Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 06.08.2008 – 2 L 100/07

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 06.03.2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 12.782,30 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klage richtet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung einer Subvention in Höhe von 25.000,- DM (12.782,30 Euro) für die Errichtung eines Firmengemeinschaftsbüros in Stettin/Polen.

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Die Zuwendung wurde durch Bescheide vom 08.03.2001 bzw. 26.06.2001 nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern - Absatz-und Exportunterstützungsrichtlinie (AEURL) - vom 16.06.1998 bewilligt und noch im Juni 2001 ausgezahlt.

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Am 05.03.2003 entschied die Europäische Kommission, dass das Teilprogramm C (Gemeinschaftsbüros) der vorgenannten Richtlinie unter Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag fällt und eine rechtswidrige Beihilfe begründet, soweit sie Zuwendungen für Exportmaßnahmen u.a. innerhalb der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben, vorsieht.

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Mit Bescheid vom 29.03.2005 nahm der Beklagte die o.g. Bewilligungsbescheide von Anfang an zurück und forderte den ausgezahlten Betrag zuzüglich Zinsen zurück. In den Gründen heißt es u.a.: Es sei davon auszugehen, dass die gewährten Leistungen durch den Zuwendungsempfänger im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V verbraucht seien, das Vertrauen in den Bestand des Bescheides folglich "in der Regel" schutzwürdig sei. Gleichwohl sei die Zuwendung zurückzufordern, da lediglich auf diese Weise den Zielvorstellungen der Europäischen Union entsprochen werden könne.

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Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 29.03.2005 durch Urteil vom 06.03.2007 aufgehoben. In den Gründen heißt es u.a., die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Ihr sei im Ursprungsbescheid und im Änderungsbescheid mitgeteilt worden, dass es sich um eine "De-minimis-Beihilfe" handele. Des Weiteren sei ihr eine "De-minimis-Bescheinigung" ausgestellt worden. Vertrauensschutz ergebe sich auch aus dem besonderen zeitlichen Ablauf. Die Entscheidung vom 05.03.2003 sei am 09.08.2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Erst mit Schreiben vom 24.01.2005 habe der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme und Rückforderung angehört und erst im März 2005 die dahin gehenden Entscheidungen getroffen. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Gemeinschaftsbüros sei der Grund für die Rechtswidrigkeit der Beihilfe noch nicht bekannt gewesen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit werde der Klägerin daher nicht vorzuwerfen sein.

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Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat zugelassen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, aus der De-minimis-Bescheinigung lasse sich kein Vertrauensschutz ableiten, da die Bescheinigung nicht hätte erteilt werden dürfen, sondern eine Notifizierung der Beihilfe notwendig gewesen wäre. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden sei es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet worden sei. Dies gelte auch für kleine Unternehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

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Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

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Für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides vom 29.03.2005 ist auszugehen von § 48 Abs. 1 VwVfG M-V. Bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bescheide, durch die der Klägerin die nunmehr zurückgeforderte Subvention bewilligt wurde, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, denen die Beteiligten nicht entgegengetreten sind. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf berufen könnte, dass die Entscheidung der Kommission vom 05.03.2003 rechtswidrig sei. Der Empfänger einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe, die die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter hätte anfechten können, kann dies nicht vor den nationalen Gerichten mit einem Rechtsbehelf gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Durchführungsmaßnahmen erneut in Frage stellen (Urteil des EuGH vom 05.10.2006 - C-232/05 -, zit. nach juris). Hier ist es so gewesen, dass die Klägerin am 27.10.2005 beim Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Kommissionsentscheidung erhoben hat, soweit darin die in der Landesrichtlinie vorgesehene finanzielle Unterstützung für Gemeinschaftsbüros als rechtswidrige staatliche Beihilfe eingestuft wird. Diese Klage ist am 11.12.2006 als unzulässig (verspätet) abgewiesen worden.

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Ebenfalls zu folgen ist dem Verwaltungsgericht in seiner Annahme, dass ein Regelfall von schutzwürdigem Vertrauen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1, 2 VwVfG M-V vorliegt, weil die Klägerin die gewährten Leistungen bestimmungsgemäß verbraucht hat. Hiervon ist der Beklagte ersichtlich bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheides ausgegangen; dass sich seine Auffassung zwischenzeitlich geändert hätte, ist nicht ersichtlich, so dass sich auch in diesem Punkt weitere Ausführungen erübrigen.

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Die Klägerin kann sich auch auf Vertrauen berufen.

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Dem steht nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG M-V entgegen, wonach sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auch nach Gemeinschaftsrecht kann das Vertrauen des Begünstigten in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 12.12.1996 - 3 B 31/96 -, zit. nach juris), der der Senat folgt, ausnahmsweise gedeckt sein, so dass er sie nicht zurückzuerstatten braucht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der der Senat ebenfalls folgt, findet die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts statt; jedoch darf dessen Anwendung die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist Bestandteil der Gemeinschaft; daher kann es nicht als dieser Rechtsordnung widersprechend angesehen werden, wenn nationales Recht in einem Bereich wie dem der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeihilfen berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit schützt (vgl. EuGH, Urt. v. 20.09.1990 - RsC-5/89 -, NVwZ 1990, 1161). Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 des Vertrages zwingend vorgeschrieben ist, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe jedoch grundsätzlich nur vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es nämlich regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 20.03.1997 - C-24/95 -, zit. nach juris). Der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe kann sich aber ausnahmsweise auf Umstände berufen, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist (vgl. EuGH vom 20.09.1990, a.a.O.).

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Die Anwendung der vorstehenden vom Europäischen Gerichtshof bzw. vom Bundesverwaltungsgericht (insbesondere für Gemeinschaftsbeihilfen) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall führt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin aufgrund der Gesamtheit der hier zu berücksichtigenden besonderen Umstände ausnahmsweise der Vertrauensschutz nicht abzusprechen ist.

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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Klägerin mehrfach und auch außerhalb der die Subvention bewilligenden Bescheide bestätigt worden ist, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handele, was auch bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend bewertet worden ist. Das bedeutet, dass die Beihilfe nach der seinerzeitigen Auffassung des Beklagten aufgrund ihres Volumens keiner Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bedurfte. Im Falle der Klägerin kam noch hinzu, dass der für De-minimis-Beihilfen vorgesehene Höchstbetrag (damals 100.000 ECU) bei der konkret bewilligten Subvention bei weitem nicht erreicht wurde.

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Auch Deutschland hat - wie sich aus der Stellungnahme gegenüber der Kommission ergibt - die Auffassung vertreten, die Beihilfe unterliege nicht Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag. Zu den Firmengemeinschaftsbüros im Ausland ist vorgetragen worden, diese fungierten nicht als Vertriebsnetz, sondern vielmehr als Kontakt- und Koordinierungsstelle auch für Unternehmen, die nicht unmittelbar an einem solchen Gemeinschaftsbüro beteiligt seien. Die Maßnahmen würden nicht als Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, sondern als (zulässige) Beratungsdienste angesehen.

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Auch die von der Kommission im Bescheid vom 05.03.2003 vorgenommene Würdigung (Rn. 33 ff.) lässt erkennen, dass es zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beihilfe einer schwierigen Auslegung des maßgeblichen EU-Rechts bedurfte. Dies zeigt sich auch darin, dass nicht apodiktisch festgestellt wurde, dass die Landesrichtlinie eine "Beihilfe für die Errichtung und den Betrieb eines Vertriebsnetzes" darstellt. Vielmehr heißt es u.a.: "Nach den von Deutschland übermittelten Informationen kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Beihilfe für die Errichtung und den Betrieb einer kommerziellen Handelsvertretung genutzt wird, auf deren Grundlage ein ausländisches Vertriebsnetz entstehen könnte" (Rn. 43)." Letztlich lässt sich die Kommissionsentscheidung in der Weise charakterisieren, dass mit ihr der Begriff des unmittelbaren Zusammenhangs der Beihilfe mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Art. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 (Amtsblatt der EG L 10/30) sehr streng ausgelegt hat. Die Kompliziertheit des Rechtsfindungsprozesses kommt auch in der abschließenden Entscheidung selbst zum Ausdruck, in der das Teilprogramm C der Landesrichtlinie nur zum Teil beanstandet worden ist. In Absatz 1.4 der Entscheidung heißt es: "Die Landesrichtlinie begründet keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, soweit sie Zuwendungen für Exportmaßnahmen in Länder außerhalb der Gemeinschaft und außerhalb des EWR sowie außerhalb der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben, vorsieht."

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Diese Entscheidung der Kommission war für die Klägerin nicht vorhersehbar. Dies gilt jedenfalls bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch der jetzt zurückgeforderten Subvention. Erst mehr als ein Jahr später, nämlich mit Schreiben des Beklagten vom 07.11.2002 ist die Klägerin von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission in Kenntnis gesetzt worden. Selbst zu dieser Zeit war aber der Beklagte noch der Auffassung, dass eine "negative Entscheidung der Kommission nicht zwangsläufig eine Rückforderung der Zuwendung" bedeuten würde. "Dieser stünden schutzwürdige Interessen des Zuwendungsempfängers entgegen."

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung; außerdem geht es um ein nicht mehr aktuelles Landesförderprogramm.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.