Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 12.07.2021 – 2 M 360/21 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2021:0712.2M360.21.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 22. April 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger, der im Juli 2000 als zweijähriges Kind mit seiner Familie in das Bundesgebiet einreiste. Ihm wurde im September 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt, deren Verlängerung er 2020 beantragte. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22.01.2021 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22.04.2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung, weil er die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfülle. Er sei 2017 und 2019 jeweils wegen eines Körperverletzungsdelikts zu Geldstrafen verurteilt worden. Es sei nicht erkennbar, dass er das verwirklichte Unrecht eingesehen oder sich von seinem Handeln distanziert habe. Dies ergebe sich auch aus seiner kontinuierlich mangelhaften Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten bezüglich seiner Aufenthaltstitel und seinem fordernden und ausfälligen Auftreten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Antragsgegners, wenn diese ihn auf seine Versäumnisse oder die Rechtslage hingewiesen hätten. Zudem bestehe ein Ausweisungsinteresse, so dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei. Ein auf Tatbestandsseite zu berücksichtigender Ausnahmefall liege nicht vor. Für die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigende für den Antragsteller günstige Umstände habe er nicht dargelegt.

2

Dagegen richtet sich die am 12.05.2021 eingelegte und am am 31.05.2021 begründete Beschwerde. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

3

Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den vom Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss zu ändern ist.

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Der Antragsteller rügt sinngemäß zunächst, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis überwiege. Dies begründet der Antragsteller mit seiner vollständigen Sozialisierung in Deutschland, seinen fehlenden Beziehungen in den Irak und seinem Einfügen in die Lebensverhältnisse in Deutschland, wo er erfolgreich die Schule abgeschlossen und eine unbefristete Arbeitsstelle gefunden habe. Die Vollziehung der Verfügung habe nicht reversible Folgen zu Lasten des Antragstellers.

5

Dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Vollzug der angefochtenen Verfügung wird allerdings voraussichtlich dazu führen, dass der Antragsteller seine Arbeitsstelle in Deutschland verlieren wird, weil er, wenn er nicht freiwillig ausreist, abgeschoben werden soll. Das Interesse eines Ausländers am Erhalt seines Arbeitsplatzes genügt aber für sich allein noch nicht, das in der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Vollzug der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu begründen, weil dies die regelmäßige Folge einer solchen Ablehnung ist, weil in diesen Fällen der Ausländer regelmäßig ausreisepflichtig ist und diese Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann. Regelmäßige Vollzugsfolgen vermögen aber kein überwiegendes Aussetzungsinteresse zu begründen (BVerfG Beschl. v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03, juris Rn. 22 = NVwZ 2004, 93).

6

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG lägen in seiner Person vor, führt dies nicht zu einem überwiegenden Aussetzungsinteresse. Denn die dafür erforderliche Voraussetzung einer Prognose, dass er sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) liegt nicht vor. Dass der Antragsteller seit fast zwanzig Jahren in Deutschland lebt, die deutsche Sprache beherrscht, die Schule erfolgreich abgeschlossen hat und nunmehr einer unbefristeten Berufstätigkeit nachgeht, erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass er sich in das soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland so sehr integriert hat, dass er sich zukünftig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Demgegenüber stehen bei der Prognose folgende zu berücksichtigende Umstände entgegen: Der Antragsteller ist in den Jahren 2018 und 2019 jeweils rechtskräftig wegen Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt worden. Auch wenn der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt worden ist, zeigen diese beiden Verurteilungen, dass die Integration in das soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der letzten Verurteilung zumindest zweifelhaft war. Besondere Umstände, die eine für den Antragsteller günstige Prognose für die Zukunft rechtfertigen, ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, es habe bei ihm durch die Aufnahme einer regelmäßigen Beschäftigung eine Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Persönlichkeitsreifung stattgefunden. Eine solche Persönlichkeitsänderung ist bloß behauptet und nicht glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, der Antragsteller sei kontinuierlich seinen Mitwirkungspflichten bezüglich seiner Aufenthaltstitel nicht oder nur zögerlich nachgekommen und wiederholt habe der Sicherheitsdienst zu Gesprächen des Antragstellers mit Mitarbeiterinnen des Antragstellers hinzugezogen werden müssen, weil der Antragsteller aufbrausend reagiert habe, wenn seinen Vorstellungen nicht entsprochen worden sei. Diese Umstände sind bei der Prognoseentscheidung zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen.

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Auch der Hinweis des Antragstellers auf den zwischen der letzten Verurteilung und dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts genügt nicht, die Erwartung einer Persönlichkeitsänderung des Antragstellers zu stützen. Dazu hätte es nachprüfbarer Anhaltspunkte bedurft, an denen es in der Beschwerdebegründung fehlt.

8

Die Beschwerdebegründung verhilft der Beschwerde auch nicht mit der Überlegung zum Erfolg, der Antragsgegner habe sein Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unzulänglich ausgeübt, weil er die lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Deutschland nicht berücksichtigt habe. Der Antragsgegner hat sein Ermessen nach § 5 Abs. 3 AufenthG zutreffend ausgeübt, als er nicht von der Erfüllung der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen hat. Auch wenn die „extrem lange Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik Deutschland“ nicht ausdrücklich in der Begründung der Ermessensentscheidung enthalten ist, hat der Antragsgegner diese im Bescheid bei der Prüfung des Ausweisungsinteresses und auch bei der Prüfung des § 24 AufenthG rechtlich betrachtet. Dass er dies bei der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgeblendet haben könnte, ergibt sich aus dem Bescheid daher nicht.

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Die Beschwerde führt weiter aus, dass in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG der Rechtsgedanke niedergelegt sei, „geringfügigere“ Strafftaten sollten nicht den Weg in eine Aufenthaltserlaubnis versperren, und dieser Rechtsgedanke sei auch auf § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG anzuwenden. Diese Überlegung überzeugt schon deswegen nicht, weil § 25a Abs. 3 AufenthG eine eigenständige Regelung enthält, die die Auswirkungen strafgerichtlicher Verurteilungen auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG betrifft.

10

Schließlich führt auch nicht die Überlegung der Beschwerdebegründung zum Erfolg der Beschwerde, aus § 25 Abs. 5 AufenthG ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dafür ist Voraussetzung, dass die Abschiebung des Antragstellers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Eine tatsächliche Unmöglichkeit trägt der Antragsteller nicht vor. Er beruft sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, dessen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht offengelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass nach Art. 8 Abs. 2 EMRK die Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers erlaubt sei. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung, wenn überhaupt, nur insoweit auseinander, als sie die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als fehlerhaft rügt. Dass dies nicht überzeugt, wurde bereits dargelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Hinweis:

14

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.