Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 11.10.2021 – 1 LZ 528/21 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2021:1011.1LZ528.21OVG.00

Orientierungssatz

Ein Gehörsverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht – wie hier – vermeintlich übergangenes Vorbringen schon aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.09.2009 – 1 BvR 3501/08 –).(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 14. Juni 2021, 2 A 1910/20 HGW, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2021 – 1 LZ 528/21 OVG – ist jedenfalls unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) des Klägers liegt mit Blick auf das Vorbringen zur Begründung der Anhörungsrüge nicht vor.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dies ist auch vorliegend der Fall gewesen, wie im Übrigen das ausdrückliche Eingehen auf konkretes Vorbringen des Klägers im Senatsbeschluss belegt. Ein Gehörsverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht – wie hier – vermeintlich übergangenes Vorbringen schon aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.09.2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris; BVerwG, Beschl. v. 13.01.2009 – 9 B 64.08 –; Beschl. v. 23.06.2008 – 9 VR 13/08 –, NVwZ 2008, 1027, 1028).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 Anlage 1 zum GKG. Nr. 5400 Anlage 1 zum GKG ist anwendbar, obwohl die Anhörungsrüge eine gerichtliche Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren betrifft (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 12 LA 214/18 –, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 1 F 185/19 –, juris Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 4. April 2019 – 10 C 19.614 –, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2021 – 2 S 1161/21 –, juris Rn. 4 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. März 2022 – 2 B 42/22 –, juris Rn. 5). Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren – ebenso wie das Verfahren über sonstige Beschwerden (vgl. Nr. 5502 KV) – kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. Es besteht auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in Prozesskostenhilfesachen ebenso wie das originäre Prozesskostenhilfeverfahren kostenfrei zu stellen. Denn der Rechtsbehelfsführer verursacht einen vermeidbaren zusätzlichen Aufwand. Demgegenüber erreicht die Festgebühr der Nr. 5400 KV keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte. Gänzlich kostenfreie Rechtsbehelfe können dagegen dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion (die Anhörungsrüge etwa ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung und kann nicht auf eine Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 9 A 12.21 –, juris Rn. 27; Beschluss vom 30. September 2009 – 7 C 15.09 –, juris) und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers entspricht. Das für die Gegenauffassung angeführte Argument, da das Gerichtskostengesetz für das Prozesskostenhilfeverfahren keinen Gebührentatbestand vorsehe, gelte dies auch für ein „zugehöriges Anhörungsrügeverfahren“, welches darauf abziele, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zur Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. April 2021 – 15 E 258/21 –, juris Rn. 5), vermag daher nicht zu überzeugen.

4

Hinweis:

5

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.