Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 05.11.2021 – 2 M 588/21 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2021:1105.2M588.21OVG.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17.08.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig einen Zuweisungsbescheid im Sinne der Gesetzeslage zu erteilen, mit Beschluss vom 17.08.2021 abgelehnt. Der Antragsgegner sei für die geltend gemachte Zuweisungsentscheidung nach § 5 Abs. 2 SchPflVO M-V zuständig. Örtlich zuständige Schule sei für den Antragsteller nach der Schuleinzugsbereichssatzung des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 05.01.2015 das Gymnasium in B.. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die Genehmigung des Besuchs einer örtlich unzuständigen Schule. Aus dem Vortrag ergebe sich weder, dass der Besuch einer anderen Schule dem Antragsteller die Förderung spezieller Interessen erheblich erleichtern würde, noch, dass besondere soziale Umstände vorliegen. Zudem sei die Erreichbarkeit des Gymnasiums in B. über den Schulbusverkehr sichergestellt. Die reine Busfahrzeit überschreite die Zahl von 60 Minuten nur morgens um zwei Minuten und liege nachmittags deutlich niedriger. Zudem ergebe sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises eine strikte Festlegung der Beförderungszeiten. Selbst wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung zum Besuch einer örtlich unzuständigen Schule hätte, hätte der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Die Kapazität der S. Schulen sei erschöpft und eine Aufnahme weiterer Schüler nicht möglich.
Die hiergegen vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob der durch den Antragsteller wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag, ihm vorläufig einen Zuweisungsbescheid im Sinne der Gesetzeslage zu erteilen, überhaupt zulässig ist, da es insoweit an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Antrag auf vorläufige Zuweisung des Antragstellers an eine konkret bezeichnete Schule fehlt. Lediglich aus den Gründen der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass es dem Antragsteller um die vorläufige Zuweisung an das H.-Gymnasium in S. oder an das G.-Gymnasium in S. geht. Ob dies für einen hinreichend konkreten Antrag ausreichend ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
Jedenfalls hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V besteht mit dem Übergang in die weiterführenden Schulen nach Maßgabe der Eignungsvoraussetzungen, die durch dieses Gesetz festgelegt sind, zu einem Stichtag Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule. In der Satzung über Einzugsbereiche für Grundschulen, Regionale Schulen, für die Gymnasien, Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und Schulen mit dem Schwerpunkt geistige Behinderung des Landkreises Vorpommern-Rügen ab dem Schuljahr 2016/2017 vom 05.10.2015 ist unter § 4 für die Gemeinde A-Stadt, in der der Antragsteller wohnhaft ist, das Gymnasium in B. als örtlich zuständige Schule festgelegt worden.
Aus § 45 Abs. 1 Satz 2 SchlG M-V besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, wenn entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden und die für einen beruflichen Vollzeitbildungsgang festgelegte Schulobergrenze nicht überschritten wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, waren die Aufnahmekapazitäten der beiden vom Antragsteller genannten Gymnasien in S. ( H.-Gymnasiumoder G.-Gymnasium) ausgeschöpft. Dass sich dies anders verhält, ist vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt oder zumindest in Zweifel gezogen worden.
Der Antragsteller stützt demgegenüber seinen geltend gemachten Anspruch in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich auf § 6 Abs. 2 der Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen (Schulpflichtverordnung – SchPflVO M-V) in der bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung (zitiert nach juris) sowie auf § 45 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V. Nach § 6 Abs. 2 SchPflVO M-V trifft, wenn Anmeldungen für eine bestimmte Schule wegen Überschreitung der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt werden können und die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler von einer Ersatzwahl keinen Gebrauch machen oder auch die Aufnahmekapazität der weiteren gewählten Schule erschöpft ist, die Schulaufsichtsbehörde für schulpflichtige Schüler unter Beachtung des § 45 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes die Entscheidung.
Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V kann die zuständige Schulbehörde, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten der Schule übersteigt, unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2 SchulG M-V im Einvernehmen mit den Schulträgern die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V einer anderen Grundschule oder einer anderen Schule gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis e SchulG M-V zuweisen, an der die Schülerinnen und Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der gewählten Schule erreichen können, wenn dies Schule in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers liegt.
Hieraus ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf Beschulung in einer der beiden genannten Gymnasien in S.. § 45 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V setzt einen Anspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V voraus und regelt lediglich das weitere Verfahren, wenn die Zahl der aufnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler die vorhandenen Aufnahmekapazitäten überschreitet. Dies wird gestützt durch den Verweis in § 45 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V auf § 46 Abs. 2 SchulG M-V, der die Schulträger zur Festlegung von Schul-einzugsbereichen auf ihrem Gebiet verpflichtet und damit zugleich deutlich macht, dass auch der Fall geregelt werden soll, dass bereits die Zahl der aufnahmeberechtigten Schüler aus dem – festgelegten – Schuleinzugsbereich die Kapazität der Schule überschreitet. Die dadurch erfolgte Begrenzung der freien Schulwahl trägt insoweit dem Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Besuch der örtlich zuständigen Schule Rechnung und ermöglicht einen darüber hinaus gehenden Anspruch in Abweichung von der – grundsätzlich vorrangigen – Regelung der Schuleinzugsbereiche lediglich, wenn vorhandene Kapazitäten dies zulassen.
Soweit sich der Antragsteller zur Begründung der Unzumutbarkeit des Schulweges auf § 2 Abs. 1 der UnterrichtsversorgungsVO sowie § 4 der SchulentwicklungsplanungVO M-V
beruft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, da diese beiden Regelungen einen anderen Adressatenkreis sowie einen anderen Regelungsbereich haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).