Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 29.09.2010 – 2 M 123/10
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 15. April 2010 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner Entlassung aus dem Grundwehrdienst.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. April 2010 abgelehnt, soweit mit Bescheid vom 13. Januar 2010 die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WPflG angeordnet wurde.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Entgegen der in der erstinstanzlichen Entscheidung gegebenen Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde im vorliegenden Verfahren nach § 34 Satz 1 WPflG ausgeschlossen. Diese Vorschrift schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über Rechtsstreitigkeiten in Ausführung des Wehrpflichtgesetzes aus. Die in § 34 Satz 2 WPflG vorgesehenen Ausnahmen vom Rechtsmittelausschluss sind hier nicht einschlägig.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt im Übrigen auch nicht daraus, dass in der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, gegen die Entscheidung könne Beschwerde eingelegt werden. Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann dem eingelegten Rechtsbehelf nicht zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.09.1997 – F 3 S 213/96 -, zit. nach juris Rn. 6 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).