Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 17.11.2021 – 8 R 575/21 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2021:1117.8R575.21OVG.00

Tenor

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. November 2020 – 7 A 1610/19 HGW – über die Festsetzung des Gegenstandswertes wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Gegenstandswert des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht in Anwendung der §§ 33 Abs. 1 RVG, 52 Abs. 2 VwGO auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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Anknüpfungspunkt für die Festsetzung des Wertes ist der Gegenstand der betreffenden Angelegenheit (§ 22 Abs. 1 RVG). Unter dem Begriff des Gegenstandes ist dabei das Recht oder Rechtsverhältnis zu verstehen, auf das sich die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 7 RVG Rdn. 18).

3

Im vorliegenden Fall bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 1. und 2. auf das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bzw. die Verletzung desselben im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens, welches die befristete (Wieder-) Einstellung einer Beschäftigten und den damit verbundenen Verzicht auf eine Stellenausschreibung betraf. Dieses Mitbestimmungsverfahren begründet das streitige Rechtsverhältnis und damit den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem ein einheitlicher Lebenssachverhalt zwei Mitbestimmungstatbestände, hier nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 25 PersVG M-V, auslöst.

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Die Frage, ob der Fall anders zu bewerten wäre, wenn der Dienststellenleiter zwei oder mehrere selbstständige Lebenssachverhalte dem Personalrat in einem Mitbestimmungs-verfahren vorgelegt hätte, muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beantwortet werden. Entgegen der Annahme der Beschwerde liegen hier nämlich keine zwei Streitgegenstände vor, die lediglich einen gemeinsamen materiellen Kern haben. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die geplante befristete (Wieder-) Einstellung einer ehemaligen Beschäftigten ohne vorherige Durchführung einer Stellenausschreibung gewesen. Die Entscheidung des Dienststellenleiters zur (Wieder-) Einstellung der Beschäftigten stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, der zwei Mitbestimmungstatbestände auslöst.

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Auch gibt es vorliegend keine zeitlich gestaffelten Verstöße gegen mehrere Mitbestimmungstatbestände. Der Verstoß gegen § 68 Abs. 1 Nr. 25 PersVG M-V liegt nämlich nicht bereits dann vor, wenn der Dienstherr ohne vorherige Ausschreibung mit einer Bewerberin verhandelt, sondern erst dann, wenn er sich für die Einstellung entscheidet.

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Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3. handelt es sich nicht um einen Hilfsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Das Begehren bezieht sich auf einen möglichen Anspruch des Antragstellers nach § 67 Abs. 3 Satz 2 PersVG M-V auf Zurücknahme einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist. Die gerichtliche Feststellung eines solchen Anspruchs setzt dabei neben den in § 67 Abs. 3 PersVG M-V genannten Voraussetzungen weiter voraus, dass in einem nachzuholenden Beteiligungsverfahren zuvor geklärt ist, ob und in welchem Umfang die Maßnahme Bestand haben soll (BVerwG, Beschl. vom 11.05.2011, PersV 2011, 343, vgl. zum ganzen auch Rehak in: Vogelgesang/Bieler/Stange Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, G § 67 Rdn. 40 ff.).

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Schließlich besteht ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung nur dann, wenn und soweit sich der Dienststellenleiter weigert, einer solchen Pflicht nachzukommen.

8

Für die Frage, ob sich die Beantragung der gerichtlichen Feststellung eines solchen Anspruchs bereits im Feststellungsverfahren über den Beteiligungsverstoß bei der gerichtlichen Festsetzung des Gegenstandswertes werterhöhend auswirkt, ist daneben die Besonderheit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu berücksichtigen:

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Die Kosten einer Rechtsvertretung in einem solchen Verfahren sind Kosten im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 PersVG M-V, die unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens stets von der Dienststelle zu tragen sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Personalrat die Beauftragung des Rechtsanwalts und deren Umfang bei vernünftiger, eingehender Überlegung und Würdigung aller Umstände für gerechtfertigt erachten durfte (vgl. Bieler in: Vogelgesang/Bieler/Stange aaO G § 35 Rdn. 108 mwN). Andernfalls kann die Dienststelle die Übernahme der Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt ablehnen und der Rechtsanwalt geht leer aus, weil er die Kosten gegenüber dem nicht rechtsfähigen Personalrat als Auftraggeber nicht mit Erfolg geltend machen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Umfang der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Personalrat über dasjenige hinausgeht, was der Personalrat bei vernünftiger, eingehender Überlegung und Würdigung aller Umstände für gerechtfertigt erachten durfte.

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So liegt der Fall hier:

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Beauftragt der Personalrat den Rechtsanwalt gleichzeitig mit der gerichtlichen Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts auch die Feststellung der Rücknahmepflicht für die beteiligungspflichtige Maßnahme bei Gericht zu beantragen, so geht ein solcher Auftrag in aller Regel über dasjenige hinaus, was der Personalrat bei eingehender Überlegung und Würdigung aller Umstände für gerechtfertigt erachten durfte. Die gerichtliche Feststellung der Pflicht zur Rücknahme der beteiligungspflichtigen Maßnahme kann regelmäßig nämlich erst zu einem Zeitpunkt nach der rechtskräftigen Feststellung der Verletzung des Beteiligungsrechts des Personalrates und der sich daran anschließenden abschließenden Klärung, ob und in welchem Umfang die Maßnahme Bestand haben soll und auch nur dann erfolgen, wenn der Dienststellenleiter sich auch nach einer solchen Klärung weigert, seiner Rücknahmepflicht nachzukommen.

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Ein Rechtsschutzbegehren aber, für das im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zum maßgeblichen Zeitpunkt von vornherein keine Veranlassung bestand und das deshalb vom Personalrat bei vernünftiger, eingehender Überlegung und Würdigung aller Umstände auch nicht für gerechtfertigt erachtet werden durfte, kann nicht Gegenstand einer Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG sein, weil der Rechtsanwalt gegenüber der stets kostenpflichtigen Dienststelle keinen darauf bezogenen Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruch hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

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Hinweis:

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Der Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.