Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 16.09.2021 – 2 M 603/21 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2021:0916.2M603.21.00

Orientierungssatz

1. Bei Festlegung der 3G-Regel für den Zugang zu einem Kreistagssaal bringt die Möglichkeit der digitalen Teilnahme an einer Kreistagssitzung für einzelne Kreistagsmitglieder auch dann keinen unzumutbaren Nachteil mit sich, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt, wenn andere Mitglieder des Kreistages, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, in der Kreistagssitzung physisch anwesend sind.(Rn.7)

2. Die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie verdeutlicht die Wertung des Gesetzgebers, dass die bloß digitale Teilnahme an Kreistagssitzungen rechtlich als gleichwertig mit der Teilnahme in physischer Präsenz anzusehen ist. Aus der Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass dies nicht auch für den Fall gilt, dass nur einzelne Kreistagsmitglieder nur digital präsent sind.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin 3. Kammer, 15. September 2021, 3 B 1551/21 SN, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15.09.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Antragsgegners, die für die anstehende Sitzung des Kreistages des Landkreises Ludwigslust-Parchim für den Zugang zum Kreistagssaal die 3-G-Regel festlegt.

2

Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, auch ohne Nachweis einer Impfung gegen SARS-CoV-2, eine Genesung von einer Erkrankung aufgrund von SARS-CoV-2 oder eines negativen Antikörpertests während der Kreistagssitzung am 17.09.2021 im Kreistagssaal des Kreistages Ludwigslust-Parchim persönlich anwesend sein zu dürfen.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die angegriffene Anordnung erweise sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. Zudem könnten die Antragsteller auch alternativ per Ton- und Videoübertragung an der Sitzung teilnehmen. Einen darin liegenden Nachteil hätten die Antragsteller nicht substantiiert dargetan.

4

Dagegen richtet sich die umfangreich begründete Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

5

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Beschwerdegericht allein zu prüfenden Darlegungen der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss zu ändern ist.

6

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die beantragte einstweilige Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer und irreversibler Nachteile für die Antragsteller erforderlich ist. Dieses Erfordernis ist zu erfüllen, wenn – wie hier – mit der einstweiligen Anordnung – die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Würde die einstweilige Anordnung zugunsten der Antragsteller ergehen, könnten diese ohne Beachtung der nur für diese Kreistagssitzung vorgegebenen Zutrittsvoraussetzungen an der Kreistagssitzung teilnehmen. Diese Teilnahme ist nicht mehr rückgängig zu machen; dass der Kreistagspräsident auch für zukünftige Kreistagssitzungen eine entsprechende Anordnung treffen will, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

7

Das Verwaltungsgericht hat bereits das Vorliegen eines Nachteiles verneint, weil die Antragsteller an der Kreistagssitzung digital teilnehmen könnten. Ob dieser Rechtsauffassung in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nichts dafür, dass die Möglichkeit der digitalen Teilnahme an einer Kreistagssitzung für einzelne Kreistagsmitglieder auch dann einen unzumutbaren Nachteil mit sich bringt, der den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigt, wenn andere Mitglieder des Kreistages, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, in der Kreistagssitzung physisch anwesend sind. Der Senat verkennt nicht, dass eine in dieser Art und Weise abgehaltene Kreistagssitzung den Kreistagsmitgliedern unterschiedliche Formen der Beteiligung ermöglicht. Nach allgemeiner Erfahrung ist die persönliche Anwesenheit in einer Sitzung eher geeignet, auf das Verhalten, insbesondere die Körpersprache anderer Anwesender zu reagieren und durch die eigene Körpersprache das eigene Anliegen zum Ausdruck zu bringen. Die rein digitale Präsenz beschränkt diese Möglichkeiten, bietet aber andererseits Möglichkeiten, die Teilnahme an der Sitzung freier zu gestalten und so Vorteile zu genießen, die bei einer physischen Präsenz nicht bestehen und die geeignet sind, die Wirkkraft der digitalen Präsenz zu verstärken. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie (vom 28. Januar 2021 – GVOBl. S. 66) die Wertung des Gesetzgebers verdeutlicht, dass die bloß digitale Teilnahme an Kreistagssitzungen rechtlich als gleichwertig mit der Teilnahme in physischer Präsenz anzusehen ist. Aus der genannten Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass dies nicht auch für den Fall gilt, dass nur einzelne Kreistagsmitglieder nur digital präsent sind. Die gesetzliche Regelung erlaubt auch eine solche Form der Sitzung kommunaler Organe. Auch dies spricht gegen einen unzumutbaren Nachteil für die Antragsteller.

8

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dass Zwischenrufe nicht richtig zur Kenntnis genommen werden können und darauf nicht adäquat reagiert werden kann, macht – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt - die digital präsenten Kreistagsmitglieder nicht zu solchen „zweiter Klasse“, wie die Beschwerdebegründung meint, sondern beschränkt sie in ihrem Mitgliedschaftsrecht nur unerheblich. Die geltend gemachten technischen Mängel der Bild-Ton-Übertragung in der Vergangenheit sind ebenso wenig glaubhaft gemacht worden wie die unterschwellige Behauptung, diese Mängel würden auch bei der bevorstehenden Kreistagssitzung auftreten.

9

Liegt damit bereits die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zwingend erforderliche Voraussetzung eines unzumutbaren Nachteils nicht vor, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches kommt es daher nicht (mehr) an. Der Senat bemerkt dazu, dass, soweit es sich dabei überhaupt um Argumentation in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts handelt, dieser allein zu berücksichtigende Teil der Beschwerdebegründung nicht dazu führt, dass der Senat die Überzeugung hat gewinnen können, die Anordnung des Kreistagspräsidenten sei offensichtlich rechtswidrig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

12

Hinweis:

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.