Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 28.02.2022 – 2 LZ 632/20 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2022:0228.2LZ632.20OVG.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B., wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. Juli 2020 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29.05.2019 ab, der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei C., hat gegen diese Bescheide Klage erhoben. Die Bevollmächtigte des Klägers ist am 28.05.2020 zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 geladen worden. Am 01.07.2020 hat eine andere Rechtsanwältin Akteneinsicht beantragt. Das Verwaltungsgericht hat am 02.07.2020 mündlich verhandelt. Der Kläger war persönlich anwesend und hat sich auf die Verhandlung eingelassen. Im Protokoll ist nach der Antragstellung vermerkt: „Der Kläger gibt des Weiteren an, dass zukünftig in dem Klageverfahren er nicht mehr durch Rechtsanwältin D. oder Rechtsanwalt E. vertreten werden möchte, sondern durch die Rechtsanwaltskanzlei B.“.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020 abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der erstinstanzliche Einzelrichter hat am 03.07.2020 die Zustellung des Urteils an die Rechtsanwälte B. verfügt. Der Rechtsanwaltskanzlei C. teilte er mit, dass aufgrund der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er wolle nicht mehr durch diese, sondern durch die Rechtsanwaltskanzlei B. vertreten werden, werde davon abgesehen, das Protokoll und das Urteil zu übersenden. Sollte ein Mandatsverhältnis weiterhin bestehen, werde um Mitteilung gebeten.
Gegen dieses am 13.07.2020 zugestellte Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der Antrag nennt unter dem Aktenzeichen 1 A 1420/19 als Beklagten die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren, dieses vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und enthält den Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02.07.2020, Aktenzeichen 1 A 1420/19 SN, zugestellt am 13.07.2020, zuzulassen sowie einen Prozesskostenhilfeantrag für das Zulassungsverfahren. Für den Fall der Zulassung der Berufung wurden folgende Anträge angekündigt:
„1. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02.07.2020 (Aktenzeichen 1 A 1420/19) den Bescheid des Beklagten vom 21.01.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers durchzuführen;
2. Die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.01.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen“.
Der Antrag wurde mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs näher begründet. Dabei wird ausdrücklich ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg angegriffen.
Das Oberverwaltungsgericht trug zunächst die Bundesrepublik Deutschland als alleinige Antragsgegnerin ein und stellte ihr den Zulassungsantrag zu. Zugleich wies es die Beteiligten darauf hin, dass erstinstanzlich das Landesamt für innere Verwaltung M-V Beklagter war und die angefochtenen Bescheide vom 29.05.2019 und 12.07.2019 stammten und bat um Stellungnahme.
Die Bundesrepublik Deutschland beantragt mit Schriftsatz, den Zulassungsantrag als unzulässig abzulehnen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.09.2020 mitgeteilt, der Antrag auf Zulassung der Berufung richte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02.07.2020. Die Benennung der Bundesrepublik Deutschland als Beklagte sei irrtümlich erfolgt. Der Beklagte sei das Landesamt für innere Verwaltung M-V. Im Übrigen wurden die angekündigten Berufungsanträge geändert. Das Landesamt für innere Verwaltung beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet abzulehnen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B., bleibt ohne Erfolg, weil auch unter Anlegung der verringerten Anforderungen an die Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren sich aus den nachstehenden Gründen ergibt, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO hat.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag auf Zulassung ist zulässig. Er ist fristgerecht gestellt und begründet worden. Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Zulassungsantrag benennt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin in einer Art und Weise, die eindeutig erkennen lässt, welches Urteil gemeint ist. Dass der Kläger einen falschen Beklagten benennt, ist rechtlich unbeachtlich, weil die Benennung des Beklagten nicht zwingend erforderlich ist. Es mag als Ausdruck mangelnder anwaltlicher Sorgfalt zu werten sein, wenn der Zulassungsantrag eine falschen Beklagten ausweist und es mag dieser Eindruck dadurch verfestigt werden, dass falsche, weil einen anderen als den Streitgegenstand des angegriffenen Urteils betreffende Berufungsanträge angekündigt werden und schließlich auch das Gericht, das das angefochtene Urteil erlassen hat, in der Begründung des Zulassungsantrages falsch angegeben wird. Doch sind diese Angaben nicht zwingend in § 124a Abs. 4 VwGO vorgeschrieben. Es ist ausreichend, wenn das angegriffene Urteil korrekt bezeichnet wird, weil dann deutlich ist, was Gegenstand des Zulassungsantrages ist. Auch die Begründung des Zulassungsantrages ist fristgerecht mit dem Antrag auf Zulassung eingereicht worden.
Der Antrag auf Zulassung ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Dass der jetzige Bevollmächtigte des Klägers nicht zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 geladen worden ist, verletzt den Kläger nicht in seinem rechtlichen Gehör. Im Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung lag dem Gericht eine Bevollmächtigung der Anwaltskanzlei B. nicht vor. Die Ladung ging an die Kanzlei, die sich gegenüber dem Gericht legitimiert hatte. Demgegenüber hatte sich der jetzige Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht nicht als Bevollmächtigter des Klägers legitimiert. Der Antrag auf Akteneinsicht reicht dafür nicht aus. Im Übrigen ist es Aufgabe eines Verfahrensbeteiligten, bei einem von ihm zu vertretenden Wechsel seines Bevollmächtigten diesen von einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zu informieren. Denn jeder Verfahrensbevollmächtigte ist seinerseits verpflichtet, alles zu tun, sein rechtliches Gehör zu wahren.
Der Kläger hat sich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen und sich zur Sache geäußert. Seine Einlassung, er wolle keine weiteren Aussagen mehr treffen ohne Beistand durch einen Anwalt, ergibt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Darin liegt kein Vertagungsantrag, sondern nur die Erklärung, sich nicht über das bisher gesagte hinaus äußern zu wollen. Es besteht auch kein triftiger Grund für eine Vertagung, wenn der ordnungsgemäß geladene Bevollmächtigte eines Beteiligten den Termin nicht wahrnimmt, weil auch ohne sein Erscheinen mündlich verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Dass der neu bevollmächtige Rechtsanwalt nicht vom Termin informiert war, liegt in der Verantwortungssphäre des Klägers.
Auch die protokollierte Angabe des Klägers, er wolle zukünftig durch die Anwaltskanzlei B. und nicht mehr durch andere Rechtsanwälte, nämlich die Kanzlei C., vertreten werden, führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers. Darin ist kein konkludenter Vertagungsantrag zu sehen, nachdem sich der Kläger auf die mündliche Verhandlung ohne Hinweis auf den von ihm vorgenommenen Wechsel der Bevollmächtigten eingelassen und einen Sachantrag gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.