Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 29.04.2011 – 2 L 192/07

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 3. Kammer – vom 05.06.2007 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für ein aus drei Flurstücken bestehendes mit einem Haus bebautes Grundstück, für das auf drei Grundbuchblättern jeweils Teileigentum eingetragen ist, das jeweils der Klägerin gehört.

2

Durch Urteil vom 05.06.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt es u.a.: Es würde „eine unnötige Förmlichkeit darstellen, würde derselbe Eigentümer, jeweils getrennt nach den Mit-/Sonder-Eigentumsanteilen, zu demselben Verhalten aufgefordert werden“. Zwar sei, wenn Miteigentümer eines Grundstücks zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation verpflichtet wären, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt an alle Miteigentümer gemeinsam zurichten. Dies wirke sich aber nicht aus, wenn sämtliche Wohnungseigentumsanteile in derselben Hand lägen.

3

Der dagegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

4

Die Begründung des Zulassungsantrags bietet keinen Anlass, an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich zu zweifeln. Die von der Klägerin geäußerten „rechtsanalytischen“ und „rechtskonstruktiven“ Zweifel lassen sich ohne Weiteres ausräumen.

5

Die Auffassung der Klägerin, ihr hätte im Hinblick auf jeden ihrer Sondereigentumsanteile ein separater Bescheid erteilt werden müssen, erweist sich als nicht haltbar. Der Bescheid ist im Hinblick auf den Adressaten und den Regelungsgegenstand nicht zu beanstanden, insbesondere ist er eindeutig und unmissverständlich. Er richtet sich an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als „alleiniger Eigentümer“ des Grundstücks, das „auf drei Grundbuchblätter aufgeteilt (ist), auf denen ein Wohnungs-/Teileigentum eingetragen ist“, wie im Widerspruchsbescheid ausdrücklich klargestellt worden ist.

6

Die Heranziehung der Klägerin in einem Bescheid erweist sich auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 KV M-V in Verbindung mit der einschlägigen Satzung des Beklagten auch im Hinblick auf die mögliche „Eigentumsübertragung an Dritte“ im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin als unproblematisch. Dies gilt auch dann, wenn es sich - wie die Klägerin meint - um einen „dinglichen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ handelt. Dies bedeutet gerade nicht, dass bei einem Eigentumswechsel eine neue Anschlussverfügung ergehen müsste. Der durch die angefochtenen Bescheide verfügte Anschluss- und Benutzungszwang würde automatisch gegen jeden neuen Eigentümer wirken. Eher könnte es sogar Irritationen auslösen, wenn einem neuen Miteigentümer bei dem Eigentumswechsel ein nur seinen Anteil betreffender (an die Klägerin als Voreigentümerin gerichteter) Bescheid präsentiert würde, weil der neue Eigentümer dann unsicher sein könnte, ob das Grundstück insgesamt ordnungsgemäß vom Anschluss- und Benutzungszwang erfasst wäre. Anzumerken ist außerdem, dass in der Rechtsprechung auch davon ausgegangen wird, dass der Anschluss- und Benutzungszwang durch die Satzung selbst und nicht erst durch einen dinglichen Verwaltungsakt bewirkt wird (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21.08.2002 - 3 L 30/00 -, zit. nach juris).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

8

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).