Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 25.02.2013 – 2 K 22/12

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Berichtigung und Ergänzung des Beschlusses vom 19.12.2012 werden abgelehnt.

Gründe

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Die nach §§ 122 Abs. 1, 119, 120 VwGO statthaften Anträge kann der Kläger persönlich stellen. Eine Vertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist nicht erforderlich. Der Vertretungszwang gilt danach nicht in Prozesskostenhilfeverfahren. Die Regelung ist so zu verstehen, dass auch in Nebenverfahren zu einem Prozesskostenhilfeverfahren kein Vertretungszwang besteht. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Berichtigung des Tatbestandes und die Ergänzung eines Beschlusses, mit dem ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt worden ist.

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In der Sache hat der Berichtigungsantrag allerdings keinen Erfolg.

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Auf der Grundlage von § 119 VwGO können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in der zu korrigierenden Entscheidung enthaltene tatsächliche Feststellungen berichtigt werden und zwar unabhängig davon, in welchem Teil der Entscheidung sie sich befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2012 - 9 B 77/11 -, Rn. 15, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 4 B 99/10 -, Rn. 6, zitiert nach Juris).

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Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass der Berichtigungsantrag des Klägers abzulehnen ist. Sowohl in dem von ihm zitierten Satz im Beschluss des Senats vom 19.12.2012 als auch in dem Satz, den der Kläger an dessen Stelle in die Entscheidung aufgenommen haben will, geht es um rechtliche Würdigungen, nämlich im Wesentlichen um die Frage, ob Entschädigungsansprüche auch noch nach Ablauf der Frist nach Art. 23 letzter Satz des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. S. 2302) durchgesetzt werden können.

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Auch der Antrag auf Beschlussergänzung bleibt ohne Erfolg.

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Eine Ergänzung kommt gemäß §§ 122, 120 Abs. 1 VwGO in Betracht, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist den Schriftsätzen des Klägers vom 08.01.2013 bzw. 24.01.2013 nicht zu entnehmen. Der Senat hat Ansprüche des Klägers auf eine Entschädigung nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG umfassend abgelehnt. Andere Ansprüche sind nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Für den Kläger günstigere Rechtsmittelregelungen (etwa §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder 17 a Abs. 4 GVG) sind hier wie auch bereits bei der Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Senats vom 19.12.2012 nicht einschlägig.