Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 20.05.2008 – 2 M 46/08
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Oktober 2007 verfügte Ablehnung des Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls an § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG scheitere. Der Asylantrag des Antragstellers sei unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, so dass ihm ohne eine Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen beim Verwaltungsgericht gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag dahingehend erweitert, auch die Vollziehbarkeit der ebenfalls in dem genannten Bescheid erlassenen Abschiebungsandrohung auszusetzen.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde seinen erstinstanzlichen Antrag um die begehrte Aussetzung der Vollziehbarkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung erweitert, ist sie unzulässig; insofern liegt keine beschwerdefähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Streitgegenstand des erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens war ausschließlich die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Nur über diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht entschieden, wobei es in den Gründen zu II. ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich der Eilantrag nicht auch gegen die verfügte Abschiebungsandrohung richte.
Auch im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift. Das hierzu dargelegte Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die begehrte Beschlussänderung herbeizuführen. Sofern der Antragsteller die Auffassung vertreten sollte, die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erfasse nicht eine – für ihn ausreichende – Zusicherung des Antragsgegners auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Denn Regelungsgegenstand des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Oktober 2007 ist der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, nicht hingegen eine nunmehr für ausreichend erachtete Zusicherung.
Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG verhält sich die Beschwerde nicht, so dass dem Senat eine Prüfung verwehrt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und die Beschwerde allein aus prozessrechtlichen Gründen zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.