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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 17.06.2024 – 1 B 43/24
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 43/24 VG: 5 V 2937/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 17. Juni 2024 be- schlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 19. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Duldung von drei Verbundspielhallen sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die auf diese Spielhallen bezogenen Schließungsverfügungen. Die Antragstellerin betreibt unter der Anschrift … einen aus vier Spielhallen bestehenden Spielhallenkomplex. Für eine der Spielhallen (Spielhalle 2) wurde ihr eine Betriebserlaub- nis bis zum 30.06.2023 erteilt. Für die Spielhallen 1, 3 und 4 erloschen die Erlaubnisse mit Ablauf des 30.06.2017. Anträge auf die Neuerteilung der Erlaubnisse lehnte die Antrags- gegnerin ab. Die daraufhin erhobene Klage der Antragstellerin wies das Verwaltungsge- richt mit rechtskräftigem Urteil vom 03.09.2020 ab. Unter dem 17.02.2023 beantragte die Antragstellerin für ihre vier Spielhallen Erlaubnisse ab dem 01.07.2023. Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte sie dieser mit, dass Spielhalle 4 vorrangig in das Auswahlverfahren einbezogen werden solle. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem die Antragstellerin beantragt hatte, ihr vorläufig den Weiterbetrieb der Spielhallen zu gestatten, blieb vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos. Hinsichtlich der von der Antragstellerin für priorisiert erklärten Spielhalle 4 hatte die Antragsgegnerin während des einstweiligen Rechtsschutz- verfahrens erklärt, sie werde diese bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens dulden. Der Erlaubnisantrag für die Spielhalle 4 ist noch nicht beschieden. Nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens lehnte die Senatorin für Wirt- schaft, Häfen und Transformation die Erlaubnisanträge in Bezug auf die Hallen 1, 2 und 3 mit drei Bescheiden vom 30.11.2023 ab, forderte die Antragstellerin auf, den jeweiligen Betrieb der Spielhallen umgehend einzustellen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Hinsichtlich der Schließungsverfügungen ord- nete sie jeweils die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Be- trieb mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG nicht erlaubnisfähig sei. Die sofortige Schließung der Spielhallen sei verhältnismäßig. Die An- ordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich. Bei einem Weiterbetrieb der Spielhal- len bestünde die Gefahr, dass weitere Spieler spielsüchtig würden und damit schwerwie- gende Folgen für die Betroffenen selbst, ihre Familien und die Gemeinschaft einträten.
3 Gegen die Ablehnungsbescheide hat die Antragstellerin am 13.12.2023 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verbundverbot sei verfassungswidrig. Im Zu- sammenspiel der verschiedenen Abstandsvorgaben werde der legale Markt um nahezu 90% reduziert und es drohe eine Ausweichbewegung zu illegalen Spielangeboten. Die Ku- mulation verschiedener Regulierungsmaßnahmen sei unverhältnismäßig. Es erschließe sich nicht, warum der bisher geltende Mindestabstand nochmals verschärft und um weitere Mindestabstandsregelungen erweitert worden sei. Schließlich sei der vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangszeitraum von nur einem Jahr greifbar zu kurz. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Anordnungen der sofortigen Vollziehung unzureichend und mit nicht belegten Thesen begründet. Mit Beschluss vom 19.01.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Duldung ihrer Spielhallen. Denn die Spielhallen 1, 2 und 3 erwiesen sich materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig. Einem Erlaubnisanspruch stehe infolge des von der Antragstellerin priorisierten Erlaubnisantrags für die in demselben Gebäudekomplex befindliche Spielhalle 4 das in § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG geregelte Verbundverbot entgegen. Das Verbundverbot verstoße auch wei- terhin nicht gegen höherrangiges Recht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der Kam- mer und die des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Antragstellerin habe in- soweit keine weiteren relevanten Aspekte vorgebracht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügungen bleibe eben- falls ohne Erfolg. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Antrags- gegnerin aus, da sich die Schließungsverfügungen als rechtmäßig erwiesen. Der Tatbe- stand des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sei angesichts der Ablehnung der Erlaubnisanträge ohne Weiteres erfüllt. Die Schließungsverfügungen seien auch ermessensfehlerfrei ergan- gen. Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens ge- gen den formell illegalen Betrieb grundsätzlich ein Auswahlermessen zustehe, und ihr Er- messen fehlerfrei ausgeübt. Da der Antragstellerin ein Duldungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehe, komme die Einräumung einer Schließungsfrist nicht in Betracht. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen. Der mit dem Verbundverbot verfolgte Zweck – der präventive Spielerschutz – überwiege deutlich gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Der sofortigen Umsetzung des seit Jahren bestehenden Verbundverbots komme eine beson- dere Dringlichkeit zu. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist.
4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antrag- stellerin, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Die im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Ein- wände der Antragstellerin führen nicht dazu, dass ein Anordnungsanspruch für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung anzunehmen wäre. a) Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsan- spruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nach dem Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevor- bringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 - 1 B 232/18, juris Rn. 15). Da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der beruflichen Betätigungsmöglichkeit der Antragstellerin grundrechtliche Belastungen von erheblichem Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a., juris Rn. 183), bedarf es in dem vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden eingehenden tatsächlichen und rechtli- chen Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, juris Rn. 18, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris Rn. 160 und Beschl. v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 u.a., juris Rn. 37; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 48). Eine solche ist in Bezug auf die hier zu klärenden Rechtsfragen ohne weiteres möglich, weshalb eine Entscheidung im Rahmen einer Fol- genabwägung vorliegend nicht in Betracht kommt. b) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, dass sich die Spielhallen 1, 2 und 3 materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig erweisen. Einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnisse – und damit einem Anspruch auf dessen vorläufige Sicherung – steht infolge des von der Antragstellerin priorisierten Erlaubnisantrags für die in demselben Gebäudekomplex befindliche Spielhalle 4 das in § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG geregelte Verbundverbot entgegen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG ge- gen höherrangiges Recht verstoßen würde. Der Vortrag zu einer notwendigen Zusammen- schau des Verbundverbots mit den weiteren spielerschützenden Normen des Bremischen
5 Spielhallengesetzes, den die Antragstellerin nahezu unverändert bereits in dem Beschwer- deverfahren 1 B 202/23 vorgebracht hat, ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungs- gerichts, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG um eine verhältnismäßige und insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare Regelung handelt, zu erschüttern. Anders als die Antragstellerin meint, hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Be- schluss mit der Argumentation zum „additiven“ Grundrechtseingriff hinreichend auseinan- dergesetzt. So hat die Kammer in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung die Voraussetzungen, unter denen für sich betrachtet angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreiten können, eingehend erörtert und ist unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Schluss gekommen, dass das Verbundver- bot auch in Anbetracht der jüngsten Verschärfungen des Spielhallenrechts verfassungs- rechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschl. v. 12.07.2023 - 5 V 1296/23, juris Rn. 23 f.). Der von dem Verwaltungsgericht ebenfalls in Bezug genommene Senatsbeschluss befasst sich überdies ausführlich mit dem neu eingeführten Sperrsystem OASIS und der Zertifizierungs- pflicht (OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris Rn. 18 und 21). Dass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre ständige Rechtsprechung – und deren Bestätigung durch den Senat – Bezug genommen hat, ohne ihre diesbezügli- chen Ausführungen im Einzelnen zu wiederholen, ist zulässig. Einen Anspruch auf eine bestimmte Abfassung der Entscheidungsgründe gibt es nicht. Vielmehr reicht es aus, dass die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht – wie hier – aus den mitgeteilten Entschei- dungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung entnehmen können, welche Erwägungen für die Entscheidungsfindung des Gerichts wesentlich gewe- sen sind (vgl. zu Urteilsgründen BVerwG, Beschl. v. 09.06.1981 - 7 B 121.81, juris Rn. 7; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 122 Rn. 10). Zudem war der Antragstellerin aus früheren Verfahren sowohl die erstinstanzliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Verbundverbots mit höherrangigem Recht als auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats bekannt (vgl. VG Bremen, Be- schl. v. 12.07.2023 - 5 V 1308/23 sowie Senatsbeschluss vom 06.11.2023 - 1 B 202/23). Etwaige neue Gesichtspunkte hat die Antragstellerin weder in ihrem erstinstanzlichen Vor- trag noch in der Beschwerdebegründung benannt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 05.01.2024 - 1 LA 69/23, juris Rn. 14 f.) abzuweichen.
6 aa) Das in § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG geregelte Verbundverbot ist auch unter Berück- sichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems OASIS (vgl. § 8 Abs. 1 GlüStV 2021) verfassungskonform. Dies ist sowohl in der Rechtsprechung des Senats (st. Rspr., vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris Rn. 14 ff. sowie Beschl. v. 05.01.2024 - 1 LA 69/23, juris Rn. 15) als auch höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.11.2023 - 8 B 28.23, juris Rn. 6). Das von der Antrag- stellerin in Bezug genommene Sperrsystem OASIS stellt als spielerbezogene Maßnahme grundsätzlich gegenüber dem Verbundverbot und dem Abstandsgebot kein gleich wirksa- mes Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor Spielsucht dar. Es bewirkt, dass gesperrte Spieler an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen können (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Damit ist es lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht an- zusehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen lässt (VGH BW, Urt. v. 10.02.2022 - 6 S 1922/20, juris Rn. 46). Das Verbundverbot wie auch das Abstandsgebot wirken als Prävention, durch die bereits vermieden werden soll, Personen zum Glücksspiel zu verleiten, während die Zugangskontrolle durch die OASIS- Sperrdatei „nachgelagert“ weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung für bereits oder potenziell spielsüchtige Personen begrenzen soll. Zudem ist die mit dem Sperrsystem einhergehende Zugangs- und Identi- tätskontrolle in Bezug auf den durch Reduzierung eines räumlich gehäuften Angebots be- zweckten „Abkühlungseffekt“ nicht mit Abstandsgeboten bzw. dem Verbundverbot ver- gleichbar (OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris). Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem, wie die Antragstellerin meint, ein gegenüber dem Verbundverbot milderes, gleich wirksa- mes Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris und zum Abstandsgebot OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12). bb) Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angesprochene Zertifizie- rungspflicht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 BremSpielhG) stellt – auch in einer Gesamtschau mit dem Sperrsystem – ebenfalls kein mit dem Verbundverbot vergleichbar effektives milderes Mittel dar. Die Zertifizierungspflicht mag zwar durch die Einführung von Qualitätsstandards und Sachkunde einen Zugewinn für den Spielerschutz und die Suchtprävention erwarten lassen (Bürgerschafts-Drs. 20/1465, S. 12). Zu der Erreichung des Ziels einer Verknap- pung des Spielangebots – und damit zum Schutz vor der Verleitung zum Glücksspiel – dürfte sie aber nichts Signifikantes beitragen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, inwie- fern die bloße Zertifizierungspflicht geeignet sein soll, den durch das Verbundverbot be- wirkten (zusätzlichen) Spielerschutz, der durch die Verknappung des Spielangebots ent-
7 steht, zu ersetzen. Warum sie annimmt, aus der prognostizierten Wirkung der Zertifizie- rungspflicht folge, dass das Verbundverbot hätte aufgehoben werden müssen, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht. cc) Das Argument der Antragstellerin, dass durch die Verknappung des terrestrischen Spielangebots der nach dem Glücksspielstaatsvertrag erwünschte Kanalisierungseffekt ausscheide, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass auch nach dem neuen Spielhallengesetz für mindestens 25 Spielhallen in der Stadtgemeinde Bremen Erlaubnisse erteilt werden. Somit liegt weder ein vollständiges Spielhallenverbot vor noch wird der nach § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV erwünschte Kanalisierungseffekt aufgeho- ben. Dem hat die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren nichts entgegengesetzt. Zudem hat sie nicht dargelegt, dass die mit dem Verbundverbot, den nunmehr einzuhal- tenden Mindestabständen gegenüber anderen Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Schulen bestimmter Schulformen und den sonstigen spielhallenrechtlichen (Neu-)Rege- lungen einhergehenden Belastungen außer Verhältnis zu dem hiermit erreichten Nutzen stehen würden. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotenzials hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes über- wiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Ver- pflichtung zur Einhaltung der Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 159). Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin dazu, dass der Gesetzgeber frühere Regelungen als ausreichend angese- hen habe, ist von vornherein ungeeignet, zu belegen, dass er diese nicht für eine weitere Steigerung des Schutzniveaus verschärfen durfte (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22). Die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die nunmehr einzuhaltenden Mindestab- stände sowie zum Fehlen einer Ausnahmeregelung im Bremischen Spielhallengesetz bei Vorliegen örtlicher Besonderheiten sind im vorliegenden Fall, in dem der Versagung der begehrten Erlaubnis ein Verstoß gegen das Verbundverbot zugrunde liegt, nicht entschei- dungserheblich. 2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Schließungsverfügungen (jeweils Ziffer 2 der Be- scheide vom 30.11.2023) erhobenen Klage begehrt. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die insoweit zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen.
8 a) Die Antragstellerin hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vollziehungsan- ordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, nicht mit durchgreifenden Argumenten angegriffen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Erwägungen, die sie zur Anordnung der so- fortigen Vollziehung veranlasst haben, vorliegend in einer auf den konkreten Einzelfall ab- stellenden und für die Antragstellerin nachvollziehbaren Weise dargelegt hat. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten ist, umso mehr reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Vollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechts- schutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 748; s.a. VGH BW, Beschl. v. 08.02.2021 - 9 S 3951/20, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend getan, indem sie auf die Gefahren abgestellt hat, die sich aus einem fortdauernden Betrieb der nicht genehmigten Spielhallen der Antragstellerin für potentiell spielsüchtige Personen ergeben. Ferner hat sie dargelegt, dass sie der Spielsuchtprävention und dem Spieler- schutz wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels ein hohes Gewicht beimisst. Aus ihrer Begründung geht für die Antragstellerin hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen öffent- lichen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des Sus- pensiveffekts abzuweichen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen unbeachtlich (VGH BW, Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 06.10.2005 - 11 ME 297/05, juris Rn. 9). b) Schließlich greifen auch die in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen die Schließungsver- fügungen erhobenen Einwände der Antragstellerin nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die tatbestandlichen Voraus- setzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gegeben, weil die Antragstellerin nicht über die nach § 2 Abs. 1 BremSpielhG erforderlichen Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen 1, 2 und 3 verfügt. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Insoweit teilt der Senat
9 die erstinstanzliche Rechtsauffassung, dass die Einräumung einer Schließungsfrist vorlie- gend nicht in Betracht kam, da die Antragstellerin nicht über den von ihr geltend gemachten Duldungsanspruch verfügt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von einem besonderen Vollziehungsinteresse auszugehen ist. Das besondere Vollziehungsinteresse ergibt sich aus dem besonders hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einer nunmehr zeitnahen Umsetzung der mittlerweile seit Jahren in Kraft getretenen spieler- schützenden Regelungen gegenüber den nicht besonders schützenswerten wirtschaftli- chen Interessen der Antragstellerin. Soweit sie auf die im Zuge der Spielhallenschließung bevorstehenden Beendigungen bestehender Arbeitsverhältnisse mit ihren Beschäftigten und Mitarbeiter verweist, handelt es sich um Interessen Dritter, auf die sie sich nicht beru- fen kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei ist für jede der streitgegenständlichen Spielhallen ein eigenständiger Streitwert festzulegen. Im Beschwerdeverfahren war über eine vorläufige Duldung für drei Spielhallen und die hierauf bezogenen Schließungsverfü- gungen zu entscheiden, womit sich ein Streitwert von 22.500 Euro ergibt (3 x 7.500 Euro). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lange