Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 27.05.2009 – 2 M 71/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung der Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 8. April 2009 und für das Beschwerdeverfahren auf 8.473,66 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat keinen Erfolg.

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Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (vgl. Beschl. des Senats vom 13. März 2009 - 2 M 25/09 -).

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dem zugrundeliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, weil das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt. Erweist sich der zu vollziehende Verwaltungsakt im Rahmen des auf eine summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens als offensichtlich rechtswidrig, ist regelmäßig von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse auszugehen, denn an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Sind demgegenüber die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, ist auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das besondere Vollziehungsinteresse einerseits und das private Aussetzungsinteresse andererseits zueinander ins Verhältnis zu setzten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 26. September 2008 - 2 M 111/08 -).

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Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung zunächst Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung geäußert, weil die Feststellungen des Amtsarztes zur Dienstunfähigkeit möglicherweise - so das erstinstanzliche Gericht - unvollständig seien. Der Amtsarzt selbst habe den Antragsteller nicht untersucht, schriftliche Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers fehlten in einem Zeitraum von fast 6 Monaten vor der Zurruhesetzung und der Polizeiarzt habe auf der Grundlage der im Widerspruchsverfahren vorgelegten privatärztlichen Gutachten um Überprüfung seines Gutachtens gebeten werden müssen. Zwar hat das Verwaltungsgericht angenommen, die aufgezeigten Bedenken führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, es sei jedoch zu rügen, dass der angefochtene Bescheid unter Verstoß gegen § 39 VwVfG M-V Ermessenserwägungen zu einer Verwendung des Beamten in einem anderen Amt (§ 45 Abs. 3 Satz 1 LBG M-V) oder in einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 45a Abs. 1 LBG M-V) vermissen lasse. Zweifelhaft sei - so das Verwaltungsgericht weiter - ob die Antragsgegnerin von einer zutreffenden Entscheidungsgrundlage ausgegangen ist, weil sie nach Vorlage der privatärztlichen Bescheinigungen im Widerspruchsverfahren keine neue Begutachtung des Polizeiarztes veranlasst hat. Zusätzlich wurde erstinstanzlich eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Sofortvollzugsinteresse der Antragsgegner vorgenommen, die zu Gunsten des Antragstellers ausfiel.

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Die dagegen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit seitens der Antragsgegnerin Zweifel geäußert werden, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Erlass des Widerspruchsbescheides sein kann, hat der Senat Bedenken, ob das Beschwerdeverbringen dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Fragen aufzuwerfen und Zweifel zu äußern, stellt grundsätzlich keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung derart dar, dass ausgeführt wird, aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung aufzuheben ist.

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Diese Bedenken zurückgestellt, ergeben sich auch in der Sache keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

7

Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, zit. nach juris Rn. 16 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage ist grundsätzlich die letzte verwaltungsbehördliche Entscheidung. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass das materielle Recht hier keinen Anlass für eine Abweichung von dieser allgemeinen verwaltungsprozessualen Regel gibt. Denn die Ausgestaltung eines formalisierten Verfahrens der Zurruhesetzung, der Möglichkeit einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und die zwingend vorgeschriebene Durchführung eines Vorverfahrens, in dem Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung über die Zurruhesetzung überprüft werden, machen es erforderlich, lassen es aber auch ausreichen, dass der Beamte zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, a.a.O. Rn. 17 ff.). Entwicklungen bis zur Widerspruchsentscheidung sind daher zu berücksichtigen.

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Dass der Antragsteller ihm günstige privatärztliche Stellungnahmen erst nach Erlass der Zurruhesetzungsverfügung eingeholt und der Antragsgegnerin vorgelegt hat, ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Soweit im Zurruhesetzungsverfahren weitere zwingende Verfahrensschritte festgeschrieben sind, die es dem Beamten ermöglichen, Einwendungen gegen seine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand schon frühzeitig vorzubringen (§§ 134 Abs. 2, 48 Abs. 2 LBG M-V), stellt dies nur eine zusätzliche verfahrensrechtlich gesicherte Möglichkeit der Anhörung dar. Vorbringen im Widerspruchsverfahren ist deshalb weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

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Die gegenteilig von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung lässt vielmehr erkennen, dass sie diesen Maßstab nicht beachtet hat und dementsprechend auch nicht nur ein Begründungsfehler i.S. des § 39 VwVfG M-V, sondern ein Ermessensfehler insoweit zugrundeliegen dürfte, als sie die vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren beigebrachten Bescheinigungen nicht mehr in ihre Entscheidung einbezogen hat.

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Dementsprechend ist die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers nach der hier gebotenen summarischen Prüfung rechtsfehlerhaft. Selbst wenn, wie die Antragsgegnerin - in Vervollständigung ihrer Verwaltungsvorgänge - im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten dem Amtsarzt übermittelt worden sind, fehlt es an einer Einlassung des Polizeiarztes zu dem in den privatärztlichen Bescheinigungen beschriebenen Gesundheitszustand des Antragstellers, der mit den getroffenen Feststellungen des Amtsarztes in seinem Gutachten vom 26. August 2008 nicht - ohne weiteres - in Einklang zu bringen ist. Auch nach § 134 Abs. 2 LBG M-V ist die Polizeidienstunfähigkeit durch den zuständigen Dienstvorgesetzten aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festzustellen. Da das ursprünglich angefertigte Gutachten jedenfalls nach Vorlage der privatärztlichen Stellungnahmen von Ende November/ Anfang Dezember 2008 nicht mehr schlüssig ist, fehlt es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die getroffene Entscheidung über die Zurruhesetzung.

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Die Behauptung der Antragsgegnerin, bei den neuen ärztlichen Stellungnahmen handele es sich möglicherweise nicht um inhaltlich abweichende Stellungnahmen zu denen, die dem Polizeiarzt ursprünglich vorlagen, ist dies keine Bewertung, die der Senat in dem hier zugrundeliegenden Fall selbst überprüfen könnte, zumal die Gesundheitsakte des Klägers nicht vorgelegt worden ist. Dies kann aber auch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls das Beschwerdevorbringen, es handele sich möglicherweise gar nicht um eine neue Sachlage, die durch die zuletzt vorgelegten Gutachten eröffnet worden sei, auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht im Rahmen eines Eilverfahrens geklärt werden kann.

12

Soweit die Antragsgegnerin behauptet, es handele sich bei den privatärztlichen Bescheinigungen um Gefälligkeitsgutachten, wird nichts Stichhaltiges vorgetragen, das diesen pauschalen Vortrag untermauern könnte.

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Danach wäre die angefochtene Verfügung bereits offensichtlich rechtswidrig, auf eine weitergehende Interessenabwägung käme es nicht an.

14

Aber auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung dringt die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durch.

15

Soweit sie vorträgt, dass sie ein überwiegendes Interesse habe, eine durch frühzeitige Pensionierung frei werdende Planstelle mit einem voll einsatzfähigen Polizeivollzugsbeamten zu besetzen, kann dieser allgemein-personalwirtschaftliche Ansatz die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gegenüber dem Beamten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht überwiegen zumal eben die (Teil-)Einsatzfähigkeit des Antragstellers gerade nicht geklärt ist.

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Auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei nach einem jüngst erlittenen Bandscheibenvorfall weiterhin nicht dienstfähig, kann dem Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit fehlt es jedenfalls an jeglicher (polizei-)ärztlicher Begutachtung.

17

Soweit die Antragsgegnerin schließlich die Auffassung vertritt, ihr Interesse an der Sofortvollzugsanordnung der Zurruhesetzungsverfügung überwiege deshalb, weil bei vorläufiger (Weiter-)zah-lung der Dienstbezüge sich ein Rückzahlungsanspruch nur schwer verwirklichen lasse, übersieht die Antragsgegnerin die gesetzlich angeordneten besoldungsrechtlichen Folgen ihrer Entscheidung. Denn nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LBG M-V sind mit dem Ende des Monats, in dem dem Beamten seine Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, die Dienstbezüge einzubehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Der Einwand geht insoweit ins Leere. Darüberhinaus könnte ihm aber auch deshalb nicht gefolgt werden, weil grundsätzlich von einem rechtstreuen Verhalten insbesondere eines Beamten auszugehen wäre.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 sowie § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat berichtigt lediglich die Höhe des festgesetzten Streitwerts. Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt gelassen, dass § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 nur bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden war (§ 12 der 2. BesÜV). Dies bedeutet, dass der Streitwertberechnung hier der Wert von 2.607,28 Euro als Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 zugrunde zu legen ist.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 GKG).