Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 18.10.2016 – 2 L 323/16

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts C-Stadt – 1. Kammer – vom 02. Juni 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er seinen Sitz in der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt verloren habe. Er war im Mai 2014 in die Gemeindevertretung gewählt worden; zu diesem Zeitpunkt war er in dieser Gemeinde gemeldet. Mit Datum vom 24. November 2014 hat er sich dann aber rückwirkend zum 21. November 2014 mit neuem alleinigen Wohnsitz in der Gemeinde Trittau angemeldet. Mit Bescheid vom 19. Februar stellte die Beklagte gem. § 65 Abs. Nr. 1 LKWG M-V fest, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 1 LKWG M-V entfallen seien. Dass er sich zwischenzeitlich am 12. Februar 2015 rückwirkend zum 01. Februar 2015 wieder mit alleinigem Wohnsitz in der Gemeinde Boltenhagen angemeldet habe, führe nicht dazu, dass er seinen Sitz in der Gemeindevertretung wiedererlangt habe.

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Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 02. Juni 2016 abgewiesen. Nach allen Varianten des § 6 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V komme es zunächst nur auf die melderechtlichen Verhältnisse an. Da der Kläger ab der zum 21. November 2014 erfolgten Ummeldung allein in der Gemeinde Trittau gemeldet gewesen sei, habe er zu diesem Zeitpunkt die Wählbarkeit für ein kommunales Amt in der Gemeinde Boltenhagen verloren.

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Der fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Alle drei geltend gemachten Zulassungsgründe, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sowie ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO), liegen nicht vor.

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Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Antrag muss sich mit entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrages muss an die tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragsstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern einer Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, den Begründungen des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragssteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen.

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Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache regelmäßig nur dann auf, wenn sie voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.

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Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts ist schließlich nur dann anzunehmen, wenn vom Rechtsstandpunkt dieses Gerichts aus betrachtet das Verfahren fehlerhaft durchgeführt wurde.

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Daran gemessen hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg.

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Soweit der Kläger sich auf die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stützt, macht er zur Begründung vor allem geltend, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V in seiner dritten Alternative bereits dann einschlägig sei, wenn ein Kandidat „im Wahlgebiet“ keine Wohnung im Sinne des Melderechts besitzt, sich aber dort persönlich überwiegend aufhält, und nicht nur, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, nur dann, wenn der Betreffende überhaupt keine Wohnung besitzt.

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Gegen dieses Verständnis von § 6 LKWG M-V spricht aber zunächst, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, der Wortlaut der Norm. Nimmt man gedanklich die Satzteile heraus, die sich nur auf die erste und zweite Variante beziehen, wird deutlich, dass dann auch der Verweis auf das Wahlgebiet entfällt, weil der Satz sonst sprachlich nicht passt. Weiterhin hat das Verwaltungsrecht zu Recht auf die Rechtssicherheit hingewiesen; anderenfalls würde die Tatsachenermittlungspflicht des Wahlleiters einen Umfang annehmen und dessen Entscheidungen mit Unsicherheiten belasten, die die reibungslose Durchführung des Wahlverfahrens substantiell erschweren würden.

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Schließlich spricht auch der Sinn der Norm für das vom Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegten Verständnis. Dies wird deutlich, wenn man nach der Rechtslage fragt, die besteht, wenn jemand faktisch zwei Wohnungen in unterschiedlichen Gemeinden hat. In diesem Fall kann der Betreffende, wenn er bei beiden gemeldet ist, aber die Wohnung in der anderen Gemeinde zur Hauptwohnung erklärt hat, in der einen Gemeinde gar nicht gewählt werden. Ist er dagegen nur unter der Wohnung in der anderen Gemeinde gemeldet, stünde ihm nach der Rechtsauffassung des Klägers das passive Wahlrecht zu. Konsequenz wäre also, dass ein melderechtlicher Verstoß ihm auch noch ein Wahlrecht verschafft. Das überzeugt nicht.

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Soweit der Kläger darüber hinaus verfassungsrechtliche Argumente anführt, wird nicht näher dargelegt, gegen welche Norm aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation von § 6 LKWG M-V verstößt. Die in diesem Zusammenhang angeführte Gerichtsentscheidung bezieht sich ohnehin auf einen völlig anders gelagerten Fall. Dort ging es um die in der Nachwendezeit nicht seltene Konstellation, dass eine in den alten Bundesländern lebende Person in den neuen Bundesländern beruflich tätig war und dies ein Engagement erforderte und zu einer Einbindung in das politische Leben des neuen Bundeslandes führte, die aus wahlrechtlicher Perspektive die Möglichkeit nahelegte, einen eigenen Hauptwohnsitz am Tätigkeitsort begründen zu können, ohne sich von seiner am bisherigen Wohnort im alten Bundesland lebenden Familie trennen zu müssen. Vorliegend aber ist der Fall schon deswegen völlig anders, weil der Kläger gar nicht über eine solche Familie verfügt, mit der er – wo auch immer – zusammenlebt.

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Schließlich führt der Kläger noch an, dass er bei der Gemeinde Trittau einen – soweit ersichtlich bisher nicht beschiedenen – Antrag auf Berichtigung des Melderegisters gestellt habe. Einen entsprechenden Antrag hatte er aber auch schon am 18. März 2015 bei der Gemeinde Boltenhagen gestellt, der dann jedoch mit Bescheid vom 21. Mai 2015 abgelehnt wurde. Der Ablehnungsbescheid erwuchs in Bestandskraft. Warum der jetzt gestellte Antrag erfolgreich sein soll, erschließt sich nicht. Ausweislich des Vorbringens des Klägers in der Klageschrift erfolgte die Ummeldung, weil von der Wohnung in Trittau aus „zweimal werktäglich Tagesunterricht für ein Weiterbildungsinstitut in Hamburg“ durchgeführt werden sollte. Bei diesem Umfang aber wäre es durchaus korrekt gewesen, sich mit Hauptwohnsitz in Trittau anzumelden. Ferner sind die Angaben insofern widersprüchlich, weil einerseits vorgetragen wird, dass die Anmeldung fehlerhaft erfolgt sei, es andererseits aber letztlich gar keine Wohnung in Trittau gegeben habe. Daher spricht alles dafür, den Kläger an dem festzuhalten, was er tatsächlich erklärt hat.

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Zur Begründung der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten führt der Kläger an, dass der Wortlaut von § 6 LKWG M-V missverständlich sei. Wie soeben dargelegt lassen sich die Auslegungsprobleme jedoch ohne weiteres klären. Damit liegen auch nicht die vom Kläger darüber hinaus angenommenen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten vor.

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Der geltend gemachte Verfahrensfehler besteht vorliegend schon deswegen nicht, weil unter Zugrundelegung der Auslegung von § 6 Abs. 1 LKWG M-V, die das Verwaltungsgericht gewählt hat, die vom Kläger geforderte Aufklärung nicht erforderlich war. Danach kam es allein auf die melderechtliche Situation, nicht auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

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Mit der Ablehnung dieses Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Hinweis:

19

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.