Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 21.02.2022 – 2 M 631/21 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2022:0221.2M631.21OVG.00

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt B., wird abgelehnt.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bleibt ohne Erfolg, weil die Beschwerde auch unter Anlegung der für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden verringerten Anforderungen an die Prognose der Erfolgsaussichten keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Die Beschwerde wäre ganz überwiegend wahrscheinlich unbegründet. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen.

2

Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat das Verfahren deklaratorisch einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO nur noch unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

3

Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreites der Antragstellerin aufzuerlegen, denn sie wäre voraussichtlich unterlegen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des erstinstanzlich gestellten Antrages jedenfalls unter dem Gesichtspunkt fehlenden Rechtsschutzinteresses. Die Antragstellerin hatte bereits im Verfahren 1 B 1335/21 SN die vorläufige Erteilung einer Duldungsbescheinigung beantragt. Eine solche Duldungsbescheinigung wird nur erteilt und die Verpflichtung dazu kann vom Gericht nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen der Aussetzung der Abschiebung vorliegen. Weitergehenden Rechtschutz kann die Antragsgegnerin nicht mit einem Antrag auf vorläufige Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erreichen, denn auch eine solche gerichtliche Entscheidung ist der Ausspruch einer vorläufigen Duldung, die rechtlich keinen anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterliegt wie die der Duldungsbescheinigung zugrundeliegende Duldung.

4

Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, die unterschiedliche Streitgegenstände ihrer beiden Anträge annimmt, begegnet allerdings auch unter dem Gesichtspunkt doppelter Rechtshängigkeit Bedenken. Doch kann dieses dahinstehen. In der Sache begehrt die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren ein Mehr an Rechtsschutz im Vergleich zum Rechtsschutz, den sie im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Sie meint unter Hinweis auf den von ihr angenommenen Streitgegenstand im Eilverfahren einen von den Voraussetzungen einer Duldung unabhängigen und damit weiterreichenden Rechtsschutz erreichen zu können. Im Hauptsacheverfahren kann sie aber nur eine Duldung erreichen; ein Absehen von Vollzugsmaßnahmen unabhängig von der im Gesetz vorgesehenen Duldung kann das Gericht im Hauptsacheverfahren aber nicht aussprechen. Ein solches Mehr im Eilrechtsschutz ist grundsätzlich nicht zu erlangen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,

§ 123 Rn. 11). Einer der in der Literatur angenommenen Ausnahmefälle liegt hier nicht vor, denn die Gewährung des Schutzes vor Abschiebung innerhalb des gesetzlichen Rahmens einer Duldung erfüllt den Anspruch der Antragstellerin auf Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.

5

Daraus folgt, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie im Beschluss vom 10.09.2021 zum Ausdruck kommt, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin zutreffend sein dürfte. Das erkennbare Rechtsschutzziel der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen des Antragsgegners verschont zu bleiben, hatte sie bereits mit dem Antrag im Verfahren 1 B 1335/21 SN verfolgt; der erneute Antrag bot ihr keinen weitergehenden Schutz. Dass der Antragsgegner noch am 03.09.2021 den Reisepass der Antragstellerin einbehielt, ist insoweit rechtlich unbeachtlich, weil eine Abschiebung zu diesem Zeitpunkt rechtlich ausgeschlossen war. Es ist auch nicht auszuschließen, dass dies zum Zwecke der Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung erfolgte (vgl. dazu Beiderbeck in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht § 48 AufenthG Rn. 14).

6

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

7

Hinweis:

8

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.