Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 25.06.2009 – 1 M 60/09
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2009 (4 B 80/09), mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Rücknahme seiner Fahrerlaubnis vom 14.Januar 2009 wiederhergestellt worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die am 08. April 2009 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 25. März 2009 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist frist- und formgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.
Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2009 über die Rücknahme der dem Antragsteller am 5. Mai 1999 erteilten Fahrerlaubnis im Wesentlichen ausgeführt, dieser Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Denn die Antragsgegnerin habe ihr nach § 48 Abs. 1 VwVfG M-V vorgeschriebenes Ermessen über die Rücknahme der Fahrerlaubnis fehlerhaft ausgeübt, weil sie nicht alle in die Entscheidung einzustellenden Erwägungen erkannt bzw. nicht sachgerecht abgewogen habe. Da der Verwaltungsakt vom 5. Mai 1999 über die "Umschreibung" der ausländischen Fahrerlaubnis ("LKW-Führerschein") des Antragstellers nach §31 FeV wegen Vorlage eines gefälschten Dokumentes durch den Antragsteller rechtswidrig gewesen sei, sei Ermessen über die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes eröffnet gewesen. Eine Ermessensreduzierung auf Null komme nicht in Betracht. Selbst bei einem missbräuchlich erlangten Verwaltungsakt sei das Rücknahmeermessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auf Null reduziert. Auch von einem verengten - intendierten - Ermessen könne nicht generell ausgegangen werden. Der vorliegende Fall weise jedenfalls Besonderheiten auf, auf die im Rahmen einer Einzelfallabwägung einzugehen gewesen wäre. Die Antragsgegnerin habe danach bei Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis auf die Absolvierung einer vollständigen Ausbildung habe erbringen müssen. Es sei angemessen zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller sowohl die theoretische als auch die praktische Fahrerlaubnisprüfung mit Erfolg bestanden habe. Ein Nachweis über die - beschränkte - Fahrschulausbildung finde sich in den Verwaltungsvorgängen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller inzwischen im Bundesgebiet eine zehnjährige Fahrpraxis erworben habe und Mängel, die gegen seine Fahreignung sprächen, nicht bekanntgeworden seien. Außerdem sei von der Antragsgegnerin zu prüfen gewesen, ob eine Umschreibung der behaupteten armenischen PKW-Fahrerlaubnis des Antragstellers in Betracht kommen könne bzw. der Antragsteller zur Vorlage von berücksichtigungsfähigen Nachweisen aufzufordern wäre.
Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen nicht hinreichend im Sinne des Darlegungserfordernisses auseinander.
Die Antragsgegnerin vertritt angesichts der Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts ausdrücklich die Ansicht, dahingestellt bleiben könne, ob der Antragsteller seine Fahrerlaubnisprüfung trotz mangelnder Ausbildung mit Erfolg bestanden habe. Denn man vertrete nach wie vor die Rechtsauffassung, dass ein Rücknahmeermessen im vorliegenden Fall nicht mehr bestanden habe, sondern auf Null reduziert gewesen sei. Damit tritt die Antragsgegnerin den tragenden Gesichtspunkten der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entgegen, dass selbst bei einem missbräuchlich erlangten Verwaltungsakt das Rücknahmeermessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auf Null reduziert sei und angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles auch ein intendiertes Ermessen ausscheide. Die Antragsgegnerin unterlässt es jedoch, ihre an diesem Punkte zu dem angefochtenen Beschluss vollständig konträre Rechtsauffassung in irgendeiner Weise zu begründen. Warum das Verwaltungsgericht, das sich u.a. auf höchstrichterliche Rechtsprechung stützt, hier mit Annahme eines Ermessensspielraums rechtlich unzutreffend vorgegangen sein soll, wird nicht problematisiert. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass hierin keine dem Darlegungserfordernis genügende rechtliche Durchdringung des Rechtsstandpunktes des Verwaltungsgerichts gesehen werden kann.
Über die zuvor dargestellte Rechtsansicht der Antragsgegnerin zum Vorliegen einer Ermessensreduzierung hinaus enthält das Beschwerdevorbringen zwar auch Ausführungen zu den nach Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlenden Ermessenserwägungen. Auch diese Ausführungen genügen jedoch nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat für seine Auffassung, die angefochtene Rücknahmeentscheidung sei wegen Ermessensdefizits rechtswidrig, in etwa vier selbständige Ermessensgesichtspunkte angeführt, die die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung habe zugrundelegen müssen, jedoch nicht oder nicht ausreichend behandelt habe. Angesprochen hat das Gericht insoweit, dass der Antragsteller bis auf eine vollständige Fahrschulausbildung sämtliche auch sonst bestehenden Erteilungsvoraussetzungen habe erbringen müssen, er zudem die abzulegenden Fahrschulprüfungen bestanden und eine 10-jährige Fahrpraxis erworben habe, Eignungsmängel in dieser Zeit nicht bekanntgeworden seien und eine Umschreibung des armenischen PKW-Führerscheins in Betracht zu ziehen gewesen sei. Die Antragsgegnerin wendet sich substantiiert einzig gegen die Annahme fehlender Eignungsmängel, indem sie anspricht, dass der Antragsteller aufgrund verschiedener Verkehrsverstöße bereits ein Aufbauseminar habe besuchen müssen und auch danach noch wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden sei. Soweit sie bemängelt, Nachweise über die Fahrschulausbildung befänden sich - anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt - nicht in den Verwaltungsvorgängen, so ist dies zunächst schon nicht zutreffend. Nach dem unter dem 16. Dezember 1998 von der Antragsgegnerin erteilten Prüfauftrag an die DEKRA Neubrandenburg wurde der Antragsteller durch die Fahrschule E... H., S...straße ..., 1... W... ausgebildet. Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nicht bemängelt, die Antragsgegnerin habe übersehen, dass der Antragsteller ausgebildet worden sei, sondern es hat gerügt, dass sie im Rahmen ihrer Rücknahmeentscheidung unbeachtet gelassen habe, dass der Antragsteller außer einer regulären Fahrschulausbildung sämtliche sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt habe. Mit diesem von dem Verwaltungsgericht für die Richtigkeit der Ermessensausübung als bedeutsam angesehenen Aspekt setzt sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auseinander. Dies entspricht ihrer - nach den obigen Ausführungen mit nichts begründeten - Ansicht, bei der hier streitigen Rücknahmeentscheidung habe kein Ermessensspielraum bestanden.
Eine Auseinandersetzung mit dem von dem Verwaltungsgericht für die Frage der Ermessensbetätigung bei Rücknahme der Fahrerlaubnis ebenfalls als wesentlich angesehen Gesichtspunkt einer Umschreibung der armenischen PKW-Fahrerlaubnis, die im Jahre 1997 gestohlen worden sein, im davorliegenden Asylanerkennungsverfahren jedoch vorgelegen haben soll, fehlt ebenfalls gänzlich. Gleiches gilt schließlich für den im angefochtenen Beschluss gleichfalls als Ermessensgesichtspunkt angesprochenen Umstand einer immerhin 10-jährigen Fahrpraxis des Antragstellers. Soweit die Antragsgegnerin an dieser Stelle auf die Argumentation des Verwaltungsgerichtes zu nicht aktenkundig gewordenen Fahreignungsmängeln eingeht, verkennt sie zudem den Inhalt der gerichtlichen Begründung. Das Verwaltungsgericht hat nicht zum Ausdruck gebracht, es halte die Fahreignung des Antragstellers für gegeben oder sogar diesbezügliche Mängel für ausgeschlossen. Es hat lediglich ausgeführt, dass im deutschen Straßenverkehr Mängel des Antragstellers, die gegen seine Fahreignung sprechen könnten, nicht aktenkundig geworden seien. Daraus kann der gerichtlichen Argumentation auch nicht - wie es die Antragsgegnerin tut - ein Umkehrschluss zugeschrieben werden, mangels Kontrolle und Aktenkundigkeit sei zwingend auf eine Zuverlässigkeit zu schließen, die ein geordnetes Prüfverfahren überflüssig mache. Dergleichen ist nicht Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Die Deutlichkeit, mit der sich die Antragsgegnerin hier und insbesondere an anderer Stelle ihrer Beschwerdebegründung gegen die Tragfähigkeit der gerichtlichen Erwägungen wendet, erfordert den Hinweis, dass die Antragsgegnerin auch an anderer Stelle den Beschluss vom 23. März 2009 nicht richtig verstanden haben könnte. So scheint das Beschwerdevorbringen unter "I. Grundsatzentscheidung" und "II. Zur Geeignetheit" im Schriftsatz vom 08. April 2009 davon auszugehen, dass der Antragsteller keine theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat, jedenfalls das Verwaltungsgericht den Fall in dieser Weise verstanden habe. Anders können ihre Ausführungen, für eine pauschale Eignungseinschätzung sei die Prüfung gedacht und man halte es für gewagt anzunehmen, dass fehlende Aktenkundigkeit von Eignungsmängeln ein geordnetes Prüfverfahren überflüssig mache, nicht verstanden werden. Der Antragsteller hat jedoch ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 30. März 1999 die theoretische und am 04. Mai 1999 die praktische Prüfung bestanden. Hinweise, dass das Verwaltungsgericht dies verkannt haben könnte, enthält der angefochtene Beschluss nicht. Insbesondere das unter "I. Grundsatzentscheidung" besonders hervorgehobene Vorbringen der Beschwerde, der angefochtene Beschluss sage im Wesentlichen,
"wer über eine längere Fahrpraxis verfügt, kann einen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und unter Vorlegung gefälschter Dokumente widerrechtlich erlangten Führerschein allein schon deshalb beibehalten, weil es auf die Formalien der Führerscheinerteilung im Wesentlichen nicht ankomme. Maßgeblich ist allein die Fahrpraxis"
geht an dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses vorbei. Es verkennt, dass das Verwaltungsgericht die getroffene Rücknahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft bewertet, jedoch nichts zu dem Ergebnis einer gesetzeskonformen Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der 10-jährigen Fahrpraxis geäußert hat. Vor allem lässt es außer acht, dass der Gesichtspunkt der Fahrpraxis nur einer von verschiedenen anderen gewesen ist, die die Antragsgegnerin nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bei ihrer Ermessensentscheidung übersehen hat. Wie die Antragsgegnerin sogar zu der Auffassung gelangen konnte, der angefochtene Beschluss sage im Wesentlichen aus, maßgeblich sei in Fällen erschlichener Fahrerlaubnisse allein die Fahrpraxis, ist - auch wenn dies wohl bewusst plakativ ausgedrückt sein soll - nicht erfindlich.
Offenbleiben kann danach, ob die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet hat.
Ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die - vom Verwaltungsgericht nicht angesprochene - Frage, ob es überhaupt ein überwiegendes - besonderes - öffentliches Sofortvollzugsinteresse, das über das für den Erlass des Verwaltungsakts erforderliche - allgemeine - Interesse hinausgeht und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des gegen die Rücknahmeentscheidung vom 14. Januar 2009 gerichteten Widerspruches rechtfertigen könnte, gibt. Anders als in den Fällen regelmäßig mit Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbundener fehlender Fahreignung (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rn. 1461 ff) ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Gesetz eine unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Freistellung ausländischer Führerscheininhaber von der Fahrschulausbildung kennt (§ 31 Abs. 2 FeV) und es eine ohne Hinzutreten weiterer Umstände anzunehmende Gefährlichkeit solcher Fahrerlaubnisinhaber deshalb nicht gibt. Eine Identität von allgemeinem und besonderem Vollzugsinteresse, wie sie etwa im Falle einer für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenkonsums regelmäßig angenommen werden kann, ist hier jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar. Insoweit müssten konkrete Umstände hinsichtlich der Person des Antragstellers darauf hindeuten, dass sich schon während des Hauptsacheverfahrens wegen seiner Teilnahme am Straßenverkehr die von der Antragsgegnerin befürchtete Gefährdung seiner selbst und anderer Verkehrsteilnehmer verwirklichen könnte.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu entscheiden ist nach allem schließlich die zwischen den Beteiligten umfänglich diskutierte Frage, ob der Antragsteller im Zusammenhang mit der Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis ein Original oder stattdessen nur eine (Farb-) Kopie seiner russischen LKW-Fahrerlaubnis vorgelegt hatte und damit überhaupt die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG M-V für eine Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Fahrerlaubnis anzunehmen sind. Wenn der Antragsteller hier den Standpunkt vertritt, er habe bei der Fahrerlaubnisbehörde vor Ablegung seiner praktischen Prüfung das Original seines Führerscheines vorgelegt, so steht dem der Inhalt der Verwaltungsvorgänge entgegen. Insbesondere hat der Antragsteller bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 3. Februar 1999 angegeben, der von ihm vorgelegte Führerschein sei eine Kopie des Originals. Er habe einen Brief an die Führerscheinstelle im Moskauer Gebiet geschrieben. Von dort habe man dann die Kopie geschickt. Will der Antragsteller mithin zwei bis drei Monate nach Einziehung der besagten Farbkopie durch die Polizei bei der Behörde ein Original dieser Kopie vorgelegt haben, so muss er logischerweise in dieser Zeit in den Besitz dieses Dokumentes gelangt sein. Davon, dass er es aus Russland erhalten habe, um es vor Ausstellung seiner deutschen Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, ist bislang jedoch noch mit keinem Wort die Rede gewesen. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten, dass die Behörde die Vorlage eines Originalführerscheines verlangt hätte. Ebensowenig ist bei Beantragung der deutschen Fahrerlaubnis aktenkundig geworden, dass der Antragsteller lediglich eine (noch durch ein Original zu ersetzende) Kopie seines Führerscheines vorgelegt hätte. Daher hat es auch für den Senat bislang den Anschein, als hätte der Antragsteller allein die von ihm in seiner Beschuldigtenvernehmung selbst angesprochene Kopie eingereicht, die dann am 17. Januar 1999 polizeilich sichergestellt worden ist. Dies erklärte, dass die DEKRA in ihrer Prüfbescheinigung vom 4. Mai 1999 bemerkt hat, dass dem Fahrerlaubnisantrag kein Führerschein beigelegen habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).