Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 11.05.2022 – 5 KM 332/21 OVG, 5 KM 332/21
ECLI:DE:OVGMV:2022:0511.5KM332.21OVG.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 26. Februar 2021, mit dem der Plan für das Vorhaben des Neubaus einer Radverkehrsanlage im Zuge der B 196 von C. nach D. auf Rügen festgestellt worden ist.
Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bereich der B 196, die er nach seinen Angaben alle im Rahmen seines forstwirtschaftlichen Betriebs (Forst K.) bewirtschaftet. Insbesondere befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 1, Flurstück E/F ein sog. „Polterplatz“, auf dem geschlagenes Holz zwischengelagert und zum Abtransport bereitgelegt wird.
Die Grundstücke des Antragstellers sollen (teilweise) zum Zwecke der Durchführung der planfestgestellten Baumaßnahme in Anspruch genommen werden. So soll insbesondere im Bereich des jetzigen „Polterplatzes“, an dem sich ein Teil der alten B 196 befindet, ein Parkplatz instandgesetzt werden. Das Flurstück E/F ist südlich von der Trasse der B 196 und nördlich in einem Bogen von dem alten Teil der B 196 eingegrenzt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 Stellung genommen; für die weiteren Einzelheiten wird auf den bei der Gerichtsakte befindlichen Schriftsatz verwiesen. Der Antragsteller machte insbesondere geltend, dass er mit dem Bau die Möglichkeit verliere, den „Polterplatz“ mit den erforderlichen Maschinen und Fahrzeugen noch zu erreichen.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2021 stellte der Antragsgegner den von dem Straßenbauamt Stralsund vorgelegten Plan für den Neubau einer Radverkehrsanlage (RVA) im Zuge der B 196 von C. nach D. (B 196 von Abs. 50 km 2,76 bis Abs. 60 km 3,55) auf der Insel Rügen fest. Bei der Baumaßnahme handelt es sich nach der planerischen Beschreibung um den Neubau eines straßenbegleitenden Radweges
im Zuge der Bundesstraße B 196 zwischen C. und D.. Der Radweg schließt in der Ortslage C. – in Höhe des Ortseingangsschildes – an den von G. kommenden Radweg an, verläuft entlang der B 196 in Richtung Osten, durchquert dabei die Ortslage H. und bindet am Ortseingang D. – im Bereich des Knotenpunktes B 196/L 29 – an den dort vorhandenen Geh- und Radweg an. Der ca. 3,8 km lange Radweg verläuft durchgehend auf der nördlichen Seite der Bundesstraße B 196. In den Ortslagen C. und H. ist die Anlage eines gemeinsamen Geh- und Radweges vorgesehen mit einer befestigten Breite von 2,50 m. Verschwenkungen sind u. a. im Bereich des Parkplatzes H. erforderlich. Hinsichtlich dieses Parkplatzes heißt es im Planfeststellungsbeschluss (Ziffer 2.1.2.4):
„Der zwischen den Ortslagen C. und H. auf der nördlichen Seite der B 196 liegende Parkplatz ist in einer Breite von 5,50 m neu herzustellen. Die Befestigung erfolgt bituminös. Die vorhandene Befestigung weist einen desolaten Zustand auf. Eine ursprünglich vorgesehene Deckenerneuerung ist nicht umsetzbar, so dass die Fahrbahn im Vollausbau neu herzustellen ist. Dabei erfolgt eine leichte südliche Verschiebung der Fahrgassenachse, so dass der geplante Radweg im Zuge der B 196 nördlich des Parkplatzes neben einem 1,00 m breit gepflasterten Streifen geführt werden kann. Der 2 m breite Längsparkstreifen wird durch eine Markierung von der Fahrgasse abgetrennt. (…)“
Unter Ziffer 3.2.6 – Individualbetroffenheiten – heißt es zu den Einwendungen des im Planfeststellungsbeschluss als privater Einwender „P06“ geführten Antragstellers: Von den Grundstücken des Antragstellers würden für den Bau des Radwegs (einschließlich des Parkplatzes) insgesamt 4.197 m² seiner insgesamt 345.756 m² großen Grundstücke (ca. 1,21 %) dauerhaft sowie 199 m² (ca. 0,06 %) vorübergehend für die Bauzeit benötigt. Insoweit sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten betroffen (vgl. auch Grunderwerbsverzeichnis Bl. 534 ff. BA I). Der Einwendung des Antragstellers hinsichtlich der Erweiterung des Parkplatzes zur Anlage eines Rastplatzes sei teilweise abgeholfen worden. Auf die zunächst geplante Aufstellfläche zu Rastzwecken habe der Vorhabenträger im Zuge des Erörterungstermins verzichtet, sodass die Innenfläche des Flurstücks E/F unberührt bleibe und für den Forstbetrieb weiterhin als „Polterplatz“ nutzbar sei. Nach dem geänderten und dann als Anlage zum Planfeststellungsbeschluss planfestgestellten „Feststellungsentwurf, Lageplan Grunderwerb, Blatt Nr. 10.1/5 D vom 11.12.2019 mit der Änderung Nr. 1 „Entfall Aufstellfläche Bereich Parkplatz H.“ (Bl. 1119 BA IV) sollen vom E/F nur noch 44 m² (östliche Spitze) und 5 m² (nördliche Spitze) sowie das Flurstück I/J insgesamt (45 m² und 97 m²) im Bereich des Polterplatzes erworben werden (Bl. 1119 BA IV). Vor dieser Änderung sollten im nördlichen Bereich statt 5 m² noch 151 m² erworben werden (vgl. Bl. 1120 BA IV). Im Übrigen wurden die Einwendungen des Antragstellers im Wesentlichen zurückgewiesen.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Antragsteller als privatem Einwender am 6. April 2021 zugestellt.
Am 6. Mai 2021 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 5 K 328/21 OVG) und am 7. Mai 2021 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung verweist er auf sein Einwendungsschreiben vom 2. Oktober 2017 und trägt zudem vertiefend vor, zum gegenwärtigen Zeitpunkt befinde sich an der planfestgestellten Fläche des vorgesehenen Parkplatzes in H. kein Parkplatz. Er gehe davon aus, dass eine Widmung dieses Areals als Parkplatz nicht erfolgt sei. Durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss solle erstmalig ein Parkplatz entstehen. Für die Schaffung und/oder den Ausbau eines Parkplatzes an dieser Stelle bestehe jedoch schon keine Planrechtfertigung. Weder aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst, noch aus den weiteren Unterlagen lasse sich entnehmen, in welchem Umfang die Errichtung eines Parkplatzes an dieser Stelle aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig oder auch nur sinnvoll sei. Darüber hinaus habe der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung übersehen, dass mit einer Änderung der „Widmung“ der Straßenfläche in diesem Bereich dem Antragsteller die Möglichkeit genommen werde, das ihm verbleibende Grundstück hinreichend zu nutzen. Er werde nach Herstellung des Parkplatzes wenn überhaupt nur noch sehr eingeschränkt in der Lage sein, dort mit forstwirtschaftlichen Maschinen und Lkw das Holz zwischenzulagern und abtransportieren zu lassen. Im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten des „Polterplatzes“ könne ihm nicht zugemutet werden, die Bauarbeiten beginnen zu lassen und dann erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens deren Rückgängigmachung zu verlangen, weil die Nutzungsmöglichkeit schon während dieser Phase ausgeschlossen oder zumindest sehr eingeschränkt sei.
Der Antragsteller beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Radverkehrsanlage (RVA) im Zuge der B 196 von C. nach D. (B 196 von Abs. 50 km 2,76 bis Abs. 60 km 3,55, Az. 0115-553-13-71-3) wird wiederhergestellt.
hilfsweise
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Radverkehrsanlage (RVA) im Zuge der B 196 von C. nach D. (B 196 von Abs. 50 km 2,76 bis Abs. 60 km 3,55, Az. 0115-553-13-71-3) wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen die Errichtung, Veränderung und/oder den Ausbau des Parkplatzes in H. gelegen zwischen den Ortslagen C. und H. auf der nördlichen Seite der B 196 richtet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag bereits für unzulässig, weil die Anfechtungsklage – was er ausführlich erläutert – trotz § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalte.
Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Der Parkplatz H. sei im Bestand bereits Straßenbestandteil (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG). Einer Planrechtfertigung habe es daher nicht bedurft. Bei Instandsetzungsmaßnahmen sei nicht nach dem Grundbedarf zu fragen. Es stehe dem Straßenbaulastträger zu, seine Anlagen im Bestand schlicht instandzusetzen oder zu ändern. Der Vorhabenträger als Träger der Straßenbaulast habe gemäß § 3 FStrG dafür einzustehen, dass seine Anlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten seien. Mit der vorliegenden Planung werde über den Parkplatz nun anteilig der gegenständliche Radweg geführt; schon für diese Flächen sei ein verkehrssicherer Zustand vorzuhalten bzw. herzustellen. Die Führung des Radweges über diesen Parkplatz diene der Flächeneinsparung unter Schonung des Antragstellers, seinen „Polterplatz“ weiterbetreiben zu können. Die Widmung der Straßenfläche in diesem Bereich umfasse den Radweg auf der ohnehin schon gewidmeten Parkplatzfläche. Die Nutzung dieses dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Parkplatzes auf den der Straßenbauverwaltung gehörenden Flächen durch die Fahrzeuge des Antragstellers beim Be- und Entladen von Holz – in der Regel durch Schwerlastverkehrsfahrzeuge – stelle eine Sondernutzung dar, deren Berechtigung der Antragsteller bisher noch nicht nachgewiesen habe. Die Nutzung werde nach wie vor unverändert möglich sein, wenn denn verkehrsrechtlich genehmigt.
Schon wegen der eingebundenen Lage des Radweges im Bestandsparkplatz bestehe ein übergeordnetes öffentliches Interesse, die Gesamtmaßnahme durchzuführen, und nicht – wie vom Antragsteller in seinem Hilfsantrag gefordert – den Bau in Höhe des Parkplatzes aufzuschieben. Eine Aufschiebung an dieser Stelle würde die Nutzbarkeit des Lückenschlusses nicht ermöglichen und wäre aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zulässig.
II.
Der Antrag ist sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1.
Der Antrag auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO ist zwar nicht der zutreffende Rechtsbehelf. Die parallel erhobene Anfechtungsklage entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO keine aufschiebende Wirkung. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann der Antrag jedoch sinngemäß als ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1. Alternative VwGO ausgelegt werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. 2020, 2694) in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt worden.
Diese Voraussetzungen für eine von Gesetzes wegen bestehende sofortige Vollziehbarkeit sind vorliegend erfüllt. Der Planfeststellungsbeschluss betrifft den Neubau (nur) der Radverkehrsanlage an der B 196 von C. nach D. auf Rügen in einer Länge von 3,8 km als Lückenschluss. Damit ist der Planfeststellungsbeschluss ein Verwaltungsakt, der die Zulassung eines Vorhabens (Neubau) zum Gegenstand hat und einen Bundesverkehrsweg (B 196) betrifft und im Übrigen nicht unter Nr. 3 fällt.
Zwar enthält das Fernstraßengesetz (– FStrG –) als Bundesgesetz auch eine Regelung über den Entfall der aufschiebenden Wirkung. Deren Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt worden ist, keine aufschiebende Wirkung.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz (– FStrAbG –) wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG bestimmt, dass die Feststellung des Bedarfs für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich ist. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 (Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen) werden die Bau- und Ausbauvorhaben tabellarisch nach Bundesländern und der Bedarf in der Spalte „Dringlichkeit“ erfasst. Die hier streitgegenständliche Maßnahme ist für Mecklenburg-Vorpommern darin schon nicht aufgeführt, erst recht ist hierfür kein „vordringlicher Bedarf“ festgestellt.
Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 die Ansicht geäußert hat, dass die Anfechtungsklage trotz des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a VwGO (neu) gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalte, trifft diese Auffassung nicht zu.
Der Antragsgegner begründet seine Ansicht mit einer historischen Auslegung anknüpfend an das Gesetzgebungsverfahren zum Investitionsbeschleunigungsgesetz. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/22139 vom 04. September 2020) zum Investitionsbeschleunigungsgesetz (identisch mit BR-Drs. 456/20 vom 13. August 2020) sah zunächst folgende Formulierung vor:
„3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Infrastrukturvorhaben von überregionaler Bedeutung in den Bereichen Verkehr und digitale Infrastruktur betreffen und die nicht unter Nummer 3 fallen,“
Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Formulierung vom Bundesrat als zu unbestimmt kritisiert (BT-Drs. 19/22778 vom 23.09.2020, S. 3):
„Die neue Fallkategorie verwendet den unbestimmten Rechtsbegriff „Infrastrukturvorhaben, die von überregionaler Bedeutung sind“, der sich nur schwer eindeutig bestimmen lässt und zudem Wertungen zulässt. (…) Aus Sicht des Bundesrates sollte der neue Tatbestand daher, etwa durch Regelbeispiele, näher konkretisiert werden um damit besser vollzugstauglich zu sein.“
Nach der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 04.11.2020 (BT-Drs. 19/24040) sollte die kritisierte Formulierung durch die später Gesetz gewordene Fassung verändert werden. Zur Begründung heißt es (S. 21):
„Die Änderung dient der Präzisierung der überregional bedeutsamen Vorhaben, die unter die neue Regelung fallen sollen.“
Der Antragsgegner will aus dieser Entstehungsgeschichte schließen, dass das Kriterium der „überregionalen Bedeutung“ auch mit der Umformulierung nicht aufgegeben worden ist, sondern weiterhin der gesetzliche Entfall der aufschiebenden Wirkung voraussetze, dass es sich um ein Vorhaben von „überregionale Bedeutung“ handele. Das sei bei dem vorliegend streitigen Planfeststellungsbeschluss, der nur den Radwegebau (im Rahmen einer Lückenschluss-Bebauung) beinhalte, nicht der Fall, auch wenn die Maßnahme an der Bundesfernstraße B 196 erfolge.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO kann nicht derart einschränkend ausgelegt werden. Vielmehr reicht es aus, dass das Vorhaben einen Bundesverkehrsweg betrifft. Das folgt schon aus dem klaren Wortlaut und entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch aus dem Gesetzgebungsverfahren. Wenn der Gesetzgeber den Rechtsbegriff der „überregionalen Bedeutung“ für zu unbestimmt gehalten hat, kann er nicht durch Auslegung seitens der Verwaltung im Gesetzesvollzug „durch die Hintertür“ als Entscheidungskriterium wieder eingeführt werden. Das würde genau die Auslegungsschwierigkeiten wieder hervorrufen, die der Gesetzgeber mit der Umformulierung gerade vermeiden will. Denn solche Auslegungen führen – wie im vorliegenden Fall – vorhersehbar dazu, dass die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache erst in einem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden müsste. Damit könnte sich die Verwirklichung eines Vorhabens verzögern. Genau das soll mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz verhindert werden. Der Gesetzgeber hat sich zudem nicht für die Beibehaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs unter Angabe von Regelbeispielen – wie vom Bundesrat angeregt – entschieden, sondern für einen klaren, eindeutigen Wortlaut und damit eine genaue Abgrenzung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung. Auch hat die Bundesregierung in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/22139, S. 18) hinsichtlich der Vorhaben an Bundesverkehrswegen ausdrücklich erklärt:
„Überregionale Bedeutung im Sinne der Vorschrift haben alle Infrastrukturvorhaben an Bundesverkehrswegen, da diese Verkehrswege stets Bedeutung auch für Verkehre haben, die nicht nur auf lokaler oder regionaler Ebene stattfinden.“
Unabhängig von der Auslegung nach dem Gesetzgebungsverfahren handelt es sich bei der geänderten Vorschrift um eine prozessuale Norm der Verwaltungsgerichtsordnung. Verfahrensrechtliche Vorschriften müssen hinreichend bestimmt sein, um für den Rechtsschutzsuchenden auch effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewährleisten. Der Rechtsschutzsuchende soll durch eine auslegungsbedürftige Norm keine Nachteile erleiden, insbesondere nicht dadurch, dass er aufgrund einer fehlerhaften Auslegung einen unzulässigen Rechtsbehelf einlegen würde.
2.
Der Antrag ist aber sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.
Nach diesen Maßstäben erweist sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners als voraussichtlich rechtmäßig (a.). Auch eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des Radwegevorhabens ginge zu Lasten des Antragstellers aus (b.).
a.
Der Planfeststellungsbeschluss leidet – bei summarischer Prüfung – nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG M-V).
Der Antragsteller beanstandet die fehlende Planrechtfertigung für die Herstellung des Parkplatzes (aa.) und die aus seiner Sicht nach einer Verwirklichung des Vorhabens entfallende Nutzungsmöglichkeit des Flurstücks E/F als „Polterplatz“ (bb.). Mit beiden Rügen vermag er nicht durchzudringen. Soweit der Antragsteller auf die weiteren Einwendungen in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 verweist, hat sich dieses Vorbringen teilweise erledigt und ist im Übrigen unsubstantiiert (cc.). Weitere Fehler des Planfeststellungsbeschlusses werden weder vorgetragen noch drängen sie sich dem Senat auf.
aa.
Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass es – anders als der Antragsteller meint – einer gesonderten (erneuten) Planrechtfertigung für die als Teil des Vorhabens vorgesehene Neuherstellung des Parkplatzes H. nicht bedurfte, weil dieser straßenrechtlich bereits zuvor gewidmet worden und Teil der B 196 ist, sodass die im Zuge des Radwegebauvorhabens planfestgestellten Baumaßnahmen sich dort lediglich als Instandsetzung und nicht als erstmalige Neuerrichtung eines Parkplatzes darstellen dürften.
Die Angriffe des Antragstellers erschöpfen sich zunächst in bloßen Mutmaßungen, wenn er vorträgt: „Soweit der Antragsteller weiß, hat es bezüglich dieser Örtlichkeit bisher keine Planfeststellung gegeben, in deren Rahmen das entsprechende Areal als Parkplatz definiert und planfestgestellt wurde“. Unstreitig handelt es sich bei der betroffenen Fläche um einen nicht zurückgebauten Teil der B 196, der entweder Teil der früheren Fahrbahn oder schon immer ein Parkplatz an der alten B 196 gewesen sein dürfte. In beiden Varianten wäre die betroffene Fläche Teil der alten Bundesfernstraße B 196 gewesen, im letzteren Fall nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG. Es bestehen nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Neuerrichtung der B 196 die Zugehörigkeit – nunmehr jedenfalls nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG – weggefallen sein sollte. In der Abwägungsdokumentation zu den Einwendungen des Antragstellers wird vielmehr die Bewertung der Fläche als Teil der neuen B 196 bestätigend darauf hingewiesen, dass „der Parkplatz … nach Information der Polizei sowie der Straßenmeisterei Bergen auch zukünftig an diesem Standort erforderlich“ sei (vgl. Bl. 292 BA I). Der Antragsteller tritt dem nicht entgegen und bestreitet eine solche bereits bestehende Parkplatznutzung zudem nicht substantiiert. Er lässt zudem offen, als was die betroffene Fläche anderenfalls straßenrechtlich einzuordnen sein sollte. Da es sich insoweit offensichtlich nicht um einen Teil des Straßenkörpers der neuen B 196 handelt, drängt sich die Frage auf, auf welcher rechtlichen Grundlage die Nutzung der nach seinem Vortrag nicht als Parkplatz gewidmeten (entwidmeten?) Fläche durch den Antragsteller erfolgt, wenn er sie mit den für seinen forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Fahrzeugen befährt. Auch nach den Planungsunterlagen ist in diesem Bereich offensichtlich ein Straßenteil vorhanden gewesen, der soweit ersichtlich zur alten B 196 gehört hat und der bei der Neuerrichtung der Straße nicht zugleich miterneuert worden ist (vgl. Luftbild „Feststellungsentwurf, Überprüfung des Variantenvergleichs“, Bl. 1803 BA V). So orientiert sich nach dem Erläuterungsbericht zum Planvorhaben betreffend den Parkplatz H. die Linienführung am bereits vorhandenen Fahrbahnverlauf (Seite 41, Bl. 879 BA III). Auch wird der Parkplatz H. im Erläuterungsbericht (Seite 43, Bl. 881 BA III) unter den Zwangspunkten für die Linienführung aufgelistet. Nicht zuletzt weist auch die Nutzung durch den Antragsteller selbst für den „Abtransport“ des Holzes auf eine bereits bestehende straßenrechtliche Widmung hin, nach seinen Angaben sei dieses Grundstück das einzige, das zu diesem Zweck „erschlossen“ sei (Seite 5 des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2017).
Soweit der Antragsteller pauschal das Bedürfnis für einen Parkplatz bestreitet, ist auf die vorstehend wiedergegebene Einschätzung von Polizei und Straßenmeisterei Bergen zu verweisen.
bb.
Hinsichtlich einer behaupteten Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Flurstücks E/F als „Polterplatz“ hat der Antragsteller schon nicht substantiiert dargelegt, warum ihm eine solche Nutzung nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sein soll, nachdem der Antragsgegner seinen Einwendungen insoweit teilweise im Hinblick darauf abgeholfen hat, dass der Vorhabenträger im Erörterungstermin auf die Errichtung einer Rastanlage auf der Fläche des „Polterplatzes“ verzichtet hatte. Im Hinblick auf dringende Belange des Antragstellers ist auch die Forderung der Gemeindevertretung, in dem Bereich Bänke aufzustellen, zurückgewiesen worden (vgl. S. 57 PFB). Der Vortrag des Antragstellers bleibt insoweit pauschal, obwohl der Vorhabenträger schon im Rahmen der Anhörung um einen Nachweis der behaupteten Existenzgefährdung gebeten hatte (vgl. Bl. 293 BA I). Er erläutert nicht, warum nicht auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum zwischenlagern und von diesen abtransportieren kann. Er erläutert nicht einmal nachvollziehbar, warum von der weiter existierenden und nur erneuerten Parkplatzanlage aus die jetzige Nutzung nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sein soll, zumal nach der Nebenbestimmung gemäß Ziffer 1.5.8 des Planfeststellungsbeschlusses bisherige Zufahrten erhalten bleiben sollen.
Im Übrigen gilt in rechtlicher Hinsicht Folgendes: Der Antragsteller kann die Beibehaltung der bisherigen Zufahrt zu seinem Grundstück nicht beanspruchen. Eine gesetzliche Vorschrift, die dies tragen könnte, existiert nicht. Vielmehr ergibt sich aus § 8a Abs. 4 FStrG, dass kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. Nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit wird durch § 8a FStrG gewährleistet. Aus der Vorschrift lässt sich kein Anspruch auf Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist. Nur in diesem Umfang sind Inhalt und Schranken des Eigentums einfachgesetzlich bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), so dass ein Anspruch auf Beibehaltung der Zufahrt auch nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden kann. Ein über diese Anforderungen hinausgehendes Interesse eines Grundeigentümers an der Beibehaltung eines bestehenden Lagevorteils ist bei der Planfeststellung zwar in die Abwägung einzustellen, kann aber, soweit es nicht als geringfügig von vornherein außer Betracht bleibt, durch überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (vgl. zum Ganzen VGH München, Urteil vom 22. Februar 2022 – 8 A 20.40006, 8 A 20.40007 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Letzteres dürfte mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend gerechtfertigt sein.
Die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob die Nutzung des „Polterplatzes“ eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt, die verkehrsrechtlich zu genehmigen sei, bedarf nach alledem im Eilverfahren keiner Vertiefung, sondern bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
cc.
Auch mit den im Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 aufgeführten weiteren Einwendungen dringt der Antragsteller nicht durch, zumal sie sich, soweit sich der Antragsteller gegen die Einrichtung eines Rastplatzes und die Anlage eines Biotops auf seinem Grundstück Gemarkung K., Flur 1 Flurstück 15/4 und die damit verbundenen dauernden Beschränkungen gewandt hatte, teilweise erledigt haben, weil den Einwendungen gefolgt wurde.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei dem planfestgestellten Radweg, der nahezu durchgängig straßenbegleitend zum Zweck des Lückenschlusses für eine touristische Radstrecke geführt wird, um einen nichtselbstständigen Teil der B 196.
Soweit der Antragsteller rügt, seine für die Errichtung des Radweges in Anspruch zu nehmenden Grundstücksflächen würden durch das – nach seiner Ansicht ausschließlich im Interesse des Wohlbefindens der Radfahrer – mehrfache Verspringen des Radweges vergrößert erhöht und könnten bei einer strikt parallel verlaufenden Linienführung in unmittelbarer Nähe zur B 196 auf ein Minimum reduziert werden, bleibt sein Vortrag erneut pauschal und setzt sich nicht mit der Abwägungsentscheidung im Planfeststellungsbeschluss auseinander. Die vom Antragsgegner angeführten sachlichen Gründe für die Abwägung bzw. Zurückweisung der Einwendungen sind nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens jedenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt; im Übrigen wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen.
Auch soweit der Antragsteller rügt, dass er als Waldbesitzer für den Radweg eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht tragen müsse, welche zu entschädigen sei, setzt er sich in der Antragsschrift nicht damit auseinander, dass nach dem Planfeststellungsbeschluss der Vorhabenträger ein Gutachten bei einem Waldgutachter zur Ermittlung der möglichen Entschädigung in Auftrag gegeben habe, das auch eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse und Brandschäden vorsehe.
b.
Selbst bei einem unterstellten offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vermag die nach dem oben genannten Maßstab durchzuführende Interessenabwägung dem Antragsteller nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Für den Antragsteller streitet sein privates Interesse am Erhalt seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die Herstellung des Radwegevorhabens nicht die gesamten Grundstücke des Antragstellers, sondern lediglich einige Grundstücksteile, insbesondere in Form eines straßenbegleitenden Streifens an der B 196 in Anspruch genommen werden, sowie teilweise nur für den Zeitraum der Durchführung des Bauvorhabens. Bei diesen Flächen handelt es sich im Wesentlichen um unbebaute Grundstücksteile, sodass keine erheblichen baulichen Anlagen zu beseitigen wären, die bei einer zu seinen Gunsten ausfallenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren wiederherzustellen wären. Vielmehr dürfte es sich insoweit um Grün- oder Waldflächen handeln. Es ist auch vom Antragsteller weder konkret vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden noch für den Senat ersichtlich, dass der Radweg bei einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren nicht wieder zurückgebaut und das Grünland bzw. die Waldflächen nicht wiederhergestellt werden könnten.
Auch hat der Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er durch die Inanspruchnahme in der Nutzung seines verbleibenden Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wäre. Mit ca. 4.197 m² ist die Fläche zwar in ihrer absoluten Größe nicht unerheblich, bezogen auf die Gesamtgröße aller Grundstücke des Forstbetriebes K. des Antragstellers mit ca. 345.756 m² macht sie jedoch nur einen Anteil von ca. 1,21 % dauerhaft sowie 199 m² (ca. 0,06 %) vorübergehend für die Bauzeit aus. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang erklärt, dass ihm im Hinblick auf den „Polterplatz“ nicht zugemutet werden könne, die Bauarbeiten beginnen zu lassen, da die Nutzungsmöglichkeit schon während dieser Phase ausgeschlossen oder zumindest sehr eingeschränkt sei, macht er lediglich Einschränkungen geltend, die zwangsläufig mit Baumaßnahmen verbunden und hinzunehmen sind. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass der Antragsteller für die Zwischenlagerung und den Abtransport des Holzes nicht auf eine andere Grundstücksfläche während der Baumaßnahmen ausweichen könne. Zur Frage einer Beeinträchtigung für die künftige Nutzung des „Polterplatzes“ nach Verwirklichung des Vorhabens kann auf die vorstehenden Ausführungen dazu, dass eine solche nicht ansatzweise substantiiert dargetan worden ist, verwiesen werden.
Unter Berücksichtigung dieser konkreten Eigentumssituation des Antragstellers ist das vom Antragsgegner nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses angeführte öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrssicheren Straßenführung der B 196 für Radfahrer höher zu bewerten. Dies gilt auch in Ansehung des Hilfsantrages.
c.
Soweit der Antragsteller in der Begründung seines Eilantrages einen zweiten Hilfsantrag erwähnt (Seite 8) ist dies nicht nachvollziehbar, da in Einleitung der Antragsschrift nur ein Hilfsantrag formuliert ist. Dieses Vorbringen scheint auf einer versehentlichen Übernahme des entsprechenden Vortrags im Hauptsacheverfahren zu beruhen, in dem ein zweiter Hilfsantrag angekündigt worden ist. Im Übrigen hätte auch ein solcher Hilfsantrag nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen keinen Erfolg.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller nicht nur Einwendungen als privater Grundstückseigentümer erhoben hat, sondern auch ein wirtschaftliches Interesse aufgrund der Nutzungseinschränkungen für seinen Forstbetrieb geltend macht, hält der Senat für das Hauptsacheverfahren die Ansetzung des doppelten Regelstreitwertes, also 10.000,00 Euro, für angemessen. Für das vorliegende Eilverfahren hat der Senat die Hälfte dieses Streitwertes angesetzt.
Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.