Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 07.07.2021 – 2 LZ 3/20 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2021:0707.2LZ3.20OVG.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. November 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 17.964,29 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Abgeltung von Erholungsurlaub für die Jahre 2015 bis 2018.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 07.11.2019 abgewiesen.
Die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger die Abgeltung des über den unionsrechtlichen Mindesturlaub für die Jahre 2015 und 2016 hinausgehenden gesetzlichen Urlaubs begehrt. Insoweit sei Bestandskraft eingetreten. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Urlaub für die Jahre 2015 und 2016 sei verfallen und habe schon deswegen nicht mehr abgegolten werden können. Der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit verfalle gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Dies gelte auch für den Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung. Für die vom Kläger weiterhin geltend gemachte Abgeltung für den über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden gesetzlichen Urlaub für die Jahre 2017 und 2018 sowie den Zusatzurlaub existiere keine entsprechende Anspruchsgrundlage. Die anteilige Berechnung für das Urlaubsjahr 2018 sei nicht zu beanstanden.
Der dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind, nicht vor.
Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ein auf den Grund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 –, m.w.N.).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 –).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt unter Berücksichtigung der Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht dazu, dass die Berufung wegen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Angesichts des Vorbringens des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags, dass die Begrenzung seines Abgeltungsanspruchs auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub unbillig und kein Grund erkennbar sei, warum die Anwendung der Urlaubsregelungen für die Tarifangestellten des öffentlichen Dienstes nicht auch im Soldatenverhältnis erfolge, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf Beamte übertragen werden kann. Das von diesem herangezogene Bundesurlaubsgesetz, das in § 7 Abs. 4 eine Urlaubsabgeltung vorsieht, ist auf Beamte nicht anwendbar; deren Ansprüche auf Urlaub und Besoldung richten sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen, die bislang einen über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsabgeltungsanspruch gerade nicht vorsehen; gleiches gilt für die Regelungen im Soldatenverhältnis. An gesetzlichen Bestimmungen, die eine anderweitige – höhere – Abgeltung nicht genommenen Urlaubs vorsehen, fehlt es bislang.
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.111.2018 - C-570/16, C-569/16 – zitiert nach juris) zur Vererbbarkeit von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung vorliegend keine Anwendung findet, da aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen die Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2015 und 2016 erloschen sind und es daher an einem solchen vererbbaren Anspruch fehlt.
Unabhängig von der Frage, ob man mit dem Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Urlaubsjahre 2017 und 2018 als unzulässig ansieht, besteht jedenfalls kein Anspruch des Klägers über die durch den Beklagten insoweit bewilligte Urlaubsabgeltung in Höhe des vollen bzw. anteiligen unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs hinaus. Für das Jahr 2018 hat der Beklagte die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs zutreffend in anteiliger Höhe des unionsrechtlichen Mindesturlaubs zuerkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Hinweis:
Mit der Ablehnung dieses Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.