Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 09.05.2007 – 2 L 366/05
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 11.08.2005 wird geändert.
Der Zinsfeststellungsbescheid vom 23.12.2002 wird aufgehoben, soweit mehr Zinsen als 5.110,75 Euro verlangt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen wenden sich gegen eine Zinsforderung, die der Beklagte mit der Begründung geltend macht, die Klägerinnen hätten eine Subvention zu früh abgerufen.
Durch Zuwendungsbescheid vom 09.12.1996 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für eine Betriebsstätte des Fremdenverkehrs auf der Basis einer (vorgesehenen) förderfähigen Investitionssumme vom 5.345.000,-- DM einen Investitionszuschuss von 2.441.000,-- DM. Ausweislich der von ihnen eingereichten und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Verwendungsnachweise tätigten die Klägerinnen bis Dezember 1998 Investitionen in Höhe von 4.182.602,47 DM und bis Dezember 1999 in Höhe von 5.912.631,78 DM. Bis zum Abschluss der Maßnahme erhöhten sich die Investitionen weiter auf insgesamt 7.537.058,69 DM. Der bewilligte Zuschuss wurde in drei Teilbeträgen im Januar 1999 (1.826.800,-- DM), im Juni 2000 (461.500,-- DM) und im Oktober 2000 (152.700,-- DM) vollständig ausgezahlt.
Zwischen Juni 2000 und August 2001 verkauften die Klägerinnen einen Teil der sanierten Appartements für insgesamt 3.375.673,75 DM. Diesen Verkauf nahm der Beklagte zum Anlass, um durch Bescheid vom 23.12.2002 Zinsen in Höhe von 19.434,-- Euro geltend zu machen. Dabei wurde - vereinfacht ausgedrückt - zugrunde gelegt, dass für die verkauften Appartements kein Anspruch auf Förderung bestanden habe und die förderfähige Investitionssumme erst durch die Verteuerung des Vorhabens erreicht worden sei.
Mit der dagegen erhobenen Klage haben die Klägerinnen (erstinstanzlich) die Aufhebung des Bescheides begehrt, "soweit er den Betrag von 5.110,75 Euro übersteigt". Dieser Betrag ergibt sich nach Angaben der Klägerinnen, wenn die Zahlungen der Kaufpreise berücksichtigt werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 11.08.2005 abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hat der Senat durch Beschluss vom 03.04.2006 zugelassen.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 11.08.2005 zu ändern und den Zinsfeststellungsbescheid vom 23.12.2002 aufzuheben, soweit mehr Zinsen als 5.110,75 Euro verlangt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien haben durch Schriftsätze vom 07.11.2006 und 21.01.2007 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Der Klage ist stattzugeben. Der Bescheid vom 23.12.2002 ist - soweit angefochten - rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, so dass er im beantragten Umfang aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist auszugehen von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V. Danach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird.
"Alsbald" stellt eine offene Zeitangabe dar, deren Festlegung durch die Behörde im Einzelfall vorgenommen wird. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Leistung kurz nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, auf ein Verschulden wie etwa im Rahmen des § 121 BGB (unverzügliches Handeln) kommt es nicht an (vgl. zu § 49a Abs. 4 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 -, E 116, 332, 335). Die Vorschrift legt ersichtlich als typisch zugrunde, dass der Empfänger die Subvention (im Voraus) so abruft, wie er sie für unmittelbar anstehende Investitionen benötigt. Wer so vorgeht, setzt sich keiner Zinsforderung aus. Den Schutz vor Zinsansprüchen genießt aber auch (erst recht) derjenige, der die Investition tätigt, bevor er die entsprechenden Beträge abruft. Ein in diesem Sinne "verspäteter" Abruf löst keine Zinsansprüche aus. Nur wer sich bewilligte Beträge verfrüht auszahlen lässt, wird nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V zinspflichtig. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Norm, der darin besteht, dem Zuwendungsgeber zu ermöglichen, den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hätte (vgl. BVerwG a.a.O.). Wer dagegen (überobligationsgemäß) Beträge erst abruft, nachdem die förderfähige Investition bereits getätigt ist, hat nicht die Möglichkeit, aus der Subvention einen nicht vorgesehenen wirtschaftlichen Nutzen zu erlangen und wird damit gegenüber dem Subventionsgeber auch nicht zinspflichtig.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Investitionen noch weiter vorverlagert werden, nämlich vor die Bewilligung bzw. gar die Beantragung der Subvention, was regelmäßig zum Verlust des Subventionsanspruchs selbst führt. Um eine derartige Fallkonstellation geht es hier aber nicht. Den bewilligten Betrag vor der Auszahlung bereits eingesetzt zu haben, d.h. sich selbst mit einer eventuell erforderlichen Zwischenfinanzierung zu belasten, verursacht dagegen - wie erwähnt - für den Subventionsempfänger keine rechtlichen Nachteile im Verhältnis zum Subventionsgeber.
"Verwendet" im Sinne von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V wird eine Leistung, indem sie eingesetzt wird, d.h. im Normalfall, dass der Subventionsempfänger den ihm gewährten Betrag seinerseits auszahlt, was aber - wie ausgeführt - auch schon vor Erhalt der Leistung durch den Subventionsgeber geschehen kann. Für die Prüfung, ob die Verwendung "für den bestimmten Zweck" erfolgt ist, ist jedenfalls zunächst auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Subventionsempfänger den entsprechenden Betrag selbst einsetzt. Wird zu diesem Zeitpunkt der für die Leistung bestimmte Zweck erfüllt und ist dies auch "alsbald" geschehen, kommt eine Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch für den Fall der nachträglichen Zweckverfehlung. Dies ergibt sich bereits aus dem rechtssystematischen Zusammenhang zwischen § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V und § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V. Die beiden Regelungen ergänzen sich in der Weise, dass sie für die Leistungsverwaltung ein Instrumentarium schaffen, um auf Störungen im Verhältnis zu dem Empfänger der Leistung reagieren zu können. Sie unterscheiden sich zunächst in den Rechtsfolgen: Während es in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V darum geht, ob der begehrte Verwaltungsakt ganz oder teilweise widerrufen wird, was soweit der Widerruf für die Vergangenheit erfolgt, eine Rückerstattungspflicht für den Empfänger der Leistung begründet (vgl. § 49a Abs. 1 VwVfG M-V), normiert § 49a Abs. 4 VwVfG M-V einen Zinsanspruch, der nicht von einem (teilweisen) Widerruf abhängig ist. Die beiden Regelungen unterscheiden sich aber auch - und darauf ist hier besonderes Gewicht zu legen - in ihren tatbestandsmäßigen Voraussetzungen: Die Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V ist eröffnet, wenn eine Leistung "nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr" für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die Vorschrift sieht also den Widerruf vor, wenn eine der drei zitierten Alternativen vorliegt. Diese stehen allerdings sämtlich im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung der Leistung. Insoweit stimmt § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V mit § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V überein. Der entscheidende Unterschied besteht aber darin, dass der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V nur für einen Fall vorgesehen ist, nämlich wenn die Leistung "nicht alsbald" nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Die in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V weiter aufgeführte Alternative, dass die Leistung "nicht mehr" bestimmungsgemäß verwendet wird, lässt der § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V dagegen weg. Das kann nur bedeuten, dass im Falle einer nachträglichen Zweckverfehlung keine Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V verlangt werden können.
Eine analoge Anwendung des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V für den Fall, dass die Leistung "alsbald" nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, nachträglich der Verwendungszweck aber doch verfehlt, die Leistung also "nicht mehr" bestimmungsgemäß verwendet wird, kommt nicht in Betracht. Eine Gesetzeslücke liegt erkennbar nicht vor. Denn in § 49a Abs. 3 VwVfG M-V ist ein Zinsanspruch auch für den Fall der nachträglichen Zweckverfehlung normiert. Dieser Anspruch setzt allerdings den "Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts" und die daraus resultierende Erstattungspflicht voraus (vgl. § 49a Abs. 1 VwVfG M-V), die durch einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V bewirkt werden kann.
Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Beklagte von den Klägerinnen nicht gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V Zinsen verlangen kann. Denn die Klägerinnen haben die ihnen bewilligten Mittel nicht verfrüht abgerufen. Sie haben die die (ratenweise) Auszahlung des Zuschusses rechtfertigenden Investitionssummen - wie sich aus den bereits erwähnten Verwendungsnachweisen ergibt - vor der Auszahlung der jeweiligen Raten bereits überschritten. Auch die zugrundegelegte Gesamtinvestitionssumme war bereits im Dezember 1999 erreicht (und überschritten), während die letzten Raten erst im Laufe des Jahres 2000 ausgezahlt wurden. Die - hier zugunsten des Beklagten zu unterstellende - Zweckverfehlung ist dagegen frühestens im August 2000 mit dem Abschluss des ersten Kaufvertrages begonnen worden.
Der Beklagte hat die Klägerinnen im Ergebnis so behandelt, als hätten sie von vornherein zwei verschiedene Maßnahmen durchgeführt, nämlich zum einen die Errichtung nicht förderfähiger Appartements und zum anderen die - förderfähige - Sanierung einer Betriebsstätte des Fremdenverkehrs. So lag der Fall aber nicht. Denn zum Verkauf der Appartement kam es erst, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Gesamtmaßnahme sich erheblich verteuern würde.
Der geltend gemachte Zinsanspruch lässt sich auch nicht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V stützen, da es an dem hierfür - wie erwähnt - erforderlichen Widerruf fehlt. Der angefochtene Verwaltungsakt lässt sich auch nicht nach § 47 Abs. 1 VwVfG M-V in einen Widerruf umdeuten, da der Beklagte ausdrücklich erklärt hat, den Verkauf als Widerrufsgrund erkannt, aber aus Ermessensgesichtspunkten auf eine Teilrückforderung verzichtet zu haben (vgl. Schriftsatz vom 18.06.2003, Seite 3). Außerdem ist anzumerken, dass im Falle der Zinsforderung nach § 49a Abs. 3 VwVfG M-V eine andere Zinsberechnung - nämlich eine auf den "zu erstattenden Betrag" bezogene - vorzunehmen ist, und dass eine zusätzliche Entscheidung über das Absehen von der Geltendmachung zu treffen ist (vgl. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG M-V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 14.323,25 Euro (19.434,-- Euro - 5.110,75 Euro) festgesetzt.