltern auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatten. Mit Ergänzungsbescheid vom 07.02.2008 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Bescheide sind bestandskräftig. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde weiter geduldet.
Der Kläger erwarb 2011 den erweiterten Hauptschulabschluss. Im Anschluss war er zeitweise arbeitslos und zeitweise erwerbstätig.
Der Kläger ist seit Mitte 2017 mit einer deutschen Staatsangehörigen liiert und zudem Vater einer am 03.10.2018 geborenen Tochter deutscher Staatsangehörigkeit, für die er vorgeburtlich mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt hat.
Der Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal am 04.11.2016 wegen gemeinschaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen zur Bewährung. Am 15.11.2017
verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen eines am 17.12.2015 begangenen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 04.11.2016 bei Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Das Landgericht stellte in der Hauptverhandlung zudem ein verbundenes Verfahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Der Kläger hatte in der Hauptverhandlung eingeräumt, am Abend des 09.12.2016 über den Balkon in ein Wohnhaus eingestiegen zu sein und dort Schmuck im Gesamtwert von 1.750 Euro und Bargeld im Wert von 1.000 Euro entwendet zu haben. Die Einstellungsentscheidung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2018 aufgehoben und das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt, weil hinsichtlich dieser Tat kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorlag. Aufgrund dieser Verurteilung, die erst im Juni 2018 Rechtskraft erlangte, befand sich der Kläger ab dem 07.01.2019 in Haft.
Mit Bescheid vom 17.07.2020 wies der Senator für Inneres der Beklagten den Kläger für die Dauer von drei Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.07.2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete dahingehend, dass „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ Klage erhoben werden könne.
Am 27.07.2020 faxte die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen adressierte und auf den 25.07.2020 datierte Klageschrift an das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen. Das Migrationsamt leitete die Klageschrift an den Senator für Inneres der Beklagten (Freie Hansestadt Bremen) weiter, wo sie am 29.07.2020 einging. Der Senator für Inneres nahm die Klageschrift zu seiner Akte und veranlasste im Übrigen nichts. Am 16.09.2020 teilte der Senator für Inneres der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass ab dem 28.09.2020 mit einer Abschiebung gerechnet werden müsse. Am 30.09.2020 stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht den Antrag, der Beklagten nach § 123 VwGO die Abschiebung des Klägers zu untersagen, „hilfsweise die aufschiebende Wirkung der am 25.07.2020 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.07.2020 anzuordnen bzw. wiederherzustellen“. In der Eingangsmitteilung vom 01.10.2020 wies das Verwaltungsgericht die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass „hier eine Klage gegen den Bescheid vom 17.07.2020 nicht vorliegt.“ Am 05.10.2020 übermittelte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klageschrift vom 25.07.2020 dem Verwaltungsgericht als Anlage zu einem Schriftsatz mit dem Aktenzeichen des Eilverfahrens (4 V 2034/20) „mit der Bitte um
Kenntnisnahme“. Mit Beschluss vom 07.10.2020 untersagte das Verwaltungsgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung eine Abschiebung des Klägers. Am 12.10.2020 bat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Verwaltungsgericht um Mitteilung des Aktenzeichens des Klageverfahrens. Mit Schreiben vom 13.10.2020, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.10.2020 zugegangen, wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass bei Durchsicht der Ausländerakte aufgefallen sei, dass die Klageschrift am 27.07.2020 offenbar versehentlich an das Migrationsamt gefaxt wurde.
Am 28.10.2020 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht per Fax eine neue, auf diesen Tag datierte Klageschrift gegen den Bescheid vom 17.07.2020 eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Klageschrift vom 25.07.2020 ist als Anlage beigefügt gewesen. Der Kläger hat vortragen lassen, seine Prozessbevollmächtigte habe das Fristversäumnis nicht verschuldet. Das Migrationsamt, an das die Klageschrift vom 25.07.2020 irrtümlich gefaxt worden war, hätte diese entweder an das Verwaltungsgericht weiterleiten oder seine Prozessbevollmächtigte über den irrtümlichen Eingang informieren müssen. Das pflichtwidrige Unterlassen dieser Handlungen sei die prägende Ursache für das Fristversäumnis. Außerdem habe die Klagefrist ein Jahr betragen, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.07.2020 fehlerhaft gewesen sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung sei die „Zustellung“ des Bescheids als fristauslösendes Ereignis genannt, während es nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die „Bekanntgabe“ ankomme.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2020 aufzuheben.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei nicht unverschuldet daran gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Zudem habe er den Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei zutreffend.
Mit Beschluss vom 02.03.2021 (2 B 328/20) hob der erkennende Senat auf die Beschwerde der Beklagten den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.10.2020 auf und lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Nach einem weiteren erfolglosen Eilverfahren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.12.2021 – 2 B 432/21) wurde der Kläger am 16.11.2021 in die Türkei abgeschoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2022 als unzulässig abgewiesen. Sie sei verfristet erhoben worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ zu erheben sei, sei ordnungsgemäß gewesen. Denn der Bescheid sei förmlich zugestellt worden. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Seine Prozessbevollmächtigte habe die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie auf dem Fax-Sendebericht die von ihr gewählte Rufnummer nicht sorgfältig geprüft habe. An der Kausalität dieses Fehlers für die Versäumung der Klagefrist ändere sich nichts dadurch, dass ein späteres Verhalten des Migrationsamts – das Unterlassen einer Weiterleitung der Klageschrift an das Verwaltungsgericht – möglicherweise ebenfalls schuldhaft und für das Fristversäumnis mitursächlich war.
Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 30.01.2024 zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass ihm Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Das Fax seiner Prozessbevollmächtigten mit der Klageschrift sei bereits am 27.07.2020 beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen eingegangen. Bei Weiterleitung an das Verwaltungsgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang wäre sie dort noch vor Ablauf der Klagefrist eingetroffen. Das Migrationsamt sei zur Weiterleitung verpflichtet gewesen, denn anhand der Adressierung an das Verwaltungsgericht, der Überschrift „Klage“ und der Bezeichnung der Beteiligten als „Kläger“ und „Beklagte“ sei das Schriftstück leicht und einwandfrei als Irrläufer zu erkennen gewesen. Ebenso sei der Senator für Inneres der Beklagten, der die Klageschrift am 29.07.2020 vom Migrationsamt erhalten habe, zur Weiterleitung an das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei fristgerecht gestellt worden. Beginn der Wiedereinsetzungsfrist sei der Zugang des Hinweises des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2020 bei seiner Prozessbevollmächtigten am 19.10.2020 gewesen. Erst dadurch habe seine Prozessbevollmächtigte positive Kenntnis von dem Grund erlangt, aus dem die Klageschrift der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts nicht bekannt war. Zwischen dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 01.10.2020, dass dort keine Klage vorliege, und dem Hinweis vom 13.10.2020, dass die Klageschrift sich in der Behördenakte befinde, sei seine Prozessbevollmächtigte davon ausgegangen, dass innerhalb des Verwaltungsgerichts ein Fehler unterlaufen sei. Dies habe sie angenommen, weil Faxsendungen innerhalb von Behörden häufig nicht richtig zugeordnet würden. Einen Fehler bei der Übermittlung habe seine Prozessbevollmächtigte hingegen nicht annehmen müssen, denn der Sendebericht habe die Übermittlung von 13 Seiten und ein „Okay“ angezeigt. Wenn man dennoch davon ausginge, dass die Wiedereinsetzungsfrist schon mit dem Zugang des Hinweises vom 01.10.2020 begonnen habe, sei ihm jedenfalls Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren bzw. die Übersendung der
Klageschrift vom 25.07.2020 als Anlage zu einem Schriftsatz im Eilverfahren am 05.10.2020 müsse als Klageerhebung verstanden werden. Ausweislich einer Verfügung des Kammervorsitzenden habe die Geschäftsstelle damals zunächst ein Klageverfahren eingetragen, sei dann aber vom Vorsitzenden angewiesen worden, dieses als „irrtümlich erfasst“ wieder auszutragen. Diese Entscheidung hätte er nicht ohne Rücksprache mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers treffen dürfen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 15.06.2022 dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie die Verfügung der Beklagten vom 17.07.2020 aufzuheben, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klage sei wegen Verfristung unzulässig und Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Eine Pflicht des Migrationsamts oder des Senators für Inneres zur Weiterleitung der Klageschrift vom 25.07.2020 an das Verwaltungsgericht habe nicht bestanden. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 25 Abs. 1 VwVfG. Die Vorschrift verpflichte Behörden nicht, Beteiligte, die ihre eigenen Mitwirkungsobliegenheiten verletzen, vor den daraus resultierenden Nachteilen zu bewahren. Der angefochtene Bescheid habe eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und der Kläger sei anwaltlich vertreten gewesen. Es sei daher nicht die Aufgabe der Beklagten gewesen, ihn bezüglich der Klageerhebung in erhöhtem Maße zu betreuen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zudem nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Klagefrist gestellt worden. Es komme für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist auf den Zeitpunkt an, in dem die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sie die Klagefrist versäumt hat.
Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht als unzulässig abgewiesen. Die Klagefrist wurde nicht gewahrt (I.) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren (II.).
I. Die Klage wurde nicht fristgerecht erhoben.
1. Wenn – wie hier (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BremAGVwGO) – ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diese Monatsfrist ist im vorliegenden Fall maßgeblich, nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist maßgeblich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Dem genügte die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.07.2020. Streitig ist insoweit nur, ob die Angabe, die Klage könne „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ des Bescheids erhoben werden, fehlerhaft war. Dies ist indes nicht der Fall:
Zu den zwingenden Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung gehört nur die abstrakte Dauer der Frist (hier: ein Monat), nicht aber ihr Beginn (also z.B. „ab Bekanntgabe“ oder „ab Zustellung“) (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 4 C 2/18, 4 C 3/18, juris Rn. 13 ff.). Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung über den obligatorischen Mindestinhalt hinaus zusätzliche Angaben – wie hier zum Fristbeginn –, ist sie dann „unrichtig“ im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn diese Angaben objektiv geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 C 2/01, juris Rn. 12 f.). Dies ist bei einer Belehrung über den Beginn der Klagefrist in den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die auf die „Zustellung“ des Verwaltungsakts abstellt, jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Verwaltungsakt – wie hier gegen Empfangsbekenntnis – tatsächlich förmlich zugestellt wurde. (vgl. VG Berlin, Urt. v. 15.07.2022 – 12 K 197/20, juris Rn. 22; OVG NW, Beschl. v. 22.01.2015 – 19 B 1257/14, juris Rn. 21 – 24; OVG NW, Beschl. v. 25.11.2021 – 14 B 1362/21, juris Rn. 10; BSG, Urt. v. 26.10.1989 – 12 RK 21/89, juris Rn. 16). Es ist nicht ersichtlich, welche Fehlvorstellung dadurch beim Adressaten geweckt werden könnte. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis regelt § 1 Abs. 1 BremVwZG i.V.m. § 5 VwZG. Der Empfänger hat ein Empfangsbekenntnis zu unterschreiben, auf dem das Datum der Aushändigung des zugestellten Dokuments an ihn vermerkt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG). Die Zustellung ist zu dem auf dem Empfangsbekenntnis vermerkten Datum bewirkt (Smollich, in: Mann/ Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 5 VwZG Rn. 17). Das ist ein für den Adressaten klar und zweifelsfrei erkennbares Datum. Der Kläger trägt vor, die
Rechtsbehelfsbelehrung erwecke den falschen Eindruck, dass eine andere Form der Bekanntgabe oder des Zugangs als die förmliche Zustellung die Klagefrist nicht in Lauf setze. Dieser Eindruck wäre in seinem Fall jedoch nicht unzutreffend, sondern richtig. Entscheidet sich die Behörde – wie hier – gem. § 1 Abs. 2 Alt. 2 VwZG zur Zustellung, obwohl eine solche für den betreffenden Verwaltungsakt nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, bewirkt eine fehlerhafte Zustellung keine Bekanntgabe; es kommt dann nur Heilung nach § 8 VwZG in Betracht (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/ App/ Schlatmann, VwVG/ VwZG, 12. Aufl. 2021, § 5 Rn. 10; Smollich, in: Mann/ Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 5 VwZG Rn. 8; Tegethoff, in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 41 Rn. 58). Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte konnten auch keinem Irrtum bezüglich des Umstands unterliegen, dass die Beklagte förmlich zustellen wollte. Das ist dem Zusatz „Per Empfangsbekenntnis“ im Adressfeld des Ausweisungsbescheides anzusehen (vgl. auch Smollich, in: Mann/ Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 5 VwZG Rn. 8). Der Kläger wendet ferner zu Unrecht ein, es komme nicht darauf an, in welcher Form der konkrete Bescheid bekanntgegeben bzw. zugestellt worden sei; entscheidend sei die generelle Eignung einer Rechtsbehelfsbelehrung, Irrtümer zu wecken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen in einer Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Angaben zum Beginn der Klagefrist in Bezug auf den konkreten Fall zutreffend sein, wie er sich für die Behörde bei der Versendung des Verwaltungsaktes darstellt (BSG, Urt. v. 06.12.1996 – 13 RJ 19/96, juris Rn. 17 – Hervorhebung nicht im Original). Unerheblich ist lediglich, ob bei dem Adressaten tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen wurde.
2. Die Klage wurde nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 17.07.2020 erhoben.
Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.07.2020 durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bekanntgegeben (vgl. § 41 Abs. 5 BremVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BremVwZG, § 5 VwZG). Damit endete die Klagefrist am Montag, 24.08.2020, um 24 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Bis dahin war keine Klage erhoben worden.
Keine Klageerhebung war die Übersendung eines mit „Klage“ überschriebenen und auf den 25.07.2020 datierten Schriftstücks per Fax an das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 27.07.2020 sowie der Eingang dieses vom Migrationsamt weitergeleiteten Schriftstücks beim Senator für Inneres der Beklagten am 29.07.2020. Denn nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht zu erheben. Dies schließt eine Klageerhebung durch Einreichung der Klageschrift
II. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn selbst wenn man annähme, dies sei der Fall, weil das fahrlässige Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten, die Rufnummer, an die sie die Klageschrift gefaxt hatte, am 27.07.2020 nicht sofort sorgfältig zu überprüfen, dadurch überlagert worden wäre, dass weder das Migrationsamt noch der Senator für Inneres die Klageschrift an das Verwaltungsgericht weitergeleitet oder die Prozessbevollmächtigte auf ihr Versehen aufmerksam gemacht haben, lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht vor. Der Kläger hat die Klageerhebung nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses für die fristgerechte Klageerhebung nachgeholt.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, der für die Versäumung einer Klagefrist einschlägig ist, ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung – also hier die Klageerhebung – nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO).
1. Das Hindernis für die Einhaltung der Klagefrist ist spätestens am 05.10.2020 weggefallen. Spätestens an diesem Tag muss der Hinweis aus der Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren, dass die im Eilantrag erwähnte Klage dem Gericht nicht vorliege, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen sein. Denn am 05.10.2020 hat sie dem Verwaltungsgericht einen Schriftsatz gefaxt, in dem sie das Aktenzeichen des Eilverfahrens verwendet hat, das ihr in der vorgenannten Eingangsmitteilung mitgeteilt worden war.
Das Hindernis ist behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt ist oder bekannt sein musste, wenn er die erforderliche Prüfung anwendet oder angewendet hätte, und in dem es ihm möglich ist, die versäumte Handlung unverzüglich nachzuholen (BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38/95, juris Rn. 20).
Dies war vorliegend der Zeitpunkt des Zugangs der Eingangsmitteilung im Eilverfahren mit dem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Klage. Wenn eine Klageschrift wegen einer ungewöhnlich langen Postlaufzeit verspätet beim Gericht eingeht, stellt der Zugang der
Eingangsmitteilung des Gerichts, in der das Eingangsdatum der Klageschrift genannt wird, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist dar (BVerfG, Beschl. v. 07.01.2003 – 2 BvR 447/02, juris Rn. 8). Nimmt ein Beteiligter schuldlos fälschlicherweise an, gegen ein Urteil Berufung eingelegt zu haben, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Zugang der Rechtskraftmitteilung, denn aus ihr lässt sich schließen, dass beim Gericht keine Berufung eingegangen ist (VGH B-W, Beschl. v. 03.05.1996 – 16 S 2535/94, juris Rn. 4). Entsprechend beginnt die Wiedereinsetzungsfrist in Fällen, in denen der Kläger meint, bereits fristgerecht Klage erhoben zu haben, mit dem Zugang einer Mitteilung des Gerichts, dass dort keine entsprechende Klage vorliegt. Das Hindernis für die Einhaltung der Klagefrist bestand vorliegend in der Annahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers, sie habe am 27.07.2020 fristgerecht Klage erhoben. Wegen dieses Irrtums konnte sie die Notwendigkeit, die Klagschrift unter Verwendung der korrekten Faxnummer erneut zu übermitteln, nicht erkennen. Der Irrtum war aufgeklärt, als sie den Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 01.10.2020, dass dort keine entsprechende Klage vorliegt, erhalten hat.
Unerheblich ist, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 01.10.2020 nicht entnehmen konnte, weshalb die Klageschrift dem Gericht nicht vorlag. Es reicht aus, dass sie den Grund dafür im Anschluss an den Hinweis des Verwaltungsgerichts durch zumutbare Nachforschungen sofort hätte erkennen können. Die Behandlung der Versäumung der Klagefrist als unverschuldet bedeutet nicht, dass deshalb der Betroffene jeglicher Sorgfaltspflicht in der (weiteren) Wahrnehmung seiner Rechte enthoben ist. Von einem Betroffenen, der Anlass hat und in der Lage ist, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses beizutragen, können zumutbare Anstrengungen in dieser Richtung verlangt werden (BVerfG, Beschl. v. 07.01.2003 – 2 BvR 447/02, juris Rn. 7). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte die Mitteilung des Verwaltungsgerichts, dass dort keine Klage vorliegt, zum Anlass nehmen müssen, zu prüfen, ob dies daran liegt, dass ihr bei der Übermittlung der Klageschrift ein Fehler unterlaufen ist. Dabei hätte sie insbesondere anhand des Sendeberichts überprüfen müssen, welche Nummer sie am 27.07.2020 beim Faxen der Klageschrift gewählt hatte. Dadurch hätte sie sofort feststellen können, dass sie nicht die Nummer des Verwaltungsgerichts, sondern diejenige des Migrationsamts gewählt hatte, und die Klageschrift von dort offenbar nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden war. Stattdessen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat damals damit begnügt, dass der Sendebericht die Übermittlung von 13 Seiten und ein „Okay“ anzeigte. Sie nahm aufgrund der Erfahrung, dass Faxsendungen bei Behörden und Gerichten nicht immer ordnungsgemäß zugeordnet werden, an, der Fehler müsse beim Verwaltungsgericht liegen. Damit hat sie die
erforderliche Sorgfalt bei der Feststellung des Grundes, aus dem die Klage der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts nicht bekannt war, nicht gewahrt, und die Fristversäumnis war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unverschuldet.
Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist ist daher spätestens am Montag, 19.10.2020, um 24 Uhr abgelaufen.
2. Die Klageerhebung ist erst am 28.10.2020 erfolgt, als die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine neue Klageschrift an das Verwaltungsgericht gefaxt hat.
Keine Klageerhebung war hingegen der Eingang der Klageschrift vom 25.07.2020 beim Verwaltungsgericht am 05.10.2020 als Anlage zu einem Schriftsatz im Eilverfahren 4 V 2034/20. Die Klageschrift wurde dem Gericht nämlich an diesem Tag nur „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ als Anlage zu einem Schriftsatz übersandt, der sich ausweislich des Aktenzeichens auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezog. Vom objektiven Empfängerhorizont musste dies – insbesondere wegen der Worte „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ im Anschreiben – so verstanden werden, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Klage erheben, sondern nur auf eine ihrer Ansicht nach bereits erhobene Klage hinweisen wollte. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, Sinn ihres Vorgehens sei gewesen, dass das Verwaltungsgericht nach der Klageschrift suchen könne. So hat dies auch der Vorsitzende der zuständigen Kammer damals verstanden. Denn er hat Folgendes vermerkt: „Bei der Klage handelt es sich nicht um eine neue Klage. Es handelt sich nur um die Anlage zum Schriftsatz vom 05.10.2020 in der Sache 4 V 2034/20. Bitte als irrtümlich erfasst austragen und zum Verfahren 4 V 2034/20 nehmen und dort dem BE vorlegen.“ Der Berichterstatter hat dann in den Akten nach dieser Klageschrift gesucht und sie am 13.10.2020 im Verwaltungsvorgang der Beklagten gefunden. Die Reaktion der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, wo die Klageschrift gefunden worden war, spricht dafür, dass sie die Übermittlung der Klageschrift zur „Kenntnisnahme“ im Eilverfahren selbst nicht als Klageerhebung verstanden hat. Denn die Prozessbevollmächtigte hat auf den Hinweis des Gerichts vom 13.10.2020 nicht geantwortet, dass sie mittlerweile am 05.10.2020 Klage erhoben habe. Stattdessen hat sie am 28.10.2020 eine neue, auf diesen Tag datierte Klageschrift übersandt. Den Standpunkt, die Übermittlung der Klageschrift vom 25.07.2020 im Eilverfahren „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ sei eine Klageerhebung gewesen, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals fast vier Jahre später in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingenommen.
3. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gewährt werden. Dies würde nämlich voraussetzen, dass er ohne Verschulden gehindert war, zwischen dem 05.10.2020 und dem 19.10.2020 die Klageerhebung nachzuholen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. § 60 Abs. 1, 2 VwGO). Ein solcher Hinderungsgrund ist nicht ersichtlich. Wie oben unter Ziff. II. 1. dargelegt, hätte die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass dort keine Klage vorliege, durch sorgfältige Kontrolle des Sendeberichts leicht und sofort erkennen können, was der Grund dafür war. Aufgrund dieser Erkenntnis hätte sie umgehend die Klageerhebung nachholen und den Wiedereinsetzungsantrag stellen können. Namentlich lag ein Hindernis für die Klageerhebung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht darin, dass die Prozessbevollmächtigte nun dem neuen Irrtum unterlegen wäre, sie habe die Klageerhebung bereits mit der Übersendung der Klageschrift zur „Kenntnisnahme“ im Eilverfahren am 05.10.2020 nachgeholt. Wie oben unter Ziff. II. 2. dargelegt, zeigt das Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass sie damals gerade nicht angenommen hatte, die Klageerhebung am 05.10.2020 nachgeholt zu haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Dr. Maierhöfer Traub Stybel