Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.03.2023 – 10 LB 567/21 OVG

Orientierungssatz

Ein Polizeibeamter kann wegen des Ansichnehmens einer EC-Karte eines Verstorbenen und nachfolgend getätigten vier Barabhebungen in Höhe von insgesamt 1.990,00 € aus dem Dienst entfernt werden. (Rn.24) (Rn.26) (Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald 11. Kammer, 2. Juli 2021, 11 A 948/20 HGW, Urteil

nachgehend BVerwG, 9. Januar 2024, 2 B 34/23, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Greifswald vom 02. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger beantragt mit der Disziplinarklage die Entlassung des Beklagten aus dem Dienstverhältnis.

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Der 1987 geborene Beklagte trat nach Ablegung des Abiturs 2007 in den Polizeivollzugsdienst ein. Er wurde 2012 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Dienstgrad eines Polizeiobermeisters war er zuletzt der Polizeidienststelle D. zugeteilt. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug 2018 ca. 2.300,00 €. Er lebte mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind zusammen. Seine monatlichen Verbindlichkeiten bezifferte er 2018 auf knapp 2.500,00 €. Seine Lebensgefährtin verdiente als Altenpflegerin 2018 1.334,17 € netto. Sie hat im Juni 2018 ein zweites Kind zur Welt gebracht und bezog ab 08.08.2018 Elterngeld.

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Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts D. vom 10.01.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, und Einziehung des aus der Tat Erlangten in Höhe von 1.990,00 € verurteilt worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Am 15.01.2018 wurde der Beklagte als Polizeibeamter gegen 16.00 Uhr zu einem Einsatz in die Wohnung Straße in D. geschickt. In der Wohnung wurde die Leiche des dort wohnhaft gewesenen W. K. aufgefunden. Der Beklagte fand bei dem Einsatz die EC-Karte des verstorbenen W. K. und eine Visitenkarte, auf welcher mehrere PIN-Nummern notiert waren. Er nahm die EC-Karte und die Visitenkarte an sich. Aufgrund eigener erheblicher finanzieller Probleme entschloss sich der Beklagte, die von ihm mitgenommene EC-Karte unter Verwendung der auf der Visitenkarte notierten PIN-Nummern zur Abhebung von Bargeldbeträgen vom Konto des W. K. zu nutzen.

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Entsprechend seines Tatplanes begab er sich noch am 15.01.2018 gegen 20.26 Uhr zu einem Geldautomaten der Raiffeisenbank in B-Stadt. Dort hob er unter Verwendung der EC-Karte des W. K. und unter Verwendung der ihm bekannten PIN-Nummer von dessen Konto bei der Deutschen Bank AG einen Geldbetrag in Höhe von 500,00 € ab, den er für sich behielt.

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Am 16.01.2018 begab er sich zur Filiale der Postbank in D. . Dort hob er gegen 19.45 Uhr erneut unter Verwendung der EC-Karte und der PIN-Nummer des W. K. von dessen Konto einen Betrag von 500,00 € ab, den er für sich behielt.

7

Am 17.01.2018 begab sich der Beklagte gegen 15.20 Uhr erneut zur Postbank D. . Dort hob er an einem Geldautomaten unter Verwendung der EC-Karte des W. K. von dessen Konto wieder einen Betrag von 500,00 € ab, den er für sich behielt.

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Schließlich begab sich der Beklagte am 19.01.2018 gegen 17.28 Uhr erneut in die Filiale der Postbank in D. . An einem Geldautomaten hob er erneut vom Konto des W. K. unter Verwendung der EC-Karte und der PIN-Nummer einen Betrag von 490,00 € ab, welchen er ebenfalls für sich behielt.

9

Nachdem der Arrest über das Vermögen des Beklagten in Höhe von 1.990,00 € angeordnet war, hat der Beklagte diesen Betrag bei der Staatsanwaltschaft eingezahlt.

10

Der Beklagte hat sich im Strafverfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu der Tat geständig eingelassen.

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Aus der Disziplinarakte ergibt sich, dass die Tochter des Toten am 26.03.2018 Anzeige erstattete, weil nach dem Tod ihres Vaters insgesamt 1.990,00 € von seinem Konto abgehoben wurden, obwohl die EC-Karte des Verstorbenen in der Wohnung nicht gefunden worden sei. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben einen Anfangsverdacht gegen den Beklagten. Am 08.06.2018 erfolgte auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses die Durchsuchung des Beklagten und seiner Wohnung. Dabei wurden die bei den Geldabhebungen getragene Kleidung sowie die EC-Karte des Verstorbenen und eine Bankvisitenkarte mit handschriftlichen vierstelligen Zahlen sichergestellt.

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Der Kläger leitete am 08.06.2021 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es zugleich wegen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus. Am 11.06.2018 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 14.01.2019 wurde eine Einbehaltung von Dienstbezügen in Höhe von 10 % verfügt. Mit Verfügung vom 06.04.2020 wurde diese Verfügung aufgehoben und eine Einbehaltung in Höhe von 20% verfügt.

13

Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde am 23.04.2020 festgestellt. Der Beklagte nahm dazu Stellung. Der Kläger teilte dem Bezirkspersonalrat die Absicht der Klageerhebung mit dem Ziel der Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis mit. Der Bezirkspersonalrast stimmte dem Antrag des Klägers zu.

14

Der Kläger hat am 08.07.2020 Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Mit Urteil vom 02.07.2021 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert sei. Der Beklagte habe innerdienstlich einen Computerbetrug in einem besonders schweren Fall begangen. Der dafür mögliche Strafrahmen ermögliche auch die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die ausgeurteilte Freiheitsstrafe könne nicht entscheidend bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme herangezogen werden. Das Dienstvergehen des Beklagten sei bei Bewertung seiner Einzelumstände von solchem Gewicht, dass der Orientierungsrahmen nach oben auszuschöpfen sei. Die Mitnahme der EC-Karte und der Visitenkarte mit der PIN-Nummer sei dem Beklagten nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit möglich gewesen. Damit habe der Beklagte gegen seine dienstlichen Kernpflichten verstoßen. Sein Fehlverhalten sei in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums und der Integrität der Polizeibehörden im Besonderen in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen und führe zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn. Dies gelte gleichermaßen im Hinblick auf die Öffentlichkeit. Besonderheiten oder Entlastungsgründe des Einzelfalles sehe die Kammer nicht. Eine Geringwertigkeit der Sache komme dem Beklagten nicht zugute. Es handele sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Achtung und Schutz der Wertgegenstände eines Verstorbenen in dessen Wohnung sei Teil der Routine eines Polizeibeamten. Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten scheide ebenfalls aus. Zwar habe der Beklagte angegeben, unmittelbar nach der Geburt seines Kindes die Tat melden zu wollen und daher die EC-Karte in seinem Spind aufbewahrt. Dazu sei es vor Aufdeckung der Tat aber nicht mehr gekommen. Eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte habe die Tat nicht aus Armutsgründen begangen. Schließlich käme keine Entgleisung während einer negativen Lebensphase in Betracht. Die Prognoseentscheidung falle zu Lasten des Beklagten aus. Auch unter Beachtung seiner ansonsten tadellosen Führung, der fehlenden disziplinar- und strafrechtlichen Vorbelastung und der unbeanstandeten Dienstverrichtung könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zukünftig seine dienstlichen Pflichten beachten wird, insbesondere, weil die wirtschaftliche Situation, die nach dem Vortrag des Beklagten zur Tat geführt habe, von diesem selbst verursacht worden sei.

15

Das Urteil ist nach Aktenlage dem früheren Bevollmächtigten des Beklagten am 12.08.2020 zugestellt worden. Der nunmehrige Bevollmächtigte des Beklagten legte am 16.08. 2020 beim Verwaltungsgericht Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 26.08.2020 gegenüber dem Veraltungsgericht begründete. Er greift ausführlich die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung des Disziplinarmaßes an.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

21

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet.

23

Die Berufung ist unbegründet.

24

Mit dem Verwaltungsgericht sieht der Senat in dem Verhalten des Beklagten, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen. Insoweit folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§§ 3 Landesdisziplinargesetz M-V, im folgenden LDG M-V, i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Überlegungen des Beklagten, der strafrechtlich abgeurteilte Computerbetrug sei offenkundig nicht in Amtshandlungen verwoben, trifft nicht zu. Vielmehr ist der Computerbetrug mit der bei Ausübung des Dienstes vom Beklagten vorgenommenen Inbesitznahme der EC-Karte des Verstorbenen und des Zettels mit dessen PIN-Nummern untrennbar verbunden. Die Inbesitznahme dieser beiden Gegenstände ist die Voraussetzung des in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit begangenen ersten Computerbetruges durch Abhebung von 500,00 €. Dies macht deutlich, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt der Inbesitznahme die Absicht hatte, die EC-Karte missbräuchlich zu verwenden. Diese Absicht hat er durch die erste Abhebung umgesetzt und dies in den Folgetagen weiter verwirklicht, so dass die Verbindung zu der Verletzung innerdienstlicher Kernpflichten und der damit begründete Bezug zum Amt des Beklagten nicht unterbrochen wurde.

25

Die Berufungsbegründung hält die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Entfernung aus dem Dienst als die angemessene Disziplinarmaßnahme ansieht, für fehlerhaft. Dem folgt der Senat nicht.

26

Auch der Senat ist der Überzeugung, dass durch das Dienstvergehen dienstliche Kernpflichten des Beklagten in einem besonders schweren Maß verletzt wurden. Der Beklagte hat nicht nur bei Gelegenheit eines dienstlichen Einsatzes in der Wohnung eines Verstorbenen dessen EC-Karte und einen Zettel mit der dazugehörigen PIN-Nummer an sich genommen, sondern diese Karte an vier verschiedenen Tagen zum unbefugten Abheben von Geldbeträgen vom Konto des Verstorbenen genutzt. Damit zeigt sich ein besonders hohes Maß an Pflichtverletzung, weil der Beklagte wiederholt die unter Verstoß gegen seine dienstlichen Kernpflichten in Besitz genommene EC-Karte für eigene Zwecke eingesetzt hat. Der Beklagte hat die zwischen der Inbesitznahme der EC-Karte und den wiederholten Abhebungen liegenden Zeiträume nicht genutzt, um sich zu besinnen und die EC-Karte nicht (mehr) einzusetzen, sondern deutlich gemacht, dass er gewillt war, die Verfügungsgewalt über die EC-Karte intensiv auszunutzen. Zutreffend betont das Verwaltungsgericht die vom Amtsgericht bindend festgestellte vorsätzliche Begehungsweise sowohl der Inbesitznahme der EC-Karte und des Zettels mit den PIN-Nummern wie der Verwendung der Karte unter Ausnutzung der Kenntnis der PIN.

27

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung den Rechtsatz zugrunde gelegt, dass bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine Wertung aller im konkreten Einzelfall erkennbaren be- und entlastenden Umstände erfolgen muss. Es hat ausdrücklich das im strafgerichtlichen Verfahren ausgeurteilte Strafmaß nicht entscheidend herangezogen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Wenn der Beklagte dies für rechtsfehlerhaft hält, weil die Verwaltungspraxis des Klägers hätte mitberücksichtigt werden müssen, folgt der Senat dieser Überlegung nicht. Aus einer Verwaltungspraxis kann für die konkreten Umstände des Einzelfalles rechtlich nichts abgeleitet werden, weil es in den Einzelheiten vergleichbare Fälle in aller Regel nicht geben kann und Ähnlichkeiten der Dienstpflichtverletzung nicht ausreichen, rechtlich verbindliche Maßstäbe bei der einzelfallbezogenen Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu begründen. Eine Bindungswirkung kann eine Verwaltungspraxis nicht begründen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wird dadurch auch nicht die Grenze der Willkürlichkeit berührt. Vielmehr bleibt es bei der in jedem Einzelfall sorgfältig zu begründenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme.

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Bezogen auf den konkreten Einzelfall des Beklagten hat das Verwaltungsgericht keine Besonderheiten und Entlastungsgründe gesehen, die den Schluss rechtfertigten, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Es hat das Vorliegen einer existentiellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation verneint.

29

Eine wirtschaftliche Notlage des Beklagten ist weder objektiv gegeben noch rechtfertigt die subjektive Vorstellung des Beklagten über den ihm und seiner Familie angemessenen Lebensstil die Annahme eines Milderungsgrundes. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, er habe unter großem Druck durch die Erwartungshaltung seiner damaligen Partnerin gestanden, ihr einen bestimmten Lebensstandard zu bieten, der ihren finanziellen Möglichkeiten nicht entsprach. Dies ist nicht die existentielle wirtschaftliche Notlage, die als Milderungsgrund in der Rechtsprechung herangezogen wird, sondern der Wunsch, einen Lebensstandard zu haben, der über die eigenen Verhältnisse hinausgeht. Es ist dem Beklagten wie jedem anderen Beamten zuzumuten, die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die eigene Lebensführung zu ziehen ohne straffällig zu werden.

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Auch der Umstand, dass seine Lebensgefährtin im Tatzeitpunkt schwanger war und der Beklagte wusste, dass er die nach seiner Auffassung neuen, größeren Bedürfnisse der Familie nicht würde befriedigen können, stellt keinen Milderungsgrund dar. Auch in einer solchen Situation ist es dem Beklagten zumutbar gewesen, sich seiner Lebensgefährtin zu offenbaren und Wege aus der Situation zu suchen, ohne dabei Dienstpflichten zu verletzen oder gar straffällig zu werden. Der Zeitpunkt der Entbindung lag im Tatzeitraum noch mehr als vier Monate in der Zukunft, so dass die von dem Beklagten geltend gemachte psychische Ausnahmesituation wegen der unmittelbar bevorstehenden Entbindung nicht erkennbar ist.

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Dass das Verwaltungsgericht den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Überlegung des Verwaltungsgerichts, den Umstand, dass der Beklagte nach Tatentdeckung geständig war und den Schaden wiedergutmachte, nicht mildernd zu berücksichtigen.

32

Die Prognose des Verwaltungsgerichts, das Vertrauen des Dienstherrn in die zukünftige Zuverlässigkeit des Beklagten könne nicht wiederhergestellt werden, ist nachvollziehbar begründet. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Umständen heraus der Dienstherr dieses Vertrauen gewinnen sollte. Der Beklagte hat im Kernbereich seiner Dienstpflichten in scherwiegender Weise versagt. Dass sich dieses Versagen wiederholen wird, ist nicht auszuschließen, weil es darauf beruhte, dass sich der Kläger einem Erwartungsdruck durch Dritte nicht gewachsen zeigte und dies zu einem strafbaren Verhalten geführt hat.

33

Das schriftsätzlich vorgelegte psychologische Gutachten über den Beklagten kann in seiner Schlussfolgerung, es sei aus psychologischer Sicht nicht zu erwarten, dass ein solches oder anderes strafrelevantes Delikt in der Zukunft wieder vorkomme, nicht überzeugen. Es beruht auf der Feststellung, die Tat könne „so gesehen weder geplant noch beabsichtigt worden sein, sie war ein spontaner Entschluss bei sich bietender Gelegenheit“. Diese Feststellung ist unzutreffend. Jedenfalls das Abheben einzelner Geldbeträge an vier verschiedenen Tagen an verschiedenen Orten ist offensichtlich keine spontane Tat bei sich bietender Gelegenheit gewesen, sondern eine geplante Tat, die jegliche Spontanität vermissen lässt. Ganz offensichtlich hat der Beklagte nach einem Plan gehandelt, als er die Geldbeträge abgehoben hat. Weiterhin geht das psychologische Gutachten von einer schnellen Reue mit dem Entschluss, das Geld wieder zurückzuzahlen, aus. Entsprechende Feststellungen sind weder im strafgerichtlichen Verfahren noch im Disziplinarverfahren getroffen worden. Der Beklagte hat diesem von ihm bekundeten Willen auch keine Taten folgen lassen, sondern sich erst nach der Aufdeckung seiner Tat geständig gezeigt. Dass sich der Beklagte zwischenzeitlich in psychologische Behandlung begeben hat und diese aktiv annimmt, lässt nicht den Rückschluss zu, es sei auszuschließen, dass der Beklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig nicht mehr im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagen wird.

34

Gleiches gilt für das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 15 Abs. 1 LDG M-V zu berücksichtigende Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes durch den Beklagten. Ist dieses endgültig verloren, kann dies die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Ein solcher endgültiger Verlust ist bei der Verletzung von Kernpflichten in besonders schweren Maß durch einen Polizisten, der die Dienstpflichtverletzung durch die Begehung von Straftaten, die einen engen Bezug zu einem Amt aufweisen, regelmäßig anzunehmen, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, aus denen ein Restvertrauen in die zukünftig ordnungsgemäße Dienstausübung abgeleitet werden kann. Solche Umstände liegen hier nicht vor.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG M-V i.V.m. § 167 VwGO und §§ 708 ff ZPO.

37

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.