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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 09.05.2023 – 2 LZ 598/22 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2023:0509.2LZ598.22OVG.00
Orientierungssatz
Vergleiche zum Leitsatz VG München, Urteil vom 16.3.2023 - 31 K 21.6228 -, juris.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 22. September 2022, 3 A 153/22 SN, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. September 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 147.908,18 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrt für das von ihr betriebene Einzelhandelsgeschäft in A-Stadt die Gewährung einer „Dezemberhilfe“ im Rahmen des Coronaüberbrückungshilfeprogramms des Bundes für kleine und mittlere Unternehmen. Sie betreibt u. a. in A-Stadt Einzelhandelsgeschäfte der Bekleidungsbranche.
2
Sie beantragte am 31.03.2021 im Rahmen des elektronischen Antragsprogramms für ihren Geschäftsbetrieb die genannte Hilfe, deren Höhe sie mit 147.908,18 Euro angab. Mit Bescheid vom 01.04.2021 erhielt die Klägerin eine Abschlagszahlung für die begehrte Leistung in Höhe von 50.000,00 Euro. Zugrunde lag der im Antrag angegebene Vergleichsumsatz in Höhe von 492.344,39 Euro. In dem Bescheid wurde unter Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags in der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolge.
3
Unter Ziffer 4 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Abschlag für die Dezemberhilfe zweckgebunden sei und ausschließlich dazu diene, bei Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe, die aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erhebliche Umsatzausfälle erlitten hätten, diesen zu kompensieren und damit die wirtschaftliche Existenz dieses Personenkreises sichern sollte. Unter Ziffer 11 wird ein Vorbehalt hinsichtlich einer Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe im Einzelfall durch den Beklagten formuliert.
4
Bereits unter dem 06.10.2021 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie nicht antragsberechtigt sei, weil sie nicht als direkt betroffen von der im Oktober beschlossenen Schließungsverordnung angesehen werden könne. Zudem wurde auf die Frist zur Antragstellung der Überbrückungshilfe III zum 31.10.2021 hingewiesen. Ein Rückforderungsbescheid wurde angekündigt.
5
Die Klägerin trug daraufhin vor, dass sie zwar nicht von der Schließungsanordnung vom 31.10.2020 betroffen sei. Sie habe ihre Geschäfte jedoch in der Zeit vom 16.12. bis zum 31.12.2020 schließen müssen. Insoweit liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu solchen Unternehmen vor, die – unter anderem – auch im gleichen Zeitraum hätten schließen müssen und Dezemberhilfe bekämen.
6
Mit Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 16.11.2021 lehnte der Beklagte den Antrag vom 31.03.2021 ab, hob den Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 01.04.2021 auf und forderte die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Billigkeitsleistungen in Höhe von 50.000,00 Euro bis zum 17.12.2021. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das klägerische Unternehmen nicht zu den Begünstigten im Sinne von Ziffer 1.1 der FAQ des einschlägigen Programms gehöre. Voraussetzung sei insofern gewesen, dass das Unternehmen auf der Grundlage des MPK-Beschlusses 28.10.2020 geschlossen worden sei; eine Schließung aufgrund späterer Entscheidungen, insbesondere des Beschlusses vom 13.12.2020, werde nicht erfasst. Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Der Klägerin stehe kein Vertrauensschutz zu, weil ihr bekannt war, dass sie die fraglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Die Ermessensentscheidung über die Rücknahme wurde auf § 7 LHO und die Verpflichtung zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gestützt. Die Rückforderung wurde auf § 49 a Abs. 1 VwVfG gestützt.
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Hiergegen legte die Klägerin am 19.11.2021 Widerspruch ein und begründete insbesondere ausführlich, warum sie in der Nichtgewährung der Dezemberhilfe eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Unternehmen dar, denen eine Dezemberhilfe zusteht, sehe. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 30.12.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung bestehe nur, wenn sich dieser aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Selbstbindung der Verwaltung ergäbe. Vorliegend bestünde ein solcher Anspruch nicht. Die Gewährung der Leistung sei auf Grundlage der einschlägigen Verwaltungspraxis der Beklagten und der entsprechenden Vollzugshinweise zur Dezemberhilfe ergangen. Danach seien nur Unternehmen antragsberechtigt, die bereits auf der Grundlage des MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 ihren Geschäftsbetrieb hätten schließen müssen oder andere, ähnliche Voraussetzungen erfüllt haben. Diese Voraussetzung erfülle das Unternehmen der Klägerin nicht; dieses habe erst Mitte Dezember schießen müssen. Bis dahin habe es auf der Grundlage von bestimmten Auflagen weiter betrieben werden können.
9
Diese Verwaltungspraxis begegne auch keine rechtlichen Bedenken. Das Verbot, bei verschiedenen Sachverhalten von Förderung nicht gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen, komme hier nicht zum Tragen. Die Entscheidung für die Förderpraxis der Beklagten sei nicht willkürlich. Mit der Dezemberhilfe hätten nur solche Unternehmen gefördert werden sollen, die bereits ab Oktober und damit eine deutlich längere Zeit als das Unternehmen der Klägerin hätten geschlossen werden müssen. Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht auf alternative Förderungsmöglichkeiten. Eine Betriebsschließung im Sinne einer objektiven Berufszulassungsbeschränkung habe nicht bestanden. In jedem Fall sei der Eingriff verhältnismäßig gewesen. Vertrauensschutz habe vorliegend nicht bestanden.
II.
10
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
11
Die von der Klägerin fristgerecht geltend gemachten Gründe auf Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
12
Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich mit den die Entscheidung tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragsstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragssteller muss sich insoweit einer Begründung an der Begründungstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründungen des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, dass der beabsichtigen Berufung durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen seien. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragssteller eingeräumten Zweifel ausräumen lassen.
15
An diesen Maßstäben gemessen kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen. Sie trägt zwar ausführlich vor, dass sie sich im Vergleich zu anderen Unternehmen zumindest für die Zeit ab dem 16.12.2020 in einer vergleichbaren Lage befunden habe; die vorgesehene Differenzierung zwischen solchen Unternehmen, die bereits ab Oktober hätten schließen müssen, und Unternehmen, die erst im Dezember hätten schließen müssen, sei rechtswidrig. Dies wird ausführlich dargelegt. Damit allein kann die Klägerin jedoch nicht durchdringen. Maßstab ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Norm „gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 <180 f. Rn. 121 f.> m.w.N.).“ (BVerfG B. v. 07.03.2017 -1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 Rn.171).
16
Im Zusammenhang mit finanziellen Förderungen ist angesichts der Tatsache, dass ein genereller Anspruch auf finanziellen Ausgleich für finanzielle Verluste im Kontext von Corona-bedingten Geschäftsschließungen nicht besteht, insbesondere zu berücksichtigen, ob die Verwaltung die Förderung konsequent an den von ihr für richtig erachteten Kriterien ausgerichtet hat. Insoweit trägt die Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür vor, dass dies nicht geschehen sei. Im Übrigen dienen die fraglichen Hilfen vorliegend zwar dem Ausgleich von Einschränkungen bei der Berufsfreiheit. Auch insoweit ging es jedoch angesichts einer Schließung für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum nicht um eine Maßnahme, die die Berufswahl tangiert. Dauerhaft wurde das Geschäft ohnehin nicht geschlossen. Aber auch faktisch hat eine Schließung über einen Zeitraum von wenigen Wochen nicht die Wirkung einer die Berufswahl beeinträchtigenden Entscheidung. Vielmehr geht es nur um eine Frage der Berufsausübung, und insoweit kommt dem Staat ein deutlich größerer Gestaltungsspielraum zu. Gerade mit Blick auf die Unternehmen, mit denen sich die Klägerin vergleicht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Schließung über einen Zeitraum von 2 Monaten eine deutlich größere Intensität aufweist und es von daher durchaus gerechtfertigt ist, insoweit andere Fördermaßstäbe anzulegen. Die allem Anschein nach dem Vortrag der Klägerin zugrunde liegende Annahme, dass für jeden Tag der Schließung die gleichen Ausgleichsregeln gelten müssten, verkennt den Spielraum des Staates bei der Gewähr von Hilfen im Rahmen der Covid Pandemie. Das Argument der Klägerin, dass sie innerhalb der zwei Wochen sich in einer gleichen Situation befunden habe, wie andere Unternehmen, greift daher zu kurz, da keine Verpflichtung besteht, Unternehmen unabhängig davon, wie lange sie schließen mussten, für die jeweilige Schließungszeit im gleichen Ausmaß zu fördern (vgl. auch VG München, Urteile vom 7.2.2023, 31 K 21.5005; vom 1.3.2023, 22.3666; vom 16.3.2023, 31 K 21.6228).
17
Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, dass es sich um einen Fall handelt, der besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache regelmäßig nur dann auf, wenn die von ihr aufgeworfenen Fragen signifikant vom üblichen Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweichen, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist. Auch hier muss der Antragsteller mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Zudem muss deutlich werden, warum die Frage für die zu treffende Entscheidung erheblich ist.
18
Wie dargelegt kommt es auf die Einzelheiten der Konsequenzen der Schließung nicht an. Ausreichend für die Entscheidung des vorliegenden Falles sind nach den dargelegten Maßstäben alleine die unterschiedlichen Schließungszeiträume, und die entsprechende Feststellung zu treffen, überschreitet den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht.
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Ebenso wenig dringt die Klägerin mit ihrem Argument durch, dass der Fall vorliegend grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine grundsätzliche Bedeutung scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil es sich vorliegend um Regelungen handelt, die seit langem außer Kraft getreten sind.
20
Schließlich dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Argument durch, dass ein Verfahrensfehler vorgelegen hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts schließlich ist nur dann anzunehmen, wenn das Verfahren vom materiellen Rechtsstandpunkt dieses Gerichts aus betrachtet fehlerhaft durchgeführt wurde. Hier muss der Antragsteller also einen Verfahrensfehler geltend machen. Die von ihr geforderte Aufklärung zu den Unterschieden im Einzelnen gehen wie dargelegt am zentralen Problem des Falles vorbei.
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Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
22
Mit Ablehnung dieses Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Hinweis:
24
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.