Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 13.01.2017 – 2 M 109/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Ghana. Er reiste am 24.07.2014 illegal in das Bundesgebiet ein. Mit notarieller Urkunde vom 09.09.2014 erkannte er die Vaterschaft für das am 24.11.2009 geborene Kind X. an. Mit der Kindsmutter war und ist der Antragsteller nicht verheiratet. Der Antragsteller, die Kindsmutter und das gemeinsame Kind leben in Mühlheim an der Ruhr.

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Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsgegner sprach gegen den Antragsteller zunächst eine Abschiebungsandrohung aus, ohne über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Dagegen suchte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 01.12.2014 untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner, bis zum Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung gegen den Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. In der Folgezeit wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, zum einen fehle dem Antragsteller wegen seines im Zeitpunkt der Entscheidung unbekannten Aufenthaltes das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zum anderen sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs unstatthaft, weil durch die Ablehnung seines Antrages mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG keine Rechtsposition des Antragstellers erloschen sei. Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO scheide bei anwaltlicher Vertretung aus. Schließlich fehle es bei einem Antrag nach § 123 VwGO an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. März 2015 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02. März 2015 – Az 1 A 942/15 – anzuordnen,

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hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu treffen, bevor über die genannte Klage entschieden ist.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.

II.

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02.03.2015 bleibt ohne Erfolg. Aus der nach § 146 Abs. 4 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss zu ändern ist.

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Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass die den angegriffenen Beschluss selbständig tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin, dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, fehlerhaft ist, weil der Antragsteller in Mühlheim/Ruhr lebt und dies dem Gericht auch mitgeteilt worden ist, auch wenn diese Mitteilung das Gericht erst nach Beschlussfassung erreicht habe.

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Die ebenfalls selbständig den angegriffenen Beschluss tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Umdeutung des anwaltlich gestellten Antrages auf ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in ein Verfahren nach § 123 VwGO sei ausgeschlossen, stellt die Beschwerdebegründung mit der Rechtsauffassung, der Antragsteller habe sich bis zum Erlass des angegriffenen Bescheides rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, nicht wirksam in Frage. Durch die gerichtliche Anordnung des Absehens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Beschluss vom 01.12.2014 hat der Antragsteller nur den Status einer Duldung erlangt, die ihrerseits keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt (vgl. Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR 10. Aufl .2013 § 60a AufenthG Rn. 43).

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Die Erweiterung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren eine Änderung des Streitgegenstandes nicht möglich ist (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VWGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 93 mit FN 176). Dies widerspräche Sinn und Zweck des auf eine beschleunigte Entscheidung zielenden besonderen Beschwerdeverfahrens nach § 146 Abs. 4 VwGO.

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Selbst wenn der Auffassung gefolgt würde, dass eine Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren möglich ist, bliebe die Beschwerde auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung meint, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe, weil er in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Kind lebe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist doch nicht erkennbar, dass es dem jetzt sechsjährigen Kind nicht zumutbar ist, auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Vater zu verzichten, bis dieser das Visumserteilungsverfahren durchlaufen hat, um nunmehr legal nach Deutschland einzureisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.11.2014 – OVG 11 S 64/14, AuAS 2015, 20). Für eine solche Zumutbarkeit spricht insbesondere, dass die familiäre Lebensgemeinschaft erst begründet worden ist, nachdem das Kind mehr als fünf Jahre lang ohne den Antragsteller lebte und in der Familie seiner Mutter aufgewachsen ist. Aus der Beschwerde ergeben sich keine konkreten und fallbezogenen Anhaltspunkte dafür, dass das Kind auf das Zusammenleben mit dem Vater zwingend angewiesen ist oder aus anderen konkreten Gründen eine vorübergehende Trennung von seinem Vater erhebliche negative Folgen für seine Entwicklung haben könnten. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Ghana voraussichtlich keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten werde, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn auch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der illegal und unter Vermeidung des dafür gesetzlich vorgesehenen Visumerteilungserfahrens in das Bundesgebiet einreist, um dort mit seinem Kind zusammen zu leben, eine bessere Rechtsstellung erlangt als der rechtstreue Ausländer. Vielmehr sind die sich aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Wertentscheidungen bei der Auslegung und Anwendung der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Bestimmungen zu berücksichtigen und in die entsprechende Entscheidung einfließen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG und § 53 Abs. 2 GKG.

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Hinweis:

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.