Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 25.01.2023 – 10 LB 160/22 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2023:0125.10LB160.22OVG.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zurückstufung des Klägers in das Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr A10).

2

Der am 00. .. 1973 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein achtjähriges Kind. Er ist seit dem 4. August 1997 Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Vor seiner Zurückstufung war er als Polizeihauptkommissar mit der BesGr A11 als Gruppenführer SE beim Beklagten tätig. Er nahm die Funktion eines stellvertretenden Kommandoführers SEK wahr. In der letzten Regelbeurteilung vom 6. Februar 2018 (Beurteilungszeitraum 01.10.2014 – 30.9.2017) erhielt er die Gesamtnote gut (11,20 Punkte).

3

In einem gegen den SEK-Beamten M.G.geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (133 Js 33228/18) wurden Kommunikationsverläufe des Klägers mit M.G.bekannt. Die Kommunikation zwischen dem Kläger und M.G.umfasste u.a. die nachfolgenden Abbildungen:

4

Die Abbildung 1 versandte der Kläger an M.G.am 11.12.2012. Die Abbildung 2 sandte der Kläger am 25.04.2015 an M.G.. Dieser schickte daraufhin ein Video (Abbildung 3) an den Kläger, woraufhin der Kläger die Abbildung 4 an M.G.sandte. Am 02.07.2015 schickte der Kläger die Abbildung 5 an M.G.. Am 09.10.2015 versandte der Kläger die Abbildung 6 an M.G.. Die Abbildung 7 schickte der Kläger am 12.01.2016 an M.G.mit einem etwa zwanzig Minuten später gesendeten Begleittext: „Vielleicht wäre das auch was für dich Ombre!“. Bei der Abbildung 8 handelt es sich nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen um einen „Telegram-Sticker“. Der Kläger versah die Nachricht mit dem Text: „…Ich find den grinsenden Neger Sticker einfach zu geil [ beigefügt ein Smiley]“. Schließlich schickte der Kläger am 05.01.2017 die Abbildung 9 an M.G.. Dieser antwortete am 06.01.2017: „Ein Fläschen ´Negerschweiß`…Prost!“.

5

Der Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 03.07.2019 an die Staatsanwaltschaft Schwerin zur Prüfung eigener durchzuführender Verwaltungs- und Disziplinarermittlungen sowie weiterer dienstrechtlicher Maßnahmen um Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Er beschränkte dieses Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 03.07.2019 auf die Teilakteneinsicht in die ermittelten Chatverläufe u.a. betreffend den Kläger. Diese Akteneinsicht wurde gewährt und der Beklagte wertete die Chatverläufe aus.

6

Mit Schreiben vom 30.09.2019 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren die oben dargestellten Abbildungen und Texte.

7

Mit Ausdehnungsverfügung vom 21. Juli 2020 dehnte der Beklagte die Vorwürfe dahingehend aus, dass dem Kläger ebenfalls vorgeworfen werde, im Zeitraum vom 28. Februar bis zum 17. Mai 2020 insgesamt zehn unberechtigte Anfragen über den Elektronischen Vorgangsassistenten (EVA) getätigt zu haben. Die Anfragen hätten die Polizeivollzugsbeamten J.R. und D.J. sowie den Kläger selbst sowie einen Herrn A.W. betroffen, der in derselben Gemeinde wie der Kläger wohnhaft sei. Diese nicht dienstlich veranlassten Abfragen stellten einen Verstoß gegen die EVA-Richtlinie – EVA-RL – sowie gegen die Dienstanweisung zur anlasslosen Protokolldatenauswertung in polizeilichen Dateien vom 15. September 2016 dar. Darin sei eine Verletzung der Wohlverhaltens- und Vertrauenswürdigkeitspflicht aus § 34 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG – zu sehen, die die Pflicht umfasse, sich an Recht und Gesetz zu halten. Darüber hinaus habe der Kläger gegen seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen.

8

Der Beklagte gab dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Schriftsatz vom 12. August 2020 führte der Kläger daraufhin aus, dass die gegenständlichen Nachrichten zwar einen fragwürdigen und anstößigen Inhalt hätten, aber lediglich einen sehr kleinen Teil von mehreren Hundert Chatnachrichten bilde. Bis auf die neun Nachrichten gebe es keinerlei Hinweise auf eine rechtsextreme, rassistische oder antisemitische Haltung. Sie würden keine ausreichende Grundlage bilden, ihm eine solche Grundhaltung zuzuschreiben. Unabhängig davon, ob ihm eine der Verfassung widersprechende politische Überzeugung zugesprochen werden könne, hätte er die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine dahingehende Pflichtverletzung erforderliche Folgerung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung, für die Art der Diensterfüllung, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für seine politischen Aktivitäten im Sinne einer politischen Überzeugung nicht gezogen. Er hege keine den Nachrichten u.U. zu entnehmende politische Überzeugung. Die Weiterleitung der Nachrichten bzw. diese selbst habe er lediglich als „Ulk“ angesehen. Schon vor Jahren habe er eingesehen, dass dies mit seiner Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter nicht in Einklang zu bringen sei und schon seit Januar 2017 keine solche Nachrichten mehr verschickt.

9

Er sehe darüber hinaus ein, dass er die ihm vorgeworfenen EVA-Anfragen hätte unterlassen sollen. Er habe jedoch keinerlei Informationen daraus erlangt und auch nie vorgehabt, etwaige Informationen weiterzuleiten. Schließlich werde angemerkt, dass die Befassung mit seinem Persönlichkeitsbild zu kurz geraten sei. Beispielsweise sei seine außerdienstliche ehrenamtliche Tätigkeit, die dem Beklagten bekannt sein müsse, nicht erwähnt worden. Bei objektiver Betrachtung seien ihm lediglich leichte Dienstvergehen vorzuwerfen.

10

Mit Disziplinarverfügung vom 19. Oktober 2020, dem Kläger am 22. Oktober 2020 zugestellt, stufte der Beklagte den Kläger wegen eines Dienstvergehens um ein Amt in das Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr. A 10) zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Mit der (oben dargestellten) Korrespondenz sowie den unberechtigten Datenabfragen habe der Kläger ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Lasse ein Polizeibeamter durch Versenden, Teilen und Kommentieren rassistischer, rechtsextremistischer – insbesondere nationalsozialistischer – und religiös diskriminierender Text- und Bildnachrichten seine Sympathie für entsprechendes Gedankengut erkennen und verherrliche er hierbei insbesondere den Nationalsozialismus und das Dritte Reich sowie dessen Protagonisten, erschüttere er das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in besonderem Maße. Gleichermaßen werde durch ein solches Verhalten auch das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich in Mitleidenschaft gezogen, sofern es der Öffentlichkeit bekannt werde. Die Begehung eines solchen Delikts führe schon bei isolierter Betrachtung – allerdings abhängig vom Gewicht und den übrigen Umständen der Taten – dazu, dass wegen der in den verfahrensgegenständlichen Nachrichten zum Ausdruck kommenden verfassungsfeindlichen Einstellung auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht komme. Der – in der Begründung der Disziplinarverfügung näher bewertete – Chatverlauf als solcher lasse bereits eine tiefgreifende Übereinstimmung hinsichtlich der Ablehnung von Muslimen, Flüchtlingen und Menschen anderer Hautfarbe sowie eine Verherrlichung Hitlers und des Nationalsozialismus erkennen. In diese Auffassung hätten sich Herr Groß und der Kläger zumindest bestärkt, wenn nicht gar radikalisiert. Gerade in dem langen Zeitraum des Chats von etwas über vier Jahre werde die Verwurzelung des Gedankenguts deutlich. Der Kläger habe durch sein im Rahmen der Korrespondenz mit Herrn G. gezeigtes Verhalten den Anschein gesetzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur damit zu sympathisieren. Damit habe der Kläger seine Wohlverhaltenspflicht im Sinne des § 34 BeamtStG verletzt. Zugunsten des Klägers sei grundsätzlich die bisherige beanstandungsfreie Dienstausübung zu werten. Für den Kläger spreche nunmehr der Umstand, dass er es in der abschließenden Äußerung bereut habe, die Bildnachrichten weitergeleitet zu haben. Es werde auch von einem ansonsten beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten ausgegangen, so dass weitere Ermittlungen zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht vorgenommen worden seien. Überdies habe der Kläger unbefugt Einsicht genommen in polizeiliche Dateisysteme. Dass unberechtigte Datenzugriffe zu unterbleiben haben, sei dem Kläger bekannt gewesen. Darin liege ein Dienstvergehen. Zugunsten des Klägers festgestellte Milderungsgründe führten dazu, dass der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn noch nicht derart verloren habe und eine Zurückstufung als ausreichend angesehen werde.

11

Der Kläger hat am 20. November 2020 Klage erhoben.

12

Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass das ihm vorzuwerfende Verhalten angemessen mit einem Verweis zu ahnden sei. Der Ermittlungsführer sei voreingenommen und damit befangen gewesen. Abgesehen von der schleppenden Bearbeitung und dem verzögerten Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens seien die Ermittlungen weder gründlich noch unvoreingenommen geführt worden. Der Ermittlungsführer habe sich von vornherein ausschließlich auf die Auswertung der Kommunikation mit M.G. und J.R. beschränkt. Eine erschöpfende Ermittlung aller be- und entlastenden Umstände sei nicht erfolgt. Dies gelte auch mit Blick auf sein Persönlichkeitsbild, welchem bei dem Vorwurf mangelnder Verfassungstreue besonderes Gewicht zukomme. Die unzureichende Sachverhaltsaufklärung und- würdigung stelle zudem auch einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens selbst dar. Einer ordnungsgemäßen Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens stehe zudem entgegen, wenn schon vor Abschluss der Ermittlungen zwischen verschiedenen Stellen beim Beklagten die Maßnahmebemessung intern kommuniziert und abgestimmt werde. In materieller Hinsicht sei es so, dass der ihm angelastete Verstoß gegen seine Pflichten zur Verfassungstreue und zur politischen Mäßigung nicht vorliege. Mildernd zu berücksichtigen sei hier die für das Leben und die körperliche Unversehrtheit gefährliche Tätigkeit und das dazugehörige Training. So habe er dabei diverse Verletzungen davongetragen. Gleichfalls habe die Äußerung der Reue über sein Verhalten als auch der Umstand, dass er seit dem 12. Juni 2019 als Streifenführer beim Polizeihauptrevier Güstrow tätig sei und dementsprechend nicht amtsangemessen beschäftigt werde, mildernd zu wirken. Dies stelle eine Verdachtssanktionierung und erhebliche Belastung dar, die außer Verhältnis zur vorliegenden Dienstpflichtverletzung stehe. Außerdem widerspreche die Maßnahmebemessung dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beklagte habe dabei eine überzogene Disziplinarmaßnahme verhängt. Der Beklagte verkenne, wenn er ihm vorwerfe, nicht früher seine Reue über die Chatinhalte geäußert zu haben, das gesetzliche Verfahrensrecht, nachdem es legitim sei, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten bis eine Äußerung erfolge.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 2020 aufzuheben;

15

hilfsweise, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 2020 zu seinen Gunsten abzuändern.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass der Ermittlungsführer nicht voreingenommen gewesen sei. Das Disziplinarverfahren sei zum einen nicht verzögert worden. § 62 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V bestimme dabei keine absolute Höchstfrist. Die Vorschrift stehe im Spannungsverhältnis zur in § 23 Abs. 1 LDG M-V normierten Pflicht, den erheblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Dies sei geschehen und habe mehr Zeit in Anspruch genommen, als der Gesetzgeber grundsätzlich zur Verfügung gestellt habe. Ein eventuell säumiges Verhalten müsse schuldhaft sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Zum anderen komme es auf eine etwaige Voreingenommenheit des Ermittlungsführers im Hinblick auf den im gerichtlichen Disziplinarverfahren anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatz nicht an. Außerdem habe das Gericht die volle Disziplinarbefugnis und prüfe nicht lediglich die Rechtmäßigkeit der verhängten Maßnahme. In der Disziplinarverfügung werde außerdem die beanstandungslose Dienstzeit des Klägers mildernd berücksichtigt. Die vom Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren geäußerte Reue sei als Schutzbehauptung zu werten. Sie sei jedoch nicht maßnahmeschärfend berücksichtigt worden. Es sei auch nicht so gewesen, dass eine unzulässige Vermischung der Aufgabenwahrnehmung stattgefunden habe. Der Ermittlungsbericht habe zum Zeitpunkt der angesprochenen Korrespondenz bereits vorgelegen, sodass eine Beeinflussung des Ermittlungsführers nicht habe stattfinden können. Er habe also nicht eine bereits vorgefasste Meinung zur Disziplinarmaßnahme mit seinen Ermittlungen begründen müssen oder wollen. Auch existierten keine anderen Anhaltspunkte, die für eine Voreingenommenheit des Ermittlungsführers sprächen. Es sei trotz der vorliegenden ähnlichen Chatinhalte auch anderer Polizeivollzugsbeamter jeweils eine Einzelfallentscheidung getroffen worden, die selbstverständlich ins Verhältnis zu den jeweils anderen Fällen zu setzen gewesen sei. Schließlich zeige der Kläger keine Einsicht hinsichtlich der begangenen Dienstpflichtverletzung. Seine geäußerte Reue beziehe sich allein darauf, die gegenständlichen Chatinhalte versandt zu haben. Eine Auseinandersetzung mit seinem Verhalten und den Chatinhalten habe nicht stattgefunden, sodass die bezweckte Pflichtenmahnung nach wie vor erforderlich sei.

19

Mit Urteil vom 28.01.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Formelle Fehler des Disziplinarverfahrens lägen nicht vor. Die gerügte Befangenheit des Ermittlungsführers sei rechtlich unerheblich und im Übrigen auch nicht erkennbar. Die Ablehnung des Beweisantrages im Ermittlungsverfahren sei rechtmäßig erfolgt. Die weitgehende Einstufung des Vortrages des Klägers im Ermittlungsverfahren als Schutzbehauptung sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 2 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz M-V (LDG M-V) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Aufgrund der privaten Kommunikation habe er Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Verfassungstreue geliefert. Die verletzte Dienstpflicht folge aus § 34 Satz 3 BeamtStG. Die gegenständlichen Chatinhalte ließen den Schluss zu, der Kläger sympathisiere mit nationalsozialistischem, rassistischem und religiös diskriminierendem Gedankengut, das der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Der Kläger habe eine Dienstpflicht dadurch begangen, dass er den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut gesetzt habe. Weiter habe der Kläger unberechtigte EVA-Abfragen vorgenommen. Auch dies sei eine Dienstpflichtverletzung. Der Kläger habe schuldhaft gehandelt. Die Zurückstufung sei rechtmäßig. Das Dienstvergehen des Klägers sei als schwer einzuschätzen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass er als Dienstvorgesetzter eine Vorbildfunktion innehabe sowie zum Zeitpunkt des vorzuwerfenden Verhaltens bereits ein langjährig erfahrener Polizeivollzugsbeamter gewesen sei und die EVA-Abfragen überwiegend ebenfalls von Disziplinar- und sogar Strafverfahren betroffene Polizeibeamte bezogen haben, denen selbst der Zugriff zum EVA entzogen worden sei. Zudem erscheine die getroffene Maßnahme auch unter Betrachtung des Persönlichkeitsbildes des Klägers als recht- und zweckmäßig. Dies wurde näher ausgeführt.

20

Gegen dieses am 16.02.2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.03.2022 eingelegte Berufung des Klägers. Die Frist zur Begründung der Berufung hat der Senatsvorsitzende auf den 16.05.2022 verlängert. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der Kläger rügt die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Es habe eine Vorverurteilung des Klägers stattgefunden. Darüber hinaus rügt er seine unterbliebene informatorische Anhörung. Die vom Beklagten verwendeten Chatprotokolle unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Trotz § 49 Abs. 4 BeamtStG sei ein richterlicher Beschluss über die Beschlagnahme erforderlich. Ein gravierend rechtswidriges, namentlich strafbares Verhalten liege nicht vor. Es fehle an einem besonderen Bezug zur Dienstausübung, die eine Pflicht zur Mäßigung im privaten Verhalten begründe. Der Kläger habe über sein privates Mobiltelefon mit Herrn G. kommuniziert. Ein durch den Austausch der Bilder gesetzter böser Schein sei denkbar niederschwellig einzustufen. Die den Bildern innewohnenden Anspielungen entsprächen nicht der inneren Haltung des Klägers. Die unberechtigten EVA-Datenabfragen seien ein Dienstvergehen von geringem Gewicht. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei davon auszugehen, dass für den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht in aller Regel die Kürzung der Dienstbezüge die angemessene Disziplinarmaßnahme sei. Weiter seien zu Lasten des Klägers zwar die EVA-Abfragen während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens zu werten. Entlastend sei die zwanzigjährige tadellose Dienstausübung zu werten. Auch die gezeigte Reue sei ebenso mildernd zu berücksichtigen wie die faktische Degradierung seit 2019. Zur Pflichtenmahnung sei eine Zurückstufung nicht zweckmäßig oder erforderlich. Das Disziplinarverfahren selbst und die faktische Degradierung hätten bereits zu einer erheblichen Pflichtenmahnung geführt.

21

Der Kläger beantragt,

22

das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 19.10.2020 aufzuheben,

23

hilfsweise,

24

die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 19.10.2020 zugunsten des Klägers abzuändern.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er ist der Ansicht, die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Vorwurf einer Vorverurteilung werde zurückgewiesen. Im Ermittlungsverfahren seien entlastende Gesichtspunkte ermittelt und berücksichtigt worden. Eine verfassungsfeindliche Gesinnung werde dem Kläger nicht vorgeworfen; daher seien weitere Ermittlungen zur Gesinnung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Der Sachverhalt sei ausermittelt und unstreitig. Dem Kläger sei rechtliches Gehör gewährt worden. Er hätte davon keinen Gebrauch gemacht. Ein Beweisverwertungsverbot liege nicht vor. Der Beklagte habe rechtmäßig nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 LDG M-V Beweis durch Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft erhoben. Auf einen besonderen Bezug zur Dienstausübung komme es nicht an.

28

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25. Januar 2023 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist nicht begründet.

30

A. Ob die gerügten Verfahrensfehler des Ermittlungsverfahrens vorliegen, kann offenbleiben, weil sie rechtlich unbeachtlich wären, lägen sie vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen, wonach eine Befangenheit des Ermittlungsführers keine rechtlichen Auswirkungen hat, weil die angegriffene Verfügung durch das Gericht vollumfänglich nachgeprüft wird. Gleiches gilt für die Ablehnung des Beweisantrages im Ermittlungsverfahren, weil der Beamte im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, den Beweisantrag zu stellen.

31

Die Rüge des Verwischens der Aufgabenverteilung und –erledigung durch die Einschaltung der obersten Dienstbehörde verkennt den Regelungsgehalt des § 37 LDG M-V. Die oberste Dienstbehörde hat einen Zustimmungsvorbehalt, der rechtfertigt, dass sie auf den Inhalt der Disziplinarverfügung Einfluss nimmt. Dass der Dienstvorgesetzte des Ermittlungsführers die Ermittlungen auch mit konkreten Hinweisen begleitet, ist angesichts des Zustimmungsvorbehaltes der obersten Dienstbehörde rechtlich unbedenklich.

32

Der Kläger hatte im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleiches gilt für das gerichtliche Verfahren.

33

Die Berufung des Klägers ist auch nicht deswegen begründet, weil die Verwertung der in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren aufgedeckten Chatverläufe einem Beweisverwertungsverbot in dem Disziplinarverfahren unterliegen. Rechtsgrundlage der Übermittlung der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Chatverläufe ist § 49 Abs. 4 BeamtStG. Danach dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn die Kenntnis Anlass zur Prüfung bietet, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, und der übermittelnden Stelle nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Die in dem Strafverfahren bekannt gewordenen Chatverläufe, die Daten im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sind, bieten Anlass zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen, weil sie den Verdacht nahelegen, der Beamte, der diese Chatverläufe aktiv gestaltet, verletze seine Dienstpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beamten sind hier nicht erkennbar. Die erhobenen Daten stammen zwar aus einer privaten Kommunikation und waren nicht öffentlich zugänglich, so dass sie eine erhebliche Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen können. Sie stammen aber nicht aus einer besonders oder gar vollständig grundrechtlich geschützten Situation, insbesondere nicht aus dem besonders geschützten intimen oder Kernbereich der Persönlichkeit des Beamten, so dass sie dem Zugriff des Dienstherrn nicht zwingend entzogen sind. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens überwiegt hier das Interesse des Dienstherrn an der Kenntnis dieser Daten.

34

Selbst wenn die Rechtsauffassung vertreten würde, dass die Übermittlung der Daten rechtswidrig war, folgt daraus kein absolutes Beweisverwertungsverbot. Weder ist ein solches verfassungsrechtlich geboten, noch ist vorliegend erkennbar, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes (BVerfG Beschl. v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09-, juris Rn. 117) im vorliegenden Fall erfüllt sind.

35

B. Der Senat weist die Berufung im Übrigen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 3 LDG M-V, § 130b Satz 2 VwGO) zurück. Ergänzend ist auszuführen, dass bereits allein die von dem Kläger in der Chatkommunikation verschickten Abbildungen 5 und 7 geeignet und ausreichend sind, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu tragen, der Kläger habe den Rechtsschein der Gegnerschaft zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gesetzt. Die Abbildung 7 zeigt erkennbar Adolf Hitler bei einem Besuch im von deutschen Truppen besetzten Paris. Dabei handelt es sich um ein historisches Propagandafoto aus dem Jahr 1940. Der hinzugefügte Text stellt Hitler und sein Gefolge in der Weise positiv dar, dass es sich um eine Antiterrordelegation handeln soll. Der Begriff „Antiterror“ ist im aktuellen deutschen Sprachgebrauch positiv besetzt, weil damit staatliches Vorgehen gegen terroristisches und damit nicht nur strafbares, sondern auch großes Leid über eine Vielzahl von Menschen bringendes Handeln gemeint ist. Die historisch verbürgten Untaten des NS-Regimes in Frankreich werden auf diese Weise positiv umgedeutet. Diese positive Wertung wird auf Adolf Hitler und sein verbrecherisches Regime übertragen, das dadurch in eine positives Licht gestellt wird. Auf diese Weise wird mindestens der Rechtsschein erweckt, der Kläger als Versender eines solchen mit diesem Text versehenen Bildes würde das NS-Regime befürworten. Das wird durch die nur etwa zwanzig Minuten später versandte, ergänzende Textnachricht unterstrichen, die nahelegt, dass der Kläger befürworten würde, wenn sich M.G., den der Kläger kumpelhaft als „Ombre“ kennzeichnet, an der Delegation beteiligen, also die als durch die „Antiterroraktion“ verharmloste Gewaltherrschaft Adolf Hitlers in Paris unterstützen würde.

36

Die Abbildung 5 zeigt in der linken Bildhälfte einen Jungen in der Uniform der Hitlerjugend, der lächelnd in die Kamera blickt. Auf der rechten Bildseite ist eine junge, wohl männliche Person mit sehr deutlichem Übergewicht zu erkennen. Diese gegensätzliche bildliche Darstellung verbunden mit der Unterschrift „70 Jahre Degeneration Danke Amerika“ ist offensichtlich eine die Jugend im Dritten Reich als vorbildlich erzogen und lebend wertende Darstellung gemeint. Das ergibt sich aus den genannten 70 Jahren (zurückgerechnet aus dem Jahr 2015) und der Verwendung eines Bildes mit dem Motiv eines lächelnden, Gesundheit, Kraft und Lebensfreude ausstrahlenden Jungen in HJ-Uniform und der Gegenüberstellung mit der - hier zugunsten des Klägers angenommenen – satirisch überspitzten Gegenwart aus der Sicht des Klägers. Ohne dass es für die Entscheidung darauf noch ankommt, ergibt sich aus der am linken Bildrand seitlich erkennbaren Textzeile mit dem Hinweis auf die Facebook-Seite „HassOnTheWay“, dass die Abbildung nicht als ein bloßer Ulk gemeint sein kann.

37

Aus den weiteren vom Kläger versendeten Abbildungen ergibt sich, dass die Versendung der Abbildungen 5 und 7 keine einzelnen Entgleisungen sind, sondern Ausdruck einer länger andauernden Darstellung der Sicht der Welt durch den Kläger gegenüber M.G.

38

Bereits das aktive Versenden der Abbildungen durch den Kläger ohne jeglichen erläuternden Zusatz lässt offenbar werden, dass sich der Kläger diese Abbildungen zu eigen gemacht hat. Dafür spricht auch die kurze Zeit nach der Versendung der Abbildung 7, aber damit in engem zeitlichen Zusammenhang stehende Textnachricht „Vielleicht wäre das auch was für dich Ombre“, die vom Kläger stammt.

39

Auch wenn zugunsten des Klägers von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen wird, ist das Setzen des Rechtsscheins, das NS-Regime und seine Weltanschauung als Vorbild zu betrachten, geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in den Kläger in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist in besonderer Weise von einer Abkehr und grundsätzlichen Ablehnung des NS-Regimes und seiner Weltanschauung geprägt. Beamte, die auch nur den Anschein setzen, sie hätten Sympathien für das NS-Regime, erwecken den Eindruck, ihre Kernpflicht des jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht erfüllen zu können und wollen. Der Dienstherr ist darauf angewiesen, dass seine Beamten diese Kernpflicht erfüllen. Dies gilt in besonderer Weise für Polizeivollzugsbeamte, die den Staat gegenüber dem Bürger auch in Konflikten zu repräsentieren und zu schützen haben.

40

Die Argumentation des Klägers, die von ihm versandten Abbildungen seien im Zusammenhang mit den besonderen Belastungen des Dienstes beim SEK zu würdigen, führt weder zu einem Nichtvorliegen eines Dienstvergehens noch dazu einen Milderungsgrund anzunehmen. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass der Dienst beim SEK besondere Belastungen mit sich bringt, rechtfertigt dies nicht, quasi als Ventil das NS-Regime verherrlichende Abbildungen privat an seinen Kollegen zu schicken. Dies stellt eine nicht zu rechtfertigende Grenzüberschreitung dar. Wenn der Kläger bemängelt, niemand habe nach dem Bekanntwerden der Bilder bei ihm deswegen nachgefragt, entlastet dies den Kläger schon deswegen nicht, weil er sich seinerseits nicht an den Dienstherrn gewandt und um Hilfe bei der Bewältigung der Belastungen durch den Dienst beim SEK gebeten hat.

41

Die Bemessung der Disziplinarstrafe ist nicht zu beanstanden. Diese ist nach § 15 Abs. 1 LDG M-V zu bemessen. Hier ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in besonderer Weise durch sein außerdienstliches Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn beeinträchtigt hat. Das Dienstvergehen wiegt für sich genommen aus den dargelegten Gründen schwer. Milderungsgründe über die vom Dienstherrn und vom Verwaltungsgericht berücksichtigten hinaus sind nicht zu erkennen. Die vom Kläger bekundete Reue hat der Beklagte als bloße Schutzbehauptung gewertet. Gründe, warum dies fehlerhaft sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass er im Januar 2017 die Kommunikation mit M.G. beendet hat, ist nicht als Milderungsgrund anzuerkennen, weil dies der Zeitraum ist, in dem bekannt wurde, dass gegen M.G. strafrechtlich ermittelt wird und dies auch aus Gründen, die in der Chat-Kommunikation des M.G. lagen.

42

Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger als Gruppenführer einer SEK-Einheit seiner Aufgabe, Vorbild für die anderen Mitglieder dieser Einheit zu sein, nicht gerecht geworden ist. Die disziplinarrechtlich zu würdigende Kommunikation erfolgte innerhalb seiner Gruppe. M.G. konnte den Eindruck gewinnen, dass der Kläger verfassungsfeindliche Ansichten teilt. Damit bestand die Gefahr, dass sich innerhalb der SEK-Einheit der Eindruck verfestigt, verfassungsfeindliche Ansichten könnten jedenfalls innerhalb dieser SEK-Einheit vertreten werden.

43

Die für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erforderliche Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung ergibt sich auch aus dem Verhalten des Klägers während des laufenden Disziplinarverfahrens. In dieser Zeit hat er unberechtigt EVA-Abfragen getätigt, die auch Personen betrafen, gegen die aus vergleichbaren Gründen wie gegen den Kläger ermittelt wurde. Der Kläger hat sich trotz des ihm bekannten gegen ihn gerichteten disziplinarischen Ermittlungsverfahrens nicht gehindert gesehen, mehrere weitere als Dienstvergehen zu wertende Handlungen vorzunehmen. Dies zeigt die Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung durch die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme auf.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 Abs. 1 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 3 LDG M-V, 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

46

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.